TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/19 G305 2343446-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2026
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Entscheidungsdatum

19.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G305 2343446-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, ASt. Leoben, vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach einer am 24.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, ASt. Leoben, vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach einer am 24.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       Der gegen die Spruchpunkte I. und II. gerichtete Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) Der gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gerichtete Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX 2026, IFA-Zahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, ASt. Leoben (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen XXXX , geboren am XXXX , StA.: Kroatien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 2 (in Worten: zwei) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 2026, IFA-Zahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, ASt. Leoben (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Kroatien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 2 (in Worten: zwei) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich seine im Wege einer E-Mail vom XXXX 2026, 09:53 Uhr, ergangene Beschwerde, die er mit dem Begehren verband, dass das gegen ihn verhängte Einreiseverbot (gemeint wohl: Aufenthaltsverbot) aufgehoben werden möge. Seine Lebensumstände hätten sich seit Erlass des Einreiseverbots wesentliche geändert. Seine Mutter sei bereits ausgewandert und sein Vater werde Deutschland ebenfalls in naher Zukunft verlassen. Sein Bruder lebe mit seiner eigenen Familie und führe ein eigenständiges Leben. Somit habe er in Deutschland keine enge familiäre Bindung mehr und stehe er hier weitgehend ohne familiären Rückhalt da. Gleichzeitig befinde sich seine Lebenspartnerin in Österreich. Sie sei aktuell von ihm schwanger und auf seine Unterstützung angewiesen. Es sei ihm ein großes Anliegen, seiner Verantwortung als werdender Vater gerecht zu werden. Er habe zudem begonnen, sein Leben zu stabilisieren und arbeite in Deutschland, um auf legalem Wege ausreichend finanzielle Mittel zu verdienen. Sein Ziel sei es, eine gesicherte Grundlage zu schaffen, um seine Partnerin und das gemeinsame Kind bestmöglich zu unterstützen und langfristig ein verantwortungsbewusstes Leben zu führen. Die derzeitige Situation stelle für ihn und seine Partnerin eine außergewöhnliche Härte dar, insbesondere in Hinblick auf die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes. 2. Gegen diesen Bescheid wendet sich seine im Wege einer E-Mail vom römisch 40 2026, 09:53 Uhr, ergangene Beschwerde, die er mit dem Begehren verband, dass das gegen ihn verhängte Einreiseverbot (gemeint wohl: Aufenthaltsverbot) aufgehoben werden möge. Seine Lebensumstände hätten sich seit Erlass des Einreiseverbots wesentliche geändert. Seine Mutter sei bereits ausgewandert und sein Vater werde Deutschland ebenfalls in naher Zukunft verlassen. Sein Bruder lebe mit seiner eigenen Familie und führe ein eigenständiges Leben. Somit habe er in Deutschland keine enge familiäre Bindung mehr und stehe er hier weitgehend ohne familiären Rückhalt da. Gleichzeitig befinde sich seine Lebenspartnerin in Österreich. Sie sei aktuell von ihm schwanger und auf seine Unterstützung angewiesen. Es sei ihm ein großes Anliegen, seiner Verantwortung als werdender Vater gerecht zu werden. Er habe zudem begonnen, sein Leben zu stabilisieren und arbeite in Deutschland, um auf legalem Wege ausreichend finanzielle Mittel zu verdienen. Sein Ziel sei es, eine gesicherte Grundlage zu schaffen, um seine Partnerin und das gemeinsame Kind bestmöglich zu unterstützen und langfristig ein verantwortungsbewusstes Leben zu führen. Die derzeitige Situation stelle für ihn und seine Partnerin eine außergewöhnliche Härte dar, insbesondere in Hinblick auf die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes.

3. Mit E-Mail vom 30.03.2026, 12:12 Uhr, erging hinsichtlich der vom BF erhobenen Beschwerde seitens der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag, den die Behörde mit dem Auftrag verband, dass er aufgefordert werde, seine Eingabe vom 30.03.2026 im Sinne der in § 9 Abs. 1 VwGVG normierten Kriterien zu verbessern und neuerlich einzubringen, widrigenfalls nicht von einer gültigen Beschwerde ausgegangen werde.3. Mit E-Mail vom 30.03.2026, 12:12 Uhr, erging hinsichtlich der vom BF erhobenen Beschwerde seitens der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag, den die Behörde mit dem Auftrag verband, dass er aufgefordert werde, seine Eingabe vom 30.03.2026 im Sinne der in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG normierten Kriterien zu verbessern und neuerlich einzubringen, widrigenfalls nicht von einer gültigen Beschwerde ausgegangen werde.

4. Mit E-Mail vom 16.04.2026, 02:40 Uhr, reagierte der BF im Wege von XXXX auf den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde.4. Mit E-Mail vom 16.04.2026, 02:40 Uhr, reagierte der BF im Wege von römisch 40 auf den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde.

5. Mit Verfügung vom 24.04.2026 teilte die belangte Behörde XXXX , geb. XXXX , mit, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot nicht sie betreffe, sondern den ausgewiesenen BF, weshalb sie keine Partei des Verfahrens sei und sie deshalb auch nicht zur Einbringung von Anträgen in dieser Form berechtigt sei. Seitens der belangten Behörde sei beabsichtigt, diesen Antrag zurückzuweisen.5. Mit Verfügung vom 24.04.2026 teilte die belangte Behörde römisch 40 , geb. römisch 40 , mit, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot nicht sie betreffe, sondern den ausgewiesenen BF, weshalb sie keine Partei des Verfahrens sei und sie deshalb auch nicht zur Einbringung von Anträgen in dieser Form berechtigt sei. Seitens der belangten Behörde sei beabsichtigt, diesen Antrag zurückzuweisen.

6. Mit einer weiteren, im Wege eines E-Mails am 05.05.2026, 22:47 Uhr, ergangenen Mitteilung teilte XXXX der belangten Behörde ihre aus der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes resultierende persönliche Situation mit und verband diese Mitteilung mit dem Ersuchen, diese außergewöhnliche familiäre Situation zu berücksichtigen und ihrem Partner zumindest eine befristete Einreise zur Geburt des Kindes sowie zur Unterstützung danach zu ermöglichen. 6. Mit einer weiteren, im Wege eines E-Mails am 05.05.2026, 22:47 Uhr, ergangenen Mitteilung teilte römisch 40 der belangten Behörde ihre aus der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes resultierende persönliche Situation mit und verband diese Mitteilung mit dem Ersuchen, diese außergewöhnliche familiäre Situation zu berücksichtigen und ihrem Partner zumindest eine befristete Einreise zur Geburt des Kindes sowie zur Unterstützung danach zu ermöglichen.

7. Mit E-Mail vom 05.05.2026, 22:45 Uhr, brachte der BF im Rahmen des von der belangten Behörde erlassenen Verbesserungsauftrages eine verbesserte Beschwerde ein.

8. Am 15.05.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2026, die dagegen am XXXX 2026 ergangene Beschwerde und die am XXXX 2026 in Entsprechung des Verbesserungsauftrages ergangene Nachreichung, sowie die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Gericht zur Vorlage.8. Am 15.05.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2026, die dagegen am römisch 40 2026 ergangene Beschwerde und die am römisch 40 2026 in Entsprechung des Verbesserungsauftrages ergangene Nachreichung, sowie die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Gericht zur Vorlage.

9. Mit hg. Teilerkenntnis vom 19.05.2026, GZ: G305 2433446-1/2Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.9. Mit hg. Teilerkenntnis vom 19.05.2026, GZ: G305 2433446-1/2Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt werde.

10. Am 24.06.2026 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF im Wege einer Videokonferenz einvernommen wurde. Der Verhandlung wohnte auch ein Vertreter der belangten Behörde bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Kroatien) geborene XXXX ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Kroatien. Er ist im Besitz eines am XXXX zur Dokumentnummer: XXXX ausgestellten Personalausweises der Republik Kroatien [ZMR-Abfrage]. Einen kroatischen Reisepass hat er vor mehreren Jahren verloren [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 4 oben].1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Kroatien) geborene römisch 40 ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Kroatien. Er ist im Besitz eines am römisch 40 zur Dokumentnummer: römisch 40 ausgestellten Personalausweises der Republik Kroatien [ZMR-Abfrage]. Einen kroatischen Reisepass hat er vor mehreren Jahren verloren [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 4 oben].

Seine Muttersprache ist kroatisch. Er spricht auch Deutsch auf sehr gutem Niveau. Nach eigenen Angaben will er die deutsche Sprache besser als seine Muttersprache beherrschen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 3f].

Der Beschwerdeführer hat in Deutschland den Beruf eines Friseurs erlernt, diesen jedoch nicht mit einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossen. Er hat in Deutschland auch die Berufsschule besucht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 5 Mitte].

Er ist ledig und hat gegenwärtig weder eigene, noch an Kindesstatt angenommene Kinder [Ebda., S. 5 oben].

Er erwartet jedoch ein Kind von der am XXXX geborenen XXXX , einer in XXXX lebenden österreichischen Staatsangehörigen. Dieses Kind soll im XXXX zur Welt kommen [Ebda., S. 5 oben].Er erwartet jedoch ein Kind von der am römisch 40 geborenen römisch 40 , einer in römisch 40 lebenden österreichischen Staatsangehörigen. Dieses Kind soll im römisch 40 zur Welt kommen [Ebda., S. 5 oben].

1.2. Der Beschwerdeführer ist am XXXX 2025 nach Österreich gekommen und zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt wieder nach Deutschland ausgereist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 4 Mitte].1.2. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 2025 nach Österreich gekommen und zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt wieder nach Deutschland ausgereist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 4 Mitte].

Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet war er vom XXXX 2025 bis XXXX 2026 an der Anschrift XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Als Unterkunftsgeberin scheint XXXX auf [ZMR-Abfrage].Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet war er vom römisch 40 2025 bis römisch 40 2026 an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Als Unterkunftsgeberin scheint römisch 40 auf [ZMR-Abfrage].

Seit dem XXXX 2026 bis laufend scheint bei ihm keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf.Seit dem römisch 40 2026 bis laufend scheint bei ihm keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf.

Ausgehend vom XXXX 2026 ist er bis laufend an der Anschrift XXXX (Deutschland) aufhältig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 4 unten].Ausgehend vom römisch 40 2026 ist er bis laufend an der Anschrift römisch 40 (Deutschland) aufhältig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 4 unten].

Vor dem XXXX 2025 scheint bei ihm im Zentralen Melderegister im Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2024 eine weitere Hauptwohnsitzmeldung auf.Vor dem römisch 40 2025 scheint bei ihm im Zentralen Melderegister im Zeitraum römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 eine weitere Hauptwohnsitzmeldung auf.

1.3. Im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger scheint bei ihm zu keiner Zeit eine im Bundesgebiet (selbständig und/oder nichtselbständig) legal ausgeübte Erwerbstätigkeit auf [HV-Abfrage]. Daraus folgt, dass er im Bundesgebiet nie einer selbständig oder nichtselbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

1.4. Der BF weist zum Bundesgebiet keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte auf.

Er ist weder hier, noch in Deutschland, noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union Eigentümer von Immobilien und verfügt hier auch über keinerlei Ersparnisse in nennenswerter Höhe [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 6 Mitte].

Er besitzt lediglich in Bosnien und Herzegowina, an jenem Ort, wo seine Großeltern leben, konkret in XXXX , ein Grundstück [Ebda.].Er besitzt lediglich in Bosnien und Herzegowina, an jenem Ort, wo seine Großeltern leben, konkret in römisch 40 , ein Grundstück [Ebda.].

1.5. Der BF hat vom österreichischen Staat weder staatliche Sozialleistungen noch sonstige finanzielle Zuwendungen bezogen. Er ist auch aktuell nicht im Bezug von solchen Leistungen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 6 unten].

1.6. Abgesehen von seiner Freundin verfügt er weder über nennenswerte private, noch gesellschaftliche Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er hat auch keine hier aufhältigen Familienangehörigen oder Verwandte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 5 oben und S. 6 unten].

1.7. Zuletzt war er am XXXX 2025 in XXXX (Bosnien und Herzegowina) aufhältig. Dort leben seine Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits, sowie eine nicht näher festgestellte Anzahl an Cousins und Cousinen. 1.7. Zuletzt war er am römisch 40 2025 in römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) aufhältig. Dort leben seine Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits, sowie eine nicht näher festgestellte Anzahl an Cousins und Cousinen.

Sein Aufenthalt in XXXX diente dem Besuch seiner Großeltern und bewohnte er während seines Aufenthalts dort eine Wohnung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 5 unten].Sein Aufenthalt in römisch 40 diente dem Besuch seiner Großeltern und bewohnte er während seines Aufenthalts dort eine Wohnung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 5 unten].

1.8. Die Mutter des BF lebt gegenwärtig in Bosnien und Herzegowina. Der Vater lebt, wie der BF, in XXXX (Deutschland).1.8. Die Mutter des BF lebt gegenwärtig in Bosnien und Herzegowina. Der Vater lebt, wie der BF, in römisch 40 (Deutschland).

Beide Eltern des BF sind berufstätig. Während seine Mutter als gelernte Friseurin in Bosnien und Herzegowina auf selbständiger Basis einen Friseurladen betreibt, ist der Vater des BF, wie der BF selbst, bei der Fa. XXXX in Deutschland tätig. Während sein Vater die Ware kommissioniert, führt der Beschwerdeführer das Be- und Entladen von LKW durch. Nach eigenen Angaben ist der BF erst ab der ersten Juniwoche 2026 bei der Dienstgeberin XXXX in Deutschland tätig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 6 oben].Beide Eltern des BF sind berufstätig. Während seine Mutter als gelernte Friseurin in Bosnien und Herzegowina auf selbständiger Basis einen Friseurladen betreibt, ist der Vater des BF, wie der BF selbst, bei der Fa. römisch 40 in Deutschland tätig. Während sein Vater die Ware kommissioniert, führt der Beschwerdeführer das Be- und Entladen von LKW durch. Nach eigenen Angaben ist der BF erst ab der ersten Juniwoche 2026 bei der Dienstgeberin römisch 40 in Deutschland tätig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 6 oben].

1.9.1. Aus dem Abschlussbericht der LPD XXXX ergibt sich, dass gegen ihn wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil der XXXX ermittelt werde, wobei er die ihm zur Last gelegten Taten im Zeitraum von XXXX 2024, 14:28 Uhr, bis XXXX 2024, 12:23 Uhr, an der Wohnadresse des Opfers in XXXX , begangen hat. Konkret wurde der BF beschuldigt, seine Ex-Freundin, XXXX im angegebenen Zeitraum mehrfach mit per WhatsApp und per E-Mail versendeten Nachrichten beschimpft und bedroht zu haben. Der Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem BF durch die PI XXXX scheiterte daran, dass sich der BF mittlerweile wieder ins Ausland abgesetzt hatte und sein konkreter Aufenthaltsort nicht eruiert werden konnte. Aus denselben Gründen scheiterte auch eine Einvernahme des BF durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde.1.9.1. Aus dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 ergibt sich, dass gegen ihn wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil der römisch 40 ermittelt werde, wobei er die ihm zur Last gelegten Taten im Zeitraum von römisch 40 2024, 14:28 Uhr, bis römisch 40 2024, 12:23 Uhr, an der Wohnadresse des Opfers in römisch 40 , begangen hat. Konkret wurde der BF beschuldigt, seine Ex-Freundin, römisch 40 im angegebenen Zeitraum mehrfach mit per WhatsApp und per E-Mail versendeten Nachrichten beschimpft und bedroht zu haben. Der Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem BF durch die PI römisch 40 scheiterte daran, dass sich der BF mittlerweile wieder ins Ausland abgesetzt hatte und sein konkreter Aufenthaltsort nicht eruiert werden konnte. Aus denselben Gründen scheiterte auch eine Einvernahme des BF durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde.

Aus dem Abschlussbericht ergibt sich, dass der BF in „ähnlicher Form bereits in Deutschland auffällig“ geworden ist [Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX , S. 3 unten]. Aus dem Abschlussbericht ergibt sich, dass der BF in „ähnlicher Form bereits in Deutschland auffällig“ geworden ist [Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , S. 3 unten].

1.9.2. Auch im Jahr 2025 liegt gegen ihn eine kriminalpolizeiliche Vormerkung auf. Demnach ermittelte die Landespolizeidirektion gegen ihn wegen des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil von XXXX , der Freundin des BF.1.9.2. Auch im Jahr 2025 liegt gegen ihn eine kriminalpolizeiliche Vormerkung auf. Demnach ermittelte die Landespolizeidirektion gegen ihn wegen des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil von römisch 40 , der Freundin des BF.

Demnach wurde der BF beschuldigt, am XXXX 2025 um 12:31 Uhr am Tatort XXXX XXXX im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung zuerst am linken Handgelenk gebissen, sie anschließend am Hals gepackt und in weiterer Folge aufs Bett gedrückt zu haben. Durch die vom BF verübte Tat soll XXXX eine Wunde am linken Handgelenk und ein Hämatom am rechten Hals erlitten haben. Demnach wurde der BF beschuldigt, am römisch 40 2025 um 12:31 Uhr am Tatort römisch 40 römisch 40 im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung zuerst am linken Handgelenk gebissen, sie anschließend am Hals gepackt und in weiterer Folge aufs Bett gedrückt zu haben. Durch die vom BF verübte Tat soll römisch 40 eine Wunde am linken Handgelenk und ein Hämatom am rechten Hals erlitten haben.

XXXX soll sich dem Verfahren gegen den BF nicht als Privatbeteiligte angeschlossen und ihr Recht der Aussagenentschlagung gegen ihren Angehörigen Gebrauch gemacht haben [Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX 2025, GZ: XXXX , S. 2]. römisch 40 soll sich dem Verfahren gegen den BF nicht als Privatbeteiligte angeschlossen und ihr Recht der Aussagenentschlagung gegen ihren Angehörigen Gebrauch gemacht haben [Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025, GZ: römisch 40 , S. 2].

Aufgrund des Strafantrages der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX 2026, GZ: XXXX leitete das Bezirksgericht XXXX zur GZ: XXXX ein Strafverfahren gegen den BF ein und legte ihm zur Last, der BF habe am XXXX 2025 in XXXX seine Freundin XXXX durch einen leichten Biss in deren linkes Handgelenk sowie Erfassen am Hals und Drücken auf ein Bett vorsätzlich am Körper verletzt (leicht blutende Bissverletzung am linken Handgelenk; Rötung im Halsbereich).Aufgrund des Strafantrages der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 2026, GZ: römisch 40 leitete das Bezirksgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 ein Strafverfahren gegen den BF ein und legte ihm zur Last, der BF habe am römisch 40 2025 in römisch 40 seine Freundin römisch 40 durch einen leichten Biss in deren linkes Handgelenk sowie Erfassen am Hals und Drücken auf ein Bett vorsätzlich am Körper verletzt (leicht blutende Bissverletzung am linken Handgelenk; Rötung im Halsbereich).

Da der BF für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen die Verantwortung übernommen hatte und die Staatsanwaltschaft einer diversionellen Erledigung unter Bestimmung einer Probezeit zugestimmt hatte, verfügte das Bezirksgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX , GZ: XXXX , gem. § 203 Abs. 1 iVm. §§ 198, 199 StPO unter Setzung einer Probezeit von 2 (in Worten: zwei) Jahren die vorläufige Einstellung des Verfahrens [Beschluss des BG XXXX vom XXXX ] und führte dazu begründend aus, dass die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht gem. § 203 Abs. 1 StPO von der Verfolgung einer Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten könne. Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden könne, sei dabei der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass sich der Angeklagte ausdrücklich bereit erkläre, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen erteilt werden könnten, und sich einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen. Dabei komme insbesondere die Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen. Da der BF für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen die Verantwortung übernommen hatte und die Staatsanwaltschaft einer diversionellen Erledigung unter Bestimmung einer Probezeit zugestimmt hatte, verfügte das Bezirksgericht römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gem. Paragraph 203, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 198, 199, StPO unter Setzung einer Probezeit von 2 (in Worten: zwei) Jahren die vorläufige Einstellung des Verfahrens [Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 ] und führte dazu begründend aus, dass die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht gem. Paragraph 203, Absatz eins, StPO von der Verfolgung einer Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten könne. Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden könne, sei dabei der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass sich der Angeklagte ausdrücklich bereit erkläre, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen erteilt werden könnten, und sich einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen. Dabei komme insbesondere die Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.

Weil fallbezogen aufgrund der Verantwortungsübernahme durch den BF spezialpräventiv keine Gründe gegen eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gegeben sind, darüber hinaus auch generalpräventive Aspekte einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nicht entgegenstehen und letztlich auch keine Ausschlussgründe im Sinne des § 198 Abs. 2 StPO vorgelegen hätten, sei das Verfahren vorläufig einzustellen gewesen. Von der Vorschreibung von Pauschalkosten sah das Gericht aufgrund der finanziellen Lage des BF ab [Beschluss des BG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 2].Weil fallbezogen aufgrund der Verantwortungsübernahme durch den BF spezialpräventiv keine Gründe gegen eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gegeben sind, darüber hinaus auch generalpräventive Aspekte einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nicht entgegenstehen und letztlich auch keine Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 198, Absatz 2, StPO vorgelegen hätten, sei das Verfahren vorläufig einzustellen gewesen. Von der Vorschreibung von Pauschalkosten sah das Gericht aufgrund der finanziellen Lage des BF ab [Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 2].

1.9.3. In einem polizeilichen Bericht der PI XXXX vom XXXX heißt es, dass der BF nicht mehr in XXXX wohne und zu einem Freund nach XXXX gezogen sei. Dabei sei der BF sowohl eine Adressangabe, als auch eine entsprechende melderechtliche Meldung im ZMR schuldig geblieben [Bericht der LPD XXXX vom XXXX , GZ: XXXX ].1.9.3. In einem polizeilichen Bericht der PI römisch 40 vom römisch 40 heißt es, dass der BF nicht mehr in römisch 40 wohne und zu einem Freund nach römisch 40 gezogen sei. Dabei sei der BF sowohl eine Adressangabe, als auch eine entsprechende melderechtliche Meldung im ZMR schuldig geblieben [Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 ].

1.9.4. Auf Grund einer Siena Nachricht vom XXXX 2026 erlangte die belangte Behörde Kenntnis davon, dass der BF auch in Deutschland kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten ist und gegen ihn in Deutschland wegen des Delikts des besonders schweren Falles des Diebstahls gem. § 243 dStGB ermittelt werde [im Akt einliegender EUROPOL SIENA Bericht vom XXXX .2026, 10:03 Uhr (MEZ)].1.9.4. Auf Grund einer Siena Nachricht vom römisch 40 2026 erlangte die belangte Behörde Kenntnis davon, dass der BF auch in Deutschland kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten ist und gegen ihn in Deutschland wegen des Delikts des besonders schweren Falles des Diebstahls gem. Paragraph 243, dStGB ermittelt werde [im Akt einliegender EUROPOL SIENA Bericht vom römisch 40 .2026, 10:03 Uhr (MEZ)].

1.9.5. Der BF ist zwar - im Sinne von strafgerichtlichen Verurteilungen - als unbescholten, jedoch nicht als unbelastet oder gar als rechtstreu anzusehen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.

Die zur Identität des BF getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA, auf den Ausführungen in der Beschwerde und auf den Angaben des Beschwerdeführers in der stattgehabten mündlichen Verhandlung, die für die gegenständliche Entscheidungsfindung heranzuziehen waren.

Die Feststellungen zu seiner Sprachkompetenz waren auf Grund seiner Herkunft und seinen Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass er neben seiner Muttersprache auch die deutsche Sprache spreche, die er nach eigenen Angaben besser beherrsche, als seine Muttersprache. Auf die Beiziehung einer Dolmetscherin für seine Muttersprache verzichtete er. In der Folge wurde die Verhandlung in deutscher Sprache durchgeführt und hat sich hier gezeigt, dass er die an ihn herangetragenen Fragen gut verstehen und auch gut auf Deutsch beantwortet hat.

Die zu seiner Berufstätigkeit in Österreich und in Deutschland getroffenen Feststellungen folgen den Angaben aus der eingeholten Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, die den Zeitraum vom XXXX 2021 bis XXXX 2026 umfasst. Die Abfrage erbrachte in Bezug auf diesen Zeitraum ( XXXX 2021 bis XXXX 2026) kein positives Ergebnis in Hinblick auf eine im Bundesgebiet (legal) ausgeübte (selbständige oder nichtselbständige) Erwerbstätigkeit des BF.Die zu seiner Berufstätigkeit in Österreich und in Deutschland getroffenen Feststellungen folgen den Angaben aus der eingeholten Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, die den Zeitraum vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2026 umfasst. Die Abfrage erbrachte in Bezug auf diesen Zeitraum ( römisch 40 2021 bis römisch 40 2026) kein positives Ergebnis in Hinblick auf eine im Bundesgebiet (legal) ausgeübte (selbständige oder nichtselbständige) Erwerbstätigkeit des BF.

Seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht zufolge will sich der BF erstmals im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 in Österreich aufgehalten haben und bei dieser Gelegenheit einer „angemeldeten“ Erwerbsarbeit bei der Fa. XXXX in XXXX in XXXX nachgegangen sein. Dem steht jedoch gegenüber, dass beim Hauptverband keine Erwerbstätigkeit abgespeichert ist. In Hinblick darauf, dass in Österreich grundsätzlich eine Sozialversicherungspflicht besteht und die vom BF behauptete „angemeldete“ Tätigkeit für die erwähnte Dienstgeberin einer Meldung zur Sozialversicherung bedurft hätte, die sich in einem Eintrag im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger niederschlagen hätte müssen, muss mangels Eintragung im Register des Hauptverbandes und mangels anderer Hinweise (z.B. Vorliegen eines Gehaltszettels) davon ausgegangen werden, dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.Seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht zufolge will sich der BF erstmals im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 in Österreich aufgehalten haben und bei dieser Gelegenheit einer „angemeldeten“ Erwerbsarbeit bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 nachgegangen sein. Dem steht jedoch gegenüber, dass beim Hauptverband keine Erwerbstätigkeit abgespeichert ist. In Hinblick darauf, dass in Österreich grundsätzlich eine Sozialversicherungspflicht besteht und die vom BF behauptete „angemeldete“ Tätigkeit für die erwähnte Dienstgeberin einer Meldung zur Sozialversicherung bedurft hätte, die sich in einem Eintrag im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger niederschlagen hätte müssen, muss mangels Eintragung im Register des Hauptverbandes und mangels anderer Hinweise (z.B. Vorliegen eines Gehaltszettels) davon ausgegangen werden, dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Die Konstatierungen zu seinem Familienstand und zu seinen familiären Verbindungen im Bundesgebiet waren auf der Grundlage seiner Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. Aus seinen Angaben folgt, dass er mit XXXX eine Freundin hat, die die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Bei ihr hat er sich vom XXXX 2025 bis XXXX 2026 aufgehalten. Sie erwartet auch ein Kind von ihm. Diese Fakten sind einerseits durch die Eintragungen im ZMR, andererseits durch seine Angaben behauptet und belegt. Als durch Polizeiberichte und Gerichtsbeschlüsse belegt sind auch die Übergriffe gegen die körperliche Integrität seiner Freundin, die in einer Körperverletzung gipfelte, die mit einer (vorläufigen) diversionellen Erledigung endete. Die Konstatierungen zu seinem Familienstand und zu seinen familiären Verbindungen im Bundesgebiet waren auf der Grundlage seiner Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. Aus seinen Angaben folgt, dass er mit römisch 40 eine Freundin hat, die die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Bei ihr hat er sich vom römisch 40 2025 bis römisch 40 2026 aufgehalten. Sie erwartet auch ein Kind von ihm. Diese Fakten sind einerseits durch die Eintragungen im ZMR, andererseits durch seine Angaben behauptet und belegt. Als durch Polizeiberichte und Gerichtsbeschlüsse belegt sind auch die Übergriffe gegen die körperliche Integrität seiner Freundin, die in einer Körperverletzung gipfelte, die mit einer (vorläufigen) diversionellen Erledigung endete.

Ebenfalls belegt durch einen Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX 2024 ist das Faktum, dass gegen ihn wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung polizeilich ermittelt wurde.Ebenfalls belegt durch einen Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024 ist das Faktum, dass gegen ihn wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung polizeilich ermittelt wurde.

Belegt ist auch der Umstand, dass in Deutschland wegen Diebstahls gegen ihn kriminalpolizeiliche Ermittlungen geführt wurden bzw. geführt werden.

Auf den Angaben des BF gründen auch die Konstatierungen, dass konkrete wirtschaftliche Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet fehlen, wie auch die Konstatierungen, dass abgesehen von seiner Freundin, soziale Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet fehlen. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem erkennenden Verwaltungsgericht hat er angegeben, dass er im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige hat. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte in Hinblick auf allfällige soziale Anknüpfungspunkte hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere die Bezug habenden Bestimmungen des FPG und des BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen sind. Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten vergleiche VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere die Bezug habenden Bestimmungen des FPG und des BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen sind.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 2026, IFA-Zahl: XXXX , auf dessen Grundlage die belangte Behörde ein für die Dauer von 2 (in Worten: zwei) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen und überdies ausgesprochen hat, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 2026, IFA-Zahl: römisch 40 , auf dessen Grundlage die belangte Behörde ein für die Dauer von 2 (in Worten: zwei) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen und überdies ausgesprochen hat, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltsverbot):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltsverbot):

3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 2 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern darauf, dass er immer wieder zu gleichen schädlichen Neigung im Bundesgebiet kriminelle Taten erbrachte und er bereits im XXXX polizeilich und im XXXX kriminell in Erscheinung getreten sei. Auch sei er laut SIENA Nachricht vom XXXX .2026 in Deutschland kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten. In Deutschland werde gegen ihn zum Delikt des besonders schweren Falles von Diebstahl gem. § 243 dStGB ermittelt. Die ausländischen Delikte stünden den inländischen Delikten gleich, zumal diese auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar seien. Seine Angabe im polizeilichen Bericht vom XXXX 2026, nicht mehr in XXXX wohnhaft zu sein und bei einem Freund in XXXX – an nicht angegebener Adresse zu wohnen – wertete die belangte Behörde als „Untertauchen“ bzw. als Entziehen von den behördlichen Maßnahmen und jenen der österreichischen Strafgesetzgebung. Mit seinem Verhalten habe er gezeigt, kein Interesse daran zu haben, die Gesetzes Österreichs zu respektieren und habe sein bisheriger Aufenthalt in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und am sozialen Frieden beeinträchtigt. 3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 2 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern darauf, dass er immer wieder zu gleichen schädlichen Neigung im Bundesgebiet kriminelle Taten erbrachte und er bereits im römisch 40 polizeilich und im römisch 40 kriminell in Erscheinung getreten sei. Auch sei er laut SIENA Nachricht vom römisch 40 .2026 in Deutschland kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten. In Deutschland werde gegen ihn zum Delikt des besonders schweren Falles von Diebstahl gem. Paragraph 243, dStGB ermittelt. Die ausländischen Delikte stünden den inländischen Delikten gleich, zumal diese auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar seien. Seine Angabe im polizeilichen Bericht vom römisch 40 2026, nicht mehr in römisch 40 wohnhaft zu sein und bei einem Freund in römisch 40 – an nicht angegebener Adresse zu wohnen – wertete die belangte Behörde als „Untertauchen“ bzw. als Entziehen von den behördlichen Maßnahmen und jenen der österreichischen Strafgesetzgebung. Mit seinem Verhalten habe er gezeigt, kein Interesse daran zu haben, die Gesetzes Österreichs zu respektieren und habe sein bisheriger Aufenthalt in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und am sozialen Frieden beeinträchtigt.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien und gilt, weil Kroatien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien und gilt, weil Kroatien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG idgF. BGBl. I Nr. 39/2026 hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, hat nachstehenden Wortlaut:

„Aufenthaltsverbot

§ 67.Paragraph 67,

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

3.1.3.2. § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).3.1.3.2. Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).

Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.

Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut:

„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."

§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“

Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.

Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:

„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

„[…]

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

3.1.3.3. Anlassbezogen bedeutet dies:

Beim Beschwerdeführer scheinen von XXXX 2024 bis XXXX 2024 und von XXXX 2025 bis 22.01.2026 Hauptwohnsitzmeldungen an Privatadressen im Bundesgebiet auf. Weitere Hauptwohnsitzmeldungen an Privatadressen im Bundesgebiet bestehen nicht. Es ist davon auszugehen, dass er sich im Zeitraum von XXXX 2024 bis XXXX 2025 - nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers - wieder in Deutschland aufgehalten hat, wo er an der Anschrift XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dort nach eigenen Angaben seit mehreren Wochen einer Beschäftigung als Lagerarbeiter bei XXXX nachgehen soll. Beim Beschwerdeführer scheinen von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 und von römisch 40 2025 bis 22.01.2026 Hauptwohnsitzmeldungen an Privatadressen im Bundesgebiet auf. Weitere Hauptwohnsitzmeldungen an Privatadressen im Bundesgebiet bestehen nicht. Es ist davon auszugehen, dass er sich im Zeitraum von römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 - nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers - wieder in Deutschland aufgehalten hat, wo er an der Anschrift römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dort nach eigenen Angaben seit mehreren Wochen einer Beschäftigung als Lagerarbeiter bei römisch 40 nachgehen soll.

Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet währte deutlich unter fünf Jahren und liegt bei ihm kein fünfjähriger, kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt vor, weshalb er schon deshalb nicht das unionsrechtliche Recht auf den Daueraufenthalt iSd. Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben hat. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet währte deutlich unter fünf Jahren und liegt bei ihm kein fünfjähriger, kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt vor, weshalb er schon deshalb nicht das unionsrechtliche Recht auf den Daueraufenthalt iSd. Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben hat.

Wie die belangte Behörde zutreffend angenommen hat, ist daher in seinem Fall bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht heranzuziehen.Wie die belangte Behörde zutreffend angenommen hat, ist daher in seinem Fall bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht heranzuziehen.

Daher ist anlassbezogen der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Daher ist anlassbezogen der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.

Demnach ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt, als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. Demnach ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt, als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF.

Bei der bezüglich des BF zu erstellen Gefährdungsprognose steht sein kriminalpolizeilich und sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt:

3.1.3.4. Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX 2026 zur GZ: XXXX , beim BG XXXX angeklagt, das gegen ihn zur GZ: XXXX ein Strafverfahren führte, weil er am XXXX 2025 in XXXX seine Lebensgefährtin (Freundin) XXXX durch einen leichten Biss in deren linkes Handgelenk sowie durch Erfassen am Hals und Drücken auf ein Bett vorsätzlich am Körper verletzte. Da er für dieses Tatgeschehen die Verantwortung übernommen und die Staatsanwaltschaft einer diversionellen Erledigung unter Bestimmung einer Probezeit zugestimmt hatte, verfügte das BG XXXX mit Beschluss vom XXXX .2026, GZ: XXXX , unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren die vorläufige Einstellung des Verfahrens. 3.1.3.4. Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 2026 zur GZ: römisch 40 , beim BG römisch 40 angeklagt, das gegen ihn zur GZ: römisch 40 ein Strafverfahren führte, weil er am römisch 40 2025 in römisch 40 seine Lebensgefährtin (Freundin) römisch 40 durch einen leichten Biss in deren linkes Handgelenk sowie durch Erfassen am Hals und Drücken auf ein Bett vorsätzlich am Körper verletzte. Da er für dieses Tatgeschehen die Verantwortung übernommen und die Staatsanwaltschaft einer diversionellen Erledigung unter Bestimmung einer Probezeit zugestimmt hatte, verfügte das BG römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 .2026, GZ: römisch 40 , unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren die vorläufige Einstellung des Verfahrens.

Dieser Umstand ist insofern für die durchzuführende Gefährlichkeitsprognose von Relevanz, als der BF von der wider ihn erhobenen Anklage nicht freigesprochen wurde.

Eine Abrundung erfährt das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers bei einer vernetzten Betrachtung seines Verhaltens in der Vergangenheit. Demnach ist er schon während seines Aufenthalts im Jahr 2024 kriminalpolizeilich aufgefallen, nämlich insofern, als gegen ihn wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil der XXXX kriminalpolizeilich ermittelt wurde, weil er im Zeitraum von XXXX 2024, 14:28 Uhr, bis XXXX 2024, 12:23 Uhr, an der Wohnadresse des Opfers in XXXX , seine Ex-Freundin, XXXX , mehrfach mit per WhatsApp und per E-Mail versendeten Nachrichten beschimpft und bedroht hat [Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX , S. 3 unten]. Eine Abrundung erfährt das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers bei einer vernetzten Betrachtung seines Verhaltens in der Vergangenheit. Demnach ist er schon während seines Aufenthalts im Jahr 2024 kriminalpolizeilich aufgefallen, nämlich insofern, als gegen ihn wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil der römisch 40 kriminalpolizeilich ermittelt wurde, weil er im Zeitraum von römisch 40 2024, 14:28 Uhr, bis römisch 40 2024, 12:23 Uhr, an der Wohnadresse des Opfers in römisch 40 , seine Ex-Freundin, römisch 40 , mehrfach mit per WhatsApp und per E-Mail versendeten Nachrichten beschimpft und bedroht hat [Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , S. 3 unten].

Als Organe der PI XXXX versuchten, mit ihm Kontakt aufzunehmen, um ihn niederschriftlich dokumentiert einzuvernehmen, scheiterte dies daran, da er sich mittlerweile wieder ins Ausland abgesetzt hatte und ein konkreter Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte. Als Organe der PI römisch 40 versuchten, mit ihm Kontakt aufzunehmen, um ihn niederschriftlich dokumentiert einzuvernehmen, scheiterte dies daran, da er sich mittlerweile wieder ins Ausland abgesetzt hatte und ein konkreter Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte.

Ähnliches hat sich auch im Zusammenhang mit XXXX ergeben, als er nach der von ihm verübten Tat zu einem Freund nach XXXX auswich, eine Adressangabe verweigerte, sodass dadurch eine niederschriftlich dokumentierte Einvernahme des BF durch die Organe der PI XXXX verunmöglicht wurde. Ähnliches hat sich auch im Zusammenhang mit römisch 40 ergeben, als er nach der von ihm verübten Tat zu einem Freund nach römisch 40 auswich, eine Adressangabe verweigerte, sodass dadurch eine niederschriftlich dokumentierte Einvernahme des BF durch die Organe der PI römisch 40 verunmöglicht wurde.

Hinzu kommt, dass er sich während seines Aufenthalts bei seinem Freund in XXXX meldebehördlich nicht anmeldete, sodass er sich auch in diesem Fall dem Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörde entzog. Daraus folgt, dass er nicht gewillt ist, die Gesetze Österreichs zu beachten. Hinzu kommt, dass er sich während seines Aufenthalts bei seinem Freund in römisch 40 meldebehördlich nicht anmeldete, sodass er sich auch in diesem Fall dem Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörde entzog. Daraus folgt, dass er nicht gewillt ist, die Gesetze Österreichs zu beachten.

Das offenbar zur Gewalt und zu Straftaten neigende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers erfährt schließlich seine Abrundung durch eine Siena Nachricht vom XXXX .2026, derzufolge gegen ihn in Deutschland wegen des Delikts des besonders schweren Falles des Diebstahls gem. § 243 dStGB ermittelt wird.Das offenbar zur Gewalt und zu Straftaten neigende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers erfährt schließlich seine Abrundung durch eine Siena Nachricht vom römisch 40 .2026, derzufolge gegen ihn in Deutschland wegen des Delikts des besonders schweren Falles des Diebstahls gem. Paragraph 243, dStGB ermittelt wird.

Diesen Umstand hat die belangte Behörde bei der Prüfung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit ebenfalls gewürdigt, was keinen Bedenken begegnet. Damit ergibt sich ein gewaltbereites, sowohl zu Delikten gegen Leib und Leben, als auch zu Vermögensdelikten neigendes Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers.

Dass er sowohl im Jahr 2024, als auch im Jahr 2025 jeweils gegenüber seiner Ex-Freunding als auch gegenüber seiner Lebensgefährtin gewalttätig wurde und beide bedrohte, bringt seine Gewaltbereitschaft deutlich zum Ausdruck. Es ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und auch ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt.

Sein Verhalten weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und hat er damit seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht.

Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 2 FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, da die diversionelle Erledigung unter Bestimmung einer (noch währenden) zweijährigen Probezeit erfolgt ist und das Strafverfahren jederzeit wieder aufgenommen werden könnte.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG in Verbindung mit Absatz 2, FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, da die diversionelle Erledigung unter Bestimmung einer (noch währenden) zweijährigen Probezeit erfolgt ist und das Strafverfahren jederzeit wieder aufgenommen werden könnte.

3.1.3.5. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. 3.1.3.5. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der BF in Österreich neben seiner Freundin XXXX keinerlei Familienangehörige oder Freunde hat. Er ist im Bundesgebiet zu keiner Zeit berufstätig gewesen, hat sich hier nur sehr kurz aufgehalten und weist hier keine maßgebliche Integration auf. Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der BF in Österreich neben seiner Freundin römisch 40 keinerlei Familienangehörige oder Freunde hat. Er ist im Bundesgebiet zu keiner Zeit berufstätig gewesen, hat sich hier nur sehr kurz aufgehalten und weist hier keine maßgebliche Integration auf.

Zwar hat der vom XXXX 2025 bis XXXX 2026 an der Wohnanschrift seiner Lebensgefährtin (Freundin) XXXX gewohnt und erwartet sie ein Kind von ihm, allerdings ist auszuführen, dass es sich bei dieser Unterkunft um die Wohnung der Lebensgefährtin gehandelt hat und dass ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin nicht hervorgekommen ist. Zwar hat der vom römisch 40 2025 bis römisch 40 2026 an der Wohnanschrift seiner Lebensgefährtin (Freundin) römisch 40 gewohnt und erwartet sie ein Kind von ihm, allerdings ist auszuführen, dass es sich bei dieser Unterkunft um die Wohnung der Lebensgefährtin gehandelt hat und dass ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin nicht hervorgekommen ist.

Der oben näher beschriebene Straftatbestand der Körperverletzung und gefährlichen Drohung hat sich gegen seine Lebensgefährtin gerichtet, wodurch ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers durch sein Verhalten stark relativiert wird.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, dem es möglich sein wird, in seinem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dort auch sozial zu integrieren. Schließlich hat er in der stattgehabten Verhandlung am 24.06.2026 angegeben, dass er in Deutschland bei der Dienstgeberin Fa. XXXX LKW be- und entlädt und aus dieser (nichtselbständigen) Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt, über das er sein (noch ungeborenes) Kind unterstützen können wird.Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, dem es möglich sein wird, in seinem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dort auch sozial zu integrieren. Schließlich hat er in der stattgehabten Verhandlung am 24.06.2026 angegeben, dass er in Deutschland bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 LKW be- und entlädt und aus dieser (nichtselbständigen) Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt, über das er sein (noch ungeborenes) Kind unterstützen können wird.

Insgesamt ist sein Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere an der Unterbindung von Gewaltdelikten, als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig.

3.1.3.6. Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des BF nach Deutschland nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließen, zumal es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt in Deutschland zu erwirtschaften.

Es ist weiters festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet erstreckt und es ihm freisteht, von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union Gebrauch zu machen, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt.

Zugleich erweist sich das seitens der belangten Behörde gewählte zweijährige Aufenthaltsverbot als verhältnismäßig. Insgesamt ist in seinem Fall nicht auszuschließen, dass er erneut strafbare Handlungen (Delikte gegen Leib und Leben; Delikte gegen fremdes Eigentum) begehen wird, zumal er nach eigenen Angaben weder in Österreich, noch im Schengenraum über ein Immobilienvermögen, noch über Ersparnisse in nennenswerter Höhe verfügt.

Aufgrund dieser Überlegungen erscheint das von der belangten Behörde angesetzte Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren als angemessen und verhältnismäßig.

3.1.3.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ist daher als unbegründet abzuweisen gewesen.3.1.3.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. ist daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

3.1.3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids3.1.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Anlassbezogen war das Aufenthaltsverbot zu bestätigen, weshalb der Durchsetzungsaufschub dem Grunde nach zu bestätigen ist. Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides bedarf keiner Korrektur.Anlassbezogen war das Aufenthaltsverbot zu bestätigen, weshalb der Durchsetzungsaufschub dem Grunde nach zu bestätigen ist. Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides bedarf keiner Korrektur.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2343446.1.01

Im RIS seit

07.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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