Entscheidungsdatum
21.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W216 2317884-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Einzelrichterin über die Beschwerde des Betriebsrates des XXXX , vertreten durch die STRASSER HUBER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 03.07.2025, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Feststellung von Nachtschwerarbeit gemäß Art. VII Abs. 5 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Einzelrichterin über die Beschwerde des Betriebsrates des römisch 40 , vertreten durch die STRASSER HUBER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 03.07.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Feststellung von Nachtschwerarbeit gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 5, Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.05.2025 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (Kurzbezeichnung: BVAEB; in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG für näher genannte Dienstnehmerinnen (in der Folge: mitbeteiligte Parteien). Dem Antrag beigelegt waren Gruppenstellenbeschreibungen, eine Arbeitsplatzbeschreibung und Auszüge aus der Dokumentation von Nachtdiensttätigkeiten am Computer. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.05.2025 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (Kurzbezeichnung: BVAEB; in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG für näher genannte Dienstnehmerinnen (in der Folge: mitbeteiligte Parteien). Dem Antrag beigelegt waren Gruppenstellenbeschreibungen, eine Arbeitsplatzbeschreibung und Auszüge aus der Dokumentation von Nachtdiensttätigkeiten am Computer.
2. Der Dienstgeber der mitbeteiligten Parteien, das Amt der XXXX Landesregierung, das Arbeitsinspektorat XXXX und der Beschwerdeführer wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.06.2025 über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages informiert und jeweils die Möglichkeit einer Stellungnahme bis zum 02.07.2025 eingeräumt. 2. Der Dienstgeber der mitbeteiligten Parteien, das Amt der römisch 40 Landesregierung, das Arbeitsinspektorat römisch 40 und der Beschwerdeführer wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.06.2025 über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages informiert und jeweils die Möglichkeit einer Stellungnahme bis zum 02.07.2025 eingeräumt.
3. Mit angefochtendem Bescheid vom 03.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag wegen Unzuständigkeit zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.08.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die mitbeteiligten Parteien
1.) XXXX , geb. XXXX , 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2.) XXXX , geb. XXXX , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
3.) XXXX , geb. XXXX , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
4.) XXXX , geb. XXXX , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
5.) XXXX , geb. XXXX , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
6.) XXXX , geb. XXXX , und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und
7.) XXXX , geb. XXXX , 7.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
sind als Dienstnehmerinnen des XXXX beim Amt der XXXX Landesregierung beschäftigt. sind als Dienstnehmerinnen des römisch 40 beim Amt der römisch 40 Landesregierung beschäftigt.
Die mitbeteiligten Parteien sind Teil des XXXX , des Kreißsaals der XXXX für Frauenheilkunde und Geburtskunde und üben Nachtdienste aus. Die mitbeteiligten Parteien sind Teil des römisch 40 , des Kreißsaals der römisch 40 für Frauenheilkunde und Geburtskunde und üben Nachtdienste aus.
Der Betriebsrat stellte am 30.05.2025 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG, der mit Bescheid vom 03.07.2025 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurde.Der Betriebsrat stellte am 30.05.2025 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG, der mit Bescheid vom 03.07.2025 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den mitbeteiligten Parteien, deren Geburtsdaten und Beschäftigung beim Amt der XXXX Landesregierung stützen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den mitbeteiligten Parteien, deren Geburtsdaten und Beschäftigung beim Amt der römisch 40 Landesregierung stützen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Der Antrag und der Bescheid liegen im Verwaltungsakt ein. Im Antrag wurde ausdrücklich die Feststellung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG beantragt und dies mit der Einführung der elektronischen Fieberkurve begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Antrag auch auf andere rechtliche Grundlagen, insbesondere Art. V BGBl. Nr. 473/1992 idF. BGBl. I Nr. 86/2023 (NSchGNov 1992), stützt. Der Wortlaut des Antrages und des Feststellungsbegehrens ist eindeutig und unzweifelhaft. Der Antrag und der Bescheid liegen im Verwaltungsakt ein. Im Antrag wurde ausdrücklich die Feststellung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG beantragt und dies mit der Einführung der elektronischen Fieberkurve begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Antrag auch auf andere rechtliche Grundlagen, insbesondere Artikel römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2023, (NSchGNov 1992), stützt. Der Wortlaut des Antrages und des Feststellungsbegehrens ist eindeutig und unzweifelhaft.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. XII Abs. 1 NSchG gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Gemäß Abs. 2 sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. § 414 ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.3.1. Gemäß Artikel römisch zwölf, Absatz eins, NSchG gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Gemäß Absatz 2, sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. Paragraph 414, ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die gegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) lauten auszugsweise:
„ARTIKEL VII„ARTIKEL römisch sieben
Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit
(1) Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins,, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
1. (…)
7. bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten sind Dateneingabetastaturen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte aufeinanderfolgender Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (zB Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine entsprechende Erschwernis darstellen;
(…)
(5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.(5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Absatz 6, festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
(…)”
Die gegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) lauten auszugsweise:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die inParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die in
1. Allgemeinen Krankenanstalten,
2. Sonderkrankenanstalten,
3. Heimen für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen,
4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen,
5. Gebäranstalten und Entbindungsheimen,
6. Sanatorien,
7. selbständigen Ambulatorien insbesondere Röntgeninstituten und Zahnambulatorien,
8. Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen bestimmt sind,
9. Krankenabteilungen in Justizanstalten,
10. Kuranstalten,
11. Organisationseinheiten zur stationären Pflege in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen
als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist.
(…)
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für leitende Dienstnehmer/innen, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, für die das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, gilt.(4) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, für die das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599, gilt.
(…)
Definitionen
§ 5a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.Paragraph 5 a, (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.
(2) Nachtdienstnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Dienstnehmer/innen, die
1. regelmäßig oder
2. sofern durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung nicht anderes vorgesehen wird, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr
während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.“
3.2. Im vorliegenden Fall stellte der Betriebsrat des XXXX einen Antrag auf Feststellung, dass näher genannte mitbeteiligte Parteien des XXXX des Kreißsaales der XXXX für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG verrichten. Die belangte Behörde wies diesen Antrag wegen Unzuständigkeit zurück. 3.2. Im vorliegenden Fall stellte der Betriebsrat des römisch 40 einen Antrag auf Feststellung, dass näher genannte mitbeteiligte Parteien des römisch 40 des Kreißsaales der römisch 40 für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG verrichten. Die belangte Behörde wies diesen Antrag wegen Unzuständigkeit zurück.
Das Gesetz hat dem Betriebsrat in § 53 Abs 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) die Parteifähigkeit zuerkannt (vgl. RS0035251). Er tritt somit im Prozess als selbständiger Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen auf (vgl. RS0035251).Das Gesetz hat dem Betriebsrat in Paragraph 53, Absatz eins, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) die Parteifähigkeit zuerkannt vergleiche RS0035251). Er tritt somit im Prozess als selbständiger Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen auf vergleiche RS0035251).
Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das VwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).
Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des Betriebsrates zurecht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass das NSchG sowohl in Hinblick auf die Thematik der Bildschirmarbeit als auch der unmittelbaren Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patientinnen (Art. V NSchGNov 1992) zur Anwendung komme und eine entsprechende Prüfung auch ungeachtet der im Antrag ausdrücklich erwähnten Bestimmungen des NSchG erforderlich sei, da der Grundsatz der materiellen Wahrheit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zugrunde liege. Einerseits ist der Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens in Anwendung der oben zitierten VwGH-Rechtsprechung auf die Überprüfung der Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde beschränkt; anderseits ist auch die Behörde an einen inhaltlich eindeutigen Antrag gebunden und für die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung allein der Inhalt der Erklärung maßgebend (vgl. VwGH 27.10.1999, 98/09/0318). Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 20.02.2019, Ro 2016/13/0011). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass das NSchG sowohl in Hinblick auf die Thematik der Bildschirmarbeit als auch der unmittelbaren Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patientinnen (Artikel römisch fünf, NSchGNov 1992) zur Anwendung komme und eine entsprechende Prüfung auch ungeachtet der im Antrag ausdrücklich erwähnten Bestimmungen des NSchG erforderlich sei, da der Grundsatz der materiellen Wahrheit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zugrunde liege. Einerseits ist der Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens in Anwendung der oben zitierten VwGH-Rechtsprechung auf die Überprüfung der Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde beschränkt; anderseits ist auch die Behörde an einen inhaltlich eindeutigen Antrag gebunden und für die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung allein der Inhalt der Erklärung maßgebend vergleiche VwGH 27.10.1999, 98/09/0318). Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche VwGH 20.02.2019, Ro 2016/13/0011).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde im verfahrenseinleitenden Antrag lediglich die Feststellung von Bildschirmarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG beantragt. Der Wortlaut dieses Antrages ist eindeutig und bei einer objektiven Betrachtung nicht anders zu verstehen. Eine Auseinandersetzung mit Art. V NSchGNov 1992 ist daher nicht vom Verfahrensgegenstand erfasst, weswegen das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde im verfahrenseinleitenden Antrag lediglich die Feststellung von Bildschirmarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG beantragt. Der Wortlaut dieses Antrages ist eindeutig und bei einer objektiven Betrachtung nicht anders zu verstehen. Eine Auseinandersetzung mit Artikel römisch fünf, NSchGNov 1992 ist daher nicht vom Verfahrensgegenstand erfasst, weswegen das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht.
3.3. Die mitbeteiligten Parteien sind Dienstnehmerinnen des Amtes der XXXX Landesregierung und somit Bedienstete des Landes XXXX .3.3. Die mitbeteiligten Parteien sind Dienstnehmerinnen des Amtes der römisch 40 Landesregierung und somit Bedienstete des Landes römisch 40 .
Gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG obliegt den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Ist die Zuständigkeit der Länder nicht gegeben, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.Gemäß Artikel 21, Absatz 2, B-VG obliegt den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Ist die Zuständigkeit der Länder nicht gegeben, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.
Bei Landeskrankenanstalten handelt es sich um Betriebe im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG (vgl. VfGH 11.06.2004, G 344/01). Bei Landeskrankenanstalten handelt es sich um Betriebe im Sinne des Artikel 21, Absatz 2, B-VG vergleiche VfGH 11.06.2004, G 344/01).
Da die mitbeteiligten Parteien in einen Betrieb im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG tätig sind, ist der Arbeitnehmerschutz sohin Bundessache und der verfahrensgegenständliche Schutz bei Nachtschwerarbeit nach Bundesrecht zu beurteilen. Da die mitbeteiligten Parteien in einen Betrieb im Sinne des Artikel 21, Absatz 2, B-VG tätig sind, ist der Arbeitnehmerschutz sohin Bundessache und der verfahrensgegenständliche Schutz bei Nachtschwerarbeit nach Bundesrecht zu beurteilen.
Das KA-AZG ist gemäß § 1 KA-AZG unter anderem auf die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen, die in allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten entweder als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, anwendbar. Eine Tätigkeit ist zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich, wenn sie auch während der Nacht und am Wochenende ausgeübt werden muss (vgl. ErlRV 386 BlgNR. 20. GP, 9). Die mitbeteiligten Parteien sind Dienstnehmerinnen des XXXX , des Kreißsaals der XXXX für Frauenheilkunde und Geburtskunde. Sie leisten Nachtdienste, weswegen sie jedenfalls dem KA-AZG unterliegen.Das KA-AZG ist gemäß Paragraph eins, KA-AZG unter anderem auf die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen, die in allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten entweder als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, anwendbar. Eine Tätigkeit ist zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich, wenn sie auch während der Nacht und am Wochenende ausgeübt werden muss vergleiche ErlRV 386 BlgNR. 20. GP, 9). Die mitbeteiligten Parteien sind Dienstnehmerinnen des römisch 40 , des Kreißsaals der römisch 40 für Frauenheilkunde und Geburtskunde. Sie leisten Nachtdienste, weswegen sie jedenfalls dem KA-AZG unterliegen.
§ 5a KA-AZG enthält eine eigene Definition von Nachtarbeit (Abs. 1) und Nachtdienstnehmerinnen (Abs. 2). Eine eigene Bestimmung, was unter Nachtschwerarbeit zu verstehen ist, oder ein Verweis auf das NSchG sind dem KA-AZG nicht zu entnehmen. Paragraph 5 a, KA-AZG enthält eine eigene Definition von Nachtarbeit (Absatz eins,) und Nachtdienstnehmerinnen (Absatz 2,). Eine eigene Bestimmung, was unter Nachtschwerarbeit zu verstehen ist, oder ein Verweis auf das NSchG sind dem KA-AZG nicht zu entnehmen.
Mit dem EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 122/2002) wurden in Umsetzung der Richtlinie 76/207/EWG (GleichbehandlungsRL) und der Richtlinie 93/104/EG (ArbeitszeitRL) das Arbeitszeitgesetz (AZG), das KA-AZG, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 geändert und das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen aufgehoben. Mit dem EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,) wurden in Umsetzung der Richtlinie 76/207/EWG (GleichbehandlungsRL) und der Richtlinie 93/104/EG (ArbeitszeitRL) das Arbeitszeitgesetz (AZG), das KA-AZG, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 geändert und das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen aufgehoben.
Dabei wurde sowohl in § 12a Abs. 3 des AZG als auch in § 8a Abs. 3 des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996 eine im Wesentlichen idente Definition von Nachtschwerarbeitern vorgenommen. § 12a Abs. 3 AZG und § 8a Abs. 3 Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 definierten Nachtschwerarbeiter als Nachtarbeitnehmer, die Nachtarbeit im Sinne des Abs. 1 unter den in Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 NSchG genannten Bedingungen leisten. Dabei wurde sowohl in Paragraph 12 a, Absatz 3, des AZG als auch in Paragraph 8 a, Absatz 3, des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996 eine im Wesentlichen idente Definition von Nachtschwerarbeitern vorgenommen. Paragraph 12 a, Absatz 3, AZG und Paragraph 8 a, Absatz 3, Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 definierten Nachtschwerarbeiter als Nachtarbeitnehmer, die Nachtarbeit im Sinne des Absatz eins, unter den in Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6, NSchG genannten Bedingungen leisten.
Demgegenüber wurde in § 5a des KA-AZG nur eine Definition von Nachtdienstnehmer/innen vorgenommen. Begründet wurde dies damit, dass eine Änderung der Arbeitszeitbestimmungen für Nachtarbeiter nicht erforderlich sei, da nach Art. 17 Abs. 2 der AZ-RL für Krankenanstalten Abweichungen auch auf gesetzlicher Ebene getroffen werden können und die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen bereits erfüllt seien (vgl. ErlRV 1180 BlgNR 21. GP, 11 f). Demgegenüber wurde in Paragraph 5 a, des KA-AZG nur eine Definition von Nachtdienstnehmer/innen vorgenommen. Begründet wurde dies damit, dass eine Änderung der Arbeitszeitbestimmungen für Nachtarbeiter nicht erforderlich sei, da nach Artikel 17, Absatz 2, der AZ-RL für Krankenanstalten Abweichungen auch auf gesetzlicher Ebene getroffen werden können und die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen bereits erfüllt seien vergleiche ErlRV 1180 BlgNR 21. GP, 11 f).
Das KA-AZG enthält daher weder eine eigene Definition von Nachtschwerarbeit noch einen Verweis auf das NSchG.
Die Zulässigkeit der Schließung einer Regelungslücke im Wege einer Analogie setzt das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz – gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 4.5.2017, Ro 2014/08/0060; VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189).
Vor diesem Hintergrund liegt gegenständlich keine durch Analogie zu schließende (planwidrige) Lücke vor, da der Gesetzgeber mit dem EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz oder einer späteren Novelle des KA-AZG einen dem § 12a Abs. 3 AZG oder § 8a Abs. 3 Bäckereiarbeiter/innengesetz entsprechenden Verweis in das KA-AZG einfügen hätte können, wenn er Person, die in Krankenanstalten beschäftigt sind und auf die das KA-AZG anwendbar ist, in den Anwendungsbereich des NSchG miteinbeziehen wollen hätte. Dies ist bis dato jedoch nicht erfolgt.Vor diesem Hintergrund liegt gegenständlich keine durch Analogie zu schließende (planwidrige) Lücke vor, da der Gesetzgeber mit dem EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz oder einer späteren Novelle des KA-AZG einen dem Paragraph 12 a, Absatz 3, AZG oder Paragraph 8 a, Absatz 3, Bäckereiarbeiter/innengesetz entsprechenden Verweis in das KA-AZG einfügen hätte können, wenn er Person, die in Krankenanstalten beschäftigt sind und auf die das KA-AZG anwendbar ist, in den Anwendungsbereich des NSchG miteinbeziehen wollen hätte. Dies ist bis dato jedoch nicht erfolgt.
§ 5a KA-AZG trat zudem mit 01.08.2002 in Kraft und sohin in zeitlicher Hinsicht nach dem EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz. Dadurch, dass wiederum kein Verweis auf das NSchG vorgenommen wurde, brachte der Gesetzgeber neuerlich klar zum Ausdruck, dass keine analoge Anwendung des NSchG auf Dienstnehmerinnen in Krankenanstalten gewünscht ist. Paragraph 5 a, KA-AZG trat zudem mit 01.08.2002 in Kraft und sohin in zeitlicher Hinsicht nach dem EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz. Dadurch, dass wiederum kein Verweis auf das NSchG vorgenommen wurde, brachte der Gesetzgeber neuerlich klar zum Ausdruck, dass keine analoge Anwendung des NSchG auf Dienstnehmerinnen in Krankenanstalten gewünscht ist.
Art. VII NSchG ist daher auf die mitbeteiligten Parteien nicht anwendbar, weswegen die belangte Behörde zur Feststellung, dass Nachtarbeit im Sinne des Art. VII NSchG vorliegt, nicht zuständig war (vgl. auch BVwG 08.04.2020, W218 2205827-1). Artikel römisch sieben, NSchG ist daher auf die mitbeteiligten Parteien nicht anwendbar, weswegen die belangte Behörde zur Feststellung, dass Nachtarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, NSchG vorliegt, nicht zuständig war vergleiche auch BVwG 08.04.2020, W218 2205827-1).
Die belangte Behörde hat den Antrag vom 30.05.2025 daher zu Recht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da sowohl der Sachverhalt als auch die aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt sind und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung führen würde. Im gegenständlichen Verfahren war strittig, ob die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII NSchG zu Recht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen hat. Eine mündliche Verhandlung konnte insbesondere deshalb entfallen, da es sich um eine reine Rechtsfrage handelte und Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC einem Entfall der Verhandlung nicht entgegenstehen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043). Eine Klärung der beschwerdegegenständlichen Rechtsfrage war durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erwartbar. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da sowohl der Sachverhalt als auch die aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt sind und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung führen würde. Im gegenständlichen Verfahren war strittig, ob die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, NSchG zu Recht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen hat. Eine mündliche Verhandlung konnte insbesondere deshalb entfallen, da es sich um eine reine Rechtsfrage handelte und Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC einem Entfall der Verhandlung nicht entgegenstehen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043). Eine Klärung der beschwerdegegenständlichen Rechtsfrage war durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erwartbar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das VwG in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0081; VwGH 20.10. 2014, Ra 2014/12/0007; VwGH 07.08.2023, Ra 2021/08/0149). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das VwG in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0081; VwGH 20.10. 2014, Ra 2014/12/0007; VwGH 07.08.2023, Ra 2021/08/0149). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anwendungsbereich Nachtschwerarbeit Unzuständigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W216.2317884.1.00Im RIS seit
08.10.2026Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026