Entscheidungsdatum
24.08.2026Norm
ASVG §68Spruch
,
W216 2312908-1/2E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX und der XXXX , beide vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Burgenland vom 21.02.2025, AZ: XXXX , betreffend den Antrag von XXXX , geb. XXXX , auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten und Nachentrichtung verjährter Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung gemäß Artikel VII Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, Artikel XI Abs. 4 und Abs. 6 und Artikel XII des Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) iVm. § 68 Abs. 1 und § 68a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 und der römisch 40 , beide vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Burgenland vom 21.02.2025, AZ: römisch 40 , betreffend den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten und Nachentrichtung verjährter Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung gemäß Artikel römisch sieben Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5,, Artikel römisch elf Absatz 4 und Absatz 6 und Artikel römisch zwölf des Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins und Paragraph 68 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge: Antragsteller), stellte am 05.11.2024 bei der Österreichischen Gesundheitskasse Burgenland (Kurzbezeichnung: ÖGK; in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten und Prüfung der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters zum frühestmöglichen Zeitpunkt. 1. römisch 40 (in der Folge: Antragsteller), stellte am 05.11.2024 bei der Österreichischen Gesundheitskasse Burgenland (Kurzbezeichnung: ÖGK; in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten und Prüfung der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2025 gab die belangte Behörde dem Antrag statt und stellte fest, dass der Antragsteller für näher genannte Zeiträume aufgrund seiner Tätigkeit bei der XXXX der Nachtschwerarbeit unterlag (Spruchpunkt I.). Weiters wurden Beitragsgrundlagen und nachzuentrichtende Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung festgestellt (Spruchpunkt II.). 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2025 gab die belangte Behörde dem Antrag statt und stellte fest, dass der Antragsteller für näher genannte Zeiträume aufgrund seiner Tätigkeit bei der römisch 40 der Nachtschwerarbeit unterlag (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden Beitragsgrundlagen und nachzuentrichtende Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.).
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde.
4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde wurde festgestellt, dass der Antragsteller
- bei der XXXX für die Zeiträume von 01.07.2007 bis 31.07.2007, von 01.10.2007 bis 30.04.2008, von 01.06.2008 bis 30.08.2008, von 01.09.2008 bis 31.12.2008, von 01.02.2009 bis 31.07.2009 und von 01.09.2009 bis 28.02.2010; - bei der römisch 40 für die Zeiträume von 01.07.2007 bis 31.07.2007, von 01.10.2007 bis 30.04.2008, von 01.06.2008 bis 30.08.2008, von 01.09.2008 bis 31.12.2008, von 01.02.2009 bis 31.07.2009 und von 01.09.2009 bis 28.02.2010;
- bei der XXXX für den Zeitraum von 01.05.2010 bis 30.06.2010;- bei der römisch 40 für den Zeitraum von 01.05.2010 bis 30.06.2010;
- bei der XXXX für den Zeitraum von 01.07.2010 bis 30.11.2010, von 01.01.2011 bis 31.06.2011, von 01.08.2011 bis 29.02.2012, von 01.04.2012 bis 31.10.2012, von 01.12.2012 bis 31.05.2013, von 01.07.2013 bis 31.01.2014, von 01.03.2014 bis 30.09.2014, von 01.11.2014 bis 30.04.2015, von 01.06.2015 bis 31.12.2015, von 01.02.2016 bis 31.03.2016, von 01.05.2016 bis 31.07.2016, von 01.09.2016 bis 31.10.2016, von 01.01.2017 bis 28.02.2017, von 01.04.2017 bis 30.06.2017, von 01.08.2017 bis 30.09.2017, von 01.11.2017 bis 31.05.2018, von 01.07.2018 bis 30.09.2018; - bei der römisch 40 für den Zeitraum von 01.07.2010 bis 30.11.2010, von 01.01.2011 bis 31.06.2011, von 01.08.2011 bis 29.02.2012, von 01.04.2012 bis 31.10.2012, von 01.12.2012 bis 31.05.2013, von 01.07.2013 bis 31.01.2014, von 01.03.2014 bis 30.09.2014, von 01.11.2014 bis 30.04.2015, von 01.06.2015 bis 31.12.2015, von 01.02.2016 bis 31.03.2016, von 01.05.2016 bis 31.07.2016, von 01.09.2016 bis 31.10.2016, von 01.01.2017 bis 28.02.2017, von 01.04.2017 bis 30.06.2017, von 01.08.2017 bis 30.09.2017, von 01.11.2017 bis 31.05.2018, von 01.07.2018 bis 30.09.2018;
- sowie bei der XXXX für den Zeitraum von 01.10.2018 bis 01.01.2019, von 01.03.2019 bis 30.09.2019, von 01.10.2019 bis 30.04.2020, von 01.06.2020 bis 31.12.2020, von 01.02.2021 bis 31.08.2021, von 15.11.2021 bis 28.02.2022, von 01.03.2022 bis 31.03.2023 und von 01.05.2023 bis 31.05.2023 - sowie bei der römisch 40 für den Zeitraum von 01.10.2018 bis 01.01.2019, von 01.03.2019 bis 30.09.2019, von 01.10.2019 bis 30.04.2020, von 01.06.2020 bis 31.12.2020, von 01.02.2021 bis 31.08.2021, von 15.11.2021 bis 28.02.2022, von 01.03.2022 bis 31.03.2023 und von 01.05.2023 bis 31.05.2023
der Nachtschwerarbeit unterlag (Spruchpunkt I.). Weiters wurden Beitragsgrundlagen und nachzuentrichtende Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung festgestellt (Spruchpunkt II.).der Nachtschwerarbeit unterlag (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden Beitragsgrundlagen und nachzuentrichtende Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid wurde auch den beiden Beschwerdeführerinnen zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum verfahrenseinleitenden Antrag, dem Bescheid und dessen Zustellung an die beiden Beschwerdeführerinnen stützen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. XII Abs. 1 NSchG gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd § 409 des ASVG. Gemäß Abs. 2 sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. § 414 ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.3.1. Gemäß Artikel römisch zwölf, Absatz eins, NSchG gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd Paragraph 409, des ASVG. Gemäß Absatz 2, sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. Paragraph 414, ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Die gegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
„Verjährung der Beiträge.
§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 68, (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.
Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung
§ 68a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.Paragraph 68 a, (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 108a Abs. 1 zu ergänzen.(2) Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 108 a, Absatz eins, zu ergänzen.
(3) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.”(3) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.”
3.2. Im Rahmen des § 68a Abs. 1 ASVG wurde die Möglichkeit geschaffen, für Zeiten einer Tätigkeit, in denen keine Anmeldung der beschäftigten Person zur Sozialversicherung erfolgt ist und die bereits außerhalb der drei- bzw. fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 68 ASVG liegen, durch Nachentrichtung der Beiträge Versicherungszeiten zu erwerben. Der entsprechende Antrag ist bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. Beitragsschuldner ist die versicherte Person, die sowohl die Dienstnehmer- als auch die Dienstgeberbeiträge zu entrichten hat. Eine Verpflichtung zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Dienstgeberin ist aufgrund der Verjährung nicht gegeben; die antragstellende Person ist lediglich berechtigt, die Pensionsversicherungsbeiträge im gewählten Ausmaß zu entrichten, um Versicherungszeiten oder bloß höhere Beitragsgrundlagen zu erwerben (vgl. VwGH 02.07.2019, Ra 2018/08/0248). 3.2. Im Rahmen des Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG wurde die Möglichkeit geschaffen, für Zeiten einer Tätigkeit, in denen keine Anmeldung der beschäftigten Person zur Sozialversicherung erfolgt ist und die bereits außerhalb der drei- bzw. fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 68, ASVG liegen, durch Nachentrichtung der Beiträge Versicherungszeiten zu erwerben. Der entsprechende Antrag ist bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. Beitragsschuldner ist die versicherte Person, die sowohl die Dienstnehmer- als auch die Dienstgeberbeiträge zu entrichten hat. Eine Verpflichtung zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Dienstgeberin ist aufgrund der Verjährung nicht gegeben; die antragstellende Person ist lediglich berechtigt, die Pensionsversicherungsbeiträge im gewählten Ausmaß zu entrichten, um Versicherungszeiten oder bloß höhere Beitragsgrundlagen zu erwerben vergleiche VwGH 02.07.2019, Ra 2018/08/0248).
Der Antragsteller brachte am 05.11.2024 einen Antrag auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten sowie auf Nachentrichtung verjährter Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung ein. Diesem Antrag wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid stattgegeben und festgestellt, dass der Antragsteller in den im Bescheid näher angeführten Zeiträumen Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG verrichtete. Weiters wurden Beitragsgrundlagen und nachzuentrichtende Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung festgestellt.
Dieser Bescheid wurde auch den beiden Beschwerdeführerin zugestellt.
3.3. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte. Insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, handelt es sich um Parteien.3.3. Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte. Insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, handelt es sich um Parteien.
Aus § 8 AVG ergibt sich, dass noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung u.a. deshalb zukommen kann, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind (vgl. VwGH 19.09.1995, 95/05/0135, VwSlg 14319 A/1995). Dafür, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG gegeben ist, sind die in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgeblich. § 8 AVG macht keinen Unterschied, ob das zu wahrende Interesse dem öffentlichen oder dem Privatrecht zugehört, sodass Partei im Sinne dieser Gesetzesstelle auch eine Person sein kann, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird. Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit geben jedoch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl. VfGH 28.02.1995, B 1536/94, VfSlg. 14024/1995; VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0071). Aus Paragraph 8, AVG ergibt sich, dass noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung u.a. deshalb zukommen kann, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind vergleiche VwGH 19.09.1995, 95/05/0135, VwSlg 14319 A/1995). Dafür, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses im Sinne des Paragraph 8, AVG gegeben ist, sind die in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgeblich. Paragraph 8, AVG macht keinen Unterschied, ob das zu wahrende Interesse dem öffentlichen oder dem Privatrecht zugehört, sodass Partei im Sinne dieser Gesetzesstelle auch eine Person sein kann, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird. Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit geben jedoch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren vergleiche VfGH 28.02.1995, B 1536/94, VfSlg. 14024 aus 1995,; VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0071).
§ 68a ASVG sieht ausdrücklich vor, dass Beiträge zur Pensionsversicherung, die bereits verjährt sind, von der versicherten Person nachentrichtet werden können. Betragsschuldner ist sohin immer die antragstellende versicherte Person. Die Feststellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, dass der Antragsteller in den näher genannten Zeiträumen Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG verrichtete, sowie die Feststellung der Beitragsgrundlagen zur Pensionsversicherung entfalten sohin keine unmittelbaren Rechtswirkungen auf die Beschwerdeführerinnen, da nur der Antragsteller Beitragsschuldner im Sinne des § 68a ASVG ist.Paragraph 68 a, ASVG sieht ausdrücklich vor, dass Beiträge zur Pensionsversicherung, die bereits verjährt sind, von der versicherten Person nachentrichtet werden können. Betragsschuldner ist sohin immer die antragstellende versicherte Person. Die Feststellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, dass der Antragsteller in den näher genannten Zeiträumen Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG verrichtete, sowie die Feststellung der Beitragsgrundlagen zur Pensionsversicherung entfalten sohin keine unmittelbaren Rechtswirkungen auf die Beschwerdeführerinnen, da nur der Antragsteller Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 68 a, ASVG ist.
Die Beschwerdeführerinnen stützen sich hinsichtlich ihrer Beschwerdelegitimation auf die Erzeugung potentieller Schadenersatz- oder Regressansprüche. Das rechtliche Interesse und die damit einhergehende Parteistellung und Beschwerdelegitimation bestünden trotz der bereits eingetretenen Verjährung der Nachtschwerarbeitsbeiträge, da die genannten Ansprüche unabhängig davon durch den Bescheid erzeugt werden würden. Dabei wird jedoch verkannt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre der Betroffenen bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß ableitbare und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0319; VwGH 18.04.1994, 92/03/0259). Dies ist gegenständlich nicht der Fall: Potentiell drohende Schadenersatzansprüche gründen sich nicht unmittelbar auf das gegenständliche Verwaltungsverfahren und bilden allenfalls wirtschaftliche Interessen der Beschwerdeführerinnen. Der Bescheid stellt sohin keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerinnen dar; weswegen die befürchteten Schadenersatzansprüche eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nicht zu begründen vermögen (vgl. BVwG 26.01.2015, L503 2003318-1; BVwG 06.07.2022, W156 2256199-1). Die Beschwerdeführerinnen stützen sich hinsichtlich ihrer Beschwerdelegitimation auf die Erzeugung potentieller Schadenersatz- oder Regressansprüche. Das rechtliche Interesse und die damit einhergehende Parteistellung und Beschwerdelegitimation bestünden trotz der bereits eingetretenen Verjährung der Nachtschwerarbeitsbeiträge, da die genannten Ansprüche unabhängig davon durch den Bescheid erzeugt werden würden. Dabei wird jedoch verkannt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre der Betroffenen bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß ableitbare und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0319; VwGH 18.04.1994, 92/03/0259). Dies ist gegenständlich nicht der Fall: Potentiell drohende Schadenersatzansprüche gründen sich nicht unmittelbar auf das gegenständliche Verwaltungsverfahren und bilden allenfalls wirtschaftliche Interessen der Beschwerdeführerinnen. Der Bescheid stellt sohin keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerinnen dar; weswegen die befürchteten Schadenersatzansprüche eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nicht zu begründen vermögen vergleiche BVwG 26.01.2015, L503 2003318-1; BVwG 06.07.2022, W156 2256199-1).
Dass den Beschwerdeführerinnen im Verwaltungsverfahren Parteiengehör eingeräumt wurde und ihnen der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, begründet entgegen der Ausführungen in der Beschwerde ebenfalls keine Parteistellung, da die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. VwGH 30.05.2018, Ra 2018/09/0035). Eine von einer solchen Person erhobene Beschwerde ist zurückzuweisen (vgl. VwGH 31.03.2021, Ra 2020/17/0094). Dass den Beschwerdeführerinnen im Verwaltungsverfahren Parteiengehör eingeräumt wurde und ihnen der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, begründet entgegen der Ausführungen in der Beschwerde ebenfalls keine Parteistellung, da die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind vergleiche VwGH 30.05.2018, Ra 2018/09/0035). Eine von einer solchen Person erhobene Beschwerde ist zurückzuweisen vergleiche VwGH 31.03.2021, Ra 2020/17/0094).
Den Beschwerdeführerinnen kommt daher gemäß § 8 AVG iVm. § 17 VwGVG keine Parteistellung zu, weswegen die Beschwerde zurückzuweisen war. Den Beschwerdeführerinnen kommt daher gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG keine Parteistellung zu, weswegen die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Parteistellung rechtliches Interesse Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W216.2312908.1.00Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026