TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/24 I422 2349265-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.08.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §130 ersterFall
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


,

I422 2349265-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2026, Zl.: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2026, Zl.: römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Aufgrund der Straffälligkeit eines slowakischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde / BFA) über diesen ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Sie räumte ihm mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.05.2026 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch nahm.

Mit Bescheid vom 30.06.2026 erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG (Spruchpunkt I.). Zugleich gewährte sie ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte sie gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.)Mit Bescheid vom 30.06.2026 erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich gewährte sie ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte sie gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.)

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Gericht am 18.08.2026 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 19.08.2026 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen Staatsangehörigen der Slowakei. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Im Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer keine familiären und privaten Anbindungen auf. Er ging in Österreich bislang keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und war – bis auf seine Aufenthalt in Strafhaft – bislang auch zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.06.2026, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wovon neun Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 11.06.2026, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wovon neun Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Seiner Verurteilung liegt zu Grunde, dass er

I./      am 19.07.2023römisch eins./ am 19.07.2023

A./      Gewahrsamsträgern des Unternehmens B[…] drei Kühltaschen mit isolierendem Aluminium im Wert von insgesamt EUR 59,97, indem er diese an sich nahm und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;

B./      unbekannten Gewahrsamsträgern eine Tasche der Marke Guess in unbekanntem Wert, indem er dies an sich nahm, in eine der durch die Tathandlung zu Punkt I./ erlangte Tasche gab, um die Diebstahlsicherung zu umgehen, und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;B./ unbekannten Gewahrsamsträgern eine Tasche der Marke Guess in unbekanntem Wert, indem er dies an sich nahm, in eine der durch die Tathandlung zu Punkt römisch eins./ erlangte Tasche gab, um die Diebstahlsicherung zu umgehen, und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;

C./      unbekannten Gewahrsamsträgern einen Schneebesen und ein Servierset der Marke WMF im Wert von insgesamt EUR 62,98, indem er diese an sich nahm, in eine der durch die Tathandlung zu Punkt I./ erlangte Tasche gab, um die Diebstahlssicherung zu umgehen, und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;C./ unbekannten Gewahrsamsträgern einen Schneebesen und ein Servierset der Marke WMF im Wert von insgesamt EUR 62,98, indem er diese an sich nahm, in eine der durch die Tathandlung zu Punkt römisch eins./ erlangte Tasche gab, um die Diebstahlssicherung zu umgehen, und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;

D./      unbekannten Gewahrsamsträgern ein T-Shirt, ein Deodorant, ein Haarfärbemittel, Taschentücher sowie mehrere Glückwunschkarten in unbekanntem Wert, indem er diese an sich nahm, in eine der durch die Tathandlung zu Punkt I./ erlangte Tasche gab, um die Diebstahlssicherung zu umgehen, und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;D./ unbekannten Gewahrsamsträgern ein T-Shirt, ein Deodorant, ein Haarfärbemittel, Taschentücher sowie mehrere Glückwunschkarten in unbekanntem Wert, indem er diese an sich nahm, in eine der durch die Tathandlung zu Punkt römisch eins./ erlangte Tasche gab, um die Diebstahlssicherung zu umgehen, und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;

E./      unbekannten Gewahrsamsträgern des Unternehmens C[…] mehrere T-Shirt im Wert von insgesamt EUR 41,94, indem er diese an sich nahm, in eine der durch die Tathandlung zu Punkt I./ erlangte Tasche gab, um die Diebstahlssicherung zu umgehen, und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;E./ unbekannten Gewahrsamsträgern des Unternehmens C[…] mehrere T-Shirt im Wert von insgesamt EUR 41,94, indem er diese an sich nahm, in eine der durch die Tathandlung zu Punkt römisch eins./ erlangte Tasche gab, um die Diebstahlssicherung zu umgehen, und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;

II./    am 28.08.2023 Gewahrsamsträgern des Unternehmens M[…] eine Sonnenbrille der Marke New Balance im Wert von EUR 29,99, indem er diese an sich nahm, in seine Hosentasche steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;römisch zwei./ am 28.08.2023 Gewahrsamsträgern des Unternehmens M[…] eine Sonnenbrille der Marke New Balance im Wert von EUR 29,99, indem er diese an sich nahm, in seine Hosentasche steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;

Bei der Strafzumessung wurden erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen in Tschechien und der Slowakei, die Faktenmehrheit und die Begehung während einem offenem Strafverfahre berücksichtigt, mildernd wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis und das teilweise Zustandebringen der Beute.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.08.2026 aus der Strafhaft entlassen.

Im ECRIS scheinen in Bezug auf den Beschwerdeführer nachstehenden Eintragungen auf:

Tschechien:

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 12.09.1997, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen d des Deliktes des Diebstahls nach § 247 Abs. 1a des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 12.09.1997, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen d des Deliktes des Diebstahls nach Paragraph 247, Absatz eins a, des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 10.07.1998, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Diebstahls nach § 247 Abs. 1a des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 10.07.1998, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Diebstahls nach Paragraph 247, Absatz eins a, des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 07.09.1998, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Raubs nach § 234 Abs. 1 und e des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und einem Aufenthaltsverbot von vier Jahren verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 07.09.1998, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Raubs nach Paragraph 234, Absatz eins und e des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und einem Aufenthaltsverbot von vier Jahren verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Bezirksgerichtes Prag XXXX vom 12.02.2013, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach § 178 Abs. 1 des tschechischen Strafgesetzbuches zu einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Bezirksgerichtes Prag römisch 40 vom 12.02.2013, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach Paragraph 178, Absatz eins, des tschechischen Strafgesetzbuches zu einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 29.09.2011, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des versuchten Einbruchsdiebstahls nach § 205 Abs. 1B des tschechischen Strafgesetzbuches und des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach § 178 Abs. 1 und 2 des tschechischen Strafgesetzbuches zu einem Aufenthaltsverbot von sechzig Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 29.09.2011, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des versuchten Einbruchsdiebstahls nach Paragraph 205, Absatz eins B, des tschechischen Strafgesetzbuches und des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach Paragraph 178, Absatz eins und 2 des tschechischen Strafgesetzbuches zu einem Aufenthaltsverbot von sechzig Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 09.12.2013, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes der Behinderung der Justiz, der falschen Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und der falschen Zeugenaussage nach § 337 Abs. 1B des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten und einem Aufenthaltsverbot von 60 Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 09.12.2013, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes der Behinderung der Justiz, der falschen Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und der falschen Zeugenaussage nach Paragraph 337, Absatz eins B, des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten und einem Aufenthaltsverbot von 60 Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Bezirksgerichtes Prag XXXX vom 22.04.2015, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes der Behinderung der Justiz, der falschen Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und der falschen Zeugenaussage nach § 337 Abs. 1B des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Bezirksgerichtes Prag römisch 40 vom 22.04.2015, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes der Behinderung der Justiz, der falschen Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und der falschen Zeugenaussage nach Paragraph 337, Absatz eins B, des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgericht XXXX vom 19.10.2015, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes der Behinderung der Justiz, der falschen Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und der falschen Zeugenaussage nach § 337 Abs. 1B des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgericht römisch 40 vom 19.10.2015, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes der Behinderung der Justiz, der falschen Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und der falschen Zeugenaussage nach Paragraph 337, Absatz eins B, des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 20.02.2018, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes der Behinderung der Justiz, der falschen Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und der falschen Zeugenaussage nach § 337 Abs. 1B des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 20.02.2018, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes der Behinderung der Justiz, der falschen Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und der falschen Zeugenaussage nach Paragraph 337, Absatz eins B, des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 20.05.2019, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes der Behinderung der Justiz, der falschen Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und der falschen Zeugenaussage nach § 337 Abs. 1B des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 20.05.2019, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes der Behinderung der Justiz, der falschen Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und der falschen Zeugenaussage nach Paragraph 337, Absatz eins B, des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 21.04.2019, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes der Behinderung der Justiz, der falschen Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und der falschen Zeugenaussage nach § 337 Abs. 1B des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 21.04.2019, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes der Behinderung der Justiz, der falschen Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und der falschen Zeugenaussage nach Paragraph 337, Absatz eins B, des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.

Slowakei:

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 14.03.1985, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes Unterschlagung von Eigentum in sozialistischem Besitz nach § 132 Abs. 1a des tschechoslowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 14.03.1985, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes Unterschlagung von Eigentum in sozialistischem Besitz nach Paragraph 132, Absatz eins a, des tschechoslowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 13.03.1986, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Diebstahls nach § 247 Abs. 1 des tschechoslowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 13.03.1986, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Diebstahls nach Paragraph 247, Absatz eins, des tschechoslowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 29.05.1986, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentliche Friedens nach § 202 Abs. 1 des tschechoslowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 29.05.1986, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentliche Friedens nach Paragraph 202, Absatz eins, des tschechoslowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 22.01.1987, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Raubs nach § 234 Abs. 1 des tschechoslowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 22.01.1987, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Raubs nach Paragraph 234, Absatz eins, des tschechoslowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 30.03.1993, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Diebstahls nach § 247 Abs. 1 des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 30.03.1993, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Diebstahls nach Paragraph 247, Absatz eins, des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.03.1995, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Diebstahls nach § 247 Abs. 1b und e sowie des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach § 238 Abs. 1 und 2 des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.03.1995, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Diebstahls nach Paragraph 247, Absatz eins b und e sowie des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach Paragraph 238, Absatz eins und 2 des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 23.12.1996, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Diebstahls nach § 247 Abs. 1e sowie des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach § 238 Abs. 1 und 2 des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 23.12.1996, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Diebstahls nach Paragraph 247, Absatz eins e, sowie des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach Paragraph 238, Absatz eins und 2 des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 20.06.2002, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Diebstahls nach § 247 Abs. 1e sowie des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach § 238 Abs. 1 des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 20.06.2002, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Diebstahls nach Paragraph 247, Absatz eins e, sowie des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach Paragraph 238, Absatz eins, des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 19.04.2005, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen nach § 247 Abs. 2a sowie des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach § 238 Abs. 1 und 2 des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 19.04.2005, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen nach Paragraph 247, Absatz 2 a, sowie des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach Paragraph 238, Absatz eins und 2 des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 28.06.2007, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach § 194 Abs. 1 und Abs. 2b sowie des Diebstahls nach § 20, § 212 Abs. 1 und 2a des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Tagen verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 28.06.2007, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach Paragraph 194, Absatz eins und Absatz 2 b, sowie des Diebstahls nach Paragraph 20,, Paragraph 212, Absatz eins und 2 a des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Tagen verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 06.12.2007, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach § 194 Abs. 1 sowie des Deliktes der Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens nach § 364 Abs. 1a des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 06.12.2007, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach Paragraph 194, Absatz eins, sowie des Deliktes der Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens nach Paragraph 364, Absatz eins a, des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 16.11.2009, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach § 194 Abs. 1 des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 16.11.2009, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach Paragraph 194, Absatz eins, des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 19.06.2012, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach § 194 Abs. 1 des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 19.06.2012, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach Paragraph 194, Absatz eins, des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 22.04.2014, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach § 194 Abs. 1 des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 22.04.2014, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach Paragraph 194, Absatz eins, des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.12.2019, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes der Behinderung der Justiz, der falschen Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und der falschen Zeugenaussage nach § 348 Abs. 1c des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem verurteilt.- Mit Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.12.2019, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes der Behinderung der Justiz, der falschen Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und der falschen Zeugenaussage nach Paragraph 348, Absatz eins c, des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 20.12.2021, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach § 194 Abs. 1 sowie des Deliktes des Diebstahls nach § 212 Abs. 1a des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 20.12.2021, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des unbefugten Eindringens in Privatbesitz nach Paragraph 194, Absatz eins, sowie des Deliktes des Diebstahls nach Paragraph 212, Absatz eins a, des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.

-        Mit Strafurteil des Stadtgerichtes XXXX vom 04.04.2025, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Diebstahlt nach § 212 Abs. 1d, Abs. 2b und 3f des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.- Mit Strafurteil des Stadtgerichtes römisch 40 vom 04.04.2025, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Diebstahlt nach Paragraph 212, Absatz eins d,, Absatz 2 b und 3 f des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Identitätsabklärung durch die österreichische Justiz und erweist sich als unstrittig.

Dass der Beschwerdeführer keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich aufweist und er bislang nie im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst war und auch keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, erschließt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatz in Abgleich mit den Auszügen des zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister und dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich und das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten sind ebenso wie die Strafbemessungsgründe im Strafregisterauszug und dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil verschriftlicht. Seine Entlassung aus einer österreichischen Justizanstalt lässt sich dem Inhalt des zentralen Melderegisters entnehmen.

Seine strafgerichtlichen Verurteilungen und fremdenrechtlichen Maßnahmen in Tschechien und der Slowakei erschließen sich aus einer Abfrage des Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 des mit "Aufenthaltsverbot" betitelten § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 39/2026 lauten:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Absatz eins und Absatz 2, des mit "Aufenthaltsverbot" betitelten Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lauten:

“(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.“(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

[…]”.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Slowakei ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Slowakei ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Vor seiner Festnahme und Inhaftierung war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht niedergelassen. Somit ist im gegenständlichen der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2024/21/0231). Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Vor seiner Festnahme und Inhaftierung war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht niedergelassen. Somit ist im gegenständlichen der einfache Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss vergleiche VwGH 16.07.2025, Ra 2024/21/0231).

Der Beschwerdeführer weist im österreichischen Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.06.2026 XXXX , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wovon neun Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Der Beschwerdeführer weist im österreichischen Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 11.06.2026 römisch 40 , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wovon neun Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 07.04.2026, Ra 2026/21/0031).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 07.04.2026, Ra 2026/21/0031).

Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot nicht nur auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Viel mehr legt es in seiner Entscheidung dar, inwiefern sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers als gerechtfertigt und erforderlich erweist. Dabei berücksichtigte die belangte Behörde die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und setzte sie sich insbesondere aber auch mit seinem Fehlverhalten auseinander. Gleichsam bedachte die belangte Behörde auch den Umstand, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet vorliegt.

Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an. Wie die umseitigen Feststellungen zeigen, nahm der Beschwerdeführer keine meldebehördliche Erfassung vor und lag auch keine berufliche Verbindung an das Bundesgebiet vor, weshalb der Zweck der Einreise des Beschwerdeführers ausschließlich in der Begehung von Straftaten, nämlich der Begehung von Eigentumskriminalität, lag. Dies wird auch im Beschwerdeschriftsatz bestätigt, wenn darauf verwiesen wird, dass seine kriminelles Fehlverhalten auf Geldschwierigkeiten fußt. Keineswegs lässt das erkennende Gericht außer Acht, dass – wie im Beschwerdeschriftsatz ebenfalls moniert wurde – es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet handelt und dass das Strafgericht mit der Verhängung einer teilbedingt nachgesehenen Strafe das Auslangen fand. Allerdings bleibt demgegenüber zu berücksichtigten, dass es sich nicht um eine einmalige oder um eine versehentliches Fehlverhalten handelt. Vielmehr belegen die Angriffswellen in verschiedenen Unternehmungen, dass sich der Beschwerdeführer bewusst auf einer „Diebestour“ befand. Dabei gilt im gegenständlichen Fall auch seine durchdachte und ausgeklügelte Vorgehensweise hervorzuheben. Der Beschwerdeführer gab die Diebesbeute in Kühltaschen mit isolierendem Aluminium, um so die Diebstahlsicherung zu umgehen. Diese Vorgehensweise bei der Tatbegehung deutet auf einen erfahrenen und sehr versierten Täter hin. Letztlich knüpft sein Fehlverhalten an eine Reihe unrechtmäßigen Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit an. So wurde er seit 1986 in Tschechien und in der Slowakei bereits mehrfach wegen Eigentumsdelikten strafgerichtlich verurteilt und ergeben sich aus dem ECRIS insgesamt 24 (!) straf- und fremdenrechtliche Eintragungen. Dies bestätigt im gegenständlichen Fall, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen chronischen Kriminellen handelt.

Der Beschwerdeführer hat somit in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen. Gerade im Hinblick auf seine Delinquenz ist das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Allgemeinen und an der Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0474).Der Beschwerdeführer hat somit in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen. Gerade im Hinblick auf seine Delinquenz ist das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Allgemeinen und an der Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0474).

Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass das Strafgericht sein reumütiges Geständnis und das teilweise Zustandebringen der Beute mildernd wertete. Demgegenüber stehen seine zahlreichen einschlägigen Vorstrafen in Tschechien und in der Slowakei, die Faktenmehrheit und die Begehung während einem offenen Strafverfahren. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil nicht.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass das Strafgericht sein reumütiges Geständnis und das teilweise Zustandebringen der Beute mildernd wertete. Demgegenüber stehen seine zahlreichen einschlägigen Vorstrafen in Tschechien und in der Slowakei, die Faktenmehrheit und die Begehung während einem offenen Strafverfahren. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil nicht.

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten aufrichtig bereue, gilt zu betonen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat(vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239). Der Beschwerdeführer wurde am 14.08.2026 aus der Strafhaft entlassen. Angesichts des Fehlverhaltens im Bundesgebietes und der Bestrafungshistorie in Tschechien und in der Slowakei erweist sich die Zeit als noch zu wenig weit fortgeschritten, um beim Beschwerdeführer von einem Gesinnungswandel ausgehen zu können.

Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen ist, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen ist, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Im österreichischen Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte auf. Sofern er im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass in Österreich bleiben und hier eine Arbeit finden wolle, bleibt anzumerken, dass er damit rechnen musste, dass er im Falle einer Verurteilung eine Haftstrafe zu verbüßen haben und auch eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme über ihn ausgesprochen werden wird und dass er folglich nicht im Bundesgebiet wird verbleiben können.

In einer Gesamtschau der vorangegangenen Ausführungen wurde das Aufenthaltsverbotes somit dem Grunde nach zu Recht verhängt und kommt daher eine gänzliche Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gegenständlich nicht in Betracht.

Was jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren betrifft, erscheint diese in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles als nicht angemessen und ist das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von acht Jahren zu reduzieren. Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom Beschwerdeführer gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht und verkennt es auch nicht die Anzahl und Schwere seiner Tathandlungen. Zweifelsohne bedarf sein beharrlich gezeigtes Desinteresse an der Einhaltung der österreichischen, tschechischen und slowakischen straf- und fremdenrechtlichen Bestimmungen im Allgemeinen und sein mehrfaches strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität im Speziellen eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Allerdings bleibt zu berücksichtigten, dass die belangte Behörde mit dem verhängten Aufenthaltsverbot in Dauer von zehn Jahren das Höchstmaß eines zu verhängenden Aufenthaltsverbotes ausschöpft. Damit würde sie aber für jene Fälle, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von bzw. ein weiteres Spektrum an Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes oder eine gänzliche Behebung ist jedoch aufgrund der Anzahl seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich, Tschechien und der Slowakei sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht denkbar.

Der Beschwerde war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot auf die Dauer von acht Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde war daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot auf die Dauer von acht Jahre herabgesetzt wird.

3.2. Zum Durchsetzungsaufschub und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und ist er offenbar weder in der Lage aus seinen Fehlern zu lernen und sein Verhalten zu ändern, noch das mit seinen Taten verbundene Unrecht zu erkennen. In diesem Zusammenhang bleibt zudem zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein deliktisches Handeln in Österreich die qualifizierte Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit zur Last gelegt wird, das heißt mit der Absicht, sich durch wiederkehrenden Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es besteht daher die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner prekären beruflichen und der damit verbundene finanziellen Situation bereits im ersten Monat nach seiner Haftentlassung wieder ein strafrechtliches Verhalten zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes setzen wird. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist also ab dem Moment der Haftentlassung als gegeben anzusehen.

Daher ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Daher ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209).Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall setzte sich der erkennende Gericht mit der Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auseinander (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2024/21/0231; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 07.04.2026, Ra 2026/21/0031). Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall setzte sich der erkennende Gericht mit der Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auseinander vergleiche VwGH 16.07.2025, Ra 2024/21/0231; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 07.04.2026, Ra 2026/21/0031). Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Teilstattgebung Unionsbürger Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I422.2349265.1.00

Im RIS seit

17.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten