Entscheidungsdatum
24.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G305 2345414-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I.) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach einer am 27.07.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins.) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach einer am 27.07.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gerichteten Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, als dieser korrekt zu lauten hat: „Gegen den Beschwerdeführer wird gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein mit 3 (in Worten: drei) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen“. A) Der gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids gerichteten Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, als dieser korrekt zu lauten hat: „Gegen den Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein mit 3 (in Worten: drei) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen“.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
1. Der in Österreich nicht niedergelassene Beschwerdeführer (BF) wurde im XXXX 2025 wegen des Verdachts, Suchtgiftdelikte begangen zu haben, festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.1. Der in Österreich nicht niedergelassene Beschwerdeführer (BF) wurde im römisch 40 2025 wegen des Verdachts, Suchtgiftdelikte begangen zu haben, festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
2. Mit Schreiben vom 06.11.2025 informierte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte ihn auf, binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen und Informationen zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet bekannt zu geben. Auf diese Aufforderung reagierte er nicht.
3. Nachdem er im XXXX 2026 wegen Suchtgifthandels und weiterer Straftaten strafgerichtlich verurteilt worden war, erließ das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) wider ihn und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).3. Nachdem er im römisch 40 2026 wegen Suchtgifthandels und weiterer Straftaten strafgerichtlich verurteilt worden war, erließ das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) wider ihn und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Entscheidung begründete die Behörde primär mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung und damit, dass sein Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv beeinträchtige. Er habe kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, keine Unterkunft und keine Barmittel und mit seinem Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse an der Respektierung österreichischer Gesetze habe. Er habe keine familiären oder privaten Bindungen, zumal er sich erst seit kurzer Zeit in Österreich befinde und ergebe sich daraus, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung zu verhindern. Ein Zeitraum von fünf Jahren sei zur Bewirkung eines positiven Gesinnungswandels bei ihm notwendig. Da keine soziale Integration bestehe und sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, seien seine Ausreise und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten. Er habe keine persönlichen Verhältnisse zu regeln und müsse daher ein Durchsetzungsaufschub versagt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werden.
Der Bescheid wurde dem BF am 13.05.2026 im Stande der Strafhaft persönlich zugestellt.
4. Am 27.05.2026 erfolgte eine niederschriftlich dokumentierte Einvernahme des BF vor dem BFA, um die Verhängung der Schubhaft zu überprüfen.
5. Am 29.05.2026 unterfertigte er einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte II.) und III.) des angefochtenen Bescheides, weshalb die Aussprüche über die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils in Rechtskraft erwachsen sind.5. Am 29.05.2026 unterfertigte er einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei.) und römisch drei.) des angefochtenen Bescheides, weshalb die Aussprüche über die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils in Rechtskraft erwachsen sind.
6. Die am 03.06.2026 im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung erhobene Beschwerde richtet sich erklärtermaßen ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und stützt sich auf die Beschwerdegründe „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre“. 6. Die am 03.06.2026 im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung erhobene Beschwerde richtet sich erklärtermaßen ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides und stützt sich auf die Beschwerdegründe „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre“.
Mit seiner Beschwerde verband er den Antrag auf Durchführung eine mündlichen Verhandlung, weiters auf Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu auf Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Weiters stellte er einen hilfsweise Antrag, auf Aufhebung des bezogenen Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides und auf Zurückverweisung der Rechtssache an die Behörde erster Instanz.
Begründend führte er aus, dass er seine Tat bereue und er keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das BFA habe es unterlassen, sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und so relevante Umstände, die zu seinen Gunsten hätten berücksichtigt werden müssen, nicht erhoben. Speziell die Erstverurteilung, seine bisherige Unbescholtenheit und die schnellstmögliche Ausreise hätten bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots miteinbezogen werden müssen.
7. Am XXXX .2026 wurde der BF nach Bulgarien abgeschoben.7. Am römisch 40 .2026 wurde der BF nach Bulgarien abgeschoben.
8. Am 12.06.2026 übermittelte das BFA die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht und verband die Beschwerdevorlage mit dem Begehren, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
9. Am 27.07.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers statt. Letzterer blieb, ebenso wie eine Vertretung der belangten Behörde, der Verhandlung fern.
10. Am 04.08.2026 langte das gegen den BF erlassene Strafurteil beim BVwG ein.
Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (auch XXXX , Bulgarien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Bulgarien und damit EWR-Bürger. Seine Muttersprache ist Bulgarisch.1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (auch römisch 40 , Bulgarien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Bulgarien und damit EWR-Bürger. Seine Muttersprache ist Bulgarisch.
Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nach Österreich eingereist und hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er verfügt hier nicht über eine eigene Krankenversicherung und stand auch sonst nicht im Bezug von Sozialleistungen.
Er verfügt im Bundesgebiet weder über Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, die ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnten.
Abgesehen von Hauptwohnsitzmeldungen in einer Justizanstalt und in einem Polizeianhaltezentrum scheint bei ihm weder eine Haupt-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung an einer Privatadresse auf.
Er hat im Bundesgebiet keine nahen Verwandten oder andere Bezugspersonen, die einen weiteren Aufenthalt rechtfertigen. In XXXX will er eine Freundin haben, wobei nicht festgestellt werden kann, ob es sich dabei um eine Freundin in Form einer Beziehungspartnerin oder um eine gute Bekannte handelt. Gegenseitige Abhängigkeiten liegen nicht vor.Er hat im Bundesgebiet keine nahen Verwandten oder andere Bezugspersonen, die einen weiteren Aufenthalt rechtfertigen. In römisch 40 will er eine Freundin haben, wobei nicht festgestellt werden kann, ob es sich dabei um eine Freundin in Form einer Beziehungspartnerin oder um eine gute Bekannte handelt. Gegenseitige Abhängigkeiten liegen nicht vor.
Der BF ist im Besitz eines bis XXXX 2055 gültigen Personalausweises von Bulgarien und eines türkischen Ausweisdokuments, welches den Namen XXXX ausweist. Der BF ist im Besitz eines bis römisch 40 2055 gültigen Personalausweises von Bulgarien und eines türkischen Ausweisdokuments, welches den Namen römisch 40 ausweist.
Ihm wurde zu keinem Zeitpunkt eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, noch hat er jemals um die Ausstellung einer solchen angesucht.
1.2. Am XXXX .2025 wurde er im Bundesgebiet festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt, weil er im Verdacht stand, am XXXX in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache (faktisch in einer das 166-fache) der Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 993,4 Gramm Heroin (beinhaltend 492 Gramm Reinsubstanz Heroin, 4,1 Gramm Reinsubstanz Monoacetylmorphin und 27,97 Gramm Reinsubstanz Codein), wobei er das Suchtgift in seinem Rucksack für einen späteren Verkauf bei sich trug und von Polizeikräften betreten wurde. 1.2. Am römisch 40 .2025 wurde er im Bundesgebiet festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt, weil er im Verdacht stand, am römisch 40 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache (faktisch in einer das 166-fache) der Grenzmenge übersteigenden Menge (Paragraph 28 b, SMG) mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 993,4 Gramm Heroin (beinhaltend 492 Gramm Reinsubstanz Heroin, 4,1 Gramm Reinsubstanz Monoacetylmorphin und 27,97 Gramm Reinsubstanz Codein), wobei er das Suchtgift in seinem Rucksack für einen späteren Verkauf bei sich trug und von Polizeikräften betreten wurde.
Nach seiner Festnahme setzte er am XXXX im Rahmen einer stattgehabten Hauptverhandlung einen Zeugen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, indem er diesen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1, erster Satz, zweiter Fall, Abs. 2 SMG falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, wobei die dem Zeugen fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Sinngemäß behauptete der BF wahrheitswidrig, die bei ihm am XXXX sichergestellte Suchtgiftmenge habe zuvor der Zeuge besessen, und in seinem Fahrzeug unter einem Sitz transportiert.Nach seiner Festnahme setzte er am römisch 40 im Rahmen einer stattgehabten Hauptverhandlung einen Zeugen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, indem er diesen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, erster Satz, zweiter Fall, Absatz 2, SMG falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, wobei die dem Zeugen fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Sinngemäß behauptete der BF wahrheitswidrig, die bei ihm am römisch 40 sichergestellte Suchtgiftmenge habe zuvor der Zeuge besessen, und in seinem Fahrzeug unter einem Sitz transportiert.
Hierfür wurde der BF vom Landesgericht XXXX mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX , wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall und Abs. 2 SMG und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren strafgerichtlich verurteilt, wobei ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen. Hierfür wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall und Absatz 2, SMG und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren strafgerichtlich verurteilt, wobei ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen.
Als mildernd wertete das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen. Hinsichtlich der von ihm begangenen Straftat erschien der BF auch vor dem BVwG als nicht schuldeinsichtig.
Ihm wurde ein Monat der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe nachgesehen und er am XXXX unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit aus der Freiheitsstrafe entlassen und in Schubhaft genommen. Ihm wurde ein Monat der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe nachgesehen und er am römisch 40 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit aus der Freiheitsstrafe entlassen und in Schubhaft genommen.
Am XXXX 2026 wurde er im Luftweg nach Bulgarien abgeschoben, wo er sich seitdem aufhält. Am römisch 40 2026 wurde er im Luftweg nach Bulgarien abgeschoben, wo er sich seitdem aufhält.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.
Die Feststellungen beruhen zudem auf den Angaben in der Beschwerde und vor dem BVwG sowie auf den vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.
2.1. Die Identität des BF wird auf Grund der unbestrittenen Angaben im Verfahrensakt festgestellt und stimmen diese auch mit den Eintragungen in öffentlichen Registern und dem wider ihn erlassenen Strafurteil überein. Eine Datenblattkopie des bulgarischen Personalausweises des BF liegt dem Verfahrensakt ein. Dem Akt liegt ebenso ein türkisches Ausweisdokument ein, welches jedoch den Namen XXXX aufweist. Da keine Informationen über den Grund der Ausstellung dieses Dokuments vorliegen und auch nicht bekannt ist, wieso es zu dem anderen Namen kommt konnten keine weitergehenden Feststellungen getroffen werden. 2.1. Die Identität des BF wird auf Grund der unbestrittenen Angaben im Verfahrensakt festgestellt und stimmen diese auch mit den Eintragungen in öffentlichen Registern und dem wider ihn erlassenen Strafurteil überein. Eine Datenblattkopie des bulgarischen Personalausweises des BF liegt dem Verfahrensakt ein. Dem Akt liegt ebenso ein türkisches Ausweisdokument ein, welches jedoch den Namen römisch 40 aufweist. Da keine Informationen über den Grund der Ausstellung dieses Dokuments vorliegen und auch nicht bekannt ist, wieso es zu dem anderen Namen kommt konnten keine weitergehenden Feststellungen getroffen werden.
Ob seiner Herkunft und der Tatsache, dass bei der Einvernahme vor der Polizei eine Dolmetscherin beigezogen wurde, sind die Sprachkenntnisse des BF festzustellen gewesen.
Hinsichtlich seiner familiären bzw. privaten Bindungen sind neben einer „Freundin in XXXX “ keine Hinweise gegeben, die für eine intensive Bindung in und an Österreich sprechen. Zumal der BF weder den Nachnamen, noch die genaue Wohnadresse seiner Freundin nennen konnte, ist davon auszugehen, dass keine Abhängigkeit persönlicher oder auch finanzieller Natur zu ihr besteht.Hinsichtlich seiner familiären bzw. privaten Bindungen sind neben einer „Freundin in römisch 40 “ keine Hinweise gegeben, die für eine intensive Bindung in und an Österreich sprechen. Zumal der BF weder den Nachnamen, noch die genaue Wohnadresse seiner Freundin nennen konnte, ist davon auszugehen, dass keine Abhängigkeit persönlicher oder auch finanzieller Natur zu ihr besteht.
Beim BF scheinen keinerlei Eintragungen an Privatadressen im ZMR auf; vielmehr weist das ZMR lediglich eine Justizanstalt und ein Polizeianhaltezentrum als jeweiligen Wohnsitz auf, weshalb dementsprechende Feststellungen getroffen werden konnten. Es gibt zudem keine Hinweise darauf, dass er im Bundesgebiet jemals erwerbstätig war, finden sich doch auch keine Eintragungen unter seinen Daten im System der Sozialversicherungsträger. Laut den Angaben seiner Rechtsvertretung ist er Pensionist und bezieht monatlich etwa EUR 700,00 an Alterspension. Auch wenn der Pensionsbezug ob seines Geburtsjahres plausibel ist, so liegen doch keine Beweisergebnisse für den genauen Pensionsbezug vor, weshalb dementsprechende Feststellungen nicht getroffen werden konnten.
Im IZR finden sich keinerlei Hinweise dahin, dass ihm jemals ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet ausgestellt worden wäre, noch, dass er einen solchen in der Vergangenheit beantragt hätte. Die im XXXX 2026 stattgehabte Abschiebung und die zuvor verhängte Schubhaft sind im IZR dokumentiert und konnten zusammen mit dem Abschiebebericht diesbezügliche Feststellungen erfolgen. Der Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft liegt dem Verfahrensakt ein.Im IZR finden sich keinerlei Hinweise dahin, dass ihm jemals ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet ausgestellt worden wäre, noch, dass er einen solchen in der Vergangenheit beantragt hätte. Die im römisch 40 2026 stattgehabte Abschiebung und die zuvor verhängte Schubhaft sind im IZR dokumentiert und konnten zusammen mit dem Abschiebebericht diesbezügliche Feststellungen erfolgen. Der Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft liegt dem Verfahrensakt ein.
2.2. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers konnte anhand des übermittelten Strafurteils festgestellt werden; dieser Quelle sind auch die Strafzumessungsgründe entnommen. Weitere Vorstrafen sind nicht hervorgekommen. Der BF zeigte sich im Wege seiner Rechtsvertretung vor dem BVwG nicht schuldeinsichtig. Vielmehr gab er bekannt, dass er nicht schuld sei. Ein Freund habe ihm die Tasche mit den Drogen gegeben und habe er selbst damit nichts zu tun. Eine Schuldeinsicht konnte daher nicht festgestellt werden. Auch die Angaben seiner Rechtsvertretung, nach welchen er sich zum Kauf von Küchenutensilien nach Österreich begeben habe, erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig, zumal zwischen dem Ort seiner Festnahme und seinem Wohnort laut online Routenplanern knapp 1.200 Kilometer (vgl. https://www.google.com/maps/dir/ XXXX ,+Bulgarien/ XXXX /@41.9328069,25.5280589,14z/data=!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x14ad50d3362d8d77:0xf260d9e68937b3fc!2m2!1d25.5554462!2d41.9344366!1m5!1m1!1s0x476d079e5136ca9f:0xfdc2e58a51a25b46!2m2!1d16.3713095!2d48.2080696!3e0?entry=ttu&g_ep=EgoyMDI2MDgxNy4wIKXMDSoASAFQAw%3D%3D) liegen. Diesen Ausführungen konnte somit nicht gefolgt werden und ist darin eine Schutzbehauptung zu erkennen, die nicht aufrechterhalten werden kann.2.2. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers konnte anhand des übermittelten Strafurteils festgestellt werden; dieser Quelle sind auch die Strafzumessungsgründe entnommen. Weitere Vorstrafen sind nicht hervorgekommen. Der BF zeigte sich im Wege seiner Rechtsvertretung vor dem BVwG nicht schuldeinsichtig. Vielmehr gab er bekannt, dass er nicht schuld sei. Ein Freund habe ihm die Tasche mit den Drogen gegeben und habe er selbst damit nichts zu tun. Eine Schuldeinsicht konnte daher nicht festgestellt werden. Auch die Angaben seiner Rechtsvertretung, nach welchen er sich zum Kauf von Küchenutensilien nach Österreich begeben habe, erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig, zumal zwischen dem Ort seiner Festnahme und seinem Wohnort laut online Routenplanern knapp 1.200 Kilometer vergleiche https://www.google.com/maps/dir/ römisch 40 ,+Bulgarien/ römisch 40 /@41.9328069,25.5280589,14z/data=!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x14ad50d3362d8d77:0xf260d9e68937b3fc!2m2!1d25.5554462!2d41.9344366!1m5!1m1!1s0x476d079e5136ca9f:0xfdc2e58a51a25b46!2m2!1d16.3713095!2d48.2080696!3e0?entry=ttu&g_ep=EgoyMDI2MDgxNy4wIKXMDSoASAFQAw%3D%3D) liegen. Diesen Ausführungen konnte somit nicht gefolgt werden und ist darin eine Schutzbehauptung zu erkennen, die nicht aufrechterhalten werden kann.
2.3. Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.
Die Vorgangsweise des BFA, den BF zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht persönlich einvernommen zu haben bzw. eine solche Einvernahme erst im Rahmen der Schubhaft durchgeführt zu haben, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Gelegenheit, ein zulässiges Neuvorbringen in der Beschwerde zu erstatten.
Zu Spruchteil A:
Ob des vom BF unterfertigten Rechtsmittelverzichts hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids sind diese in Rechtskraft erwachsen und entziehen sich daher der Entscheidungsbefugnis des BVwG.Ob des vom BF unterfertigten Rechtsmittelverzichts hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids sind diese in Rechtskraft erwachsen und entziehen sich daher der Entscheidungsbefugnis des BVwG.
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von fünf Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die sich in seiner strafgerichtlichen Verurteilung manifestiert.3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von fünf Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die sich in seiner strafgerichtlichen Verurteilung manifestiert.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).
Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger und gilt, weil Bulgarien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger und gilt, weil Bulgarien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.3. Zur teilweisen Stattgebung der Beschwerde:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
[…]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut:
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
„[…]
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes:
Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er im Bundesgebiet nie erwerbstätig war und über keinen Wohnsitz außerhalb eines Polizeianhaltezentrums und einer Justizanstalt verfügte. Er reiste ausschließlich zur Begehung von Straftaten ein. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er im Bundesgebiet nie erwerbstätig war und über keinen Wohnsitz außerhalb eines Polizeianhaltezentrums und einer Justizanstalt verfügte. Er reiste ausschließlich zur Begehung von Straftaten ein. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt.
Nach der Judikaturlinie des VwGH stellt gerade Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; vom 25.04.2013, Zl. 2013/18/0053 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0474 und VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2006/21/0243), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden, und bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen in Folge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mit Hinweis insb. auf VwGH vom 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN).
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH vom 26.01.2021, Ra 2020/14/0491).
Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB: fünf Jahre) entspricht (RIS-Justiz RS0108563).Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (Paragraph 39, Absatz 2, StGB: fünf Jahre) entspricht (RIS-Justiz RS0108563).
Der BF war bis zu seiner Verurteilung in Österreich zwar unbescholten, wurde hier jedoch wegen Suchtgiftkriminalität zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt, von welcher ein mehrmonatiger Strafteil unbedingt ausgesprochen wurde. Auch vermag die unzureichende Übernahme einer Verantwortung hier kein positives Bild des Beschwerdeführers zu zeichnen. Er ist zudem nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und verfügte er hier zu keiner Zeit über einen privaten Wohnsitz und hat nach eigenen Angaben auch keinerlei familiäre Bindungen in Österreich, die einen Aufenthalt hier notwendig machen würden. Die von ihm gezeigte mangelnde Schuldeinsicht in Verbindung mit den nicht bestehenden integrativen Momenten in Österreich verdeutlicht, dass von ihm eine Gefährdung für gesellschaftliche Interessen ausgeht, denen nur durch eine Aufenthaltsbeendigung begegnet werden kann.
Der BF hat keine sozialen, beruflichen oder familiären Bindungen zu Österreich, deretwegen sein Aufenthalt hier notwendig wäre. Vielmehr gibt es bis zu seiner Festnahme keine Hinweise darauf, dass er sich zuvor jemals länger in Österreich aufgehalten hat, müssten in einem solchen Fall doch zumindest Meldebestätigungen vorliegen. Zu etwaig in Österreich lebenden Freunden und anderen Personen ist auszuführen, dass persönliche Treffen und ein Aufrechterhalten der Kontakte außerhalb des Bundesgebiets auch mittels moderner Telekommunikationsmittel und durch Treffen im grenznahen Raum möglich ist.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist daher in Abwägung seiner persönlichen mit öffentlichen Interessen insgesamt verhältnismäßig.
Da er jedoch erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und das Haftübel zuvor nie verspüren musste, ist von einer erhöhten spezialpräventiven Wirkung dieser ersten Freiheitsstrafe auszugehen. Daher ist die Dauer des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots seinem Verhalten und auch der Probezeit der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe anzupassen und auf drei Jahre zu reduzieren. Diese Befristung erscheint derzeit ausreichend um der von ihm ausgehenden Gefährdung zu begegnen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil C:
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2345414.1.00Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026