TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/25 W123 2349428-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2026
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Entscheidungsdatum

25.08.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs6
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W123 2349428-1/3E
W123 2349428-1/3E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2026, Zl. 1285836409/260085371, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2026, Zl. 1285836409/260085371, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, ist Inhaber des italienischen Aufenthaltstitels „soggiornante di lungo periodo – UE“.

2.       Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer am 16.03.2026 mit, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er wurde aufgefordert, freiwillig nach Italien auszureisen und die Ausreise nachzuweisen. Sollte er der Ausreiseaufforderung nicht nachkommen oder sich neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhalten, habe er mit der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu rechnen. Ferner wurde der Beschwerdeführer um Beantwortung näher angeführter Fragen gebeten.

3.       In der Stellungnahme vom 24.03.2026 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er zum Besuch seiner Verlobten und der gemeinsamen Kinder nach Österreich gereist sei. Seit 01.04.2025 halte er sich in Österreich auf. Er verfüge nur über einen italienischen Aufenthaltstitel. Er sei in Italien versichert und habe Bargeld von seiner Erwerbstätigkeit in Italien zur Verfügung. Eine Ausreise nach Italien sei für nächste Woche geplant.

4.       Am 27.03.2026 übermittelte der Beschwerdeführer ein Busticket nach Italien.

5.       Über Nachfrage der belangten Behörde vom 20.05.2026 nach einem Nachweis für die tatsächlich erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers, teilte dieser mit, dass er am 27.03.2026 bei einem näher genannten Gericht in Italien persönlich einen Strafregisterauszug beantragt habe und legte dazu einen italienischen Strafregisterauszug sowie eine italienische Bescheinigung über anhängige Anklagen vor.

6.       Auf Ersuchen der belangten Behörde konnte der Beschwerdeführer am 14.07.2026 im Zuge einer polizeilichen Erhebung an einer näher genannten Adresse nicht angetroffen werden. Ebenso verliefen Kontaktaufnahmen mit den Nachbarn negativ. Ferner wurde angemerkt, dass bereits von 27.05.2026 bis 14.07.2026 sämtliche Kontaktversuche erfolglos verliefen.

7.       Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 „Ziffer 0“ FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, „Ziffer 0“ FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

8.       Mit Schriftsatz vom 13.08.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht zur Kenntnis nehme, dass der Beschwerdeführer umgehend nach Erhalt der Aufforderung zur Ausreise tatsächlich aus Österreich ausgereist sei und dies auch nachgewiesen habe. Im Übrigen greife die Entscheidung intensiv in sein Privat- und Familienleben ein und sei daher nicht verhältnismäßig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der erwachsene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Inhaber des italienischen Aufenthaltstitels „soggiornante di lungo periodo – UE“ (ausgestellt am 31.01.2024, gültig bis 31.01.2034).

Der Beschwerdeführer reiste am 01.04.2025 zum Besuch seiner Verlobten und ihrer beiden gemeinsamen Kinder in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach Aufforderung der belangten Behörde zur freiwilligen Ausreise vom 16.03.2026 reiste der Beschwerdeführer mit einem Fernreisebus in der Nacht vom 25.03.2026 auf den 26.03.2026 nach Italien aus.

In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde zum Nachweis seiner Ausreise ein auf seinen Namen ausgestelltes Busticket sowie Kopien eines Strafregisterauszugs und einer Bescheinigung über anhängige Anklagen, die jeweils in Italien ausgestellt wurden und auf die Personalien des Beschwerdeführers lauten.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

Die Feststellung zum italienischen Aufenthaltstitel gründet sich auf die im Akt einliegende Ausweiskopie (vgl. AS 53f).Die Feststellung zum italienischen Aufenthaltstitel gründet sich auf die im Akt einliegende Ausweiskopie vergleiche AS 53f).

Die Feststellungen zum Zeitpunkt und Zweck seiner Einreise nach Österreich basieren auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 24.03.2026, hinsichtlich derer die belangte Behörde keine konkreten Gründe für etwaige Zweifel anführte.

Die Aufforderung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet ist unstrittig und wird durch die vom Beschwerdeführer bestätigte Übernahme des diesbezüglichen Schriftstücks vom 16.03.2026 belegt (vgl. AS 40).Die Aufforderung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet ist unstrittig und wird durch die vom Beschwerdeführer bestätigte Übernahme des diesbezüglichen Schriftstücks vom 16.03.2026 belegt vergleiche AS 40).

Dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich nach Italien ausreiste, ist aufgrund des vorgelegten Bustickets sowie der Urkunden der italienischen Justizbehörden festzustellen. Ohne sich mit diesen Unterlagen auseinanderzusetzen, ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachgekommen sei, weil er keine Nachweise hierzu erbracht habe (vgl. AS 105). Eine nähere Begründung, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um das Verlassen des österreichischen Bundesgebietes zu belegen, ist dem angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sind jedoch keine Hinweise zu erkennen, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer von seinem Busticket keinen Gebrauch gemacht haben könnte. Dieses legte er nicht nur innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist von sich aus als Ausreisenachweis vor, sondern er konnte auch knapp zwei Monate später auf Nachfrage der belangten Behörde als Beleg seiner tatsächlichen Ausreise eine Strafregisterauskunft sowie eine Bescheinigung über anhängige Anklagen vorlegen, welche von italienischen Justizbehörden am Tag nach seiner Ankunft laut dem auf seinen Namen gebuchten Busticket ausgestellt wurden. Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde danach weitere Bescheinigungsmittel angefordert hätte, welche der Beschwerdeführer schuldig geblieben sei. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde weder im Schreiben vom 16.03.2026, mit welchem der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert wurde, noch zu einem anderen Zeitpunkt des Verfahrens näher konkretisierte, wie dieser das Verlassen des österreichischen Bundesgebietes nachzuweisen habe. Ferner blieben auch die von der belangten Behörde veranlassten polizeilichen Erhebung erfolglos und brachten keine Anhaltspunkte für einen möglichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Vor diesem Hintergrund erschließt sich aber nicht, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht entsprechend seinem durch diverse Urkunden untermauerten Vorbringen Ende März 2026 nach Italien ausgereist sei. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet mit einem Fernreisebus verließ und dies durch die genannten Urkunden nachwies.Dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich nach Italien ausreiste, ist aufgrund des vorgelegten Bustickets sowie der Urkunden der italienischen Justizbehörden festzustellen. Ohne sich mit diesen Unterlagen auseinanderzusetzen, ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachgekommen sei, weil er keine Nachweise hierzu erbracht habe vergleiche AS 105). Eine nähere Begründung, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um das Verlassen des österreichischen Bundesgebietes zu belegen, ist dem angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sind jedoch keine Hinweise zu erkennen, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer von seinem Busticket keinen Gebrauch gemacht haben könnte. Dieses legte er nicht nur innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist von sich aus als Ausreisenachweis vor, sondern er konnte auch knapp zwei Monate später auf Nachfrage der belangten Behörde als Beleg seiner tatsächlichen Ausreise eine Strafregisterauskunft sowie eine Bescheinigung über anhängige Anklagen vorlegen, welche von italienischen Justizbehörden am Tag nach seiner Ankunft laut dem auf seinen Namen gebuchten Busticket ausgestellt wurden. Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde danach weitere Bescheinigungsmittel angefordert hätte, welche der Beschwerdeführer schuldig geblieben sei. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde weder im Schreiben vom 16.03.2026, mit welchem der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert wurde, noch zu einem anderen Zeitpunkt des Verfahrens näher konkretisierte, wie dieser das Verlassen des österreichischen Bundesgebietes nachzuweisen habe. Ferner blieben auch die von der belangten Behörde veranlassten polizeilichen Erhebung erfolglos und brachten keine Anhaltspunkte für einen möglichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Vor diesem Hintergrund erschließt sich aber nicht, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht entsprechend seinem durch diverse Urkunden untermauerten Vorbringen Ende März 2026 nach Italien ausgereist sei. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet mit einem Fernreisebus verließ und dies durch die genannten Urkunden nachwies.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist einer aktuellen Einsicht in das Strafregister zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich gemäß § 52 Abs. 6 FPG unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

3.2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) für Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates kann daher nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG erlassen werden (VwGH 29.05.2019, Ra 2018/21/0060). § 52 Abs. 6 FPG knüpft die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, an zusätzliche Voraussetzungen und ist vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung dieser „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Im zweiten Fall ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) für Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates kann daher nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG erlassen werden (VwGH 29.05.2019, Ra 2018/21/0060). Paragraph 52, Absatz 6, FPG knüpft die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, an zusätzliche Voraussetzungen und ist vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung dieser „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Im zweiten Fall ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wird der unverzüglichen Ausreise entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

Zur sofortigen Ausreise gilt, dass Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie selbst die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine (mit einem Einreiseverbot versehene) Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit dies gebieten, was allerdings vom nationalen Gericht anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C?554/13, Rn. 50 bis 52 und 54). In diesem Fall ist ein Mitgliedstaat gehalten, den Begriff „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ im Sinne der Richtlinie 2008/115 im Einzelfall zu beurteilen, um zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, wobei der bloße Umstand, dass der Drittstaatsangehörige strafrechtlich verurteilt wurde, für sich genommen nicht ausreicht, um eine solche Gefahr anzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C?554/13, Rn. 50 und 54, wiederholt in EuGH, 16.01.2018, E, C-240/17).Zur sofortigen Ausreise gilt, dass Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie selbst die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine (mit einem Einreiseverbot versehene) Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit dies gebieten, was allerdings vom nationalen Gericht anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen ist vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C?554/13, Rn. 50 bis 52 und 54). In diesem Fall ist ein Mitgliedstaat gehalten, den Begriff „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ im Sinne der Richtlinie 2008/115 im Einzelfall zu beurteilen, um zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, wobei der bloße Umstand, dass der Drittstaatsangehörige strafrechtlich verurteilt wurde, für sich genommen nicht ausreicht, um eine solche Gefahr anzunehmen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C?554/13, Rn. 50 und 54, wiederholt in EuGH, 16.01.2018, E, C-240/17).

Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (vgl. VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172).Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist vergleiche VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172).

Der in § 52 Abs. 6 FPG normierte Gefährdungsmaßstab entspricht demjenigen des § 67 FPG und stellt einen sehr hohen Gefährdungsmaßstab dar. Die sofortige Ausreise des Fremden muss im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegen. Dabei muss vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der dem § 67 Abs. 1 FPG entsprechende Gefährdungsmaßstab erfordert auch einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“; vgl. VwGH, 12.10.2021, Ra 2021/21/0103). Der für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 52 Abs. 2 Z 5 FPG normierte Gefährdungsmaßstab erfordert hingegen eine nicht weiter qualifizierte Gefährdung der öffentlichen und Ordnung und Sicherheit.Der in Paragraph 52, Absatz 6, FPG normierte Gefährdungsmaßstab entspricht demjenigen des Paragraph 67, FPG und stellt einen sehr hohen Gefährdungsmaßstab dar. Die sofortige Ausreise des Fremden muss im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegen. Dabei muss vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG entsprechende Gefährdungsmaßstab erfordert auch einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“; vergleiche VwGH, 12.10.2021, Ra 2021/21/0103). Der für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 5, FPG normierte Gefährdungsmaßstab erfordert hingegen eine nicht weiter qualifizierte Gefährdung der öffentlichen und Ordnung und Sicherheit.

3.3. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und als solcher Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels ist. Er durfte sich daher gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ und § 31 Abs. 1 Z 3 FPG bis zu drei Monate im Bundesgebiet aufhalten. Indem er diese zulässige Aufenthaltsdauer überschritt, hielt er sich jedenfalls rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Entsprechend der Aufforderung der belangten Behörde gemäß § 52 Abs. 6 FPG, sich unverzüglich in das italienische Hoheitsgebiet zu begeben, reiste er jedoch innerhalb weniger Tage wieder nach Italien aus und beendete damit seinen unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt in Österreich effektiv. 3.3. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und als solcher Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels ist. Er durfte sich daher gemäß Artikel 21, Absatz eins, SDÜ und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG bis zu drei Monate im Bundesgebiet aufhalten. Indem er diese zulässige Aufenthaltsdauer überschritt, hielt er sich jedenfalls rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Entsprechend der Aufforderung der belangten Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG, sich unverzüglich in das italienische Hoheitsgebiet zu begeben, reiste er jedoch innerhalb weniger Tage wieder nach Italien aus und beendete damit seinen unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt in Österreich effektiv.

3.4. Der Fremde soll aber die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen letztlich nicht dadurch konterkarieren können, dass er durch bloßes Verlassen des Bundesgebiets die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ihrer Erlassung beseitigt (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234), was durch § 52 Abs. 1 Z 2 FPG sichergestellt wird. Insofern ist zu prüfen, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 6 2. Fall in Verbindung mit Abs. 2 FPG gestützt werden kann.3.4. Der Fremde soll aber die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen letztlich nicht dadurch konterkarieren können, dass er durch bloßes Verlassen des Bundesgebiets die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ihrer Erlassung beseitigt (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234), was durch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sichergestellt wird. Insofern ist zu prüfen, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 6, 2. Fall in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt werden kann.

In der Judikatur des VwGH zum Gefährdungsmaßstab gemäß § 52 Abs. 6 FPG stellt ein Verhalten, das nur eine Gefährdungsannahme im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigt, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand darstellt, aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr keinen Grund für die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FPG dar (vgl. VwGH, 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Auch mehrfache Verstöße gegen Verwaltungsübertretungen, die ein Einreiseverbot begründen, wie z.B. Verstöße gegen Vorschriften, die die Prostitution regeln gemäß § 53 Abs. 2 Z 5 FPG, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Annahme einer höheren Gefährdung, die zu einer Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 FPG führen könnte, zu begründen (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).In der Judikatur des VwGH zum Gefährdungsmaßstab gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG stellt ein Verhalten, das nur eine Gefährdungsannahme im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigt, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand darstellt, aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr keinen Grund für die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG dar vergleiche VwGH, 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Auch mehrfache Verstöße gegen Verwaltungsübertretungen, die ein Einreiseverbot begründen, wie z.B. Verstöße gegen Vorschriften, die die Prostitution regeln gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Annahme einer höheren Gefährdung, die zu einer Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG führen könnte, zu begründen vergleiche VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).

Da selbst die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend das darin ausgesprochene Einreiseverbot nur von einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG, jedoch nicht von einem der in § 53 Abs. 3 FPG normierten Tatbestände ausging, ist nicht ersichtlich, dass eine sofortige Ausreise des strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers im Sinn des § 52 Abs. 6 FPG erforderlich wäre. Etwaige Hinweise für die Annahme einer schwerwiegenden oder tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr durch den Beschwerdeführer hat das Verfahren auch sonst nicht ergeben.Da selbst die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend das darin ausgesprochene Einreiseverbot nur von einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG, jedoch nicht von einem der in Paragraph 53, Absatz 3, FPG normierten Tatbestände ausging, ist nicht ersichtlich, dass eine sofortige Ausreise des strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 52, Absatz 6, FPG erforderlich wäre. Etwaige Hinweise für die Annahme einer schwerwiegenden oder tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr durch den Beschwerdeführer hat das Verfahren auch sonst nicht ergeben.

3.5. Da der Beschwerdeführer somit weder eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise missachtete, noch seine sofortige Aufenthaltsbeendigung geboten ist, sind die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG in seinem Fall nicht erfüllt. Folglich ist die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben.3.5. Da der Beschwerdeführer somit weder eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise missachtete, noch seine sofortige Aufenthaltsbeendigung geboten ist, sind die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in seinem Fall nicht erfüllt. Folglich ist die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben.

Mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung ist auch den übrigen darauf aufbauenden Spruchpunkten, insbesondere dem Einreiseverbot, die Rechtsgrundlage entzogen. Auch ein von Amts wegen vorzunehmender Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat in jenem Fall, in dem eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen wird, nicht stattzufinden (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602).Mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung ist auch den übrigen darauf aufbauenden Spruchpunkten, insbesondere dem Einreiseverbot, die Rechtsgrundlage entzogen. Auch ein von Amts wegen vorzunehmender Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 hat in jenem Fall, in dem eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen wird, nicht stattzufinden vergleiche VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602).

3.6. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.6. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

3.7. Gemäß § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.3.7. Gemäß Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Das erkennende Gericht konnte sich auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Das erkennende Gericht konnte sich auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Aufforderung Ausreise Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung freiwillige Ausreise Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose illegaler Aufenthalt Mitgliedstaat Rückkehrentscheidung behoben Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W123.2349428.1.00

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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