TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/26 G312 2349193-1

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Veröffentlicht am 26.08.2026
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Entscheidungsdatum

26.08.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs4 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G312 2349193-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Slowakei, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Slowakei, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf § 18 Abs. 4 Z 1BFA-VG idgF stützt. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins B, F, A, -, römisch fünf G, idgF stützt. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I), erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ab (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom römisch 40 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch drei.).

Die BF erhob vollinhaltlich – somit auch hinsichtlich Spruchpunkte III Beschwerde, und beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Bescheid stattzugeben und den hier angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, alle nicht zu Lasten des BF geltend gemachten Rechtswidrigkeiten von amtswegen aufzugreifen in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren, es werde angeregt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben in eventu den Bescheid beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen in eventu dem BF einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen.Die BF erhob vollinhaltlich – somit auch hinsichtlich Spruchpunkte römisch drei Beschwerde, und beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Bescheid stattzugeben und den hier angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, alle nicht zu Lasten des BF geltend gemachten Rechtswidrigkeiten von amtswegen aufzugreifen in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren, es werde angeregt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben in eventu den Bescheid beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen in eventu dem BF einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer (BF), ein slowakischer Staatsbürger, wurde am XXXX , Slowakei, geboren und ist somit EU-Bürger. Der Beschwerdeführer (BF), ein slowakischer Staatsbürger, wurde am römisch 40 , Slowakei, geboren und ist somit EU-Bürger.

Der BF verfügte kurz von XXXX bis XXXX über einen ordentlichen, gemeldeten Wohnsitz in Österreich, aktuell wieder ab XXXX mit Nebenwohnsitz. Der BF verfügte kurz von römisch 40 bis römisch 40 über einen ordentlichen, gemeldeten Wohnsitz in Österreich, aktuell wieder ab römisch 40 mit Nebenwohnsitz.

Der BF wurde am XXXX in XXXX /Österreich einer Kontrolle unterzogen und wurde dabei in seinem PKW mit slowakischem Kennzeichen zahlreiches Diebesgut iWv ca. 1.600 Euro aufgefunden. Er wurde zur weiteren Vernehmung in die PI verbracht, sämtliche Vernehmungen erfolgten mit einer slowakischen Dolmetscherin. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 /Österreich einer Kontrolle unterzogen und wurde dabei in seinem PKW mit slowakischem Kennzeichen zahlreiches Diebesgut iWv ca. 1.600 Euro aufgefunden. Er wurde zur weiteren Vernehmung in die PI verbracht, sämtliche Vernehmungen erfolgten mit einer slowakischen Dolmetscherin.

Bei seiner niederschriftlichen Befragung erklärte er, am XXXX nach Österreich eingereist zu sein, er verfüge in Österreich über keine Unterkunft, habe hier keine Familienangehörigen oder sonstigen Bindungen, sondern leben Bekannte von ihm hier in Österreich. Er gehe hier keiner beruflichen Beschäftigung nach, finanziere sich den Aufenthalt hier durch sein Einkommen, das er in der Slowakei erzielte. Er sei gesund, nehme Medikamente gegen Bluthochdruck, Antihistamin, Antiallergikum und Antiobiotika ein. Er sei ledig, ohne Sorgepflichten, habe in der Slowakei 8 Jahre Grundschule und anschließend 4 Jahre Gymnasium (mit Matura abgeschlossen) besucht. Er vermiete in der Slowakei mehrere Immobilien, damit verdiente er monatlich ca. 1.500 Euro netto. Er besitze in der Slowakei mehrere Immobilien und Grundstücke. Er verfüge in der Slowakei über einige Vorstrafen, weswegen möchte er nicht sagen. Derzeit gebe es kein offenes Verfahren, weder in der Slowakei noch in Österreich. Er habe in Österreich keine Beschäftigung, hier einige Bekannte, finanziere seinen Aufenthalt in Österreich mit seinem Job in der Slowakei. Er sei heute am XXXX wegen einem GayCommunity-Treffen und dem Einkaufen sowie Freunde besuchen nach Österreich gekommen, er hatte auch heute Österreich wieder verlassen wollen. Hinsichtlich Abschiebung bzw. Aufenthaltsverbot erklärte er, dass es keinen Grund dafür gebe, er würde Freunde hier haben, die er gerne besuche, weshalb ihm ein Aufenthaltsverbot stören würde. Bei seiner niederschriftlichen Befragung erklärte er, am römisch 40 nach Österreich eingereist zu sein, er verfüge in Österreich über keine Unterkunft, habe hier keine Familienangehörigen oder sonstigen Bindungen, sondern leben Bekannte von ihm hier in Österreich. Er gehe hier keiner beruflichen Beschäftigung nach, finanziere sich den Aufenthalt hier durch sein Einkommen, das er in der Slowakei erzielte. Er sei gesund, nehme Medikamente gegen Bluthochdruck, Antihistamin, Antiallergikum und Antiobiotika ein. Er sei ledig, ohne Sorgepflichten, habe in der Slowakei 8 Jahre Grundschule und anschließend 4 Jahre Gymnasium (mit Matura abgeschlossen) besucht. Er vermiete in der Slowakei mehrere Immobilien, damit verdiente er monatlich ca. 1.500 Euro netto. Er besitze in der Slowakei mehrere Immobilien und Grundstücke. Er verfüge in der Slowakei über einige Vorstrafen, weswegen möchte er nicht sagen. Derzeit gebe es kein offenes Verfahren, weder in der Slowakei noch in Österreich. Er habe in Österreich keine Beschäftigung, hier einige Bekannte, finanziere seinen Aufenthalt in Österreich mit seinem Job in der Slowakei. Er sei heute am römisch 40 wegen einem GayCommunity-Treffen und dem Einkaufen sowie Freunde besuchen nach Österreich gekommen, er hatte auch heute Österreich wieder verlassen wollen. Hinsichtlich Abschiebung bzw. Aufenthaltsverbot erklärte er, dass es keinen Grund dafür gebe, er würde Freunde hier haben, die er gerne besuche, weshalb ihm ein Aufenthaltsverbot stören würde.

Über den BF wurde mit Beschluss der Staatsanwaltschaft XXXX mit 14.07.2026 die Untersuchungshaft verhängt, und er in die zuständige JA gebracht. Mit Beschluss vom XXXX wurde gegen ihn Anklage erhoben. Mit 24.07.2026 wurde der BF aus der U-Haft entlassen. Über den BF wurde mit Beschluss der Staatsanwaltschaft römisch 40 mit 14.07.2026 die Untersuchungshaft verhängt, und er in die zuständige JA gebracht. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde gegen ihn Anklage erhoben. Mit 24.07.2026 wurde der BF aus der U-Haft entlassen.

Der BF verfügt laut eigenen Angaben in der Slowakei über mehrere Vorstrafen.

Aus dem Abschlussbericht der zuständigen PI vom 20.07.2026 geht hervor, dass der BF sowie weiteren Personen des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie Vergehen nach dem Suchtgiftgesetz verdächtigt wird.

Am XXXX wurde der BF vom LG f Strafs XXXX wegen Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monate, zur Probe auf ein Jahr, verurteilt. Am römisch 40 wurde der BF vom LG f Strafs römisch 40 wegen Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monate, zur Probe auf ein Jahr, verurteilt.

Der BF befindet sich aktuell wieder in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Der BF wurde von den zuständigen PI über die Einleitung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie ev. Verhängung eines Aufenthaltsverbotes informiert und erklärte dazu, dass ihm ein Aufenthaltsverbot stören würde, da er gerne Freunde in Österreich besuche, für eine Abschiebung keine Gründe vorliegen würden.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass Feststellungen im bekämpften Bescheid unrichtig seien, zuerst einmal heiße er mit Vornahmen Milan, nicht Marek, zudem sei er nicht in der Absicht Diebstähle zu begehen nach Österreich gereist, er habe hier soziale Bindungen und lebe hier ein intensives Privatleben, habe jahrzehntelang gepflegte Freundschaften. Er sei in Österreich unbescholten, sei noch niemals verurteilt worden, weshalb er auch nicht verstehe, warum er gefährlich sein sollte. Er benötige nicht viel, wenn er für einen Tagesausflug nach Österreich komme, er habe genug Mittel und Eigentum sowie eine legale Beschäftigung in der Slowakei.

Nach Übermittlung der Vertretungsvollmacht brachte der BF über seine Rechtsvertretung ergänzend vor, dass der BF oft zu touristischen Zwecken in Österreich sei, da sein enger Bekannter Karol NAGY in Wien lebe. Zudem habe er am XXXX ein bindendes Kaufangebot für eine Immobilie in Österreich abgegeben. Der BF spreche sehr gut deutsch und benötige keinen Dolmetscher. Mit Urteil des LG f Strafs XXXX vom XXXX sei er wegen Vergehens der Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat zur Probezeit von einem Jahr verurteilt worden. Aufgrund des - vor der Verurteilung - anhängigen Strafverfahrens habe das BFA das Aufenthaltsverbot von 4 Jahren erlassen. Aktuell befindet sich der BF in der Slowakei. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, alle nicht zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten von amtswegen aufzugreifen, in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren. Es werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. Spruchpunkt III. des Bescheides ersatzlos zu beheben in eventu den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen in eventu dem BF einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Nach Übermittlung der Vertretungsvollmacht brachte der BF über seine Rechtsvertretung ergänzend vor, dass der BF oft zu touristischen Zwecken in Österreich sei, da sein enger Bekannter Karol NAGY in Wien lebe. Zudem habe er am römisch 40 ein bindendes Kaufangebot für eine Immobilie in Österreich abgegeben. Der BF spreche sehr gut deutsch und benötige keinen Dolmetscher. Mit Urteil des LG f Strafs römisch 40 vom römisch 40 sei er wegen Vergehens der Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat zur Probezeit von einem Jahr verurteilt worden. Aufgrund des - vor der Verurteilung - anhängigen Strafverfahrens habe das BFA das Aufenthaltsverbot von 4 Jahren erlassen. Aktuell befindet sich der BF in der Slowakei. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, alle nicht zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten von amtswegen aufzugreifen, in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren. Es werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides ersatzlos zu beheben in eventu den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen in eventu dem BF einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen.

Die Feststellung, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens von zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen, beruht auf den Angaben des BF in der Beschwerde sowie vor den zuständigen PI Organen. Diesen zufolge hat der BF seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei, dort seinen Wohnsitz, Eigentum, Immobilien und eine eigene Firma. Die Feststellung, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens von zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegen, beruht auf den Angaben des BF in der Beschwerde sowie vor den zuständigen PI Organen. Diesen zufolge hat der BF seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei, dort seinen Wohnsitz, Eigentum, Immobilien und eine eigene Firma.

Dass in Österreich keine Verwandten von ihm leben, er jedoch seit Jahrzehnten hier zahlreiche Freundschaften pflege, weswegen er oft nach Österreich zu touristischen Zwecken komme, um die Bekannten und Freunde zu besuchen, ergibt sich aus seinen Angaben vor der PI bzw. in der Beschwerde.

Stichhaltige Gründe für die die Annahme des Vorliegens von intensiven sozialen bzw. familiären Bindungen in Österreich werden dadurch aber nicht dargetan.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF – gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung - begründet. Er stelle mit ihrem Gesamtverhalten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft dar. Er verfüge laut Aktenlage über keine sozialen oder familiären Bindungen in Österreich und habe keine Stellungnahme eingebracht, die Gegenteiliges vorbringe. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF – gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung - begründet. Er stelle mit ihrem Gesamtverhalten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft dar. Er verfüge laut Aktenlage über keine sozialen oder familiären Bindungen in Österreich und habe keine Stellungnahme eingebracht, die Gegenteiliges vorbringe.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG). Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren, insoweit es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Die belangte Behörde begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – wie oben dargelegt - im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF – gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Er stelle mit seinem Gesamtverhalten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft dar. Er verfüge über keine sozialen oder familiären Bindungen in Österreich. Er sei in Österreich nicht gemeldet, habe hier keine Beschäftigung sowie keine Versicherung. Er sei lediglich zur Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist.

Er erfülle nicht die Voraussetzungen um einen unionsrechtlichen Aufenthalt in Anspruch zu nehmen, besitze keine ausreichenden Mittel, um sich seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren.

Der BF bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er in Österreich unbescholten sei, er habe hier intensive soziale Kontakte, die er seit Jahrzehnten pflege. Er habe in der Slowakei seinen Wohnsitz, gehe dort einer Beschäftigung nach und habe dort auch Immobilien und Grundstücke.

In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der beschwerdeführenden Partei im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG drohen würde. In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der beschwerdeführenden Partei im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG drohen würde.

Der BF bestreitet eine Beteiligung an kriminellen Verhalten und moniert nicht gewusst zu haben, dass die weiteren Personen Diebstähle begehen beabsichtigten.

Diesbezüglich zeigt der BF weder ein Unrechtsbewusstsein noch Reue vorhanden ist, im Gegenteil versucht er sein Verhalten - schließlich ist er mit den beiden Personen und dem Diebesgut vor der Verfolgung der Polizei geflüchtet - zu relativieren. Schlussendlich wurde der BF in Österreich am XXXX wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat (Probezeit) verurteilt. Diesbezüglich zeigt der BF weder ein Unrechtsbewusstsein noch Reue vorhanden ist, im Gegenteil versucht er sein Verhalten - schließlich ist er mit den beiden Personen und dem Diebesgut vor der Verfolgung der Polizei geflüchtet - zu relativieren. Schlussendlich wurde der BF in Österreich am römisch 40 wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat (Probezeit) verurteilt.

Es gelang der Beschwerde auch nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Es gelang der Beschwerde auch nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen.

All diese Umstände, vor allem aber das strafrechtliche Fehlverhalten des BF sowie der Fluchtversuch etc. können als insgesamt so gravierend beurteilt werden, dass die Annahme der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, jedenfalls nicht völlig ungerechtfertigt erscheint.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt vorerst, dass Angesichts dessen mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK - vor allem hinsichtlich des relativ geringen Eingriffs zu Bekanntenbesuchen - verbunden ist. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt vorerst, dass Angesichts dessen mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK - vor allem hinsichtlich des relativ geringen Eingriffs zu Bekanntenbesuchen - verbunden ist.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht, weshalb der Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht, weshalb der Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2349193.1.00

Im RIS seit

01.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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