TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/28 W128 2346371-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2026
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Entscheidungsdatum

28.08.2026

Norm

AVG §71
B-VG Art133 Abs4
UG §90
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 90 heute
  2. UG § 90 gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  3. UG § 90 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  4. UG § 90 gültig von 06.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012
  5. UG § 90 gültig von 01.01.2004 bis 16.05.2012

Spruch


,

W128 2346371-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des stellvertretenden Curriculumdirektors für Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien vom 05.03.2026, Zl. 27-H-609 - 2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des stellvertretenden Curriculumdirektors für Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien vom 05.03.2026, Zl. 27-H-609 - 2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Der von Herrn XXXX , mit Schreiben vom 05.11.2025, eingelangt am 10.11.2025, eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des stellvertretenden Curriculumdirektors für Humanmedizin (UN202) vom 07.07.2021 wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.“„Der von Herrn römisch 40 , mit Schreiben vom 05.11.2025, eingelangt am 10.11.2025, eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des stellvertretenden Curriculumdirektors für Humanmedizin (UN202) vom 07.07.2021 wird gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Antragsformular vom 03.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer seinen an der staatlichen Hochschule St. Petersburg, Russische Föderation, erworbenen Studienabschluss in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien anzuerkennen (Nostrifizierung).

2. Mit bedingtem Nostrifizierungsbeschied vom 30.03.2017 gab der stellvertretende Curriculumdirektor für Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien (in der Folge: belangte Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nostrifizierung unter der Voraussetzung statt, dass der Beschwerdeführer folgende Bedingungen zu erfüllen habe:

?        Ablegung der rigorosalen Teilprüfung aus „Pharmakologie und Toxikologie“ (Rezeptierkunde), „Gerichtsmedizin und Rechtskunde für Mediziner“, „Innere Medizin“, „Chirurgie“ sowie „Haut- und Geschlechtskrankheiten“, „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“, „Hals-, Nase- und Ohrenheilkunde“, „Neurologie“, „Psychiatrie“ sowie „Augenheilkunde“;

?        Absolvierung einer vertieften Ausbildung (bzw. Wahlfachausbildung) gemäß §13 StG Medizin.

Für die Absolvierung der Studienleistungen wurde ihm eine Frist von zwei Jahren und neun Monaten eingeräumt.

3. Mit Bescheid vom 07.07.2021, Zl. 27 - H - 609 - 2021, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2016 auf Anerkennung seines an der staatlichen Hochschule St. Petersburg, Russische Föderation, erworbenen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin (UN202) an der Medizinischen Universität Wien mangels Erfüllung der im Nostrifizierungsbescheid vom 30.03.2017 vorgeschriebenen Bedingungen ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.03.2017 als Bedingung für die Nostrifizierung die Ablegung mehrerer Ergänzungsprüfungen sowie die Absolvierung einer vertieften Ausbildung innerhalb einer zunächst bis 07.01.2020 festgesetzten Frist aufgetragen worden sei. Die Frist sei aufgrund schriftlicher Anträge des Beschwerdeführers dreimal verlängert worden, sodass ihm insgesamt vier Jahre und drei Monate zur Erfüllung der Auflagen zur Verfügung gestanden seien.

Nach Ansicht der Behörde sei die Fristsetzung angemessen gewesen und ein erfolgreicher Abschluss des Nostrifizierungsverfahrens innerhalb dieser Frist jedenfalls möglich gewesen. Zwar habe der Beschwerdeführer sämtliche vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen sowie die vertiefte Ausbildung erfolgreich absolviert, die Prüfung aus „Rezeptierkunde“ jedoch nicht positiv bestanden. Die Möglichkeit zur Wiederholung dieser Prüfung sei mit dem fünften und somit letzten Prüfungsantritt am 07.07.2021 endgültig erschöpft worden. Da die im Bescheid vom 30.03.2017 festgelegten Bedingungen innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt worden seien, sei das Nostrifizierungsverfahren nicht erfolgreich beendet worden.

4. Mit Schriftsatz vom 05.11.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf „Überprüfung des Bescheides über die Nostrifikation (Pharmakologie-Prüfung)“.

Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die im Nostrifizierungsbescheid vom 30.03.2017 vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen sowie die vertiefte Ausbildung positiv absolviert. Die Prüfung „Pharmakologie und Toxikologie (Rezeptierkunde)“ habe er jedoch nicht positiv absolvieren können. Hinsichtlich der nicht bestandenen Prüfung führte er aus, dass er die Entscheidung „für sachlich nicht gerechtfertigt“ halte, da er bereits in mehreren vorangegangenen Prüfungen, insbesondere in den Fächern Innere Medizin, Chirurgie, Augenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Gynäkologie, Dermatologie und HNO, erfolgreich Fragen zur medikamentösen Therapie, zu Nebenwirkungen und zu pharmakologischen Prinzipien beantwortet habe. Eine ausreichende pharmakologische Kenntnis sei daher „evident“.

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich unmittelbar nach der letzten Prüfung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und habe sich seither in psychotherapeutischer Behandlung befunden, was durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen werde. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand sowie die damalige COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, innerhalb der vorgesehenen Frist eine Beschwerde gegen den Bescheid einzubringen. Die Fristversäumnis sei daher ohne sein Verschulden erfolgt.

Der Beschwerdeführer beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Überprüfung und Neubewertung der Entscheidung zur Pharmakologie-Prüfung sowie die Möglichkeit einer Wiederholung dieser Prüfung unter neutralen Bedingungen. Abschließend führte er aus, nach über zehn erfolgreich absolvierten Prüfungen solle eine einzelne negative Bewertung nicht zum Verlust des gesamten Nostrifikationsverfahrens führen, insbesondere wenn sie inhaltlich und psychologisch nachvollziehbar anfechtbar sei. Er ersuche daher, seinen Antrag wohlwollend zu prüfen und ihm Gelegenheit zu geben, die Nostrifikation erfolgreich abzuschließen.

5. Mit Schreiben vom 12.01.2026 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu seinem am 10.11.2025 eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.5. Mit Schreiben vom 12.01.2026 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu seinem am 10.11.2025 eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 71 AVG aus, dass die Wiedereinsetzung voraussetze, dass die Partei glaubhaft mache, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein und sie kein oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Der Wiedereinsetzungsantrag sei binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Weiters wurde ausgeführt, dass es der Partei obliege, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu behaupten und glaubhaft zu machen. Der Wiedereinsetzungsantrag müsse alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten.Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 71, AVG aus, dass die Wiedereinsetzung voraussetze, dass die Partei glaubhaft mache, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein und sie kein oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Der Wiedereinsetzungsantrag sei binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Weiters wurde ausgeführt, dass es der Partei obliege, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu behaupten und glaubhaft zu machen. Der Wiedereinsetzungsantrag müsse alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten.

Die belangte Behörde hielt fest, dass der vom Beschwerdeführer eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag keine Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalte. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, welche Handlung mit der Wiedereinsetzung nachgeholt werden solle. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, den Antrag binnen vier Wochen ab Zustellung zu verbessern und darzulegen, wann das Hindernis weggefallen sei sowie die versäumte Handlung nachzuholen. Für den Fall, dass dem Verbesserungsauftrag innerhalb der offenen Frist nicht nachgekommen werde, sei der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit Bescheid zurückzuweisen.Die belangte Behörde hielt fest, dass der vom Beschwerdeführer eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag keine Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalte. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, welche Handlung mit der Wiedereinsetzung nachgeholt werden solle. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, den Antrag binnen vier Wochen ab Zustellung zu verbessern und darzulegen, wann das Hindernis weggefallen sei sowie die versäumte Handlung nachzuholen. Für den Fall, dass dem Verbesserungsauftrag innerhalb der offenen Frist nicht nachgekommen werde, sei der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Bescheid zurückzuweisen.

6. Mit Schreiben vom 26.01.2026 kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nach und ergänzte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie folgt:

Das der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gegen den Abschlussbescheid der Medizinischen Universität Wien aus dem Jahr 2021 entgegenstehende Hindernis habe in einer erheblichen psychischen Belastungssituation bestanden, die sich im Anschluss an den negativen Abschluss des Nostrifikationsverfahrens unter den besonderen Umständen der COVID-19-Pandemie entwickelt und über einen längeren Zeitraum fortbestanden habe. Der Wegfall des Hindernisses sei nicht plötzlich, sondern erst nach einer nachhaltigen psychischen Stabilisierung erfolgt, die es ihm erstmals wieder ermöglicht habe, die rechtliche Situation realistisch zu erfassen, die Erfolgsaussichten einer rechtlichen Aufarbeitung zu beurteilen und zielgerichtete rechtliche Schritte zu setzen. Diese ausreichende psychische Stabilisierung sei erst kurz vor der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 05.11.2025 eingetreten. Erst zu diesem Zeitpunkt sei er tatsächlich in der Lage gewesen, die versäumte Rechtshandlung bewusst und verantwortungsvoll nachzuholen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher innerhalb der in § 71 Abs. 2 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist eingebracht worden.Das der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gegen den Abschlussbescheid der Medizinischen Universität Wien aus dem Jahr 2021 entgegenstehende Hindernis habe in einer erheblichen psychischen Belastungssituation bestanden, die sich im Anschluss an den negativen Abschluss des Nostrifikationsverfahrens unter den besonderen Umständen der COVID-19-Pandemie entwickelt und über einen längeren Zeitraum fortbestanden habe. Der Wegfall des Hindernisses sei nicht plötzlich, sondern erst nach einer nachhaltigen psychischen Stabilisierung erfolgt, die es ihm erstmals wieder ermöglicht habe, die rechtliche Situation realistisch zu erfassen, die Erfolgsaussichten einer rechtlichen Aufarbeitung zu beurteilen und zielgerichtete rechtliche Schritte zu setzen. Diese ausreichende psychische Stabilisierung sei erst kurz vor der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 05.11.2025 eingetreten. Erst zu diesem Zeitpunkt sei er tatsächlich in der Lage gewesen, die versäumte Rechtshandlung bewusst und verantwortungsvoll nachzuholen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher innerhalb der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist eingebracht worden.

7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 05.03.2026 wurde der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.11.2025 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 07.07.2021 gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 05.03.2026 wurde der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.11.2025 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 07.07.2021 gemäß Paragraph 33, VwGVG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Nostrifizierung mit Bescheid vom 07.07.2021 mangels Erfüllung der im Nostrifizierungsbescheid vom 30.03.2017 vorgeschriebenen Bedingungen abgewiesen worden sei. Sämtliche vorgeschriebenen Prüfungen seien bis auf „Rezeptierkunde“ positiv absolviert worden. Die Möglichkeit zur Wiederholung dieser Prüfung sei mit dem fünften und letzten Prüfungsantritt am 07.07.2021 endgültig erschöpft worden. Der Bescheid sei am 04.08.2021 zugestellt und nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist am 02.09.2021 in Rechtskraft erwachsen.

Zur Rechtslage führte die belangte Behörde aus, dass eine Erkrankung für sich allein keinen Wiedereinsetzungsgrund darstelle. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Erkrankung derart beeinträchtigt gewesen sei, dass sie die zur Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht habe setzen können. Die Partei habe sämtliche Umstände, auf die sie ihren Wiedereinsetzungsantrag stütze, konkret zu behaupten, glaubhaft zu machen und bereits im Antrag geeignete Bescheinigungsmittel vorzulegen. Außerdem müsse ein Kausalzusammenhang zwischen dem Wiedereinsetzungsgrund und der Fristversäumnis glaubhaft gemacht werden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages lediglich eine kurze psychotherapeutische Stellungnahme vorgelegt worden sei, wonach sich ab Anfang November 2025 eine deutliche Stabilisierung des psychischen Zustandes gezeigt habe. Ein ärztlicher Nachweis, aus dem sich Art, Dauer und Schwere der Erkrankung sowie deren konkrete Auswirkungen auf die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben würden, sei hingegen nicht vorgelegt worden.

Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer laut psychotherapeutischer Stellungnahme lediglich 7,5 Therapieeinheiten absolviert habe, obwohl von der ÖGK 60 Therapieeinheiten genehmigt worden seien. Wann diese Einheiten absolviert worden seien, werde nicht ausgeführt. Ebenso sei nicht ersichtlich, weshalb nur ein Bruchteil der genehmigten Therapieeinheiten in Anspruch genommen worden sei. Nach Auffassung der belangten Behörde lasse sich dem Wiedereinsetzungsantrag auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen kein substantiierter Hinweis darauf entnehmen, dass die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers derart beeinträchtigt gewesen sei, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, der Fristversäumung entgegenzuwirken.

Die belangte Behörde gelangte daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 33 VwGVG weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht habe. Zwar sei eine krankheitsbedingte Verhinderung behauptet worden, es fehle jedoch an einer nachvollziehbaren Darlegung, dass die behauptete Erkrankung zu einer Dispositionsunfähigkeit geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt habe, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung bloß als minderer Grad des Versehens zu beurteilen wäre. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen wäre, einen Vertreter zu beauftragen.Die belangte Behörde gelangte daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 33, VwGVG weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht habe. Zwar sei eine krankheitsbedingte Verhinderung behauptet worden, es fehle jedoch an einer nachvollziehbaren Darlegung, dass die behauptete Erkrankung zu einer Dispositionsunfähigkeit geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt habe, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung bloß als minderer Grad des Versehens zu beurteilen wäre. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen wäre, einen Vertreter zu beauftragen.

Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass selbst unter der Annahme, ein Hindernis habe vorgelegen, weder vom Beschwerdeführer noch von der Psychotherapeutin dargelegt worden sei, inwieweit und weshalb sich die gesundheitliche Lage im November 2025 verbessert habe. Auch der Wegfall eines allfälligen Hindernisses sei nicht glaubhaft gemacht worden.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.03.2026, das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wie folgt:

Ihm sei mit Bescheid vom 30.03.2017 zur Anerkennung seines an der staatlichen Hochschule St. Petersburg erworbenen Studienabschlusses die Ablegung mehrerer Ergänzungsprüfungen sowie einer vertieften Ausbildung vorgeschrieben worden sei. Sämtliche vorgeschriebenen Prüfungen sowie die vertiefte Ausbildung habe er erfolgreich absolviert. Lediglich die letzte mündliche Prüfung im Fach „Rezeptierkunde“ sei negativ beurteilt worden.

Unmittelbar nach dieser letzten Prüfung habe er sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, der sich in weiterer Folge als posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) manifestiert habe. Dies sei durch eine psychotherapeutische Stellungnahme dokumentiert. Zusätzlich sei er im Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.06.2023 als Covid-Tester in einer COVID-19-Teststraße tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei mit einer dauerhaft hohen psychischen Belastung verbunden gewesen. Die Kombination aus beruflicher Belastung und der belastenden Prüfungssituation habe die bereits bestehende psychische Beeinträchtigung zusätzlich verstärkt. Die Symptomatik habe insbesondere wiederkehrende belastende Erinnerungen (Flashbacks), Schlafstörungen und Albträume, Angstzustände, Konzentrationsstörungen sowie erhöhte psychische Anspannung umfasst. Aufgrund dieses Zustandes sei er über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage gewesen, seine rechtlichen Angelegenheiten entsprechend wahrzunehmen. Erst ab Anfang November 2025 sei eine nachhaltige Stabilisierung seines psychischen Zustandes eingetreten, die es ihm erstmals wieder ermöglicht habe, die erforderlichen rechtlichen Schritte bewusst und strukturiert zu setzen. Unmittelbar danach habe er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Weiters brachte er vor, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf stütze, dass kein ausreichender ärztlicher Nachweis über Art, Dauer und Schwere der Erkrankung vorgelegt worden sei. Dabei werde jedoch verkannt, dass für die Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG keine strengen Beweismaßstäbe gelten, sondern eine Glaubhaftmachung ausreichend sei. Durch die vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme seien die Diagnose, die Symptomatik sowie deren konkrete Auswirkungen nachvollziehbar dargelegt worden. Die belangte Behörde habe sich mit diesen Ausführungen nicht ausreichend inhaltlich auseinandergesetzt, sondern die Abweisung im Wesentlichen mit dem Fehlen eines fachärztlichen Gutachtens begründet, obwohl ein solches gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben sei. Darüber hinaus habe sie nicht ausreichend berücksichtigt, dass die geschilderten Symptome geeignet seien, die Fähigkeit zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen erheblich zu beeinträchtigen. Zur Rechtzeitigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden sei, weil der Wegfall des Hindernisses (Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit) erst Anfang November 2025 eingetreten sei. Unmittelbar danach sei der Wiedereinsetzungsantrag eingebracht worden.Weiters brachte er vor, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf stütze, dass kein ausreichender ärztlicher Nachweis über Art, Dauer und Schwere der Erkrankung vorgelegt worden sei. Dabei werde jedoch verkannt, dass für die Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG keine strengen Beweismaßstäbe gelten, sondern eine Glaubhaftmachung ausreichend sei. Durch die vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme seien die Diagnose, die Symptomatik sowie deren konkrete Auswirkungen nachvollziehbar dargelegt worden. Die belangte Behörde habe sich mit diesen Ausführungen nicht ausreichend inhaltlich auseinandergesetzt, sondern die Abweisung im Wesentlichen mit dem Fehlen eines fachärztlichen Gutachtens begründet, obwohl ein solches gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben sei. Darüber hinaus habe sie nicht ausreichend berücksichtigt, dass die geschilderten Symptome geeignet seien, die Fähigkeit zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen erheblich zu beeinträchtigen. Zur Rechtzeitigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden sei, weil der Wegfall des Hindernisses (Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit) erst Anfang November 2025 eingetreten sei. Unmittelbar danach sei der Wiedereinsetzungsantrag eingebracht worden.

Der Beschwerdeführer beantragte daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zu bewilligen, sodass das Nostrifizierungsverfahren in den Stand vor der letzten mündlichen Prüfung zurückversetzt werde.Der Beschwerdeführer beantragte daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG zu bewilligen, sodass das Nostrifizierungsverfahren in den Stand vor der letzten mündlichen Prüfung zurückversetzt werde.

9. Einlangend am 26.06.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermöge. Die Voraussetzungen des § 33 VwGVG seien nicht ausreichend dargelegt und nicht glaubhaft gemacht worden. Zwar sei eine krankheitsbedingte Verhinderung behauptet worden, es fehle jedoch an einer nachvollziehbaren Darlegung einer die Dispositionsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankung sowie an einer Glaubhaftmachung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erkrankung und der Fristversäumnis. Auch sei nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb der Beschwerdeführer gehindert gewesen sei, einen Vertreter zu beauftragen, bzw. wann und weshalb das Hindernis weggefallen sei.9. Einlangend am 26.06.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermöge. Die Voraussetzungen des Paragraph 33, VwGVG seien nicht ausreichend dargelegt und nicht glaubhaft gemacht worden. Zwar sei eine krankheitsbedingte Verhinderung behauptet worden, es fehle jedoch an einer nachvollziehbaren Darlegung einer die Dispositionsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankung sowie an einer Glaubhaftmachung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erkrankung und der Fristversäumnis. Auch sei nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb der Beschwerdeführer gehindert gewesen sei, einen Vertreter zu beauftragen, bzw. wann und weshalb das Hindernis weggefallen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.Der Beschwerdeführer beantragte mit Antragsformular vom 03.11.2016 die Anerkennung seines an der staatlichen Hochschule St. Petersburg (Russische Föderation) erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien (Nostrifizierung).

1.2. Mit bedingtem Nostrifizierungsbescheid der belangten Behörde vom 30.03.2017 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers unter der Bedingung stattgegeben, dass dieser die Ergänzungsprüfungen aus „Pharmakologie und Toxikologie (Rezeptierkunde)“, „Gerichtsmedizin und Rechtskunde für Mediziner“, „Innere Medizin“, „Chirurgie“, „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“, „Haut- und Geschlechtskrankheiten“, „Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde“, „Augenheilkunde“, „Neurologie“ sowie „Psychiatrie“ sowie eine vertiefte Ausbildung (bzw. Wahlfachausbildung) gemäß § 13 StG Medizin erfolgreich absolviert. Für die Erfüllung dieser Bedingungen wurde eine Frist von zwei Jahren und neun Monaten festgesetzt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.2. Mit bedingtem Nostrifizierungsbescheid der belangten Behörde vom 30.03.2017 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers unter der Bedingung stattgegeben, dass dieser die Ergänzungsprüfungen aus „Pharmakologie und Toxikologie (Rezeptierkunde)“, „Gerichtsmedizin und Rechtskunde für Mediziner“, „Innere Medizin“, „Chirurgie“, „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“, „Haut- und Geschlechtskrankheiten“, „Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde“, „Augenheilkunde“, „Neurologie“ sowie „Psychiatrie“ sowie eine vertiefte Ausbildung (bzw. Wahlfachausbildung) gemäß Paragraph 13, StG Medizin erfolgreich absolviert. Für die Erfüllung dieser Bedingungen wurde eine Frist von zwei Jahren und neun Monaten festgesetzt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.3. Der Beschwerdeführer absolvierte sämtliche vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen sowie die vertiefte Ausbildung erfolgreich. Die Ergänzungsprüfung aus „Pharmakologie und Toxikologie (Rezeptierkunde)“ bestand er hingegen auch im fünften und letzten zulässigen Prüfungsantritt am 07.07.2021 nicht. Damit waren sämtliche Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft.

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2021, Zl. 27-H-609-2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung seines an der staatlichen Hochschule St. Petersburg (Russische Föderation) erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischer Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien mangels Erfüllung der im Nostrifizierungsbescheid vom 30.03.2017 vorgeschriebenen Bedingungen abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 04.08.2021 zugestellt und ist nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist am 02.09.2021 in Rechtskraft erwachsen.

1.5. Mit Schriftsatz vom 05.11.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2021.

1.6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.03.2026, zugestellt am 12.03.2026, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG ab.1.6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.03.2026, zugestellt am 12.03.2026, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG ab.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.03.2026.

1.8. Ein glaubhafter Grund, wonach der Beschwerdeführer zwischen dem 04.08.2021 und dem 05.11.2025 durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die mit Ablauf des 01.09.20221 endende Rechtsmittelfrist einzuhalten, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

Aus der vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme vom 20.10.2025 ergibt sich zwar, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 12.07.2021 in psychotherapeutischer Behandlung befand. Daraus lässt sich jedoch für sich genommen nicht ableiten, dass während der maßgeblichen Beschwerdefrist eine derartige Einschränkung der Dispositionsfähigkeit bestand, dass dem Beschwerdeführer weder die Erhebung einer Beschwerde noch die rechtzeitige Beauftragung eines Vertreters möglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass zwischen dem Beginn der psychotherapeutischen Behandlung und der Stellungnahme vom 20.10.2025 mehr als vier Jahre liegen, in diesem Zeitraum jedoch lediglich 7,5 der insgesamt 60 bewilligten Therapieeinheiten absolviert wurden. Die Stellungnahme enthält keine nachvollziehbaren Ausführungen dazu, auf welcher Grundlage die Psychotherapeutin dennoch zu der Einschätzung gelangt, dass ab Anfang November 2025 eine wesentliche psychische Stabilisierung eingetreten sei. Vor diesem Hintergrund vermag die Stellungnahme die behauptete durchgehende Dispositionsunfähigkeit sowie den behaupteten Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses nicht in der nach § 71 AVG erforderlichen Weise glaubhaft zu machen.Aus der vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme vom 20.10.2025 ergibt sich zwar, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 12.07.2021 in psychotherapeutischer Behandlung befand. Daraus lässt sich jedoch für sich genommen nicht ableiten, dass während der maßgeblichen Beschwerdefrist eine derartige Einschränkung der Dispositionsfähigkeit bestand, dass dem Beschwerdeführer weder die Erhebung einer Beschwerde noch die rechtzeitige Beauftragung eines Vertreters möglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass zwischen dem Beginn der psychotherapeutischen Behandlung und der Stellungnahme vom 20.10.2025 mehr als vier Jahre liegen, in diesem Zeitraum jedoch lediglich 7,5 der insgesamt 60 bewilligten Therapieeinheiten absolviert wurden. Die Stellungnahme enthält keine nachvollziehbaren Ausführungen dazu, auf welcher Grundlage die Psychotherapeutin dennoch zu der Einschätzung gelangt, dass ab Anfang November 2025 eine wesentliche psychische Stabilisierung eingetreten sei. Vor diesem Hintergrund vermag die Stellungnahme die behauptete durchgehende Dispositionsunfähigkeit sowie den behaupteten Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses nicht in der nach Paragraph 71, AVG erforderlichen Weise glaubhaft zu machen.

Ebenso wenig wird dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren unmöglich gewesen sein soll, einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu betrauen. Gerade diesen Umstand verlangt jedoch die Rechtsprechung ausdrücklich. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer dargestellten Umstände auch nicht jener entspricht, die der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung als typischen Anwendungsfall eines krankheitsbedingten Wiedereinsetzungsgrundes beschreibt. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes stellt eine Erkrankung der Partei oder ihres Rechtsvertreters insbesondere dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie plötzlich auftritt und deshalb für eine rechtzeitige Vertretung nicht mehr gesorgt werden kann (VfGH 19.11.2015, E 1955/2015). Der Beschwerdeführer behauptet hingegen selbst keinen derartigen plötzlich eingetretenen Hinderungsgrund, sondern beruft sich auf eine seit Juli 2021 bestehende psychische Erkrankung, deren Auswirkungen sich nach seinem eigenen Vorbringen über mehrere Jahre erstreckt hätten. Eine derartige Sachverhaltskonstellation lässt nicht erkennen, weshalb es dem Beschwerdeführer während dieses langen Zeitraums unmöglich gewesen sein sollte, rechtzeitig einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu betrauen oder sonstige Vorkehrungen zur Wahrung seiner Rechte zu treffen. Auch aus diesem Grund vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht zu erfüllen. Auch wenn psychische Erkrankungen zeitweise zu einer erheblichen Einschränkung der Handlungsfähigkeit führen können, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass während der gesamten vierwöchigen Beschwerdefrist eine Dispositionsunfähigkeit bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er während dieses gesamten Zeitraums außerstande gewesen wäre, selbst eine Beschwerde einzubringen oder einen Vertreter mit deren Einbringung zu beauftragen.Ebenso wenig wird dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren unmöglich gewesen sein soll, einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu betrauen. Gerade diesen Umstand verlangt jedoch die Rechtsprechung ausdrücklich. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer dargestellten Umstände auch nicht jener entspricht, die der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung als typischen Anwendungsfall eines krankheitsbedingten Wiedereinsetzungsgrundes beschreibt. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes stellt eine Erkrankung der Partei oder ihres Rechtsvertreters insbesondere dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie plötzlich auftritt und deshalb für eine rechtzeitige Vertretung nicht mehr gesorgt werden kann (VfGH 19.11.2015, E 1955 aus 2015,). Der Beschwerdeführer behauptet hingegen selbst keinen derartigen plötzlich eingetretenen Hinderungsgrund, sondern beruft sich auf eine seit Juli 2021 bestehende psychische Erkrankung, deren Auswirkungen sich nach seinem eigenen Vorbringen über mehrere Jahre erstreckt hätten. Eine derartige Sachverhaltskonstellation lässt nicht erkennen, weshalb es dem Beschwerdeführer während dieses langen Zeitraums unmöglich gewesen sein sollte, rechtzeitig einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu betrauen oder sonstige Vorkehrungen zur Wahrung seiner Rechte zu treffen. Auch aus diesem Grund vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht zu erfüllen. Auch wenn psychische Erkrankungen zeitweise zu einer erheblichen Einschränkung der Handlungsfähigkeit führen können, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass während der gesamten vierwöchigen Beschwerdefrist eine Dispositionsunfähigkeit bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er während dieses gesamten Zeitraums außerstande gewesen wäre, selbst eine Beschwerde einzubringen oder einen Vertreter mit deren Einbringung zu beauftragen.

Dabei ist insbesondere auch das vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Dienstzeugnis zu berücksichtigen, wonach er im Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.06.2023 – somit annähernd zwei Jahre innerhalb jenes Zeitraumes, in dem er vorgibt, dispositionsunfähig gewesen zu sein – bei der XXXX , in der Position „Medical Support“ im Bereich „Health & Safety“ tätig war, wobei ihm ein sehr hohes Maß an Eigeninitiative und Leistungsbereitschaft attestiert wurde und er alle an ihn gestellten Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe.Dabei ist insbesondere auch das vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Dienstzeugnis zu berücksichtigen, wonach er im Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.06.2023 – somit annähernd zwei Jahre innerhalb jenes Zeitraumes, in dem er vorgibt, dispositionsunfähig gewesen zu sein – bei der römisch 40 , in der Position „Medical Support“ im Bereich „Health & Safety“ tätig war, wobei ihm ein sehr hohes Maß an Eigeninitiative und Leistungsbereitschaft attestiert wurde und er alle an ihn gestellten Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe.

Auch der behauptete Wegfall des Hindernisses wird nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass ab Anfang November 2025 eine psychische Stabilisierung eingetreten sei. Worin diese Stabilisierung konkret bestanden haben soll und weshalb erst zu diesem Zeitpunkt wieder Dispositionsfähigkeit vorgelegen haben soll, wird jedoch weder vom Beschwerdeführer noch von der Psychotherapeutin näher erläutert. Die bloße Feststellung, der Beschwerdeführer sei ab Anfang November 2025 wieder in der Lage gewesen, seine rechtlichen Angelegenheiten eigenständig wahrzunehmen, vermag die nach der Rechtsprechung erforderliche konkrete Glaubhaftmachung nicht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr auf eine über Jahre andauernde psychische Erkrankung. Gerade in einem solchen Fall wäre jedoch eine besonders substantiierte Darlegung erforderlich gewesen, weshalb während des gesamten Zeitraums eine Dispositionsfähigkeit nicht bestanden haben soll und weshalb auch die Beauftragung eines Vertreters ausgeschlossen gewesen sein soll. Daran fehlt es im gegenständlichen Verfahren.

Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass der Wegfall des Hindernisses nicht plötzlich, sondern im Zuge einer nachhaltigen psychischen Stabilisierung erfolgt sei. Dieses Vorbringen sowie die vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme reichen jedoch nicht aus, um den nach § 17 AVG erforderlichen Wegfall des Hindernisses glaubhaft zu machen. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, weshalb gerade erst Anfang November 2025 wieder Dispositionsfähigkeit bestanden haben soll, während diese zuvor über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren gefehlt haben soll.Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass der Wegfall des Hindernisses nicht plötzlich, sondern im Zuge einer nachhaltigen psychischen Stabilisierung erfolgt sei. Dieses Vorbringen sowie die vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme reichen jedoch nicht aus, um den nach Paragraph 17, AVG erforderlichen Wegfall des Hindernisses glaubhaft zu machen. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, weshalb gerade erst Anfang November 2025 wieder Dispositionsfähigkeit bestanden haben soll, während diese zuvor über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren gefehlt haben soll.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 82/2025 lautet auszugsweise wie folgt:3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025, lautet auszugsweise wie folgt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71, (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) - (7) […].“

3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 AVG richtet. Gegenstand des Verfahrens ist die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Medizinischen Universität Wien und somit einer verfahrensrechtlichen Frist. Die Wiedereinsetzung ist daher dem Grunde nach zulässig.3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 71, AVG richtet. Gegenstand des Verfahrens ist die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Medizinischen Universität Wien und somit einer verfahrensrechtlichen Frist. Die Wiedereinsetzung ist daher dem Grunde nach zulässig.

Zwar enthält der von der Behörde zitierte § 33 VwGVG eine Regelung über die Wiedereinsetzung in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Diese betrifft jedoch ausschließlich die Versäumung von Fristen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der vorliegende Fall betrifft hingegen die Versäumung der Beschwerdefrist im Verwaltungsverfahren gegenüber der belangten Behörde. Maßgeblich sind daher die Voraussetzungen des § 71 AVG.Zwar enthält der von der Behörde zitierte Paragraph 33, VwGVG eine Regelung über die Wiedereinsetzung in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Diese betrifft jedoch ausschließlich die Versäumung von Fristen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der vorliegende Fall betrifft hingegen die Versäumung der Beschwerdefrist im Verwaltungsverfahren gegenüber der belangten Behörde. Maßgeblich sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG grundsätzlich nur gegen die Versäumung verfahrensrechtlicher Fristen zulässig. Gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechts geltend zu machen ist, ist eine Wiedereinsetzung – sofern gesetzlich nichts anderes angeordnet ist – hingegen ausgeschlossen (vgl. etwa VwGH 24.06.1993, 93/06/0053; VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179; VwGH 22.05.2025, Ro 2024/16/0023).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG grundsätzlich nur gegen die Versäumung verfahrensrechtlicher Fristen zulässig. Gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechts geltend zu machen ist, ist eine Wiedereinsetzung – sofern gesetzlich nichts anderes angeordnet ist – hingegen ausgeschlossen vergleiche etwa VwGH 24.06.1993, 93/06/0053; VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179; VwGH 22.05.2025, Ro 2024/16/0023).

3.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Erkrankung grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 AVG darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie die Partei im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich daran gehindert hat, die zur Wahrung der Frist erforderlichen Handlungen selbst vorzunehmen oder rechtzeitig einen Vertreter mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen zu betrauen. Entscheidend ist somit nicht das bloße Vorliegen einer Erkrankung, sondern deren konkrete Auswirkungen auf die Dispositionsfähigkeit der Partei sowie deren Ursächlichkeit für die Fristversäumnis. Darüber hinaus darf der Partei an der Fristversäumnis höchstens ein minderer Grad des Versehens anzulasten sein (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070; 23.06.2015, Ra 2014/05/0005; 29.01.2018, Ra 2018/11/0013; 25.04.2018, Ra 2018/18/0057).3.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Erkrankung grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 71, AVG darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie die Partei im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich daran gehindert hat, die zur Wahrung der Frist erforderlichen Handlungen selbst vorzunehmen oder rechtzeitig einen Vertreter mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen zu betrauen. Entscheidend ist somit nicht das bloße Vorliegen einer Erkrankung, sondern deren konkrete Auswirkungen auf die Dispositionsfähigkeit der Partei sowie deren Ursächlichkeit für die Fristversäumnis. Darüber hinaus darf der Partei an der Fristversäumnis höchstens ein minderer Grad des Versehens anzulasten sein vergleiche VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070; 23.06.2015, Ra 2014/05/0005; 29.01.2018, Ra 2018/11/0013; 25.04.2018, Ra 2018/18/0057).

Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dass die Partei lediglich an der persönlichen Vornahme der fristwahrenden Handlung gehindert war. Vielmehr muss die behauptete Erkrankung sie auch daran gehindert haben, durch andere zumutbare Maßnahmen, insbesondere durch die rechtzeitige Beauftragung eines Vertreters, die Fristversäumnis abzuwenden. Maßgeblich ist, ob die Partei unter Berücksichtigung ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen noch jene Sorgfalt aufbringen konnte, die ihr nach den Umständen des Einzelfalles zugemutet werden konnte. Eine Wiedereinsetzung kommt daher nicht in Betracht, wenn der Partei auffallende Sorglosigkeit anzulasten ist (vgl. VwGH 31.10.2024, Ra 2024/07/0186).Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dass die Partei lediglich an der persönlichen Vornahme der fristwahrenden Handlung gehindert war. Vielmehr muss die behauptete Erkrankung sie auch daran gehindert haben, durch andere zumutbare Maßnahmen, insbesondere durch die rechtzeitige Beauftragung eines Vertreters, die Fristversäumnis abzuwenden. Maßgeblich ist, ob die Partei unter Berücksichtigung ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen noch jene Sorgfalt aufbringen konnte, die ihr nach den Umständen des Einzelfalles zugemutet werden konnte. Eine Wiedereinsetzung kommt daher nicht in Betracht, wenn der Partei auffallende Sorglosigkeit anzulasten ist vergleiche VwGH 31.10.2024, Ra 2024/07/0186).

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes stellt eine Erkrankung der Partei oder ihres Rechtsvertreters dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie plötzlich auftritt und für eine rechtzeitige Vertretung nicht mehr gesorgt werden kann (VfGH 19.11.2015, E 1955/2015).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes stellt eine Erkrankung der Partei oder ihres Rechtsvertreters dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie plötzlich auftritt und für eine rechtzeitige Vertretung nicht mehr gesorgt werden kann (VfGH 19.11.2015, E 1955 aus 2015,).

Den Wiedereinsetzungswerber trifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine erhöhte Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast. Bereits im Wiedereinsetzungsantrag sind sämtliche für die Beurteilung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes maßgeblichen Umstände vollständig und konkret darzulegen sowie durch geeignete Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Erforderlich ist insbesondere eine nachvollziehbare Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Hindernis und der Fristversäumnis. Bloße Behauptungen genügen hierfür nicht (vgl. VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; 13.06.2024, Ra 2024/18/0252).Den Wiedereinsetzungswerber trifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine erhöhte Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast. Bereits im Wiedereinsetzungsantrag sind sämtliche für die Beurteilung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes maßgeblichen Umstände vollständig und konkret darzulegen sowie durch geeignete Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Erforderlich ist insbesondere eine nachvollziehbare Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Hindernis und der Fristversäumnis. Bloße Behauptungen genügen hierfür nicht vergleiche VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; 13.06.2024, Ra 2024/18/0252).

3.4.2. Nach der herrschenden Lehre muss das die Wiedereinsetzung begründende Ereignis bereits vor der Fristversäumung eingetreten sein und für diese ursächlich gewesen sein. Zwischen dem behaupteten Hindernis und der Fristversäumnis muss somit ein Kausalzusammenhang bestehen. Der Wiedereinsetzungswerber hat jene Umstände, auf die er seinen Antrag stützt, konkret zu behaupten und glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht ist dabei an die im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe gebunden; eine amtswegige Prüfung anderer, von der Partei nicht behaupteter Wiedereinsetzungsgründe findet nicht statt (Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 33, Rz 2; Hengstschläger/Leeb, AVG IV § 71 Rz 41).3.4.2. Nach der herrschenden Lehre muss das die Wiedereinsetzung begründende Ereignis bereits vor der Fristversäumung eingetreten sein und für diese ursächlich gewesen sein. Zwischen dem behaupteten Hindernis und der Fristversäumnis muss somit ein Kausalzusammenhang bestehen. Der Wiedereinsetzungswerber hat jene Umstände, auf die er seinen Antrag stützt, konkret zu behaupten und glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht ist dabei an die im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe gebunden; eine amtswegige Prüfung anderer, von der Partei nicht behaupteter Wiedereinsetzungsgründe findet nicht statt (Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 33,, Rz 2; Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier Paragraph 71, Rz 41).

Ausgehend davon können auch Krankheiten einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Maßgeblich ist jedoch nicht das bloße Vorliegen einer Erkrankung, sondern deren konkrete Auswirkungen auf die Dispositionsfähigkeit der Partei. Erforderlich ist daher eine nachvollziehbare Darlegung und Glaubhaftmachung, dass die Erkrankung die Partei tatsächlich daran gehindert hat, die fristwahrende Handlung selbst vorzunehmen oder rechtzeitig andere geeignete Maßnahmen, insbesondere die Beauftragung eines Vertreters, zu ergreifen. Ob eine Erkrankung die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen tatsächlich unmöglich oder unzumutbar gemacht hat, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Eine bloße psychische Belastung oder das Vorliegen einer Erkrankung für sich genommen reichen hierfür ebenso wenig aus wie die bloße subjektive Einschätzung der Partei. Erforderlich sind vielmehr objektiv nachvollziehbare Umstände und geeignete Bescheinigungsmittel (vgl. Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG, § 33 Rz 2).Ausgehend davon können auch Krankheiten einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Maßgeblich ist jedoch nicht das bloße Vorliegen einer Erkrankung, sondern deren konkrete Auswirkungen auf die Dispositionsfähigkeit der Partei. Erforderlich ist daher eine nachvollziehbare Darlegung und Glaubhaftmachung, dass die Erkrankung die Partei tatsächlich daran gehindert hat, die fristwahrende Handlung selbst vorzunehmen oder rechtzeitig andere geeignete Maßnahmen, insbesondere die Beauftragung eines Vertreters, zu ergreifen. Ob eine Erkrankung die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen tatsächlich unmöglich oder unzumutbar gemacht hat, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Eine bloße psychische Belastung oder das Vorliegen einer Erkrankung für sich genommen reichen hierfür ebenso wenig aus wie die bloße subjektive Einschätzung der Partei. Erforderlich sind vielmehr objektiv nachvollziehbare Umstände und geeignete Bescheinigungsmittel vergleiche Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG, Paragraph 33, Rz 2).

Innere Vorgänge, wie etwa Vergessen, Irrtum oder Versehen, können grundsätzlich als Ereignis im Sinne der Wiedereinsetzung in Betracht kommen. Sie vermögen eine Wiedereinsetzung jedoch nur dann zu rechtfertigen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles als unvorhergesehen oder unabwendbar zu qualifizieren sind und der Partei daran höchstens ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist. Bewusstes Untätigbleiben oder das Verstreichenlassen einer Frist aufgrund einer eigenen rechtlichen Einschätzung oder vermeintlich fehlender Erfolgsaussichten stellt hingegen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (Hengstschläger/Leeb, AVG IV § 71, Rz 41; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 33 VwGVG, Rz 10).Innere Vorgänge, wie etwa Vergessen, Irrtum oder Versehen, können grundsätzlich als Ereignis im Sinne der Wiedereinsetzung in Betracht kommen. Sie vermögen eine Wiedereinsetzung jedoch nur dann zu rechtfertigen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles als unvorhergesehen oder unabwendbar zu qualifizieren sind und der Partei daran höchstens ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist. Bewusstes Untätigbleiben oder das Verstreichenlassen einer Frist aufgrund einer eigenen rechtlichen Einschätzung oder vermeintlich fehlender Erfolgsaussichten stellt hingegen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier Paragraph 71,, Rz 41; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 33, VwGVG, Rz 10).

3.4.3. Gemessen an diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG im vorliegenden Fall nicht vor.3.4.3. Gemessen an diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG im vorliegenden Fall nicht vor.

Der Beschwerdeführer stützt seinen Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen darauf, sich nach dem negativen fünften Prüfungsantritt aus „Pharmakologie und Toxikologie (Rezeptierkunde)“ am 07.07.2021 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in einem psychischen Ausnahmezustand befunden zu haben und deshalb außerstande gewesen zu sein, rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2021 zu erheben.

Dieses Vorbringen genügt jedoch – wie oben beweiswürdigend ausgeführt – nicht, um den nach § 71 AVG erforderlichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen. Wie bereits dargelegt, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der herrschenden Lehre nicht auf das bloße Vorliegen einer Erkrankung an, sondern darauf, ob diese die Dispositionsfähigkeit der Partei im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich derart beeinträchtigt hat, dass sie weder selbst die fristwahrende Handlung setzen noch durch andere geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Beauftragung eines Vertreters, die Fristversäumnis abwenden konnte. Gerade diese Voraussetzungen hätte der Beschwerdeführer konkret darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, was ihm nicht gelang.Dieses Vorbringen genügt jedoch – wie oben beweiswürdigend ausgeführt – nicht, um den nach Paragraph 71, AVG erforderlichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen. Wie bereits dargelegt, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der herrschenden Lehre nicht auf das bloße Vorliegen einer Erkrankung an, sondern darauf, ob diese die Dispositionsfähigkeit der Partei im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich derart beeinträchtigt hat, dass sie weder selbst die fristwahrende Handlung setzen noch durch andere geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Beauftragung eines Vertreters, die Fristversäumnis abwenden konnte. Gerade diese Voraussetzungen hätte der Beschwerdeführer konkret darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, was ihm nicht gelang.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich ausführt, er verfüge aufgrund der erfolgreich abgelegten Ergänzungsprüfungen bereits über ausreichende pharmakologische Kenntnisse und die gesonderte Prüfung aus „Pharmakologie und Toxikologie (Rezeptierkunde)“ sei daher sachlich nicht gerechtfertigt gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund betrifft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. Ob die negative Beurteilung der Prüfung inhaltlich zutreffend war, ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu prüfen. Im Übrigen vermag dieses Vorbringen auch in der Sache nicht zu überzeugen. Wären die vom Beschwerdeführer genannten pharmakologischen Kenntnisse bereits durch die von ihm erfolgreich absolvierten Ergänzungsprüfungen vollständig nachgewiesen worden, hätte es der im Nostrifizierungsbescheid ausdrücklich vorgeschriebenen eigenständigen Ergänzungsprüfung aus „Pharmakologie und Toxikologie (Rezeptierkunde)“ nicht bedurft. Gerade der Umstand, dass diese Prüfung als eigenständige Voraussetzung für die Nostrifizierung vorgeschrieben wurde, zeigt, dass deren erfolgreicher Abschluss unabhängig von den übrigen Ergänzungsprüfungen erforderlich war. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.

Die belangte Behörde hat daher zurecht den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

3.5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

Insgesamt erweist sich der angefochtene Bescheid daher als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070; 23.06.2015, Ra 2014/05/0005; 29.01.2018, Ra 2018/11/0013; 25.04.2018, Ra 2018/18/0057; 31.10.2024, Ra 2024/07/0186; 21.03.1997, 97/02/0093; 13.06.2024, Ra 2024/18/0252; VfGH 19.11.2015, E 1955/2015) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070; 23.06.2015, Ra 2014/05/0005; 29.01.2018, Ra 2018/11/0013; 25.04.2018, Ra 2018/18/0057; 31.10.2024, Ra 2024/07/0186; 21.03.1997, 97/02/0093; 13.06.2024, Ra 2024/18/0252; VfGH 19.11.2015, E 1955 aus 2015,) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.

Schlagworte

Beschwerdeeinbringung Beschwerdefrist Erkrankung Fristversäumung Nostrifizierung Voraussetzungen Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W128.2346371.1.00

Im RIS seit

14.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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