TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/31 W269 2342374-2

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Veröffentlicht am 31.08.2026
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Entscheidungsdatum

31.08.2026

Norm

AlVG §44
B-VG Art133 Abs4
Koordinierung Soziale Sicherheit Art1 litf
VwGVG §15
  1. AlVG Art. 3 § 44 heute
  2. AlVG Art. 3 § 44 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 11.01.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.2012 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  5. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  6. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  8. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W269 2342374-2/4E
W269 2342374-2/4E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 31.03.2026, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 11.03.2026 als verspätet, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 31.03.2026, Zl. römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 11.03.2026 als verspätet, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 20.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 06.11.2025 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit f der EG-VO 883/2004 anzusehen, weshalb für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Ungarn (als Wohnsitzstaat) zuständig sei.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 20.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 06.11.2025 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Grenzgänger im Sinne des Artikel eins, Litera f, der EG-VO 883 aus 2004, anzusehen, weshalb für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Ungarn (als Wohnsitzstaat) zuständig sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 wies das AMS die Beschwerde ab.

Nach erfolglosem Zustellversuch wurde die Beschwerdevorentscheidung beim Postamt hinterlegt und dort ab 09.02.2026 zur Abholung bereitgehalten.

4. Mit als „KLAGE“ betitelter Eingabe vom 11.03.2026 brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er mit der inhaltlichen Entscheidung des AMS nicht einverstanden sei, da er seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe.

5. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des AMS vom 31.03.2026 wurde die als Vorlageantrag gewertete Eingabe vom 11.03.2026 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 durch Hinterlegung am 09.02.2026 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags habe daher am 23.02.2026 geendet. Der Vorlageantrag sei jedoch erst am 11.03.2026 persönlich beim AMS abgegeben worden und erweise sich daher als verspätet.

Nach erfolglosem Zustellversuch wurde der angefochtene Bescheid beim Postamt hinterlegt und dort ab 06.04.2026 zur Abholung bereitgehalten.

6. Am 28.04.2026 langte das – größtenteils – wortgleiche als „KLAGE“ betitelte Schreiben des Beschwerdeführers (datiert mit 11.03.2026) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diesem Schreiben waren Kopien des Bescheides vom 31.03.2026, der Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 sowie einer Verständigung über die postalische Hinterlegung eines behördlichen Dokuments (RSb) beigelegt.

Die zuständige Gerichtsabteilung verfügte am 30.04.2026 eine Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers im Original gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das AMS.Die zuständige Gerichtsabteilung verfügte am 30.04.2026 eine Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers im Original gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das AMS.

7. Am 28.05.2026 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage führte das AMS aus, dass sich der Beschwerdeführer in der am 28.04.2026 eingebrachten „Klage“ auf den Bescheid vom 20.11.2025, die Beschwerde vom 03.12.2025, die Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 und den Vorlageantrag vom 11.03.2026 beziehe. Vom Beschwerdeführer sei auch eine Kopie der ersten Seite des Bescheides vom 31.03.2026 beigelegt worden, weshalb vom AMS diese „Klage“ als Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2026 gewertet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Mit Bescheid des AMS vom 20.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 06.11.2025 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde ein.

Die über die Beschwerde ergangene Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.02.2026, Zl. XXXX , wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Postamt hinterlegt und ab 09.02.2026 zur Abholung bereitgehalten. In der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung wurde auf die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages hingewiesen.Die über die Beschwerde ergangene Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.02.2026, Zl. römisch 40 , wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Postamt hinterlegt und ab 09.02.2026 zur Abholung bereitgehalten. In der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung wurde auf die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages hingewiesen.

Am 26.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer die mit 05.02.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, welche vom AMS mittels RSb versendet wurde, durch das Postamt ausgefolgt.

Am 11.03.2026 brachte der Beschwerdeführer persönlich beim AMS einen mit „KLAGE“ titulierten Schriftsatz ein, welcher mit 11.03.2026 datiert ist und in einer Betreffzeile die Geschäftszahl der Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 aufwies. Inhaltlich richtete sich dieser Schriftsatz gegen die Rechtsansicht des AMS, wonach der Beschwerdeführer als Grenzgänger im Sinne der Art. 1 und 65 VO EG 883/2004 anzusehen und deshalb keine Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des AMS gegeben sei. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Ablehnungsbeschied (Anm: gemeint die Beschwerdevorentscheidung) am 27.02.2026 per Post erhalten habe und dagegen innerhalb von zwei Wochen ein Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einlegen werde.Am 11.03.2026 brachte der Beschwerdeführer persönlich beim AMS einen mit „KLAGE“ titulierten Schriftsatz ein, welcher mit 11.03.2026 datiert ist und in einer Betreffzeile die Geschäftszahl der Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 aufwies. Inhaltlich richtete sich dieser Schriftsatz gegen die Rechtsansicht des AMS, wonach der Beschwerdeführer als Grenzgänger im Sinne der Artikel eins und 65 VO EG 883 aus 2004, anzusehen und deshalb keine Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des AMS gegeben sei. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Ablehnungsbeschied Anmerkung, gemeint die Beschwerdevorentscheidung) am 27.02.2026 per Post erhalten habe und dagegen innerhalb von zwei Wochen ein Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einlegen werde.

Die belangte Behörde wertete diesen Schriftsatz als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 und wies diesen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.03.2026 als verspätet zurück. Dieser Bescheid des AMS vom 31.03.2026 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Postamt hinterlegt und ab 06.04.2026 zur Abholung bereitgehalten.

Am 28.04.2026 langte das – größtenteils – mit der Eingabe vom 11.03.2026 wortgleiche als „KLAGE“ betitelte Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diesem Schreiben waren Kopien des Bescheides vom 31.03.2026, der Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 sowie eine Verständigung über die postalische Hinterlegung eines behördlichen Dokuments (RSb) beigelegt. Diese Verständigung wies den Beschwerdeführer als Empfänger und die belangte Behörde als Absender aus. Als Identifikationsnummer/GZ wurde die Buchstaben- bzw. Zahlenfolge „ XXXX “ eingetragen. Als Abholzeitraum wurde „von 26.02.2026 bis 16.03.2026“ vermerkt. Die angeführte Identifikationsnummer/GZ „ XXXX “ stimmt nicht mit jener der Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 überein.Am 28.04.2026 langte das – größtenteils – mit der Eingabe vom 11.03.2026 wortgleiche als „KLAGE“ betitelte Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diesem Schreiben waren Kopien des Bescheides vom 31.03.2026, der Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 sowie eine Verständigung über die postalische Hinterlegung eines behördlichen Dokuments (RSb) beigelegt. Diese Verständigung wies den Beschwerdeführer als Empfänger und die belangte Behörde als Absender aus. Als Identifikationsnummer/GZ wurde die Buchstaben- bzw. Zahlenfolge „ römisch 40 “ eingetragen. Als Abholzeitraum wurde „von 26.02.2026 bis 16.03.2026“ vermerkt. Die angeführte Identifikationsnummer/GZ „ römisch 40 “ stimmt nicht mit jener der Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 überein.

Die Eingabe vom 28.04.2026 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2026 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das AMS weitergeleitet. Die Eingabe vom 28.04.2026 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2026 gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das AMS weitergeleitet.

Seitens des AMS erfolgte am 28.05.2026 die Vorlage der Eingabe vom 28.04.2026. Den Ausführungen des AMS ist zu entnehmen, dass die Eingabe vom 28.05.2026 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2026 gewertet werde.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zum Bescheid des AMS vom 20.11.2025 gründen auf dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhob, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.

Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Postamt hinterlegt und dort ab 09.02.2026 zur Abholung bereitgehalten wurde, beruht auf dem im Akt einliegenden Zustellnachweis.

Dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 am 26.02.2026 durch das Postamt ausgefolgt wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung, welche das Übernahmedatum „26.02.2026“ sowie eine Unterschrift ausweist. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Ablehnungsbescheid am 27.02.2026 erhalten habe und innerhalb von zwei Wochen ein Rechtsmittel erheben werde, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Feststellungen zum mit „KLAGE“ titulierten Schriftsatz und dem Umstand, dass dieser am 11.03.2026 persönlich beim AMS eingebracht wurde, gründen ebenfalls auf dem Akteninhalt.

Dass der nunmehr angefochtene Bescheid vom 31.03.2026 nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Postamt hinterlegt und dort ab 06.04.2026 zur Abholung bereitgehalten wurde, beruht auf dem im Akt einliegenden Zustellnachweis.

Dass am 28.04.2026 das – größtenteils – mit der Eingabe vom 11.03.2026 wortgleiche als „KLAGE“ betitelte Schreiben (samt den angeführten Anhängen) des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, ist dem Akt zu entnehmen. Dass die auf der beigelegten Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments (RSb) ersichtliche Identifikationsnummer/GZ „ XXXX “ nicht mit jener der Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 übereinstimmt, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 die Geschäftszahl XXXX trägt und diese Geschäftszahl auf dem Zustellnachweis vom 09.02.2026 sowie der Übernahmebestätigung vom 26.02.2026 vermerkt ist. Demnach handelte es sich bei dem Dokument mit der Identifikationsnummer/GZ „ XXXX “ um ein anderes dem Beschwerdeführer zugestelltes Dokument.Dass am 28.04.2026 das – größtenteils – mit der Eingabe vom 11.03.2026 wortgleiche als „KLAGE“ betitelte Schreiben (samt den angeführten Anhängen) des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, ist dem Akt zu entnehmen. Dass die auf der beigelegten Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments (RSb) ersichtliche Identifikationsnummer/GZ „ römisch 40 “ nicht mit jener der Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 übereinstimmt, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 die Geschäftszahl römisch 40 trägt und diese Geschäftszahl auf dem Zustellnachweis vom 09.02.2026 sowie der Übernahmebestätigung vom 26.02.2026 vermerkt ist. Demnach handelte es sich bei dem Dokument mit der Identifikationsnummer/GZ „ römisch 40 “ um ein anderes dem Beschwerdeführer zugestelltes Dokument.

Dass die Eingabe vom 28.04.2026 am 30.04.2026 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das AMS weitergeleitet wurde, ist dem Akt zu entnehmen und wurde die Verfügung der Weiterleitung zur Zl. XXXX protokolliert. Dass die Eingabe vom 28.04.2026 am 30.04.2026 gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das AMS weitergeleitet wurde, ist dem Akt zu entnehmen und wurde die Verfügung der Weiterleitung zur Zl. römisch 40 protokolliert.

Die Eingabe vom 28.04.2026 wurde als Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2026 gedeutet, zumal sich in Zusammenschau aus dem Inhalt des Schreibens und den Anhängen klar ergibt, dass damit die Bekämpfung des Bescheides vom 31.03.2026 bezweckt wird, weshalb der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Die als Beschwerde gedeutete Eingabe vom 28.04.2026 langte – unter Anwendung des § 6 AVG iVm § 17 VwGVG – am 30.04.2026, sohin innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist beim AMS ein, weshalb sie als rechtzeitig zu werten ist.Die als Beschwerde gedeutete Eingabe vom 28.04.2026 langte – unter Anwendung des Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG – am 30.04.2026, sohin innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist beim AMS ein, weshalb sie als rechtzeitig zu werten ist.

Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid vom 31.03.2026, mit dem der Vorlageantrag des Beschwerdeführers betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 als verspätet zurückgewiesen wurde.

Gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 15 Abs. 3 erster Satz VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

Bei der Versäumung der Frist für den Vorlageantrag ist nicht die Beschwerde, sondern nur der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196). Damit wird bestätigt, dass die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, während ein Beschluss betreffend die Zurückweisung der Beschwerde (sei es wegen Verspätung, sei es, weil sie aus einem anderen Grund unzulässig ist) an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Bei der Versäumung der Frist für den Vorlageantrag ist nicht die Beschwerde, sondern nur der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen vergleiche dazu VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196). Damit wird bestätigt, dass die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, während ein Beschluss betreffend die Zurückweisung der Beschwerde (sei es wegen Verspätung, sei es, weil sie aus einem anderen Grund unzulässig ist) an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.3. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer – den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.02.2026 am 09.02.2026 durch Hinterlegung zugestellt. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zustellung der Beschwerdevorentscheidung oder sonstige Gründe, die den Fristenlauf verändern könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags daher am Montag, 09.02.2026, zu laufen und endete (in Anwendung des § 32 Abs. 2 AVG) am Montag, 23.02.2026.Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags daher am Montag, 09.02.2026, zu laufen und endete (in Anwendung des Paragraph 32, Absatz 2, AVG) am Montag, 23.02.2026.

Innerhalb dieser Frist wurde kein Vorlageantrag gestellt. Erst am 11.03.2026 – und somit außerhalb der zweiwöchigen Frist – brachte der Beschwerdeführer ein mit „KLAGE“ tituliertes Schriftstück ein, welches inhaltlich gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 gerichtet war.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz ausführte, dass er den Ablehnungsbescheid am 27.02.2026 erhalten habe und innerhalb von zwei Wochen ein Rechtsmittel (womit offenkundig die am 11.03.2026 eingebrachte „KLAGE“ gemeint war) erheben werde, ist dazu festzuhalten, dass die Frist für die Erhebung eines Vorlageantrages bei einer rechtswirksamen Hinterlegung am ersten Tag der Abholfrist (dem Tag, an dem das Dokument erstmals bereitgehalten wird) zu laufen beginnt. Sie beginnt nicht (erst) am Tag der tatsächlichen Abholung. Insofern war der Beschwerdeführer in einem unbeachtlichen Rechtsirrtum verfangen.

Die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Verständigung über die postalische Hinterlegung eines behördlichen Dokuments (RSb) ändert an der vorgenommenen Beurteilung nichts, zumal die auf der Verständigung vermerkte Identifikationsnummer/GZ nicht jener der Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 entspricht und es sich daher um die Verständigung über die Hinterlegung eines anderen, im gegenständlichen Fall nicht relevanten, Dokuments handelt.

Die belangte Behörde – welche die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.03.2026 als Vorlageantrag wertete – hat diesen mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 31.03.2026 sohin zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Nachdem die als Vorlageantrag gewertete Eingabe des Beschwerdeführers als verspätet zurückzuweisen war, war die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß abzuweisen, zumal es dem Bundesverwaltungsgericht infolge der Verspätung des Rechtsmittels (des Vorlageantrages) verwehrt ist, sich mit dem Vorbringen in der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde und dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinanderzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Seitens des Beschwerdeführers wurde insbesondere kein den relevanten Sachverhalt betreffendes bzw. bestreitendes Vorbringen erstattet. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Seitens des Beschwerdeführers wurde insbesondere kein den relevanten Sachverhalt betreffendes bzw. bestreitendes Vorbringen erstattet. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Frist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W269.2342374.2.00

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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