RS Vfgh 2005/12/13 G104/05 - V70/04

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
B-VG Art140 Abs6
MOG 1985 §99 Abs1 Z5
TierprämienV 2000, BGBl II 497/1999
Verordnung (EG) Nr 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch Art6

Leitsatz

Aufhebung einer Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Marktordnungsgesetz 1985 zur Erlassung von Vorschriften über Erzeugerprämien zur Durchführung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot; pauschale Verweisung auf Gemeinschaftsrecht unzulässig; in der Folge Aufhebung der Tierprämienverordnung 2000 mangels gesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

In §99 Abs1 Z5 MOG 1985, idF BGBl I 108/2001, wird die Wortfolge "Erzeuger- und" als verfassungswidrig aufgehoben.

Die in Prüfung gezogene gesetzliche Regelung ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung Vorschriften über Verfahren sowie über Voraussetzungen und die Höhe von Vergünstigungen bei Erzeugerprämien zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang II EG-Vertrag angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen erforderlich oder geboten ist.

Die in Prüfung gezogene Regelung enthält somit eine Verweisung auf das gesamte gemeinschaftsrechtliche Marktordnungsrecht. Damit genügt sie aber, auch wenn eine Verweisung des innerstaatlichen Gesetzgebers auf Normen des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich zulässig ist, dem - im vorliegenden Zusammenhang aus Art18 B-VG abzuleitenden - Erfordernis nicht mehr, dem zu Folge das Verweisungsobjekt in der verweisenden Norm ausreichend bestimmt festgelegt sein muss.

Die nunmehr aufgehobene gesetzliche Bestimmung wurde iW mit der MarktordnungsG-Novelle BGBl 664/1994 neu in das MOG 1985 eingefügt. Ein Ausspruch iSd Art140 Abs6 B-VG, dass gesetzliche Bestimmungen wieder in Kraft treten, die durch das vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetz aufgehoben worden waren, kommt somit nicht in Betracht.

Anlassfall V70/04, E v 14.12.05:

Aufhebung der Tierprämienverordnung 2000, BGBl II 497/1999, zur Gänze (und nicht nur der im Anlassfall präjudiziellen Bestimmungen des §9 betr die "Mutterkuhprämie für Kalbinnen") mangels gesetzlicher Grundlage.

Anlassfall zu V70/04: B1317/02, E v 15.12.05, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Determinierungsgebot, Verweisung, EU-Recht, Marktordnung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Wirtschaftslenkung, Viehwirtschaft, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G104.2005

Dokumentnummer

JFR_09948787_05G00104_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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