Entscheidungsdatum
01.09.2026Norm
AVG §38Spruch
,
W140 2313326-2/15Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme und anschließende Anhaltung von XXXX bis XXXX , den folgenden Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme und anschließende Anhaltung von römisch 40 bis römisch 40 , den folgenden Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien über den Aufenthaltstitel ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien über den Aufenthaltstitel ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer (BF), ein armenischer Staatsangehöriger, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.10.2003 im Wege der Erstreckung des seines Vaters zuerkannten Asylstatus gemäß § 11 AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Beschwerdeführer (BF), ein armenischer Staatsangehöriger, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.10.2003 im Wege der Erstreckung des seines Vaters zuerkannten Asylstatus gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2018 wurde dem BF der Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen.Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2018 wurde dem BF der Konventionsreisepass gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen.
Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2020 wurde dem BF der mit Bescheid des BFA vom 08.10.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2020 wurde dem BF der mit Bescheid des BFA vom 08.10.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 07.09.2021, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.“ Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies mit Erkenntnis vom 04.11.2021, XXXX , die gegen diese Entscheidung des BVwG gerichtete außerordentliche Revision zurück.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 07.09.2021, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist.“ Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies mit Erkenntnis vom 04.11.2021, römisch 40 , die gegen diese Entscheidung des BVwG gerichtete außerordentliche Revision zurück.
Am 18.02.2022 erging seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sowie ein Durchsuchungsauftrag nach § 35 Abs. 1 BFA-VG gegenüber dem BF.Am 18.02.2022 erging seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sowie ein Durchsuchungsauftrag nach Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG gegenüber dem BF.
Am XXXX wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht.Am römisch 40 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht.
Am selben Tag stellte der BF, im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters per E-Mail einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 23.02.2022 wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem BF gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 23.02.2022 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde dem BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt.
Am 23.02.2022 stellte der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters an das BFA einen Antrag auf Entlassung aus der Schubhaft. Mit E-Mail vom gleichen Tage teilte das BFA dem BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit, dass dem Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht der faktische Abschiebeschutz zuerkannt worden sei und dem Antrag auf Entlassung aus der Schubhaft nicht entsprochen werden könne.
Am XXXX wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Am römisch 40 wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
Das BFA wies mit Bescheid vom 28.04.2022 den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.02.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.).Das BFA wies mit Bescheid vom 28.04.2022 den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.02.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.).
Am 16.07.2024 stellte der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Antrag auf Aufhebung des seinerzeit verhängten Einreiseverbotes.
Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 03.02.2025 abgewiesen und erwuchs mit 07.03.2025 in Rechtskraft.
Der BF wurde im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten. Aufgrund des Verdachts einer Suchmittelbeeinträchtigung wurde der BF zu einer Polizeiinspektion verbracht. Im Zuge der Personenkontrolle wurde ebenso festgestellt, dass gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot besteht. Daraufhin wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen und er wurde zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.Der BF wurde im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten. Aufgrund des Verdachts einer Suchmittelbeeinträchtigung wurde der BF zu einer Polizeiinspektion verbracht. Im Zuge der Personenkontrolle wurde ebenso festgestellt, dass gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot besteht. Daraufhin wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen und er wurde zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.
Am 25.05.2025 wurde der BF zur Schubhaftverhängung vom BFA niederschriftlich einvernommen.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , welcher dem BF am selben Tag durch eigenhändige Übernahme zugestellt wurde, verhängte das BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , welcher dem BF am selben Tag durch eigenhändige Übernahme zugestellt wurde, verhängte das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.
Am 26.05.2025 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Ebenso am 26.05.2025 erließ das BFA einen Aktenvermerk im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG, welcher dem BF am gleichen Tage durch eigenhändige Übernahme zugestellt wurde.Am 26.05.2025 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Ebenso am 26.05.2025 erließ das BFA einen Aktenvermerk im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG, welcher dem BF am gleichen Tage durch eigenhändige Übernahme zugestellt wurde.
Mit Schreiben vom 26.05.2025 beantragte die Rechtsvertretung des BF bei der Magistratsabteilung der Stadt Wien (MA 35) die Feststellung des aufgrund des Familienlebens mit seinen Angehörigen als österreichischen Staatsbürgern bestehenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV sowie die Ausstellung eines entsprechenden Aufenthaltstitels an den BF.Mit Schreiben vom 26.05.2025 beantragte die Rechtsvertretung des BF bei der Magistratsabteilung der Stadt Wien (MA 35) die Feststellung des aufgrund des Familienlebens mit seinen Angehörigen als österreichischen Staatsbürgern bestehenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Artikel 20, AEUV sowie die Ausstellung eines entsprechenden Aufenthaltstitels an den BF.
Mit Schriftsatz vom 26.05.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Inschubhaftnahme und die weitere Anhaltung in Schubhaft ein.
Am 30.05.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF, seine Ehegattin als geladene Zeugin sowie sein Vater als ungeladener Zeuge einvernommen wurden. Das BFA nahm nicht an der Verhandlung teil. Mit im Anschluss mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2025, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt II.). Der Antrag des BF auf Feststellung, ihm komme aufgrund von Art. 20 AEUV ex-lege ein Aufenthaltsrecht zu, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.). Am 30.05.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF, seine Ehegattin als geladene Zeugin sowie sein Vater als ungeladener Zeuge einvernommen wurden. Das BFA nahm nicht an der Verhandlung teil. Mit im Anschluss mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2025, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag des BF auf Feststellung, ihm komme aufgrund von Artikel 20, AEUV ex-lege ein Aufenthaltsrecht zu, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Schreiben vom 02.06.2025 beantragte der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters die schriftliche Ausfertigung des am 30.05.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Am 29.07.2025 wurde das mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG, GZ: XXXX , sodann schriftlich ausgefertigt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2025, XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Mit Schreiben vom 02.06.2025 beantragte der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters die schriftliche Ausfertigung des am 30.05.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Am 29.07.2025 wurde das mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG, GZ: römisch 40 , sodann schriftlich ausgefertigt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2025, römisch 40 , wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2025 wurde der Folgeantrag des BF vom 26.05.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2025 wurde der Folgeantrag des BF vom 26.05.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2025, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2025, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
Am 15.01.2026 wurde ein Heimreisezertifikat (HRZ), gültig bis 15.05.2026, für den BF ausgestellt.
Mit Schreiben vom „26.05.2025“, beim BVwG am 18.01.2026 eingelangt, erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX sowie gegen seine andauernde Anhaltung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF von 2002 bis 2022 durchgehend in Österreich gelebt habe. Ihm sei der Status des Asylberechtigten aberkannt sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem vierjährigen Einreiseverbot erlassen worden. Die Entscheidung sei mit Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2021 in Rechtskraft erwachsen. Am XXXX sei er nach Armenien abgeschoben worden und sei Anfang 2024 wieder nach Österreich zurückgekommen, da er Probleme in Armenien gehabt habe und um das Familienleben mit seiner Frau sowie den Kindern, denen inzwischen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, fortzusetzen. Bis zu seiner Festnahme habe er mit seinen Kindern und seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt und sich regelmäßig und aktiv um seine Kinder gekümmert, sie betreut, unterstützt und mit ihnen eine enge emotionale Bindung gepflegt. Gemäß der aktuellen Judikatur des EuGH ergebe sich aus Art. 20 AEUV ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige, die mit Unionsbürgern in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen würden. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liege insbesondere dann vor, wenn ein Elternteil, der Drittstaatsangehöriger sei, mit seinem Kind, das Unionsbürger sei, und dem anderen Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt lebe. In diesen Fällen werde laut EuGH ein solches Verhältnis sogar vermutet. Zu jedem Familienmitglied habe der BF eine sehr starke emotionale Bindung, zudem seien seine Frau und Kinder von dem BF stark abhängig. Seine Ehefrau sei seit seiner Festnahme psychisch und physisch erheblich beeinträchtigt. Sie habe nach der Festnahme wegen eines akuten Belastungssyndroms in stationäre psychiatrische Behandlung aufgenommen werden müssen. Es bestehe ein offenkundig starkes emotionales Abhängigkeitsverhältnis, das über eine bloße familiäre Verbindung weit hinausgehe. Auch seine drei minderjährigen Kinder würden massiv unter seiner Festnahme leiden. Es wäre seinen minderjährigen Kindern und der Ehefrau nicht zumutbar, ihm in sein Herkunftsland zu folgen. Eine Rückkehr seinerseits würde sie daher faktisch zwingen, den Unionsraum zu verlassen, womit sie ihrer Rechte als Unionsbürger beraubt würden. Die Anordnung der Schubhaft stelle einen schwerwiegenden Eingriff in sein Familienleben dar und widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie dem Wohl seiner Kinder, das gemäß Art 24 GRC besonders zu berücksichtigen sei. Es liege keine konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch seine Person vor, die eine Schubhaft rechtfertigen könnte. Die grundlegende Prämisse des Vorgehens des BFA sei der angeblich illegale Aufenthalt des BF. Dies stimme nicht, der BF habe einen Aufenthaltstitel und sei legal aufhältig. Anzuführen sei ferner, dass ein Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltskarte bereits bei der MA35 anhängig sei, auf Basis des Art. 20 AEUV. Dieser Antrag sei noch nicht entschieden und sei anzunehmen, dass dem Aufenthaltstitel aufgrund der Nöte der Kinder stattgegeben werde.Mit Schreiben vom „26.05.2025“, beim BVwG am 18.01.2026 eingelangt, erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 sowie gegen seine andauernde Anhaltung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF von 2002 bis 2022 durchgehend in Österreich gelebt habe. Ihm sei der Status des Asylberechtigten aberkannt sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem vierjährigen Einreiseverbot erlassen worden. Die Entscheidung sei mit Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2021 in Rechtskraft erwachsen. Am römisch 40 sei er nach Armenien abgeschoben worden und sei Anfang 2024 wieder nach Österreich zurückgekommen, da er Probleme in Armenien gehabt habe und um das Familienleben mit seiner Frau sowie den Kindern, denen inzwischen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, fortzusetzen. Bis zu seiner Festnahme habe er mit seinen Kindern und seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt und sich regelmäßig und aktiv um seine Kinder gekümmert, sie betreut, unterstützt und mit ihnen eine enge emotionale Bindung gepflegt. Gemäß der aktuellen Judikatur des EuGH ergebe sich aus Artikel 20, AEUV ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige, die mit Unionsbürgern in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen würden. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liege insbesondere dann vor, wenn ein Elternteil, der Drittstaatsangehöriger sei, mit seinem Kind, das Unionsbürger sei, und dem anderen Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt lebe. In diesen Fällen werde laut EuGH ein solches Verhältnis sogar vermutet. Zu jedem Familienmitglied habe der BF eine sehr starke emotionale Bindung, zudem seien seine Frau und Kinder von dem BF stark abhängig. Seine Ehefrau sei seit seiner Festnahme psychisch und physisch erheblich beeinträchtigt. Sie habe nach der Festnahme wegen eines akuten Belastungssyndroms in stationäre psychiatrische Behandlung aufgenommen werden müssen. Es bestehe ein offenkundig starkes emotionales Abhängigkeitsverhältnis, das über eine bloße familiäre Verbindung weit hinausgehe. Auch seine drei minderjährigen Kinder würden massiv unter seiner Festnahme leiden. Es wäre seinen minderjährigen Kindern und der Ehefrau nicht zumutbar, ihm in sein Herkunftsland zu folgen. Eine Rückkehr seinerseits würde sie daher faktisch zwingen, den Unionsraum zu verlassen, womit sie ihrer Rechte als Unionsbürger beraubt würden. Die Anordnung der Schubhaft stelle einen schwerwiegenden Eingriff in sein Familienleben dar und widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie dem Wohl seiner Kinder, das gemäß Artikel 24, GRC besonders zu berücksichtigen sei. Es liege keine konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch seine Person vor, die eine Schubhaft rechtfertigen könnte. Die grundlegende Prämisse des Vorgehens des BFA sei der angeblich illegale Aufenthalt des BF. Dies stimme nicht, der BF habe einen Aufenthaltstitel und sei legal aufhältig. Anzuführen sei ferner, dass ein Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltskarte bereits bei der MA35 anhängig sei, auf Basis des Artikel 20, AEUV. Dieser Antrag sei noch nicht entschieden und sei anzunehmen, dass dem Aufenthaltstitel aufgrund der Nöte der Kinder stattgegeben werde.
Am 19.01.2026 ersuchte das BVwG das BFA um Übermittlung aller Bezug habenden Verwaltungsakte und um Abgabe einer Stellungnahme.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am XXXX wurde der BF nach Armenien abgeschoben.Am römisch 40 wurde der BF nach Armenien abgeschoben.
Das BVwG ersuchte das BFA am 10.08.2026 erneut um Abgabe einer Stellungnahme. Am 21.08.2026 teilte das BFA mit, dass gegenständlich eine Anfrage der MA 35 am 02.06.2026 erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Da in dem gegenständlichen Verfahren die Entscheidung der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien von Bedeutung ist, war das Verfahren bis zur Entscheidung der Magistratsabteilung 35 über den Aufenthaltstitel auszusetzen.
Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebungshindernis Anhaltung Antragstellung Aufenthaltstitel Aussetzung Befehls- und Zwangsgewalt Festnahme Maßnahmenbeschwerde VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W140.2313326.2.00Im RIS seit
29.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026