Entscheidungsdatum
01.09.2026Norm
AuslBG §12aSpruch
L524 2343219-1/6E, L524 2343219-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kristina TOMA und Mag. Nadine REDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 15.04.2026, ABB-Nr. 4644494 und Externe GZ: 01012028-01, betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kristina TOMA und Mag. Nadine REDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 15.04.2026, ABB-Nr. 4644494 und Externe GZ: 01012028-01, betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 09.03.2026 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für einen kosovarischen Staatsangehörigen ein. Aus der (modifizierten) Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin diesen als „Backtechnologen“ mit einer Entlohnung von EUR 2.250,00 brutto pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb in Oberösterreich beschäftigen wolle. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete: Entwicklung und Zubereitung von Balkanspezialitäten, zB Balkanbrot, Balkanburek, Balkanpizza, Mehlspeisen vom Balkan etc., Überwachung des gesamten Produktionsprozesses und Mithilfe bei der Entwicklung neuer Variationen vom Balkan. Die Beschwerdeführerin brachte am 09.03.2026 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für einen kosovarischen Staatsangehörigen ein. Aus der (modifizierten) Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin diesen als „Backtechnologen“ mit einer Entlohnung von EUR 2.250,00 brutto pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb in Oberösterreich beschäftigen wolle. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete: Entwicklung und Zubereitung von Balkanspezialitäten, zB Balkanbrot, Balkanburek, Balkanpizza, Mehlspeisen vom Balkan etc., Überwachung des gesamten Produktionsprozesses und Mithilfe bei der Entwicklung neuer Variationen vom Balkan.
Zu dem vom Arbeitsmarktservice (AMS) mit Schreiben vom 24.03.2026 gewährten Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid des AMS vom 15.04.2026, ABB-Nr.: 4644494, Externe GZ: 01012028-01, wurde der Antrag auf Zulassung eines kosovarischen Staatsangehörigen als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die erworbene Qualifikation im Bereich Lebensmitteltechnologie nicht mit der angestrebten Tätigkeit als Backtechnologe übereinstimme bzw. nicht mit dieser vergleichbar sei, weshalb sie bei der Punktevergabe nicht berücksichtigt werden könnte. Für das Alter und die Sprachkenntnisse (Deutsch und Bosnisch/Kroatisch/Serbisch) würden insgesamt 25 Punkte vergeben, womit die Mindestpunkteanzahl von 55 gemäß der Anlage B nicht erreicht werde.Mit Bescheid des AMS vom 15.04.2026, ABB-Nr.: 4644494, Externe GZ: 01012028-01, wurde der Antrag auf Zulassung eines kosovarischen Staatsangehörigen als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die erworbene Qualifikation im Bereich Lebensmitteltechnologie nicht mit der angestrebten Tätigkeit als Backtechnologe übereinstimme bzw. nicht mit dieser vergleichbar sei, weshalb sie bei der Punktevergabe nicht berücksichtigt werden könnte. Für das Alter und die Sprachkenntnisse (Deutsch und Bosnisch/Kroatisch/Serbisch) würden insgesamt 25 Punkte vergeben, womit die Mindestpunkteanzahl von 55 gemäß der Anlage B nicht erreicht werde.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der kosovarische Staatsangehörige eine Ausbildung als Lebensmitteltechnologe habe. Die Ausbildung im Kosovo umfasse sowohl Inhalte aus der Gastronomie als auch aus dem Bäckerei- und Produktionsbereich. Es handle sich um eine breit gefächerte, praxisnahe Fachausbildung, die den Anforderungen in einem modernen Bäckereibetrieb, spezialisiert auf Balkanspezialitäten, entspreche. Der potentielle Arbeitnehmer bringe auch eine langjährige Praxis durch die von seiner Familie geführte Bäckerei im Kosovo mit.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Der potentielle Arbeitnehmer ist kosovarischer Staatsangehöriger.
Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung in den verschiedenen Schulformen ist der erfolgreiche Abschluss der neunjährigen Pflichtschule. Nach Abschluss der Pflichtschule besteht die Möglichkeit an beruflichen Sekundarschulen bzw. Berufsschulen (Shkolla e mesme profesionale) eine zweijährige Berufsgrundausbildung zu absolvieren. Den Absolventen wird das kombinierte nationale Zertifikat NQR 3 verliehen. Nach einem weiteren Ausbildungsjahr (insgesamt drei Jahre) kann das kombinierte nationale Diplom NQR 4 erworben werden.
Der potentielle Arbeitnehmer besuchte im Kosovo in den Schuljahren 2022/23 und 2023/24 die 10. bis 12. Klasse an der Wirtschaftlichen Mittelhochschule in XXXX und erwarb dort ein Diplom zum Abschluss der Berufsmittelschule in der Fachrichtung Lebensmitteltechnologie mit dem Bildungsprofil Techniker für Lebensmitteltechnologie. Im Zuge der berufsbildenden Sekundarschulausbildung erhielt er im Besonderen in der 10. Klasse in den Bereichen „Lebensmitteltechnologie 1“, „Lebensmitteltechnologie 2“, „Lebensmittelmikrobiologie“ und „Analytische Chemie“, in der 11. Klasse in den Bereichen „Getreideverarbeitungstechnologie“, „Fleischverarbeitungstechnologie“ und „Grundlagen der Lebensmittelverarbeitung“ und in der 12. Klasse in den Bereichen „Technologie für Milchprodukte“, „Technologie für Obst und Gemüse“, „Technologie für alkoholische Getränke“, „Qualitätskontrolle“ und „Verwaltungstätigkeiten“ Unterricht und absolvierte auch Praktika. Der potentielle Arbeitnehmer besuchte im Kosovo in den Schuljahren 2022/23 und 2023/24 die 10. bis 12. Klasse an der Wirtschaftlichen Mittelhochschule in römisch 40 und erwarb dort ein Diplom zum Abschluss der Berufsmittelschule in der Fachrichtung Lebensmitteltechnologie mit dem Bildungsprofil Techniker für Lebensmitteltechnologie. Im Zuge der berufsbildenden Sekundarschulausbildung erhielt er im Besonderen in der 10. Klasse in den Bereichen „Lebensmitteltechnologie 1“, „Lebensmitteltechnologie 2“, „Lebensmittelmikrobiologie“ und „Analytische Chemie“, in der 11. Klasse in den Bereichen „Getreideverarbeitungstechnologie“, „Fleischverarbeitungstechnologie“ und „Grundlagen der Lebensmittelverarbeitung“ und in der 12. Klasse in den Bereichen „Technologie für Milchprodukte“, „Technologie für Obst und Gemüse“, „Technologie für alkoholische Getränke“, „Qualitätskontrolle“ und „Verwaltungstätigkeiten“ Unterricht und absolvierte auch Praktika.
Der potentielle Arbeitnehmer soll laut (modifizierter) Arbeitgebererklärung für die Beschwerdeführerin als „Backtechnologe“ tätig werden, wobei er Balkanspezialitäten, zB Balkanbrot, Balkanburek, Balkanpizza, Mehlspeisen vom Balkan etc., entwickeln und zubereiten sowie den gesamten Produktionsprozess überwachen soll.
Für den Beruf „Backtechnologie“ ist in Österreich eine Lehrausbildung (duale Ausbildung) vorgesehen, welche überwiegend in einem Betrieb (Lehrbetrieb) erfolgt; die Lehrlinge verbringen etwa 20 % der Ausbildungszeit in der Berufsschule. Im Lehrbetrieb erlernen sie den Beruf anhand der praktischen Arbeit. In der Berufsschule wird das Allgemeinwissen vertieft und theoretisches Hintergrundwissen für den gewählten Beruf vermittelt. Die Ausbildungszeit beträgt beim Lehrberuf Backtechnologie dreieinhalb Jahre. Dabei lernt ein Lehrling unter anderem, wie er den Bedarf an Roh- und Hilfsstoffen für die Backwaren ermittelt, Brot- und Backteige mit der Hand und maschinell herstellt, verschiedene Gebäcksorten formt, füllt usw., den Backvorgang überwacht, den Gärvorgang, die Teiglockerung und Teigruhe steuert und überwacht, betriebsspezifische Anlagen rüstet, an- und ausfährt, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen an den Anlagen bedient und überwacht, Laboranalysen durchführt, mehl- und teigrheologische Analyseergebnisse (Form- und Fließeigenschaften des Teiges) liest und interpretiert, um die Anlagen richtig einzustellen, Backversuche durchführt, bei der Entwicklung von Rezepturen mitarbeitet und fertige Backware verpackt und lagert.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des potentiellen Arbeitnehmers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren und einer Kopie des kosovarischen Reisepasses.
Die Feststellungen zum Berufsbildungssystem im Kosovo ergeben sich aus den Informationen des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Kosovo auf seinem Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen.
Die Feststellungen zu der vom potentiellen Arbeitnehmer im Kosovo erlangten Ausbildung ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten Unterlagen zur schulischen Ausbildung: drei Jahreszeugnisse (datiert mit 26.08.2023, 10.01.2024 und 27.05.2024) und ein Diplom zum Abschluss der Berufsmittelschule in der Fachrichtung Lebensmitteltechnologie mit dem Bildungsprofil Techniker für Lebensmitteltechnologie vom 27.05.2024. Im Besonderen ist bezüglich der in Vorlage gebrachten Dokumente festzuhalten, dass die Schulzeugnisse und das Diplom auch mit einer Apostille versehen sind. Durch die Apostille ist die Echtheit der Ausbildungsunterlagen bestätigt. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin (und dem potentiellen Arbeitnehmer) hinsichtlich der geltend gemachten Ausbildung Glauben zu schenken, zumal nicht außer Acht gelassen werden darf, dass es weder die NAG-Behörde noch das AMS für erforderlich erachtete, die vorgelegten Dokumente einer urkundentechnischen Untersuchung zu unterziehen.
Die Feststellungen zur Tätigkeit des potentiellen Arbeitnehmers für die Beschwerdeführerin basieren auf der im Verwaltungsakt einliegenden (modifizierten) Arbeitgebererklärung.
Die Feststellungen zum Lehrberuf des Backtechnologen gründen sich auf einer Nachschau auf der Internetseite des Arbeitsmarktservice.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) lauten auszugsweise:
„Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) …
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ und Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, oder Paragraph 68, Absatz 2, NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. …
2. als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
3. - 8. …
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2a) – (4) …
(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.(5) Abweichend von Absatz 2, erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß Paragraph 12 a,, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt 27 aus 1993, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) ist zulässig.
(6) - (8) ...“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2026 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2026) lauten auszugsweise:
„§ 1. (1) …
(2) Für das Jahr 2026 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:(2) Für das Jahr 2026 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:
Oberösterreich:
1. - 8. …
9. Bäcker/innen
10. - 41. …
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.“Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Backtechnologie (Backtechnologie-Ausbildungsordnung)) lautet auszugsweise:
„Lehrberuf Backtechnologie
§ 1. (1) Der Lehrberuf Backtechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Backtechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) - (3) …
Berufsprofil
§ 2. (1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Backtechnologie ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:Paragraph 2, (1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Backtechnologie ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
1. Ermitteln des Bedarfs an Roh- und Hilfsstoffen sowie Durchführen von Bestellungen von Roh- und Hilfsstoffen zur Herstellung von Brot, Gebäck und Feinbackwaren (Feingebäck),
2. Auswählen, Annehmen und Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagerung der Roh- und Hilfsstoffe,
3. Abmessen und Abwägen von Roh- und Hilfsstoffen gemäß Rezepturen,
4. Reinigen, Pflegen und Vorbereiten der in der Bäckerei eingesetzten Geräte, Apparate und Maschinen wie zB Waagen, Knetmaschinen, Rührmaschinen, Schleifmaschinen, Backöfen, Backgeräte, Dampfkammern, Gärschrankanlagen, Semmel- und Brotanlagen, Kühl- und Tiefkühlanlagen,
5. Herstellen und Aufbereiten (zB Pressen, Schleifen, Zusammenziehen, Brotwirken) von Teigen für die maschinelle Formung und für die Handformung,
6. Steuern und Überwachen des Gärvorganges, der Teiglockerung und der Teigruhe,
7. Maschinelles Formen und Handformen von Brot, Gebäck und Feinbackwaren (Feingebäck),
8. Herstellen und Vorbereiten von Überzügen und Füllungen sowie Füllen, Bestreichen, Glasieren und Zuckern von Feinbackwaren (Feingebäck),
9. Backen von Brot, Gebäck und Feinbackwaren (Feingebäck),
10. Lagern, Kühlen und Tiefkühlen von Backprodukten,
11. Rüsten, An- und Ausfahren und Bedienen der betriebsspezifischen Anlagen
12. Bedienen und Überwachen von Mess-, Steuer und Regelungseinrichtungen
13. Lesen und Interpretieren von mehl- und teigrheologischen Analyseergebnissen in Hinblick auf Rezepturen und Anlageneinstellungen,
14. Durchführen von Backversuchen um die Einflüsse von verschiedenen Faktoren auf die Gebäckqualität zu erkennen sowie Feststellen des Einflusses von Hilfsstoffen auf die Gebäckqualität und Gebäckherstellung,
15. Mitarbeiten in einer Entwicklungsbäckerei wie zB beim Entwickeln von Rezepten und Produkten, Erarbeiten einer Rezept- und Arbeitschronologie, Analysieren von Erzeugungsprozessen und deren Optimierung usw.,
16. Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Produkten (zB Kalkulieren des Materialverbrauchs, der Produktionskosten usw.) sowie Mitarbeiten bei Preiskalkulationen,
17. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards.
(2) …“
2. Gemäß § 12a Absatz Z 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz Ziffer eins, AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).
Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 § 13 Rz 40).Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 Paragraph 13, Rz 40).
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Zugrundelegung der Materialien zur Novellierung des § 12a AuslBG durch BGBl. I Nr. 25/2011 (ErläutRV 1077 BlgNR 24. GP 12) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch dann vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist oder dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich entspricht (vgl. VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Zugrundelegung der Materialien zur Novellierung des Paragraph 12 a, AuslBG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, (ErläutRV 1077 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch dann vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist oder dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich entspricht vergleiche VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055).
Dementsprechend muss die nachgewiesene Fachausbildung (auch von der Dauer her) mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sein. Die in Drittstaaten erworbenen Ausbildungen können auch kürzer sein als die vergleichbaren Fachausbildungen in Österreich. Ausbildungen, die sich jedoch nur auf Kursmaßnahmen von wenigen Wochen oder Monaten beschränken, werden im Hinblick auf den Zweck der Regelung, beruflich qualifizierte Fachkräfte zuzulassen, nicht zu berücksichtigen sein (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 § 13 Rz 41). Im Zusammenhang mit der Ausbildungsdauer hat die Ausbildung einer Lehrausbildung nur vergleichbar zu sein, eine lediglich 18-monatige Ausbildung ist nicht als gleichwertig anzusehen (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0260 mwN).Dementsprechend muss die nachgewiesene Fachausbildung (auch von der Dauer her) mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sein. Die in Drittstaaten erworbenen Ausbildungen können auch kürzer sein als die vergleichbaren Fachausbildungen in Österreich. Ausbildungen, die sich jedoch nur auf Kursmaßnahmen von wenigen Wochen oder Monaten beschränken, werden im Hinblick auf den Zweck der Regelung, beruflich qualifizierte Fachkräfte zuzulassen, nicht zu berücksichtigen sein (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 Paragraph 13, Rz 41). Im Zusammenhang mit der Ausbildungsdauer hat die Ausbildung einer Lehrausbildung nur vergleichbar zu sein, eine lediglich 18-monatige Ausbildung ist nicht als gleichwertig anzusehen vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0260 mwN).
3. Der potentielle Arbeitnehmer soll laut Arbeitgebererklärung für die Beschwerdeführerin als „Backtechnologe“ tätig werden.
Die beabsichtigte Entwicklung und Zubereitung von Balkanspezialitäten, zB Balkanbrot, Balkanburek, Balkanpizza, Mehlspeisen vom Balkan etc. und die Überwachung des gesamten Produktionsprozesses ist dem Mangelberuf „Bäcker“ zuordenbar, welcher gemäß § 1 Abs. 2 Fachkräfteverordnung 2026 in Oberösterreich als Mangelberuf gilt. Gemäß § 2 der Fachkräfteverordnung 2026 entsprechen die im § 1 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Diese subsumiert – wie dem Migrationsportal der Bundesregierung unter www.migration.gv.at zu entnehmen ist – unter den Beruf „BäckerInnen“ folgende Berufe: Bäcker/in, Feinbäcker/in, Bäcker/in und Konditor/in, Bäckermeister/in, Backstubenleiter/in, Biobäcker/in, Backtechnolog/in.Die beabsichtigte Entwicklung und Zubereitung von Balkanspezialitäten, zB Balkanbrot, Balkanburek, Balkanpizza, Mehlspeisen vom Balkan etc. und die Überwachung des gesamten Produktionsprozesses ist dem Mangelberuf „Bäcker“ zuordenbar, welcher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Fachkräfteverordnung 2026 in Oberösterreich als Mangelberuf gilt. Gemäß Paragraph 2, der Fachkräfteverordnung 2026 entsprechen die im Paragraph eins, genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Diese subsumiert – wie dem Migrationsportal der Bundesregierung unter www.migration.gv.at zu entnehmen ist – unter den Beruf „BäckerInnen“ folgende Berufe: Bäcker/in, Feinbäcker/in, Bäcker/in und Konditor/in, Bäckermeister/in, Backstubenleiter/in, Biobäcker/in, Backtechnolog/in.
Der potentielle Arbeitnehmer besuchte im Kosovo im Schuljahr die 10. Klasse und im Schuljahr 2023/2024 die 11. und 12. Klasse an der Wirtschaftlichen Mittelhochschule und erwarb dort ein Diplom zum Abschluss der Berufsmittelschule in der Fachrichtung Lebensmitteltechnologie mit dem Bildungsprofil Techniker für Lebensmitteltechnologie. Im Zuge der berufsbildenden Sekundarschulausbildung erhielt er im Besonderen in der 10. Klasse in den Bereichen „Lebensmitteltechnologie 1“, „Lebensmitteltechnologie 2“, „Lebensmittelmikrobiologie“ und „Analytische Chemie“, in der 11. Klasse in den Bereichen „Getreideverarbeitungstechnologie“, „Fleischverarbeitungstechnologie“ und „Grundlagen der Lebensmittelverarbeitung“ und in der 12. Klasse in den Bereichen „Technologie für Milchprodukte“, „Technologie für Obst und Gemüse“, „Technologie für alkoholische Getränke“, „Qualitätskontrolle“ und „Verwaltungstätigkeiten“ Unterricht und absolvierte auch Praktika. Der potentielle Arbeitnehmer besuchte im Kosovo im Schuljahr die 10. Klasse und im Schuljahr 2023 aus 2024, die 11. und 12. Klasse an der Wirtschaftlichen Mittelhochschule und erwarb dort ein Diplom zum Abschluss der Berufsmittelschule in der Fachrichtung Lebensmitteltechnologie mit dem Bildungsprofil Techniker für Lebensmitteltechnologie. Im Zuge der berufsbildenden Sekundarschulausbildung erhielt er im Besonderen in der 10. Klasse in den Bereichen „Lebensmitteltechnologie 1“, „Lebensmitteltechnologie 2“, „Lebensmittelmikrobiologie“ und „Analytische Chemie“, in der 11. Klasse in den Bereichen „Getreideverarbeitungstechnologie“, „Fleischverarbeitungstechnologie“ und „Grundlagen der Lebensmittelverarbeitung“ und in der 12. Klasse in den Bereichen „Technologie für Milchprodukte“, „Technologie für Obst und Gemüse“, „Technologie für alkoholische Getränke“, „Qualitätskontrolle“ und „Verwaltungstätigkeiten“ Unterricht und absolvierte auch Praktika.
In Österreich ist der Lehrberuf „Backtechnologie“ mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet. Die Ausbildung des potentiellen Arbeitnehmers erfolgte in den Schuljahren 2022/23 und 2023/24 und somit von September 2022 bis Ende Mai 2024, woraus zu schließen ist, dass die Ausbildung von Herbst 2022 bis Ende Mai 2024 nur etwa 1 ¾ Jahre in Anspruch nahm. Die Dauer der Ausbildung des potentiellen Arbeitnehmers liegt damit deutlich unter der nach der österreichischen Backtechnologie-Ausbildungsordnung vorgesehenen Dauer für den Lehrberuf „Backtechnologie“. Bereits auf Grund der gegenständlich nachgewiesenen Ausbildungsdauer von lediglich etwa 21 Monaten hat der potentielle Arbeitnehmer keinen Nachweis darüber erbracht, dass er über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, die mit dem österreichischen Lehrabschluss für den Beruf „Backtechnologe“ vergleichbar ist.
Des Weiteren absolvierte der potentielle Arbeitnehmer eine Ausbildung in „Lebensmitteltechnik“ und keine Ausbildung zum Backtechnologen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt – entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde – bezüglich der im Kosovo absolvierten Ausbildung in Lebensmitteltechnik nicht, dass sich inhaltlich Überschneidungen zwischen der Ausbildung zum Lebensmitteltechniker und der Ausbildung zum Backtechnologen ergeben. Insofern verwundert es auch nicht, dass der potentielle Arbeitnehmer in der 11. Klasse etwa die Unterrichtsgegenstände Getreideverarbeitungstechnologie und Grundlagen der Lebensmittelverarbeitung absolvierte. Der Inhalt der Ausbildung in Lebensmitteltechnik im Kosovo bezog sich jedoch nur in einem kleinen Bereich auf die Auswahl der Roh- und Hilfsstoffe (z. B. Milchprodukte, Eier, Zucker) und die Prüfung von deren Verwendbarkeit beim Backen von Brot, Gebäck und Feinbackwaren. Die Inhalte der Ausbildung sind daher nicht mit den im Rahmen einer österreichischen Lehre zum Backtechnologen vermittelten Kompetenzbereichen (vgl. § 2 Abs. 1 Backtechnologie-Ausbildungsordnung) vergleichbar. Betrachtet man den Lehrberuf „Backtechnologe“ und den Lehrberuf „Lebensmitteltechniker“ zeigt sich im Übrigen auch, dass diese nicht miteinander verwandt sind. Als verwandter Lehrberuf zu „Backtechnologe“ ist in der Anlage 1 der Lehrberufslistenverordnung (Lehrberufsliste) „Bäckerei“ und „Konditorei (Zuckerbäckerei)“ angeführt (und sind ein, zwei oder drei bzw. ein oder zwei Ausbildungsjahr(e) anrechenbar), aber „Lebensmitteltechnik“ ist dort nicht aufgelistet. Auch umgekehrt ist beim Lehrberuf „Lebensmitteltechnik“ nicht „Backtechnologe“ als verwandt angeführt, sondern vielmehr Lehrberufe, wie „Brau- und Getränketechnik“, Chocolatier“, „Destillateur“, „Fertigungsmesstechnik“, „Glas- und Verfahrenstechnik“, „Labortechnik“, „Milchtechnologie“, „Metallbearbeitung“, „Metalltechnik“, „Obst- und Gemüsekonservierer“, „Prozesstechnik“ und „Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft“ (und ist jeweils – mit Ausnahme von Milchtechnologie, wo ein oder zwei Ausbildungsjahre anrechenbar sind – ein Ausbildungsjahr anrechenbar). Dementsprechend führt daher auch das AMS den Beruf „Lebensmitteltechniker“ nicht als verwandten Beruf zu „Backtechnologe“ an (https://www.berufslexikon.at/berufe/3031-LebensmitteltechnikerIn/#verwand%20t und https://www.berufslexikon.at/berufe/3507-Backtechnologe~Backtechnologin/), weshalb der eine Lehrabschluss den Lehrabschluss des anderen Berufes nicht ersetzen kann und was auch eine vom AMS zusätzlich eingeholte Auskunft der zuständigen Fachexpert:innen des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus bereits bestätigte. Der Abschluss in „Lebensmitteltechnik“ ist demnach nicht vergleichbar mit einer österreichischen Lehrausbildung im Beruf „Backtechnologie“ gem. § 27a Berufsausbildungsgesetz.Des Weiteren absolvierte der potentielle Arbeitnehmer eine Ausbildung in „Lebensmitteltechnik“ und keine Ausbildung zum Backtechnologen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt – entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde – bezüglich der im Kosovo absolvierten Ausbildung in Lebensmitteltechnik nicht, dass sich inhaltlich Überschneidungen zwischen der Ausbildung zum Lebensmitteltechniker und der Ausbildung zum Backtechnologen ergeben. Insofern verwundert es auch nicht, dass der potentielle Arbeitnehmer in der 11. Klasse etwa die Unterrichtsgegenstände Getreideverarbeitungstechnologie und Grundlagen der Lebensmittelverarbeitung absolvierte. Der Inhalt der Ausbildung in Lebensmitteltechnik im Kosovo bezog sich jedoch nur in einem kleinen Bereich auf die Auswahl der Roh- und Hilfsstoffe (z. B. Milchprodukte, Eier, Zucker) und die Prüfung von deren Verwendbarkeit beim Backen von Brot, Gebäck und Feinbackwaren. Die Inhalte der Ausbildung sind daher nicht mit den im Rahmen einer österreichischen Lehre zum Backtechnologen vermittelten Kompetenzbereichen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Backtechnologie-Ausbildungsordnung) vergleichbar. Betrachtet man den Lehrberuf „Backtechnologe“ und den Lehrberuf „Lebensmitteltechniker“ zeigt sich im Übrigen auch, dass diese nicht miteinander verwandt sind. Als verwandter Lehrberuf zu „Backtechnologe“ ist in der Anlage 1 der Lehrberufslistenverordnung (Lehrberufsliste) „Bäckerei“ und „Konditorei (Zuckerbäckerei)“ angeführt (und sind ein, zwei oder drei bzw. ein oder zwei Ausbildungsjahr(e) anrechenbar), aber „Lebensmitteltechnik“ ist dort nicht aufgelistet. Auch umgekehrt ist beim Lehrberuf „Lebensmitteltechnik“ nicht „Backtechnologe“ als verwandt angeführt, sondern vielmehr Lehrberufe, wie „Brau- und Getränketechnik“, Chocolatier“, „Destillateur“, „Fertigungsmesstechnik“, „Glas- und Verfahrenstechnik“, „Labortechnik“, „Milchtechnologie“, „Metallbearbeitung“, „Metalltechnik“, „Obst- und Gemüsekonservierer“, „Prozesstechnik“ und „Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft“ (und ist jeweils – mit Ausnahme von Milchtechnologie, wo ein oder zwei Ausbildungsjahre anrechenbar sind – ein Ausbildungsjahr anrechenbar). Dementsprechend führt daher auch das AMS den Beruf „Lebensmitteltechniker“ nicht als verwandten Beruf zu „Backtechnologe“ an (https://www.berufslexikon.at/berufe/3031-LebensmitteltechnikerIn/#verwand%20t und https://www.berufslexikon.at/berufe/3507-Backtechnologe~Backtechnologin/), weshalb der eine Lehrabschluss den Lehrabschluss des anderen Berufes nicht ersetzen kann und was auch eine vom AMS zusätzlich eingeholte Auskunft der zuständigen Fachexpert:innen des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus bereits bestätigte. Der Abschluss in „Lebensmitteltechnik“ ist demnach nicht vergleichbar mit einer österreichischen Lehrausbildung im Beruf „Backtechnologie“ gem. Paragraph 27 a, Berufsausbildungsgesetz.
Der potentielle Arbeitnehmer hat insofern zwar eine Ausbildung in „Lebensmitteltechnologie“ absolviert, die ihn allenfalls zur Ausübung dieses Berufes qualifizieren würde, die aber nicht dem Berufsbild eines „Backtechnologen“ entspricht und ihn insofern nicht in die Lage versetzt, auf Grund dieser Ausbildung als „Bäcker“, konkret „Backtechnologe“, zu arbeiten.
Mit dem bloßen Hinweis in der Beschwerde auf den generellen Arbeitskräftemangel im Bäckereibereich und die geplante Eröffnung einer zweiten Betriebsstätte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, weshalb die vom potentiellen Arbeitnehmer im Kosovo erlangte Ausbildung inhaltlich eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung darstellen sollte.
Da die absolvierte Ausbildung in „Lebensmitteltechnologie“ nicht mit der österreichischen Lehrausbildung zum „Backtechnologen“ vergleichbar ist, fehlt es dem potentiellen Arbeitnehmer an einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung für die Ausübung des Mangelberufes. Dementsprechend ist die Ausbildung des potentiellen Arbeitnehmers nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG zu werten.Da die absolvierte Ausbildung in „Lebensmitteltechnologie“ nicht mit der österreichischen Lehrausbildung zum „Backtechnologen“ vergleichbar ist, fehlt es dem potentiellen Arbeitnehmer an einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung für die Ausübung des Mangelberufes. Dementsprechend ist die Ausbildung des potentiellen Arbeitnehmers nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu werten.
Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde daher mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG abzuweisen.Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde daher mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG abzuweisen.
4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte insbesondere auf Grund der vorgelegten Ausbildungsnachweise entscheiden. Es wurde weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Dem Entfall der Verhandlung stehen somit weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 03.06.2025, Ra 2025/09/0009).Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte insbesondere auf Grund der vorgelegten Ausbildungsnachweise entscheiden. Es wurde weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Dem Entfall der Verhandlung stehen somit weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 03.06.2025, Ra 2025/09/0009).
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Lehrausbildung Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte VergleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L524.2343219.1.00Im RIS seit
28.09.2026Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026