Entscheidungsdatum
02.09.2026Norm
BFA-VG §18 Abs7Spruch
,
G310 2349809-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Peter MACHEINER, gegen Spruchpunkt III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Peter MACHEINER, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 7 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein 2006 geborener Staatsangehöriger Deutschlands, wurde in Österreich bislang einmal strafgerichtlich verurteilt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete anlässlich der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF am XXXX .2026 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom 05.05.2026 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine mit 20.05.2026 datierte Stellungnahme. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete anlässlich der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF am römisch 40 .2026 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom 05.05.2026 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine mit 20.05.2026 datierte Stellungnahme.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2026, XXXX , wurde über den BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und dem zweimaligen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB eine zweijährige Haftstrafe verhängt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2026, römisch 40 , wurde über den BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und dem zweimaligen Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB eine zweijährige Haftstrafe verhängt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seine sofortige Ausreise aufgrund der fortgesetzten Straftaten geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, da sein bisheriges Verhalten durch eine augenfällige Sanktionsresistenz geprägt und von einer Wiederholung einschlägiger Delikte auszugehen sei. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seine sofortige Ausreise aufgrund der fortgesetzten Straftaten geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, da sein bisheriges Verhalten durch eine augenfällige Sanktionsresistenz geprägt und von einer Wiederholung einschlägiger Delikte auszugehen sei. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung primär beantragt, diesen ersatzlos zu beheben bzw. die Dauer des Aufenthaltsverbots zu reduzieren. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung und Zurückverweisung. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sich der BF reumütig geständig gezeigt habe. Der BF sei gewillt sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Seine in Österreich lebende Familie gewährleiste finanziellen und sozialen Rückhalt. Zu seinen Eltern bestehe eine besonders enge Bindung, weshalb er 2025 ebenfalls nach Österreich gezogen sei. Vor seiner Einreise habe der BF ungefähr 30 Minuten von der österreichischen Grenze gelebt und habe weiterhin ein Interesse, einreisen und sich in Österreich aufhalten zu können.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der deutschen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger Deutschlands. Seine Erstsprache ist Deutsch. Der BF hat in Deutschland die Hauptschule absolviert. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF besitzt einen gültigen Reisepass sowie einen gültigen Personalausweis.Der BF ist ein am römisch 40 in der deutschen Stadt römisch 40 geborener Staatsangehöriger Deutschlands. Seine Erstsprache ist Deutsch. Der BF hat in Deutschland die Hauptschule absolviert. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF besitzt einen gültigen Reisepass sowie einen gültigen Personalausweis.
Seine Eltern sind seit Dezember 2024 in Österreich wohnhaft. Beiden wurde eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Der BF zog 2025 zu seinen Eltern, wo er von XXXX .2025 bis XXXX .2025 mit Nebenwohnsitz und von XXXX .2025 bis XXXX .2026 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Es folgte eine Unterbrechung seines Aufenthalts, da er in XXXX ein Praktikum absolvierte. Ihm wurde am XXXX .2025 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Von XXXX .2025 bis XXXX .2025 und von XXXX .2025 bis XXXX .2025 war der BF über einen Personaldienstleister als Arbeiter beschäftigt.Seine Eltern sind seit Dezember 2024 in Österreich wohnhaft. Beiden wurde eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Der BF zog 2025 zu seinen Eltern, wo er von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 mit Nebenwohnsitz und von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Es folgte eine Unterbrechung seines Aufenthalts, da er in römisch 40 ein Praktikum absolvierte. Ihm wurde am römisch 40 .2025 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 und von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 war der BF über einen Personaldienstleister als Arbeiter beschäftigt.
Vor seiner Einreise nach Österreich wurde der BF mit Urteil des XXXX vom XXXX .2023 zu XXXX wegen der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort, in dem anderen Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, der Bedrohung in drei Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, davon in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, der Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte, der falschen Verdächtigung und des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die er in der Folge zumindest zum Teil verbüßte. Die letzte Tathandlung erfolgte am XXXX .2022. Zu diesem Zeitpunkt war der BF 16 Jahre alt.Vor seiner Einreise nach Österreich wurde der BF mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2023 zu römisch 40 wegen der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort, in dem anderen Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, der Bedrohung in drei Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, davon in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, der Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte, der falschen Verdächtigung und des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die er in der Folge zumindest zum Teil verbüßte. Die letzte Tathandlung erfolgte am römisch 40 .2022. Zu diesem Zeitpunkt war der BF 16 Jahre alt.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2025 zu XXXX (20/24) wurde der BF in Folge wegen einfacher Körperverletzung abermals zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Diese wurde teilweise zur Bewährung ausgesetzt. Es wurde für den BF ein Bewährungshelfer bestellt und ihm die Auflage erteilt, unter Aufsicht zu bleiben. Die Entlassung aus der Strafhaft erfolgte im August 2025.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2025 zu römisch 40 (20/24) wurde der BF in Folge wegen einfacher Körperverletzung abermals zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Diese wurde teilweise zur Bewährung ausgesetzt. Es wurde für den BF ein Bewährungshelfer bestellt und ihm die Auflage erteilt, unter Aufsicht zu bleiben. Die Entlassung aus der Strafhaft erfolgte im August 2025.
Im April 2026 wurde der BF im Rahmen von polizeilichen Amtshandlungen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz angezeigt, wobei die Staatsanwaltschaft in weiterer Folge das zu XXXX geführte Ermittlungsverfahren einstellte. Im April 2026 wurde der BF im Rahmen von polizeilichen Amtshandlungen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz angezeigt, wobei die Staatsanwaltschaft in weiterer Folge das zu römisch 40 geführte Ermittlungsverfahren einstellte.
Die seiner Verurteilung durch das Landesgerichts XXXX zugrundliegende Straftaten erfolgten ebenfalls zum Teil im April 2026. Demnach ist der BF schuldig am XXXX .2026 eine andere Person durch einen Schlag in Form einer blutenden Wunde am Körper verletzt zu haben. Am XXXX .2026 hat der BF versucht, einer weiteren Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er diese Person mit einem Metallgegenstand schlug, wodurch diese eine Verletzung in Form eines Nasenbeinbruchs, Rissquetschwunden, Schwellungen, einem Hämatom und einer Kopfprellung davontrug. Am XXXX .2026 hat der BF in der Justizanstalt XXXX einen Mithäftling Faustschläge ins Gesicht versetzt und diesen dadurch in Form einer Prellung im Bereich des linken Ohres, wie auch des Kiefers und einer Rissquetschwunde an der Wange (innen) am Körper verletzt. Die seiner Verurteilung durch das Landesgerichts römisch 40 zugrundliegende Straftaten erfolgten ebenfalls zum Teil im April 2026. Demnach ist der BF schuldig am römisch 40 .2026 eine andere Person durch einen Schlag in Form einer blutenden Wunde am Körper verletzt zu haben. Am römisch 40 .2026 hat der BF versucht, einer weiteren Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er diese Person mit einem Metallgegenstand schlug, wodurch diese eine Verletzung in Form eines Nasenbeinbruchs, Rissquetschwunden, Schwellungen, einem Hämatom und einer Kopfprellung davontrug. Am römisch 40 .2026 hat der BF in der Justizanstalt römisch 40 einen Mithäftling Faustschläge ins Gesicht versetzt und diesen dadurch in Form einer Prellung im Bereich des linken Ohres, wie auch des Kiefers und einer Rissquetschwunde an der Wange (innen) am Körper verletzt.
Bei der Bemessung der zweijährigen Freiheitsstrafe wurden der teilweise Versuch, das überwiegend reumütige Geständnis und das Alter unter 21 Jahren als mildernd gewertet; als erschwerend wurden hingegen die Vorstrafenbelastung, der Rückfall während offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen gewertet.
Der BF wird derzeit in der Justizanstalt XXXX angehalten. Der BF wird derzeit in der Justizanstalt römisch 40 angehalten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen, den Sozialversicherungsdaten des BF sowie aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem IZR hervor, wo auch die Ausweise des BF dokumentiert sind. Der gemeinsame Wohnsitz mit seinen Eltern in Österreich geht aus dem ZMR hervor, wo auch seine derzeitige Anhaltung in der Justizanstalt Salzburg protokolliert ist.
Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Die Ausstellung der Anmeldebescheinigung des BF und seiner Eltern ist im IZR dokumentiert.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus dem aktenkundigen Strafurteil und dem eingeholten ECRIS-Auszug. Dass der BF zuletzt im August 2025 enthaftet wurde ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Landesgericht XXXX zu seinen in Deutschland erfolgten Verurteilungen.Die strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus dem aktenkundigen Strafurteil und dem eingeholten ECRIS-Auszug. Dass der BF zuletzt im August 2025 enthaftet wurde ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Landesgericht römisch 40 zu seinen in Deutschland erfolgten Verurteilungen.
Es gibt keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit; letztere kann auch aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und der zuvor ausgeübten Erwerbstätigkeit erschlossen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Deutschland ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Als Staatsangehöriger von Deutschland ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung kann bei EWR-Bürgern wie dem BF die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 7 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung nach dieser Bestimmung trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs 1 oder 2 FPG oder Art 8 EMRK verstoßen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung kann bei EWR-Bürgern wie dem BF die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung nach dieser Bestimmung trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 7 BFA-VG. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG.
Der BF hält sich erst seit seiner Haftentlassung in Deutschland im August 2025 in Österreich auf. Es leben zwar die Eltern des BF in Österreich. Jedoch wird das Gewicht seiner Bindungen zum Bundesgebiet dadurch gravierend relativiert, dass der BF trotz seines jungen Alters bereits eine massiven Vorstrafenbelastung in Deutschland aufweist und auch im Bundesgebiet erneut innerhalb der offenen Probezeit strafrechtlich relevantes Verhalten setzte, weswegen er zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Es konnten ihn weder das bereits verspürte Haftübel noch die Beziehung zu seinen Eltern von der erneuten Begehung strafbarer Handlungen abhalten. Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin ein mögliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzt. Der BF ist überdies gesund und arbeitsfähig.
Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist und der Kontakt zu seinen Eltern oder sonstigen im Bundesgebiet lebenden Bezugspersonen ohnedies haftbedingt eingeschränkt ist.
Die bekundete Absicht des BF, in Zukunft einen geordneten Lebenswandel zu bestreiten, hat noch nicht in einem Wohlverhalten in Freiheit nach dem Strafvollzug ihre Entsprechung gefunden und reicht daher für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (siehe z.B. VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0112).
Es war im gegenständlichen Fall auch nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer Straftaten alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten und wird in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten und seinem Vorleben die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten. Auch droht dem BF im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr oder ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 50 Abs 1 oder 2 FPG.Es war im gegenständlichen Fall auch nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer Straftaten alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten und wird in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten und seinem Vorleben die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten. Auch droht dem BF im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr oder ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG.
Im Ergebnis ist daher die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG in diesem Zusammenhang nicht zu lösen sind.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG in diesem Zusammenhang nicht zu lösen sind.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2349809.1.00Im RIS seit
01.10.2026Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026