Entscheidungsdatum
03.09.2026Norm
AlVG §25Spruch
,
I404 2350062-1/5Z
teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER sowie Mag. Dr. MBA, MPA Angelika ERHART als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen Spruchpunkt B) des Bescheids des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.08.2026, Zl. XXXX , mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER sowie Mag. Dr. MBA, MPA Angelika ERHART als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen Spruchpunkt B) des Bescheids des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 21.08.2026, Zl. römisch 40 , mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt B) betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben. Der Beschwerde kommt somit aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt B) betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben. Der Beschwerde kommt somit aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin bezog ab 03.06.2024 Notstandshilfe.
2. Mit Bescheid vom 11.09.2025 sprach das AMS XXXX , die belangte Behörde, aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 14 Bezugstage ab dem 03.09.2025 verloren habe und ihr keine Nachsicht erteilt werde, da sie das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Mit einem weiteren Bescheid vom 11.09.2025 sprach die belangte Behörde zudem aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 28 Bezugstage ab dem 17.09.2025 verloren habe und ihr keine Nachsicht erteilt werde. 2. Mit Bescheid vom 11.09.2025 sprach das AMS römisch 40 , die belangte Behörde, aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 14 Bezugstage ab dem 03.09.2025 verloren habe und ihr keine Nachsicht erteilt werde, da sie das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Mit einem weiteren Bescheid vom 11.09.2025 sprach die belangte Behörde zudem aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 28 Bezugstage ab dem 17.09.2025 verloren habe und ihr keine Nachsicht erteilt werde.
3. In einer am 12.09.2025 dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass es beim telefonischen Erstkontakt mit dem ihr vom AMS vorgeschlagenen Unternehmen zu einem Missverständnis gekommen sei, da ihre finanzielle Lage derart angespannt gewesen sei, dass sie angesichts des niedrigen Gehalts nicht gewusst habe, wie sie damit ihre Fixkosten abdecken solle und sie dies ausgesprochen habe. Sie habe sich danach aber sogleich an das Unternehmen gewandt und ihre Arbeitswilligkeit betont. Dass nun ein einmaliger, missverständlicher Gesprächsverlauf zu einer derart harten Sanktion führe, empfinde sie als unverhältnismäßig und menschlich schwer nachvollziehbar. Sie leide an „Multipler Sklerose“, sohin einer chronischen Erkrankung, welche körperlich und psychisch sehr viel abverlangen würde, und sei ein Behinderungsgrad von 45 % festgestellt worden. Sie beantrage daher die vollständige Aufhebung der beiden Bescheide vom 11.09.2025, in eventu Nachsicht für berücksichtigungswürdige Fälle gemäß § 10 Abs. 3 AlVG, wie es etwa bei gesundheitlichen oder sozialen Härtefällen ausdrücklich vorgesehen sei. Sie könne ihren Lebensunterhalt ohne den Bezug der Notstandshilfe nicht decken.3. In einer am 12.09.2025 dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass es beim telefonischen Erstkontakt mit dem ihr vom AMS vorgeschlagenen Unternehmen zu einem Missverständnis gekommen sei, da ihre finanzielle Lage derart angespannt gewesen sei, dass sie angesichts des niedrigen Gehalts nicht gewusst habe, wie sie damit ihre Fixkosten abdecken solle und sie dies ausgesprochen habe. Sie habe sich danach aber sogleich an das Unternehmen gewandt und ihre Arbeitswilligkeit betont. Dass nun ein einmaliger, missverständlicher Gesprächsverlauf zu einer derart harten Sanktion führe, empfinde sie als unverhältnismäßig und menschlich schwer nachvollziehbar. Sie leide an „Multipler Sklerose“, sohin einer chronischen Erkrankung, welche körperlich und psychisch sehr viel abverlangen würde, und sei ein Behinderungsgrad von 45 % festgestellt worden. Sie beantrage daher die vollständige Aufhebung der beiden Bescheide vom 11.09.2025, in eventu Nachsicht für berücksichtigungswürdige Fälle gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, wie es etwa bei gesundheitlichen oder sozialen Härtefällen ausdrücklich vorgesehen sei. Sie könne ihren Lebensunterhalt ohne den Bezug der Notstandshilfe nicht decken.
4. Aufgrund einer Meldung der Beschwerdeführerin wurde ihr Notstandshilfebezug ab 03.10.2025 wegen Krankheit eingestellt. Sie bezieht seither Krankengeld.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2025 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen die beiden Bescheide vom 11.09.2025 abgewiesen und ausgesprochen, dass die Dauer des Anspruchsverlusts auf Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG um den Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 05.09.2025 und des Zeitraumes des noch nicht abgeschlossenen Krankengeldbezuges ab dem 03.10.2025 verlängert und eine Nachsicht vom Anspruchsverlust nicht erteilt wird. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die zugewiesene Beschäftigung als Verkäuferin zumutbar gewesen wäre, die Beschwerdeführerin jedoch bezogen auf das gegenständliche Stellenangebot in einem Telefoninterview kein Interesse an der Stelle gezeigt habe. Durch ihr Verhalten habe sie sich nicht arbeitswillig gezeigt und das Zustandekommen der zugewiesenen Stelle vereitelt. 5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2025 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen die beiden Bescheide vom 11.09.2025 abgewiesen und ausgesprochen, dass die Dauer des Anspruchsverlusts auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG um den Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 05.09.2025 und des Zeitraumes des noch nicht abgeschlossenen Krankengeldbezuges ab dem 03.10.2025 verlängert und eine Nachsicht vom Anspruchsverlust nicht erteilt wird. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die zugewiesene Beschäftigung als Verkäuferin zumutbar gewesen wäre, die Beschwerdeführerin jedoch bezogen auf das gegenständliche Stellenangebot in einem Telefoninterview kein Interesse an der Stelle gezeigt habe. Durch ihr Verhalten habe sie sich nicht arbeitswillig gezeigt und das Zustandekommen der zugewiesenen Stelle vereitelt.
6. Am 03.12.2025 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2026, XXXX und XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe: „Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab 03.09.2025 für 42 Tage verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wird. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.“ Dies wurde vom erkennenden Senat damit begründet, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Verkäuferin zumutbar gewesen wäre und sie sich im Rahmen des telefonischen Bewerbungsgesprächs nicht ausreichend interessiert an der konkret angebotenen Stelle gezeigt habe. Der VwGH habe zudem schon mehrfach betont, dass es im Zuge der Prüfung von Nachsichtsgründen auf die persönlichen finanziellen und gesundheitlichen Umstände der Arbeitslosen nicht ankomme. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2026, römisch 40 und römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe: „Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ab 03.09.2025 für 42 Tage verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wird. Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird nicht erteilt.“ Dies wurde vom erkennenden Senat damit begründet, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Verkäuferin zumutbar gewesen wäre und sie sich im Rahmen des telefonischen Bewerbungsgesprächs nicht ausreichend interessiert an der konkret angebotenen Stelle gezeigt habe. Der VwGH habe zudem schon mehrfach betont, dass es im Zuge der Prüfung von Nachsichtsgründen auf die persönlichen finanziellen und gesundheitlichen Umstände der Arbeitslosen nicht ankomme. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
8. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 21.08.2026 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG 1977 zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.436,37 verpflichtet (Spruchpunkt A). Im Spruchpunkt B) des Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.8. Mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 21.08.2026 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG 1977 zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.436,37 verpflichtet (Spruchpunkt A). Im Spruchpunkt B) des Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Begründend wurde zu Spruchpunkt A) ausgeführt, dass die vorläufig für den Zeitraum 03.09.2025 bis 04.09.2025 und vom 06.09.2025 bis 02.10.2025 gewährte Notstandhilfe aufgrund der Abweisung der Beschwerde (gemeint: mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2026, XXXX und XXXX ) zurückzuzahlen sei. Begründend wurde zu Spruchpunkt A) ausgeführt, dass die vorläufig für den Zeitraum 03.09.2025 bis 04.09.2025 und vom 06.09.2025 bis 02.10.2025 gewährte Notstandhilfe aufgrund der Abweisung der Beschwerde (gemeint: mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2026, römisch 40 und römisch 40 ) zurückzuzahlen sei.
Zu Spruchpunkt B) wurde begründend ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung habe. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.Zu Spruchpunkt B) wurde begründend ausgeführt, dass nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung habe. Nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.
Nachdem bereits eine Entscheidung über die Hauptsache vorliege, würde, so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl nicht mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu rechnen sei. Daher überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bereits ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim VwGH eingebracht worden sei und die Erhebung einer außerordentlichen Revision geplant sei. Ausdrücklich wurde auch Spruchpunkt B), mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde, bekämpft. Soweit das AMS den Ausschluss damit begründet habe, dass mit keiner anderen Entscheidung in der Hauptsache gerechnet werden könne, sei geplant, eine außerordentliche Revision einzubringen. 9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bereits ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim VwGH eingebracht worden sei und die Erhebung einer außerordentlichen Revision geplant sei. Ausdrücklich wurde auch Spruchpunkt B), mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde, bekämpft. Soweit das AMS den Ausschluss damit begründet habe, dass mit keiner anderen Entscheidung in der Hauptsache gerechnet werden könne, sei geplant, eine außerordentliche Revision einzubringen.
Zudem befände sich die Beschwerdeführerin in einer finanziellen Notlage und laufe seit dem 01.06.2026 beim Bezirksgericht XXXX zu XXXX ein Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan. Eine sofortige Einbringlichmachung der Forderung in Höhe von € 1.436,37 würde sie daher erheblich belasten. Auch müsse die Forderung insolvenzrechtlich geprüft werden, da die Rückforderung Leistungen aus September und Oktober 2025 und somit Zeiträume vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens betreffe.Zudem befände sich die Beschwerdeführerin in einer finanziellen Notlage und laufe seit dem 01.06.2026 beim Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 ein Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan. Eine sofortige Einbringlichmachung der Forderung in Höhe von € 1.436,37 würde sie daher erheblich belasten. Auch müsse die Forderung insolvenzrechtlich geprüft werden, da die Rückforderung Leistungen aus September und Oktober 2025 und somit Zeiträume vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens betreffe.
Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid vom 21.08.2026 aufzuheben bzw. von der Einbringung der Rückforderung bis zur weiteren Klärung der zugrunde liegenden Rechtssache abzusehen; Spruchpunkt B) des Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; hilfsweise die Angelegenheit unter Berücksichtigung des angestrebten Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof neuerlich zu beurteilen.
10. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2026 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Leistungen in Höhe von € 1.436,37 verpflichtet sei und diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto des AMS zu überweisen habe (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2026 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Leistungen in Höhe von € 1.436,37 verpflichtet sei und diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto des AMS zu überweisen habe (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen diesen Bescheid. Am BG XXXX wurde am 01.06.2026 in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan eingeleitet und ein Treuhänder bestellt.Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen diesen Bescheid. Am BG römisch 40 wurde am 01.06.2026 in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan eingeleitet und ein Treuhänder bestellt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt sowie den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. Die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan ergibt sich aus einem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der ASB Schuldnerberatungen an das BG XXXX vom 03.06.2026.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt sowie den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. Die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan ergibt sich aus einem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der ASB Schuldnerberatungen an das BG römisch 40 vom 03.06.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, S. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Wenn gemäß § 7 Abs. 2 BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Wenn gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, S. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des Bescheides:
3.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.3.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).3.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Beschwerdeführerin hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
3.4. Im vorliegenden Fall enthält die Beschwerde zwar keine ziffernmäßige Angaben, aber dennoch konkrete Ausführungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und deren Auswirkungen, indem dargetan wird, dass ein Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan eingeleitet wurde. Nachdem bei einem Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan sämtliche pfändbaren Teile des Einkommens des Schuldners für drei Jahre an einen Treuhänder abgetreten werden, verbleibt der Beschwerdeführerin nur das Existenzminimum. Sie bringt zudem vor, dass nicht feststehe, ob die Forderung des AMS aufgrund des „Privatkonkurses“ zur Gänze bestehe. Diesbezüglich ist ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13). Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, wie die Forderung des AMS aufgrund des Abschöpfungsverfahrens zu behandeln ist bzw. ob dieses Auswirkungen auf die Forderung hat bzw. die Forderung vom AMS angemeldet wurde, hat daher gegenständlich zu unterbleiben. Es erscheint somit für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass mit einer Zahlung der offenen Forderung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides am 22.08.2026 ein konkreter finanzieller bzw. rechtlicher Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden sein könnte. 3.4. Im vorliegenden Fall enthält die Beschwerde zwar keine ziffernmäßige Angaben, aber dennoch konkrete Ausführungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und deren Auswirkungen, indem dargetan wird, dass ein Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan eingeleitet wurde. Nachdem bei einem Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan sämtliche pfändbaren Teile des Einkommens des Schuldners für drei Jahre an einen Treuhänder abgetreten werden, verbleibt der Beschwerdeführerin nur das Existenzminimum. Sie bringt zudem vor, dass nicht feststehe, ob die Forderung des AMS aufgrund des „Privatkonkurses“ zur Gänze bestehe. Diesbezüglich ist ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, wie die Forderung des AMS aufgrund des Abschöpfungsverfahrens zu behandeln ist bzw. ob dieses Auswirkungen auf die Forderung hat bzw. die Forderung vom AMS angemeldet wurde, hat daher gegenständlich zu unterbleiben. Es erscheint somit für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass mit einer Zahlung der offenen Forderung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides am 22.08.2026 ein konkreter finanzieller bzw. rechtlicher Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden sein könnte.
3.5. Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31 – der ähnliche Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorsieht wie der gegenständlich anzuwendende § 13 Abs. 2 VwGVG). Letztlich wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von der belangten Behörde aber nur mit einer Verzögerung der Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft begründet. Dass der sofortige Vollzug wegen „Gefahr im Verzug“ - im Sinne einer Gefährdung der Einbringlichkeit - notwendig wäre, wurde von der belangten Behörde hingegen nicht behauptet.3.5. Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31 – der ähnliche Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorsieht wie der gegenständlich anzuwendende Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG). Letztlich wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von der belangten Behörde aber nur mit einer Verzögerung der Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft begründet. Dass der sofortige Vollzug wegen „Gefahr im Verzug“ - im Sinne einer Gefährdung der Einbringlichkeit - notwendig wäre, wurde von der belangten Behörde hingegen nicht behauptet.
3.6. Zusammengefasst ergibt eine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin an einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rückzahlungsverpflichtung und deren Höhe (angesichts des laufenden Abschöpfungsverfahrens) vor Begleichung der Forderung mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an einer Zahlung ohne Verzug ein Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände des Einzelfalls ist auch nicht von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt.
3.7. Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß stattzugeben.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit diesem (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird.
3.8. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0055).3.8. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0055).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Abschöpfungsverfahren aufschiebende Wirkung Interessenabwägung Notstandshilfe Rückzahlung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I404.2350062.1.00Im RIS seit
30.09.2026Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026