Entscheidungsdatum
03.09.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
I404 1417408-6/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2026, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2026, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
I. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
2. Mit dem am 21.08.2026 datierten und am 24.08.2026 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des oben genannten Bescheides. 2. Mit dem am 21.08.2026 datierten und am 24.08.2026 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des oben genannten Bescheides.
3. Das gegenständliche Verfahren wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 31.08.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht fest.
1.2. Es liegen fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte. 1.2. Es liegen fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
Ferner bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
1.3. Konkrete Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens als maßgeblich zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK bestehen nicht:1.3. Konkrete Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens als maßgeblich zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehen nicht:
1.3.1. Der BF reiste zunächst 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und wurde nach zwei negativen Asylentscheidungen und Ausreiseverpflichtungen am 21.04.2016 nach Nigeria abgeschoben.
Am 13.08.2016 wurde er in Österreich festgenommen, weil er erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist war und stellte er seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA am 22.11.2016 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Er reiste in weiterer Folge am 24.11.2016 nach Ungarn aus.Am 13.08.2016 wurde er in Österreich festgenommen, weil er erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist war und stellte er seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA am 22.11.2016 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde. Er reiste in weiterer Folge am 24.11.2016 nach Ungarn aus.
2018 und 2019 reiste der BF mehrmals zwischen Ungarn und Österreich hin und her und hielt sich zeitweise im Bundesgebiet auf. Die vom Beschwerdeführer gegen den - seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückweisenden - Bescheid vom 22.11.2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 01.07.2019 als unbegründet ab.
In weiterer Folge wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 19.07.2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt. Am 25.07.2019 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.10.2019 als unbegründet abgewiesen.
Der BF trat neuerlich in Österreich in Erscheinung, als er am 24.06.2026 wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert wurde.
1.3.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , GZ XXXX vom 27.07.2026, rechtskräftig seit 31.07.2026, wurde der BF gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall und Abs. 3 SMG wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchgiften zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Ein Teil der Strafe in der Höhe von sieben Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.3.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , GZ römisch 40 vom 27.07.2026, rechtskräftig seit 31.07.2026, wurde der BF gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall und Absatz 3, SMG wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchgiften zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Ein Teil der Strafe in der Höhe von sieben Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom 19.06.2019 wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, ist mittlerweile getilgt.Die strafgerichtliche Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.06.2019 wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, ist mittlerweile getilgt.
Auch das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.05.2012, mit welchem der BF als junger Erwachsener wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, ist mittlerweile getilgt.Auch das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.05.2012, mit welchem der BF als junger Erwachsener wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, ist mittlerweile getilgt.
1.3.3. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen ist nicht hervorgekommen. Es können auch keine Integrationsbemühungen des BF in Österreich festgestellt werden.
1.3.4. Der BF verfügt über einen spanischen Aufenthaltstitel und gab an, dort auch seinen Lebensmittelpunkt zu haben.
1.5. Der BF unterzeichnete einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III. des gegenständlichen Bescheides. Am 31.07.2026 erfolgte eine unbegleitete Abschiebung des BF nach Nigeria.1.5. Der BF unterzeichnete einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. des gegenständlichen Bescheides. Am 31.07.2026 erfolgte eine unbegleitete Abschiebung des BF nach Nigeria.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des in Vorlage gebrachten Reisepasses mit der Nummer B50893192 fest.
2.2. Konkrete Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Nigeria stützt, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Derartige Gründe sind auch sonst nicht hervorgekommen. So gab er in seiner Einvernahme vom 27.07.2026 gegenüber dem BFA selbst an, keine Probleme in Nigeria zu haben (F: Spricht irgendetwas gegen Ihre Rückkehr nach Nigeria? A: Nein.). Zudem unterzeichnete er einen Rechtsmittelverzicht bzgl. der Spruchpunkte zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung des angefochtenen Bescheides und ist mittlerweile bereits nach Nigeria zurückgekehrt, was auch gegen eine reale Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Fall einer Rückkehr spricht.
2.3. Die Feststellung, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen, beruht auf dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den Angaben des BF und ist dem Umstand geschuldet, dass der BF keine Verwandten in Österreich hat, keine Integrationsschritte gesetzt hat und nach seiner Abschiebung 2019 auch erst im Juni 2026 wieder in Österreich in Erscheinung trat. 2.3. Die Feststellung, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegen, beruht auf dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den Angaben des BF und ist dem Umstand geschuldet, dass der BF keine Verwandten in Österreich hat, keine Integrationsschritte gesetzt hat und nach seiner Abschiebung 2019 auch erst im Juni 2026 wieder in Österreich in Erscheinung trat.
2.3.1. Die Feststellung zum bisherigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und den erfolgten Verfahren sowie Abschiebungen ergeben sich aus der Aktenlage und Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 08.10.2029, Zl. XXXX .2.3.1. Die Feststellung zum bisherigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und den erfolgten Verfahren sowie Abschiebungen ergeben sich aus der Aktenlage und Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 08.10.2029, Zl. römisch 40 .
2.3.2. Die aktuelle strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus der Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 01.09.2026.
Die mittlerweile getilgten strafgerichtlichen Verurteilungen sind der Aktenlage sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 08.10.2029, Zl. XXXX zu entnehmen.Die mittlerweile getilgten strafgerichtlichen Verurteilungen sind der Aktenlage sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 08.10.2029, Zl. römisch 40 zu entnehmen.
2.3.3. Dass der BF über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben und der im Akt einliegenden Kopie eines spanischen Aufenthaltstitels mit der Nr. XXXX .2.3.3. Dass der BF über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben und der im Akt einliegenden Kopie eines spanischen Aufenthaltstitels mit der Nr. römisch 40 .
2.5. Der seitens des BF unterzeichnete Rechtsmittelverzicht und die am 31.07.2026 erfolgte Abschiebung des BF nach Nigeria ergeben sich aus der Aktenlage und den Ausführungen in der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur der – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur der – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (Paragraph 27, VwGVG).
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt in gesonderter Form.
3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
3.2.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 und 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins und 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,).
Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstieße. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstieße. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
3.2.2. Zum Sachverhalt:
Wie das BFA im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, erweist sich im vorliegenden Fall, aufgrund der wiederholten Verurteilungen des BF wegen Verstößen gegen das SMG, dessen sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als erforderlich, zumal in der Beschwerde keine überwiegenden persönlichen Interessen, die der Ausreise entgegenstünden, nachweislich dargetan wurden.
Insoweit in der Beschwerde zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sehr allgemein ausgeführt wird, dass die sofortige Ausreise des BF nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gewesen sei und keine Fluchtgefahr bestanden habe, zumal sich der BF während der Einvernahme kooperativ gezeigt habe und nicht zuletzt auch freiwillig nach Nigeria ausgereist sei, ist es dem BF damit nicht gelungen, die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu entkräften.
In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem BF im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG drohte. In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem BF im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG drohte.
Schließlich gelang es dem BF mit der Beschwerde nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Schließlich gelang es dem BF mit der Beschwerde nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen.
Vor allem das strafrechtliche Fehlverhalten des BF ist als so schwerwiegend zu beurteilen, dass die Annahme des BFA, wonach die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, jedenfalls nicht völlig ungerechtfertigt erscheint.
Bezüglich der strafrechtlichen Delinquenz des BF ist eingangs festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass seine ersten beiden Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften aus den Jahren 2012 und 2019 bereits getilgt sind. Allerdings ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden darf (vgl. etwa VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355, Rn. 8, mwN). Gegenständlich wurde der BF folglich wiederholt über einen längeren Zeitraum wegen gleichartiger Delikte, nämlich des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, strafgerichtlich verurteilt. Ein nachhaltiger Gesinnungs- und Verhaltenswandel ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. In Anbetracht seiner Haftentlassung am 27.07.2026 liegt auch noch kein maßgeblicher Zeitraum des Wohlverhaltens vor.Bezüglich der strafrechtlichen Delinquenz des BF ist eingangs festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass seine ersten beiden Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften aus den Jahren 2012 und 2019 bereits getilgt sind. Allerdings ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden darf vergleiche etwa VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355, Rn. 8, mwN). Gegenständlich wurde der BF folglich wiederholt über einen längeren Zeitraum wegen gleichartiger Delikte, nämlich des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, strafgerichtlich verurteilt. Ein nachhaltiger Gesinnungs- und Verhaltenswandel ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. In Anbetracht seiner Haftentlassung am 27.07.2026 liegt auch noch kein maßgeblicher Zeitraum des Wohlverhaltens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).
Außerdem ist, wie das BFA richtigerweise anführt, zu berücksichtigen, dass der BF sich immer wieder unter Umgehung des Meldegesetzes unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass dem BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung droht. Er bedarf daher nicht des Schutzes Österreichs (die Anträge des BF auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig im Beschwerdeweg vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen bzw. vom BFA wegen entschiedener Sache zurückgewiesen). Es ist somit im konkreten Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenswesens geboten ist. Da dem BF keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es ihm zumutbar, den Ausgang seines Beschwerdeverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, zumal er auch bereits freiwillig nach Nigeria ausgereist ist. Das Interesse des BF auf einen Verbleib in Österreich während seines Beschwerdeverfahrens tritt daher hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
Unbeachtlich des Vorbringens in der Beschwerde haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen wäre.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war, und die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Artikel 43, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, Absatz 4,), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall EMRK reale Gefahr TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I404.1417408.6.00Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026