TE Bvwg Beschluss 2026/9/4 W277 2348725-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2026
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Entscheidungsdatum

04.09.2026

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchUG §71
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


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W277 2348725-1/3E
BESCHLUSS
W277 2348725-1/3E, BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , vertreten durch ihre Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , vertreten durch ihre Erziehungsberechtigte römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin besuchte im XXXX zunächst die Klasse 2 XXXX der Volksschule XXXX Wien. 1. Die Beschwerdeführerin besuchte im römisch 40 zunächst die Klasse 2 römisch 40 der Volksschule römisch 40 Wien.

1.1. Mit Entscheidung vom XXXX sprach die Schulkonferenz aus, dass die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom selben Tag von der 2. in die 1. Schulstufe wechselt.1.1. Mit Entscheidung vom römisch 40 sprach die Schulkonferenz aus, dass die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom selben Tag von der 2. in die 1. Schulstufe wechselt.

1.1.1. Diese Entscheidung wurde der Erziehungsberechtigten am XXXX bekanntgegeben.1.1.1. Diese Entscheidung wurde der Erziehungsberechtigten am römisch 40 bekanntgegeben.

2. Gegen diese Entscheidung erhob XXXX , vertreten durch ihre Erziehungsberechtigte XXXX , mit Schreiben vom XXXX , eingebracht am XXXX fristgerecht Widerspruch. 2. Gegen diese Entscheidung erhob römisch 40 , vertreten durch ihre Erziehungsberechtigte römisch 40 , mit Schreiben vom römisch 40 , eingebracht am römisch 40 fristgerecht Widerspruch.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die diagnostizierte Lese-Rechtschreibstörung sowie die Rechenschwäche beziehungsweise Dyskalkulie der minderjährigen Beschwerdeführerin und der hierfür vereinbarte Nachteilsausgleich im Unterricht und bei Leistungsfeststellungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Unterstützungsmaßnahmen seien erst nach einem Gespräch im Februar 2026 konsequenter umgesetzt worden; in der Folge habe die Beschwerdeführerin erhebliche Lernfortschritte erzielt. Der Wechsel in die nächstniedrigere Schulstufe beeinträchtige ihre Lernmotivation und ihr Selbstvertrauen.

3. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren holte die Bildungsdirektion für XXXX am XXXX ein pädagogisches Sachverständigengutachten des Schulqualitätsmanagers XXXX ein. Als Befundgrundlagen wurden insbesondere Arbeitsproben, der zwischen Schule und Erziehungsberechtigter geführte Schriftverkehr, die Unterlagen zum schulischen Nachteilsausgleich, das schulpsychologische Gutachten, Gesprächsprotokolle sowie Stellungnahmen von Lehr- und Förderkräften herangezogen. 3. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren holte die Bildungsdirektion für römisch 40 am römisch 40 ein pädagogisches Sachverständigengutachten des Schulqualitätsmanagers römisch 40 ein. Als Befundgrundlagen wurden insbesondere Arbeitsproben, der zwischen Schule und Erziehungsberechtigter geführte Schriftverkehr, die Unterlagen zum schulischen Nachteilsausgleich, das schulpsychologische Gutachten, Gesprächsprotokolle sowie Stellungnahmen von Lehr- und Förderkräften herangezogen.

Dem pädagogischen Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass der Leistungsstand der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen unter den Anforderungen der 2. Schulstufe liege und die dortigen Anforderungen zu einer anhaltenden Überforderung geführt hätten. Der Wechsel in die 1. Schulstufe entspreche der aktuellen Lernsituation der minderjährigen Beschwerdeführerin; eine Unterforderung sei nicht zu erwarten.

4. Die belangte Behörde brachte der Erziehungsberechtigten der minderjährigen Beschwerdeführerin das Gutachten im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte dieser eine Frist zur Stellungnahme ein.

4.1. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte die Erziehungsberechtigte im Wesentlichen vor, dass der Nachteilsausgleich nicht durchgehend umgesetzt worden sei. Die nach Einführung konkreter Unterstützungsmaßnahmen eingetretenen Verbesserungen sowie positive Einschätzungen von Therapeutinnen, der Klassenlehrerin und der Schulpsychologie seien im Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt worden.4.1. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte die Erziehungsberechtigte im Wesentlichen vor, dass der Nachteilsausgleich nicht durchgehend umgesetzt worden sei. Die nach Einführung konkreter Unterstützungsmaßnahmen eingetretenen Verbesserungen sowie positive Einschätzungen von Therapeutinnen, der Klassenlehrerin und der Schulpsychologie seien im Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt worden.

4.2. Zu diesem Vorbringen erstattete der Sachverständige am XXXX eine ergänzende Stellungnahme. Darin anerkannte er die Lernbereitschaft der minderjährigen Beschwerdeführerin, erzielte Teilerfolge sowie die Relevanz emotionaler Gesichtspunkte, hielt jedoch an seiner fachlichen Beurteilung fest, wonach basale Fertigkeiten der 2. Schulstufe in den Bereichen Lesen, Rechtschreibung und Mathematik noch nicht hinreichend gesichert und automatisiert seien. Trotz gesetzter Fördermaßnahmen bestehe bei der minderjährigen Beschwerdeführerin ein erhöhter Unterstützungsbedarf bei eingeschränkter selbstständiger Arbeitsfähigkeit. Der Wechsel in die 1. Schulstufe sei daher weiterhin pädagogisch vertretbar und geeignet, einer anhaltenden Überforderung entgegenzuwirken. 4.2. Zu diesem Vorbringen erstattete der Sachverständige am römisch 40 eine ergänzende Stellungnahme. Darin anerkannte er die Lernbereitschaft der minderjährigen Beschwerdeführerin, erzielte Teilerfolge sowie die Relevanz emotionaler Gesichtspunkte, hielt jedoch an seiner fachlichen Beurteilung fest, wonach basale Fertigkeiten der 2. Schulstufe in den Bereichen Lesen, Rechtschreibung und Mathematik noch nicht hinreichend gesichert und automatisiert seien. Trotz gesetzter Fördermaßnahmen bestehe bei der minderjährigen Beschwerdeführerin ein erhöhter Unterstützungsbedarf bei eingeschränkter selbstständiger Arbeitsfähigkeit. Der Wechsel in die 1. Schulstufe sei daher weiterhin pädagogisch vertretbar und geeignet, einer anhaltenden Überforderung entgegenzuwirken.

Angemerkt wurde, dass im angefochtenen Bescheid das Jahr „2025“ angeführt werde und es sich hierbei offenkundig um ein Schreibversehen handle.

5. Mit Bescheid vom XXXX wies die Bildungsdirektion für XXXX den Widerspruch ab und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin im XXXX fortan die 1. Schulstufe besuche. Ferner wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. 5. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die Bildungsdirektion für römisch 40 den Widerspruch ab und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin im römisch 40 fortan die 1. Schulstufe besuche. Ferner wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

5.1. Der Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten am XXXX zugestellt.5.1. Der Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten am römisch 40 zugestellt.

6. Mit Eingabe vom XXXX brachte die Erziehungsberechtigte der minderjährigen Beschwerdeführerin Folgendes vor:6. Mit Eingabe vom römisch 40 brachte die Erziehungsberechtigte der minderjährigen Beschwerdeführerin Folgendes vor:

„Stellungnahme zum Bescheid vom XXXX - Geschäftszahl XXXX „Stellungnahme zum Bescheid vom römisch 40 - Geschäftszahl römisch 40

Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf Ihren Bescheid vom XXXX und ersuche um eine schriftliche Beantwortung meiner offenen Fragen sowie um eine nachvollziehbare Stellungnahme zu den von mir vorgebrachten Einwendungen.Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf Ihren Bescheid vom römisch 40 und ersuche um eine schriftliche Beantwortung meiner offenen Fragen sowie um eine nachvollziehbare Stellungnahme zu den von mir vorgebrachten Einwendungen.

Zunächst ersuche ich um die Übermittlung beziehungsweise Erläuterung der dem Einspruch beigelegten Tests und deren Bewertung. Ich möchte nachvollziehen können, auf welcher Grundlage die Entscheidung getroffen wurde und weshalb meine Einwendungen nicht berücksichtigt wurden.

Ich bin weiterhin der Überzeugung, dass meine Tochter XXXX während des Schuljahres von ihrer Klassenlehrerin nicht ausreichend unterstützt wurde. Auf ihre individuellen Schwierigkeiten wurde über einen langen Zeitraum kaum Rücksicht genommen. Besonders auffällig ist, dass erst nach unserem Gespräch im Februar beziehungsweise nach dem Gesprächsprotokoll Veränderungen vorgenommen wurden. Vor diesem Zeitpunkt wurden weder Ansagen noch Tests entsprechend markiert oder angepasst. So musste XXXX beispielsweise den Nomen-Test selbst markieren. Erst nach unserem Gespräch wurden die Tests zu Verben und Adjektiven markiert. Dies zeigt deutlich, dass die notwendige Unterstützung nicht von Beginn an und nicht kontinuierlich erfolgt ist.Ich bin weiterhin der Überzeugung, dass meine Tochter römisch 40 während des Schuljahres von ihrer Klassenlehrerin nicht ausreichend unterstützt wurde. Auf ihre individuellen Schwierigkeiten wurde über einen langen Zeitraum kaum Rücksicht genommen. Besonders auffällig ist, dass erst nach unserem Gespräch im Februar beziehungsweise nach dem Gesprächsprotokoll Veränderungen vorgenommen wurden. Vor diesem Zeitpunkt wurden weder Ansagen noch Tests entsprechend markiert oder angepasst. So musste römisch 40 beispielsweise den Nomen-Test selbst markieren. Erst nach unserem Gespräch wurden die Tests zu Verben und Adjektiven markiert. Dies zeigt deutlich, dass die notwendige Unterstützung nicht von Beginn an und nicht kontinuierlich erfolgt ist.

Gerade nach diesen ersten Anpassungen machte XXXX deutliche Fortschritte. Dies bestätigt aus meiner Sicht, dass sie mit entsprechender Unterstützung sehr wohl lernfähig ist und ihre Leistungen verbessern kann.Gerade nach diesen ersten Anpassungen machte römisch 40 deutliche Fortschritte. Dies bestätigt aus meiner Sicht, dass sie mit entsprechender Unterstützung sehr wohl lernfähig ist und ihre Leistungen verbessern kann.

Ich frage mich außerdem, wie es pädagogisch vertretbar sein kann, einem Kind mit bekannten Leseschwierigkeiten die Lektüre ,,Susi hasenöhrl" ausschließlich in Schreibschrift zum Lesen zu geben. XXXX hatte ihrer Klassenlehrerin bereits mitgeteilt, dass sie Schwierigkeiten beim Lesen hat. Trotzdem erhielt sie weder eine Zeitverlängerung noch eine Ausgabe in Silbenschrift oder eine andere geeignete Unterstützung. Als Begründung wurde mir lediglich gesagt, dass dies im Lehrplan stehe. Diese Aussage berücksichtigt die individuellen Bedürfnisse meines Kindes in keiner Weise. Bitte um Antwort.Ich frage mich außerdem, wie es pädagogisch vertretbar sein kann, einem Kind mit bekannten Leseschwierigkeiten die Lektüre ,,Susi hasenöhrl" ausschließlich in Schreibschrift zum Lesen zu geben. römisch 40 hatte ihrer Klassenlehrerin bereits mitgeteilt, dass sie Schwierigkeiten beim Lesen hat. Trotzdem erhielt sie weder eine Zeitverlängerung noch eine Ausgabe in Silbenschrift oder eine andere geeignete Unterstützung. Als Begründung wurde mir lediglich gesagt, dass dies im Lehrplan stehe. Diese Aussage berücksichtigt die individuellen Bedürfnisse meines Kindes in keiner Weise. Bitte um Antwort.

Ebenso möchte ich wissen, wie von einem Kind mit den bei XXXX bestehenden Diagnosen erwartet werden kann, im Unterricht gute Leistungen zu erbringen, wenn notwendige Unterstützungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden.Ebenso möchte ich wissen, wie von einem Kind mit den bei römisch 40 bestehenden Diagnosen erwartet werden kann, im Unterricht gute Leistungen zu erbringen, wenn notwendige Unterstützungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden.

XXXX besucht Ergotherapie und verfügt über Übungen, die ihr helfen, ihre Konzentration und Aufmerksamkeit aufrechtzuerhalten. Soweit mir bekannt ist, wurde ihr jedoch nie gezeigt oder erklärt, wann und wo sie diese Übungen im Klassenzimmer durchführen kann. Ebenso wurde sie nach meinem Kenntnisstand nie von der Klassenlehrerin dazu aufgefordert oder erinnert, diese anzuwenden, wenn ihre Konzentration sichtbar nachließ oder ihre Leistungen im Laufe des Unterrichts schlechter wurden. römisch 40 besucht Ergotherapie und verfügt über Übungen, die ihr helfen, ihre Konzentration und Aufmerksamkeit aufrechtzuerhalten. Soweit mir bekannt ist, wurde ihr jedoch nie gezeigt oder erklärt, wann und wo sie diese Übungen im Klassenzimmer durchführen kann. Ebenso wurde sie nach meinem Kenntnisstand nie von der Klassenlehrerin dazu aufgefordert oder erinnert, diese anzuwenden, wenn ihre Konzentration sichtbar nachließ oder ihre Leistungen im Laufe des Unterrichts schlechter wurden.

Gerade von einer Pädagogin erwarte ich, dass sie erkennt, wenn ein Kind aufgrund seiner diagnostizierten Beeinträchtigungen Unterstützung benötigt, und dass sie vorhandene Fördermaßnahmen entsprechend einsetzt. Unter diesen Umständen stellt sich für mich die Frage, wie XXXX überhaupt ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit zeigen sollte.Gerade von einer Pädagogin erwarte ich, dass sie erkennt, wenn ein Kind aufgrund seiner diagnostizierten Beeinträchtigungen Unterstützung benötigt, und dass sie vorhandene Fördermaßnahmen entsprechend einsetzt. Unter diesen Umständen stellt sich für mich die Frage, wie römisch 40 überhaupt ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit zeigen sollte.

Ich ersuche daher um eine nachvollziehbare Erklärung, wie dieser Umstand bei der Beurteilung ihrer schulischen Leistungen berücksichtigt wurde.

Außerdem ersuche ich um eine konkrete Auskunft darüber, welche Erleichterungen und Unterstützungsmaßnahmen XXXX im Rahmen ihres Nachteilsausgleichs tatsächlich bei der Klassenlehrerin erhalten hat. Welche Maßnahmen wurden beschlossen, welche wurden im Unterricht bei ihrer Klassenlehrerin umgesetzt und welche Vorteile standen ihr tatsächlich zu?Außerdem ersuche ich um eine konkrete Auskunft darüber, welche Erleichterungen und Unterstützungsmaßnahmen römisch 40 im Rahmen ihres Nachteilsausgleichs tatsächlich bei der Klassenlehrerin erhalten hat. Welche Maßnahmen wurden beschlossen, welche wurden im Unterricht bei ihrer Klassenlehrerin umgesetzt und welche Vorteile standen ihr tatsächlich zu?

Ich kann außerdem nicht nachvollziehen, weshalb sich im gesamten Verfahren keine neutrale Fachperson selbst ein Bild vom tatsächlichen Leistungsstand meines Kindes gemacht hat. Die Direktorin testete XXXX lediglich in kleinen Sequenzen im Fach Deutsch und teilte mit, dass sie sie positiv beurteilen würde. Dennoch wurde letztlich eine andere Entscheidung getroffen.Ich kann außerdem nicht nachvollziehen, weshalb sich im gesamten Verfahren keine neutrale Fachperson selbst ein Bild vom tatsächlichen Leistungsstand meines Kindes gemacht hat. Die Direktorin testete römisch 40 lediglich in kleinen Sequenzen im Fach Deutsch und teilte mit, dass sie sie positiv beurteilen würde. Dennoch wurde letztlich eine andere Entscheidung getroffen.

Herr XXXX begleitete XXXX als Stützlehrer bis zur Klassenkonferenz lediglich etwa XXXX . Die Förderlehrerin in Mathematik hatte sie nur einmal pro Woche. Den größten Einfluss auf XXXX schulische Entwicklung und ihre Beurteilung hatte jedoch die Klassenlehrerin.Herr römisch 40 begleitete römisch 40 als Stützlehrer bis zur Klassenkonferenz lediglich etwa römisch 40 . Die Förderlehrerin in Mathematik hatte sie nur einmal pro Woche. Den größten Einfluss auf römisch 40 schulische Entwicklung und ihre Beurteilung hatte jedoch die Klassenlehrerin.

Da die Klassenlehrerin nun in Pension geht, bin ich überzeugt, dass XXXX unter ihrem neuen Lehrer, XXXX , deutlich bessere Chancen gehabt hätte, ihre Leistungen weiter zu verbessern.Da die Klassenlehrerin nun in Pension geht, bin ich überzeugt, dass römisch 40 unter ihrem neuen Lehrer, römisch 40 , deutlich bessere Chancen gehabt hätte, ihre Leistungen weiter zu verbessern.

Besonders enttäuschend ist für mich als Mutter auch das Verhalten der ehemaligen Klassenlehrerin nach dem Klassenwechsel. Sie hat XXXX bereits mehrmals gesehen, sie jedoch kein einziges Mal gefragt, wie es ihr in der neuen Klasse geht oder wie sie sich dort eingelebt hat.Besonders enttäuschend ist für mich als Mutter auch das Verhalten der ehemaligen Klassenlehrerin nach dem Klassenwechsel. Sie hat römisch 40 bereits mehrmals gesehen, sie jedoch kein einziges Mal gefragt, wie es ihr in der neuen Klasse geht oder wie sie sich dort eingelebt hat.

Für mich spiegelt dieses Verhalten wider, dass das Wohlergehen meines Kindes für die Klassenlehrerin keine Bedeutung hatte. Während des gesamten Schuljahres hatte ich den Eindruck, dass nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um XXXX zu fordern und ihr einen erfolgreichen Verbleib in ihrer Klasse zu ermöglichen. Statt gemeinsam mit den Eltern nach Lösungen zu suchen und ihr Potenzial zu fördern, entstand bei mir der Eindruck, dass ihre Rückstufung bereits früh im Vordergrund stand.Für mich spiegelt dieses Verhalten wider, dass das Wohlergehen meines Kindes für die Klassenlehrerin keine Bedeutung hatte. Während des gesamten Schuljahres hatte ich den Eindruck, dass nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um römisch 40 zu fordern und ihr einen erfolgreichen Verbleib in ihrer Klasse zu ermöglichen. Statt gemeinsam mit den Eltern nach Lösungen zu suchen und ihr Potenzial zu fördern, entstand bei mir der Eindruck, dass ihre Rückstufung bereits früh im Vordergrund stand.

Als Mutter wünsche ich mir Lehrkräfte, die für ihre Schülerinnen und Schüler kämpfen, sie fördern und ihnen helfen, ihre Stärken zu entwickeln. Diesen Eindruck hatte ich im Fall meiner Tochter leider zu keinem Zeitpunkt.

Leider bestätigen sich auch meine damaligen Sorgen. XXXX ist inzwischen wieder stark demotiviert und klagt erneut über Bauchschmerzen. Diese Beschwerden stehen nach meiner Überzeugung in Zusammenhang mit der psychischen Belastung, die sie durch die gesamte Situation erlebt. Bereits während des Verfahrens habe ich auf diese Entwicklung hingewiesen, doch meine Sorgen als Mutter wurden nicht ausreichend berücksichtigt.Leider bestätigen sich auch meine damaligen Sorgen. römisch 40 ist inzwischen wieder stark demotiviert und klagt erneut über Bauchschmerzen. Diese Beschwerden stehen nach meiner Überzeugung in Zusammenhang mit der psychischen Belastung, die sie durch die gesamte Situation erlebt. Bereits während des Verfahrens habe ich auf diese Entwicklung hingewiesen, doch meine Sorgen als Mutter wurden nicht ausreichend berücksichtigt.

Abschließend ersuche ich Sie daher um eine schriftliche Beantwortung folgender Fragen:

- Wie wurden die dem Einspruch beigelegten Tests bewertet?

- Warum wurden die erst nach Februar eingeführten Unterstützungsmaßnahmen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt?

- Welche konkreten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs wurden XXXX tatsächlich gewährt und umgesetzt?- Welche konkreten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs wurden römisch 40 tatsächlich gewährt und umgesetzt?

- Wie wurden XXXX Diagnosen und ihr tatsächlicher Förderbedarf bei der Entscheidung berücksichtigt?- Wie wurden römisch 40 Diagnosen und ihr tatsächlicher Förderbedarf bei der Entscheidung berücksichtigt?

- Warum wurde keine unabhängige und neutrale fachliche Beurteilung ihres tatsächlichen Leistungsstandes durchgeführt?

Ich ersuche um eine nachvollziehbare und vollständige Beantwortung meiner Fragen.

Mit freundlichen Grüßen []“

7. Diese Eingabe wurde mit Begleitschreiben der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt (OZ 1).7. Diese Eingabe wurde mit Begleitschreiben der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt (OZ 1).

8. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX wurde der durch ihre Erziehungsberechtigte vertretenen Beschwerdeführerin vorgehalten, dass der Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, sowie das Begehren fehlten. Zugleich wurde ihr eine Frist von einer Woche ab Zustellung des Auftrags eingeräumt, um diese Mängel zu beheben (OZ 2).8. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 wurde der durch ihre Erziehungsberechtigte vertretenen Beschwerdeführerin vorgehalten, dass der Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, sowie das Begehren fehlten. Zugleich wurde ihr eine Frist von einer Woche ab Zustellung des Auftrags eingeräumt, um diese Mängel zu beheben (OZ 2).

Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach ungenütztem Ablauf der Frist zurückgewiesen werde.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde am XXXX per Hinterlegung zugestellt.Der Mängelbehebungsauftrag wurde am römisch 40 per Hinterlegung zugestellt.

8.1. Eine Behebung der Mängel ist nicht erfolgt.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus Folgendes:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus Folgendes:

1. Feststellungen

Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt (OZ 1).

Aus den unter OZ 2 dokumentierten Unterlagen ergibt sich, dass der Mängelbehebungsauftrag der durch ihre Erziehungsberechtigte vertretenen Beschwerdeführerin am XXXX durch Hinterlegung zugestellt wurde und diese die Frist zur Behebung der Mängel fruchtlos verstreichen ließ.Aus den unter OZ 2 dokumentierten Unterlagen ergibt sich, dass der Mängelbehebungsauftrag der durch ihre Erziehungsberechtigte vertretenen Beschwerdeführerin am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt wurde und diese die Frist zur Behebung der Mängel fruchtlos verstreichen ließ.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF, hat eine Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Wien 2018, Anm. 6 zu § 9 VwGVG, S 108).Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Wien 2018, Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG, S 108).

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die vorliegende mit „Stellungnahme“ bezeichnete Eingabe vom XXXX enthält insbesondere weder ein Begehren noch Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Eingabe vom XXXX verlangt primär die Beantwortung von Fragen an die belangte Behörde. Die vorliegende mit „Stellungnahme“ bezeichnete Eingabe vom römisch 40 enthält insbesondere weder ein Begehren noch Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Eingabe vom römisch 40 verlangt primär die Beantwortung von Fragen an die belangte Behörde.

Die Eingabe vom XXXX kann deshalb nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Der Beschwerdeführerin wurde daher mit der unter I.8. genannten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Mängelbehebung am XXXX wurde dieser Mangel nicht behoben. Von der minderjährigen Beschwerdeführerin, welche durch ihre Erziehungsberechtigte vertreten ist, wurde das Begehren nicht bekannt gegeben sowie auch keine Gründe für eine behauptete Rechtswidrigkeit erstattet. Daher ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Die Eingabe vom römisch 40 kann deshalb nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Der Beschwerdeführerin wurde daher mit der unter römisch eins.8. genannten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Mängelbehebung am römisch 40 wurde dieser Mangel nicht behoben. Von der minderjährigen Beschwerdeführerin, welche durch ihre Erziehungsberechtigte vertreten ist, wurde das Begehren nicht bekannt gegeben sowie auch keine Gründe für eine behauptete Rechtswidrigkeit erstattet. Daher ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen mit „Stellungnahme“ vom XXXX auch nicht beantragt. Hinzu kommt, dass schulrechtliche Angelegenheiten nach der Rechtsprechung nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen; mangels unionsrechtlicher Anknüpfung ist auch Art. 47 GRC nicht eröffnet (vgl. VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017; ferner VfGH 10.03.2015, E 1993/2014). Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen mit „Stellungnahme“ vom römisch 40 auch nicht beantragt. Hinzu kommt, dass schulrechtliche Angelegenheiten nach der Rechtsprechung nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen; mangels unionsrechtlicher Anknüpfung ist auch Artikel 47, GRC nicht eröffnet vergleiche VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017; ferner VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W277.2348725.1.00

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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