TE Bvwg Beschluss 2026/9/4 W255 2346841-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.09.2026

Norm

AlVG §38
AlVG §7
AlVG §9
AVG §34
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. AlVG Art. 2 § 9 heute
  2. AlVG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  3. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  7. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W255 2346841-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.04.2026, VN: XXXX , betreffend die Abweisung der Anträge auf Notstandshilfe vom 06.05.2025, 11.06.2025 und 20.11.2025 gemäß § 34 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 10.04.2026, VN: römisch 40 , betreffend die Abweisung der Anträge auf Notstandshilfe vom 06.05.2025, 11.06.2025 und 20.11.2025 gemäß Paragraph 34, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den Beschluss:

A)

Gegen XXXX wird gemäß § 34 AVG iVm. § 17 VwGVG eine Ordnungsstraße in Höhe von € 300,-- verhängt, weil sich dieser in seiner Beschwerde vom 06.05.2026 mehrfach einer beleidigenden Schreibweise bediente.Gegen römisch 40 wird gemäß Paragraph 34, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine Ordnungsstraße in Höhe von € 300,-- verhängt, weil sich dieser in seiner Beschwerde vom 06.05.2026 mehrfach einer beleidigenden Schreibweise bediente.

Die Ordnungsstrafe ist binnen 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

1.       Verfahrensgang

1.1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 10.04.2026, VN: XXXX , wurden die Anträge des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 06.05.2025, 11.06.2025 und 20.11.2025 mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 33 Abs. 2 iVm. §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) abgewiesen. 1.1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 10.04.2026, VN: römisch 40 , wurden die Anträge des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 06.05.2025, 11.06.2025 und 20.11.2025 mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) abgewiesen.

1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er unter anderem Teile der Richterschaft des Bundesverwaltungsgerichts als „kognitiv beeinträchtigt“ bezeichnete, ausführte, dass die „intellektuelle Kapazität“ einiger Richterinnen und Richter nicht ausgereicht habe, zu erkennen, dass die Arbeitsvermittlung durch das AMS illegal sei, und damit drohte, dass der vorsitzende Richter „entscheiden“ könne, ob er der Öffentlichkeit als ein weiterer Richter bekannt werden wolle, der seinen Diensteid breche.

1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2026, GZ: W255 2346841-1/7E, wurde die unter Punkt 1.2. genannte Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Der BF ist am XXXX geboren und seit 17.01.2025 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 17.01.2025 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet.

2.1.2.  Mit Bescheid des AMS vom 10.04.2026, VN: XXXX , wurden die Anträge des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 06.05.2025, 11.06.2025 und 20.11.2025 mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 33 Abs. 2 iVm. §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG abgewiesen. 2.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 10.04.2026, VN: römisch 40 , wurden die Anträge des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 06.05.2025, 11.06.2025 und 20.11.2025 mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 9 Absatz eins, AlVG abgewiesen.

2.1.3.  Gegen den unter Punkt 2.1.2. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin führte er unter anderem aus wie folgt:

?        „(…) Diese Empfehlung erfolgt nicht etwa aus ‚Jux und Tollerei‘, sondern vielmehr aus ganz konkreten Wahrnehmungen, welche bedauerlicherweise nahelegen, dass Teile der Richterschaft des Bundesverwaltungsgerichts kognitiv beeinträchtigt sind. So haben die Richter XXXX , XXXX , XXXX und XXXX in Verfahren einerseits klar festgestellt, dass (…) Aber andererseits hat die intellektuelle Kapazität dieser Richter nicht ausgereicht um zu erkennen, dass damit die jeweilige Arbeitsvermittlung (…) gesetzlich untersagt – also illegal – ist und dass es in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung – aufgrund des rechtsstaatlichen Prinzips – ausgeschlossen ist, dass aus der Betreibung illegaler Tätigkeiten (durch privatwirtschaftliche Unternehmen wie das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice) für Bürger Verpflichtungen entstehen können (…)“ ? „(…) Diese Empfehlung erfolgt nicht etwa aus ‚Jux und Tollerei‘, sondern vielmehr aus ganz konkreten Wahrnehmungen, welche bedauerlicherweise nahelegen, dass Teile der Richterschaft des Bundesverwaltungsgerichts kognitiv beeinträchtigt sind. So haben die Richter römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in Verfahren einerseits klar festgestellt, dass (…) Aber andererseits hat die intellektuelle Kapazität dieser Richter nicht ausgereicht um zu erkennen, dass damit die jeweilige Arbeitsvermittlung (…) gesetzlich untersagt – also illegal – ist und dass es in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung – aufgrund des rechtsstaatlichen Prinzips – ausgeschlossen ist, dass aus der Betreibung illegaler Tätigkeiten (durch privatwirtschaftliche Unternehmen wie das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice) für Bürger Verpflichtungen entstehen können (…)“

?        „(…) In aller Deutlichkeit sei darauf hingewiesen, dass der unmissverständliche Wille des Gesetzgebers keinen Raum für Unterwerfungsphantasien lässt (wie sie bspw. von Ihren Standeskollegen XXXX und XXXX gepflegt werden).“? „(…) In aller Deutlichkeit sei darauf hingewiesen, dass der unmissverständliche Wille des Gesetzgebers keinen Raum für Unterwerfungsphantasien lässt (wie sie bspw. von Ihren Standeskollegen römisch 40 und römisch 40 gepflegt werden).“

?        „Wie halten Sie es mit Demokratie und Rechtsstaatlichkeit? Und wie halten Sie es mit Ihrem Diensteid? Sie haben die freie Entscheidung darüber, wie sie in der Öffentlichkeit bekannt werden wollen: Als weitere/r Bundesverwaltungsrichter/in, welche/r seinen/ihren Diensteid bricht oder aber als jemand, der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit achtet. Sie sind eingeladen, den Beschwerdeführer zu überraschen! (…) Diese Bescheidbeschwerde ist Teil der im Internet veröffentlichten Verfahrensdokumentation.“

Unter XXXX veröffentlichte der BF unter dem Usernamen XXXX mehrere Beiträge, in denen er Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts beleidigte, ihnen rechtswidriges und zum Teil strafbares Verhalten unterstellte und behauptete, mehrere namentlich genannte Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts hätten ihren Diensteid gebrochen. Unter römisch 40 veröffentlichte der BF unter dem Usernamen römisch 40 mehrere Beiträge, in denen er Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts beleidigte, ihnen rechtswidriges und zum Teil strafbares Verhalten unterstellte und behauptete, mehrere namentlich genannte Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts hätten ihren Diensteid gebrochen.

Die Ausführungen des BF in der Beschwerde vom 06.05.2026 sind in einer beleidigenden Schreibweise verfasst, die den gebotenen Anstand im schriftlichen Verkehr mit einer Behörde und einem Gericht verletzt und sich gegen namentlich genannte Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts richtet.

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2.  Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3.  Die Feststellungen betreffend den Bescheid des AMS vom 10.04.2026 (Punkt 2.1.2.) gründen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2.4.  Die Feststellungen hinsichtlich der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.3.) gründen sich ebenfalls auf den Verwaltungsakt.

Der BF kündigte an, dass die Beschwerde vom 06.05.2026 Teil der im Internet veröffentlichen Verfahrensdokumentation sei. Auf der Website XXXX sind Beiträge zu finden, die eindeutig dem BF zuordenbar sind; einerseits, weil die Beiträge in demselben Schreibstil wie sämtliche vom BF beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsätze verfasst sind und beispielsweise das AMS konsequent als „Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009)“ bezeichnet wird, was der BF in den beim Bundesverwaltungsgericht behandelten bzw. noch anhängigen Beschwerden ebenfalls tat; andererseits ergibt sich aufgrund der wiederholten Bezugnahme auf Verfahren, die der BF beim Bundesverwaltungsgericht führte, dass diese Beiträge ausschließlich vom BF stammen können. Der BF nimmt direkten Bezug zu Verfahren, in denen er beschwerdeführende Partei am Bundesverwaltungsgericht war. In dem Beitrag XXXX ; abgerufen am 31.08.2026) schreibt er beispielsweise wie folgt: Im „(…) Erkenntnis zu GZ XXXX (siehe Beilage 2) erklärt Bundesverwaltungsrichter XXXX im Abschnitt „Beweiswürdigung“ auf Seite 5: (…)“. Auch in dem Beitrag XXXX ; abgerufen am 31.08.2026) nimmt er direkten Bezug zu dem Verfahren zu GZ: XXXX . In beiden diesen Verfahren war der BF jeweils Partei. Der BF kündigte an, dass die Beschwerde vom 06.05.2026 Teil der im Internet veröffentlichen Verfahrensdokumentation sei. Auf der Website römisch 40 sind Beiträge zu finden, die eindeutig dem BF zuordenbar sind; einerseits, weil die Beiträge in demselben Schreibstil wie sämtliche vom BF beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsätze verfasst sind und beispielsweise das AMS konsequent als „Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009)“ bezeichnet wird, was der BF in den beim Bundesverwaltungsgericht behandelten bzw. noch anhängigen Beschwerden ebenfalls tat; andererseits ergibt sich aufgrund der wiederholten Bezugnahme auf Verfahren, die der BF beim Bundesverwaltungsgericht führte, dass diese Beiträge ausschließlich vom BF stammen können. Der BF nimmt direkten Bezug zu Verfahren, in denen er beschwerdeführende Partei am Bundesverwaltungsgericht war. In dem Beitrag römisch 40 ; abgerufen am 31.08.2026) schreibt er beispielsweise wie folgt: Im „(…) Erkenntnis zu GZ römisch 40 (siehe Beilage 2) erklärt Bundesverwaltungsrichter römisch 40 im Abschnitt „Beweiswürdigung“ auf Seite 5: (…)“. Auch in dem Beitrag römisch 40 ; abgerufen am 31.08.2026) nimmt er direkten Bezug zu dem Verfahren zu GZ: römisch 40 . In beiden diesen Verfahren war der BF jeweils Partei.

Der BF verbreitet unter dem Nutzernamen XXXX Unwahrheiten und Beleidigungen gegen mehrere, namentlich genannte Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Am 23.04.2026 veröffentlichte er einen offenen Brief an die Bundesministerin für Justiz mit dem Betreff XXXX . In dem Beitrag schreibt der BF zusammengefasst, dass der genannte Richter des Bundesverwaltungsgerichts an XXXX leide und jeder, der der Kulturtechnik des sinnerfassenden Lesens mächtig sei, erkennen könne, dass der Gesetzgeber nirgendwo eine Unterwerfung von arbeitslosen Personen vorgesehen habe. Unterwerfung sei XXXX zuzurechnen. Der BF fragt die Bundesministerin für Justiz in dem Beitrag etwa auch Folgendes: „Finden Sie es rechtsstaatlich in Ordnung, dass Bundesverwaltungsrichter ihren Diensteid brechen, indem sie sich über die in der Republik geltende Rechtsordnung hinwegsetzen und in faschistoider und antidemokratischer Manier die Unterwerfung von Erwerbsarbeitslosen anstreben?“ Der BF verbreitet unter dem Nutzernamen römisch 40 Unwahrheiten und Beleidigungen gegen mehrere, namentlich genannte Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Am 23.04.2026 veröffentlichte er einen offenen Brief an die Bundesministerin für Justiz mit dem Betreff römisch 40 . In dem Beitrag schreibt der BF zusammengefasst, dass der genannte Richter des Bundesverwaltungsgerichts an römisch 40 leide und jeder, der der Kulturtechnik des sinnerfassenden Lesens mächtig sei, erkennen könne, dass der Gesetzgeber nirgendwo eine Unterwerfung von arbeitslosen Personen vorgesehen habe. Unterwerfung sei römisch 40 zuzurechnen. Der BF fragt die Bundesministerin für Justiz in dem Beitrag etwa auch Folgendes: „Finden Sie es rechtsstaatlich in Ordnung, dass Bundesverwaltungsrichter ihren Diensteid brechen, indem sie sich über die in der Republik geltende Rechtsordnung hinwegsetzen und in faschistoider und antidemokratischer Manier die Unterwerfung von Erwerbsarbeitslosen anstreben?“

Der BF veröffentlichte mehrere von ihm verfasste Dienstaufsichtsbeschwerden betreffend das Verhalten von Richterinnen und Richtern im Internet. Ein Beitrag mit dem Titel XXXX ; abgerufen am 31.08.2026) bezieht sich auf ein weiteres vom BF geführtes Verfahren zur GZ: XXXX . Darin legt der BF öffentlich dar, dass die Richterin XXXX ihren Diensteid gebrochen, sich über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt und „phantasiert“ habe. Der BF veröffentlichte mehrere von ihm verfasste Dienstaufsichtsbeschwerden betreffend das Verhalten von Richterinnen und Richtern im Internet. Ein Beitrag mit dem Titel römisch 40 ; abgerufen am 31.08.2026) bezieht sich auf ein weiteres vom BF geführtes Verfahren zur GZ: römisch 40 . Darin legt der BF öffentlich dar, dass die Richterin römisch 40 ihren Diensteid gebrochen, sich über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt und „phantasiert“ habe.

Dadurch, dass der BF wiederholt diffamierende und beleidigende Aussagen über Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Internet veröffentlichte und in der Beschwerde vom 06.05.2026 ankündigte, dass die gegenständliche Bescheidbeschwerde Teil der im Internet veröffentlichten Verfahrensdokumentation sei, ist davon auszugehen, dass der BF auch zukünftig derartige Beiträge über Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlichen wird.

Die Feststellung, dass der BF sich in seiner Beschwerde einer beleidigenden Schreibweise bediente und den gebotenen Anstand im Schriftverkehr mit einer staatlichen Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht verletzte, stützt sich auf die unter Punkt 2.1.3. wiedergegebenen Auszüge aus seiner Beschwerde vom 06.05.2026. Der BF schrieb in seiner Beschwerde, dass „Teile der Richterschaft des Bundesverwaltungsgerichts kognitiv beeinträchtigt sind“ und behauptete, dass die „intellektuelle Kapazität“ mehrerer namentlich genannter Richterinnen und Richter „nicht ausgereicht“ habe, um zu erkennen, dass die Vermittlung einer Beschäftigung durch das AMS – nach der Rechtsauffassung des BF – rechtwidrig sei. Weiters stellte der BF in den Raum, dass XXXX und XXXX „Unterwerfungsphantasien“ pflegen würden. In dem letzten Absatz der Beschwerde forderte der BF den vorsitzenden Richter schließlich auf, dass er „die freie Entscheidung“ darüber habe, wie er der Öffentlichkeit bekannt werden wolle: „Als weitere/r Bundesverwaltungsrichter/in, welche/r seinen/ihren Diensteid bricht oder aber als jemand, der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit achtet.“ Die Feststellung, dass der BF sich in seiner Beschwerde einer beleidigenden Schreibweise bediente und den gebotenen Anstand im Schriftverkehr mit einer staatlichen Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht verletzte, stützt sich auf die unter Punkt 2.1.3. wiedergegebenen Auszüge aus seiner Beschwerde vom 06.05.2026. Der BF schrieb in seiner Beschwerde, dass „Teile der Richterschaft des Bundesverwaltungsgerichts kognitiv beeinträchtigt sind“ und behauptete, dass die „intellektuelle Kapazität“ mehrerer namentlich genannter Richterinnen und Richter „nicht ausgereicht“ habe, um zu erkennen, dass die Vermittlung einer Beschäftigung durch das AMS – nach der Rechtsauffassung des BF – rechtwidrig sei. Weiters stellte der BF in den Raum, dass römisch 40 und römisch 40 „Unterwerfungsphantasien“ pflegen würden. In dem letzten Absatz der Beschwerde forderte der BF den vorsitzenden Richter schließlich auf, dass er „die freie Entscheidung“ darüber habe, wie er der Öffentlichkeit bekannt werden wolle: „Als weitere/r Bundesverwaltungsrichter/in, welche/r seinen/ihren Diensteid bricht oder aber als jemand, der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit achtet.“

Die Ausführungen des BF in seiner Beschwerde sind beleidigend und verhöhnend. Zu behaupten, dass Teile der Richterschaft kognitiv beeinträchtigt seien und XXXX hätten, weil der BF mit dem Ausgang eines Verfahrens nicht einverstanden zu sein scheint, entspricht nicht dem gebotenen Anstand im Schriftverkehr mit einer Behörde und ist verletzend, beleidigend und diffamierend. Die Ankündigung, dass sich der vorsitzende Richter des Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.04.2026 aussuchen könne, wie er der Öffentlichkeit bekannt werden wolle, stellt vor dem Hintergrund, dass der BF bereits mehrere öffentlich zugängliche Beiträge über Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlichte, eine Drohung mit der Veröffentlichung weiterer diffamierender Beiträge dar. Die Ausführungen des BF in seiner Beschwerde sind beleidigend und verhöhnend. Zu behaupten, dass Teile der Richterschaft kognitiv beeinträchtigt seien und römisch 40 hätten, weil der BF mit dem Ausgang eines Verfahrens nicht einverstanden zu sein scheint, entspricht nicht dem gebotenen Anstand im Schriftverkehr mit einer Behörde und ist verletzend, beleidigend und diffamierend. Die Ankündigung, dass sich der vorsitzende Richter des Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.04.2026 aussuchen könne, wie er der Öffentlichkeit bekannt werden wolle, stellt vor dem Hintergrund, dass der BF bereits mehrere öffentlich zugängliche Beiträge über Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlichte, eine Drohung mit der Veröffentlichung weiterer diffamierender Beiträge dar.

2.3.    Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ist gemäß § 56 Abs. 2 AlVG nur für Beschwerden über Bescheide des AMS vorgesehen, weswegen für die für die gegenständliche Entscheidung über die Verhängung einer Ordnungsstrafe Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Eine Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ist gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG nur für Beschwerden über Bescheide des AMS vorgesehen, weswegen für die für die gegenständliche Entscheidung über die Verhängung einer Ordnungsstrafe Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.3.1.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt:

„Ordnungsstrafen

§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.Paragraph 34, (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59, (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.”

2.3.2.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.”Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.”

2.3.3.  Gemäß § 34 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG können Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). 2.3.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Unter einer Eingabe im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Die Strafbestimmung des § 34 Abs. 3 AVG stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung iSd Art. 13 StGG und Art. 10 MRK dar, sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 MRK unbedenklich. Allerdings ist der § 34 Abs. 3 AVG bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall - bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides - im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Die Strafbestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung iSd Artikel 13, StGG und Artikel 10, MRK dar, sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Artikel 13, StGG und des Artikel 10, MRK unbedenklich. Allerdings ist der Paragraph 34, Absatz 3, AVG bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall - bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides - im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 17.08.2010, 2009/06/0048, mwN) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Behördenorgan besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten des Organs zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH 21.06.2022, Raa 2022/03/0159).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 17.08.2010, 2009/06/0048, mwN) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Behördenorgan besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten des Organs zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen vergleiche VwGH 21.06.2022, Raa 2022/03/0159).

Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es hin, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 02.07.1990, 90/19/0299). Auf „Besonderheiten der milieu- und geographisch bedingten Sprachwahl, an die ein anderer Maßstab bei der Beurteilung anzulegen sei" kommt es ebenfalls nicht an (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es hin, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an vergleiche VwGH 02.07.1990, 90/19/0299). Auf „Besonderheiten der milieu- und geographisch bedingten Sprachwahl, an die ein anderer Maßstab bei der Beurteilung anzulegen sei" kommt es ebenfalls nicht an vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

2.3.4.  Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. u.a. VwGH 28.06.1991, 90/18/0194; VwGH 16.02.1999, 98/02/0271).2.3.4. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche u.a. VwGH 28.06.1991, 90/18/0194; VwGH 16.02.1999, 98/02/0271).

Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (vgl. VwGH 16.02.1999, 98/02/0271, mwN). Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen vergleiche VwGH 16.02.1999, 98/02/0271, mwN).

Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, d.h. Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 27.10.1997, 97/17/0187). Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, d.h. Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).

Der BF brachte am 06.05.2026 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des AMS vom 10.04.2026 ein, in der er unter anderem ausführte, dass „Teile der Richterschaft des Bundesverwaltungsgerichts kognitiv beeinträchtigt sind“ und die „intellektuelle Kapazität“ mehrerer namentlich genannter Richterinnen und Richter nicht ausgereicht habe zu erkennen, dass die Vermittlung einer Beschäftigung durch das AMS – nach der Rechtsauffassung des BF – rechtwidrig sei. Weiters behauptete der BF, dass eine Richterin und ein Richter „Unterwerfungsphantasien“ pflegen würden. Bei der vom BF verwendeten Wortwahl handelt es sich um eine entwürdige und verletzende Wortwahl, die nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH eine Beleidigung darstellt.

In dem letzten Absatz der Beschwerde drohte der BF dem vorsitzenden Richter schließlich damit, dass er die „freie Entscheidung“ darüber habe, wie er der Öffentlichkeit bekannt werden wolle: „Als weitere/r Bundesverwaltungsrichter/in, welche/r seinen/ihren Diensteid bricht oder aber als jemand, der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit achtet.“ Der BF veröffentlichte bereits in der Vergangenheit beleidigende Beiträge über Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Internet, weswegen aufgrund seiner Ankündigung, wie der vorsitzende Richter der Öffentlichkeit bekannt werden wolle, davon auszugehen ist, dass der BF weitere derartige Beiträge im Internet veröffentlicht, wenn seiner Beschwerde nicht stattgegeben wird.

Die Eingabe des BF war weder auf die Sache beschränkt, da für den Beschwerdefall unerheblich war, ob der Ansicht des BF zufolge Teile der Richterschaft „kognitiv beeinträchtigt“ seien, zumal Beschwerdegegenstand der Bescheid des AMS vom 10.04.2026 und nicht vorherige Verfahren am Bundesverwaltungsgericht waren; noch wurde sie in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht. Das Beschwerdevorbringen ist bei einer objektiven Betrachtung verhöhnend und spöttisch. Richterinnen und Richtern zu unterstellen, sie seien kognitiv beeinträchtigt sowie intellektuell außerstande, eine Gesetzesbestimmung (zu Gunsten des BF) zu interpretieren und anzuwenden, ist entwürdigend und stellt zweifelsohne eine kränkende und beleidigende Ausdrucksweise dar. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob der BF beabsichtigte, eine Beleidigung auszusprechen, wenngleich dies gegenständlich unzweifelhaft der Fall war. Es entspricht schlicht nicht den Mindestanforderungen des Anstandes, Richterinnen und Richter als „kognitiv beeinträchtigt“ zu bezeichnen, zu behaupten, diese würden „Unterwerfungsphantasien“ pflegen, und anzugeben, dass die „intellektuelle Kapazität“ mehrerer Richterinnen und Richter „nicht ausgereicht“ habe, zu erkennen, dass die Vermittlung einer Beschäftigung durch das AMS – nach der Rechtsauffassung des BF – rechtwidrig sei.

Der BF bediente sich in seiner Beschwerde vom 06.05.2026 einer beleidigenden Schreibweise, die den Mindestanforderungen des Anstands im Verkehr mit Behörden und Gerichten nicht gerecht wurde.

Es handelt sich daher um keine sachliche Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern vielmehr um beleidigende und unsachliche Aussagen, weswegen der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt ist. Es handelt sich daher um keine sachliche Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern vielmehr um beleidigende und unsachliche Aussagen, weswegen der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt ist.

2.3.5.  Anders als bei der Verhängung von Ordnungsstrafen im Rahmen der Sitzungspolizei hat bei beleidigenden schriftlichen Eingaben weder eine Ermahnung noch eine Androhung voranzugehen. Auch ist die Verhängung zeitlich nicht begrenzt, weswegen eine Ordnungsstrafe auch nach Abschluss des Verfahrens verhängt werden kann (vgl. VwGH 10.01.1958, 1190/56, VwSlg 4518 A/1958).2.3.5. Anders als bei der Verhängung von Ordnungsstrafen im Rahmen der Sitzungspolizei hat bei beleidigenden schriftlichen Eingaben weder eine Ermahnung noch eine Androhung voranzugehen. Auch ist die Verhängung zeitlich nicht begrenzt, weswegen eine Ordnungsstrafe auch nach Abschluss des Verfahrens verhängt werden kann vergleiche VwGH 10.01.1958, 1190/56, VwSlg 4518 A/1958).

2.3.6.  Zweck des § 34 Abs. 3 AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). 2.3.6. Zweck des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bis maximal € 726,-- eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt (vgl. VwSlg 6843 F/1993; 14.064 A/1994; VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bis maximal € 726,-- eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt vergleiche VwSlg 6843 F/1993; 14.064 A/1994; VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).

Vor dem Hintergrund, dass der BF bereits in der Vergangenheit mehrfach Eingaben machte, in denen er sich einer beleidigenden Sprache bediente, diffamierende und herabwürdigende Beiträge über Richterinnen und Richter im Internet unter Nennung deren Namen veröffentlichte und auch im Verfahren betreffend den Bescheid des AMS vom 10.04.2026 dem vorsitzenden Richter damit drohte, weitere derartige Beiträge im Internet zu veröffentlichen, sollte sein Beschwerdeverfahren nicht zu seinen Gunsten entschieden werden, erscheint es geboten, die Strafe im mittleren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens festzusetzen, um den BF davon abzuhalten, sich zukünftig derartiger Formulierungen zu bedienen und weitere beleidigende Beiträge im Internet zu veröffentlichen.

2.3.7.  Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen (vgl. VwGH vom 25.09.2014, Ra 2014/07/0011).2.3.7. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen vergleiche VwGH vom 25.09.2014, Ra 2014/07/0011).

Eine Leistungsfrist muss objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dabei ist auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls zulassen, also nicht besondere Dringlichkeit geboten ist (vgl. VwGH vom 29.11.2012, 2011/01/0167).Eine Leistungsfrist muss objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dabei ist auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls zulassen, also nicht besondere Dringlichkeit geboten ist vergleiche VwGH vom 29.11.2012, 2011/01/0167).

Insoweit erscheint die im Spruch festgesetzte Leistungsfrist von 30 Tagen jedenfalls als nicht ungewöhnlich kurz bemessen. Weiters liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem BF die Zahlung der nicht außergewöhnlich hohen Ordnungsstrafe von € 300,- innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht möglich wäre. Andererseits erscheint eine kürzere Zahlungsfrist mangels besonderer Dringlichkeit ebenfalls nicht angezeigt.

2.3.8.  Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.3.9.  Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung war bezüglich der Verhängung der Ordnungsstrafe gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht durchzuführen. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung war bezüglich der Verhängung der Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht durchzuführen. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beleidigung Leistungsfrist Ordnungsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2346841.1.01

Im RIS seit

25.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten