Entscheidungsdatum
07.09.2026Norm
AsylG 2005 §12a Abs4Spruch
,
W119 2323205-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: Usbekistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. 7. 2026 Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1246209607/260547103, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Usbekistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. 7. 2026 Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1246209607/260547103, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Die Beschwerdeführerin wurde am 16. 9. 2019 im Zug von Linz nach Wien einer Personenkontrolle unterzogen, ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt und sie daraufhin gemäß § 39 FPG festgenommen.Die Beschwerdeführerin wurde am 16. 9. 2019 im Zug von Linz nach Wien einer Personenkontrolle unterzogen, ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt und sie daraufhin gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen.
Am 17. 9. 2019 gab die Beschwerdeführerin in einer niederschriftlichen Befragung an, dass sie von Usbekistan nach Tschechien und von dort nach Österreich gereist sei. Die Beschwerdeführerin sei am 29. 8. 2019 zur Mittagszeit in den EU-Raum eingereist und halte sich ca. seit 10. 9. 2019 als Touristin in Österreich auf, könne sich jedoch nicht ausweisen, weil ihr der usbekische Reisepass in Österreich gestohlen worden sei.
In Folge wurde ein Verfahren wegen illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin eingeleitet, während dessen sie unter anderem am 18. 9. 2019 nachweislich bezüglich ihrer Verpflichtung zur Ausreise informiert wurde.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 10. 10. 2019, Zahl 1246209607/190948936, wurde in Spruchpunkt I. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt II wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und in Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 10. 10. 2019, Zahl 1246209607/190948936, wurde in Spruchpunkt römisch eins. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Weder vor noch nach Erlassung dieses Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. 10. 2019 war die Beschwerdeführerin in Österreich gemeldet. Sie verfügte weder über ein Aufenthaltsrecht noch über eine Arbeitsberechtigung.
Die Beschwerdeführerin stellte während ihres illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet am 20.03.2025 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung am selben Tag gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie am 13.04.2016 problemlos legal über einen internationalen Flughafen mit ihrem usbekischen Reisepass, ausgestellt von den Behörden in Samarkand, aus der Republik Usbekistan nach Lettland geflogen sei, wo sie sich einen Monat lang aufgehalten habe. Danach sei sie über unbekannte Länder nach Österreich gereist, wo sie ca. am 15.05.2016 angekommen sei. Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin sei ein Geschäftsmann gewesen, der mit seinem Bruder zusammengearbeitet habe. Nachdem ihr Ehegatte vermutlich ermordet worden sei, habe dessen Bruder die Beschwerdeführerin erpresst und ihr mit Haft gedroht, sollte sie ihm die Geschäfte ihres Ehegatten nicht übergeben.
In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.09.2025 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass ihr der usbekische Reisepass im Ausland, auf dem Weg in Richtung Österreich, gestohlen worden sei. Das Begräbnis ihres Ehegatten sei im April oder Mai 2015 gewesen, danach habe die Beschwerdeführerin begonnen ihre Ausreise zu organisieren und habe die Republik Usbekistan über einen Internationalen Flughafen am 13.04.2016 verlassen. Sie halte sich seit 15.05.2016 illegal in Österreich auf und habe auch nach Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. 10. 2019, Zahl 1246209607/190948936, das Bundesgebiet nicht verlassen. Seit ihrer Einreise im Jahr 2016 lebe die Beschwerdeführerin bei Personen in Wien, die ihr eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Sie habe in all diesen Jahren, ohne Arbeitserlaubnis, immer nur für Leute gearbeitet, geputzt und deren Kinder betreut.
Die Beschwerdeführerin fürchte sich ausschließlich vor dem im Herkunftsstaat lebenden Bruder ihres im Mai 2015 verstorbenen Ehegatten, der sie mit Tod bedrohe, weil sie ihm das Immobiliengeschäft und eine Handelsfirma ihres Ehegatten nicht überschreibe. Zudem wollte sie der Bruder ihres Ehegatten auch noch gegen ihren Willen (zwangs)heiraten. Die Beschwerdeführerin fürchte, dass sie der Bruder ihres verstorbenen Ehegatten ermorden werde.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2025, Zahl 1246209607/250406251, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt VII. gemäß § 55 Abs. 1 a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2025, Zahl 1246209607/250406251, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch drei. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gemäß , Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt römisch sieben. gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. 10. 2025 Beschwerde.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. 11. 2025, Zl W215 2323205-1/09E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VII. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG,
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 6 BFA-VG und § 55 Abs. 1 a FPG abgewiesen. In Spruchpunkt II wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII. insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 FPG iVm § 53 Abs. 2 FPG auf 18 Monate herabgesetzt wurde.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. 11. 2025, Zl W215 2323205-1/09E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, , Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, BFA-VG und Paragraph 55, Absatz eins, a FPG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG auf 18 Monate herabgesetzt wurde.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keinerlei Gefahr seitens usbekischer Behördenvertreter drohe und sie kann auch nicht glaubhaft machen könne, jemals Probleme mit dem Bruder ihres verstorbenen Ehegatten gehabt zu haben oder, dass dieser sie gegen ihren Willen heiraten wolle. Nachdem die Beschwerdeführerin keine aktuelle, begründete Furcht vor Verfolgung in der Republik Usbekistan glaubhaft machen könne, die in kausalem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgründe stünde, sei die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keinerlei Gefahr seitens usbekischer Behördenvertreter drohe und sie kann auch nicht glaubhaft machen könne, jemals Probleme mit dem Bruder ihres verstorbenen Ehegatten gehabt zu haben oder, dass dieser sie gegen ihren Willen heiraten wolle. Nachdem die Beschwerdeführerin keine aktuelle, begründete Furcht vor Verfolgung in der Republik Usbekistan glaubhaft machen könne, die in kausalem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgründe stünde, sei die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.
Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine gesunde XXXX -jährige Frau mit jahrzehntelanger Berufserfahrung als Krankenschwester in der Republik Usbekistan. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine gesunde römisch 40 -jährige Frau mit jahrzehntelanger Berufserfahrung als Krankenschwester in der Republik Usbekistan.
Die gesunde, arbeitswillige- und fähige Beschwerdeführerin habe den bei weitem überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens in der Republik Usbekistan verbracht, behauptet zwar bereits am 15.05.2016 gemeinsam mit ihrer (laut deren Angaben erst am XXXX eingereisten) Tochter eingereist zu sein; könne diese Behauptungen jedoch nicht glaubhaft machen.Die gesunde, arbeitswillige- und fähige Beschwerdeführerin habe den bei weitem überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens in der Republik Usbekistan verbracht, behauptet zwar bereits am 15.05.2016 gemeinsam mit ihrer (laut deren Angaben erst am römisch 40 eingereisten) Tochter eingereist zu sein; könne diese Behauptungen jedoch nicht glaubhaft machen.
Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin im September 2019 illegal im Bundesgebiet eingereist ist, aber erst am 20.03.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, um damit ihren Aufenthalt zu legalisieren.
Die Beschwerdeführerin habe nie behauptet, dass sie in der Republik Usbekistan Hunger, oder an mangelnder medizinischer Versorgung, oder an Obdachlosigkeit gelitten habe und habe ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat mit ihrer Arbeit als ausgebildete Krankenschwester bestreiten können.
Der Beschwerdeführerin könne es zugemutet werden, nach ihrer Rückkehr wieder kraft eigner Arbeit für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und wieder im Haus ihres Vaters zu leben; oder sich eine Unterkunft zu mieten.
Selbst wenn die wirtschaftliche Lage für die Beschwerdeführerin in der Republik Usbekistan schlechter sei als jene in Österreich, sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit, den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehörten auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden könnten.
Die Beschwerdeführerin verrichte auch in Österreich seit ihrer Einreise, ohne entsprechende Ausbildung, Reinigungs- und Kinderbetreuungsarbeit.
In jedem Fall setze eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des
Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reiche hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). In jedem Fall setze eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des , Artikel 3, EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reiche hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).
Es sei nicht davon auszugehen, dass der gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführerin in der Republik Usbekistan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit, oder gar der Verlust des Lebens drohten.
Für die Republik Usbekistan könne, unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen, nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage oder eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe;
Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle
Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, könne nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Republik Usbekistan sprechen würden sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. des Bescheides abzuweisen sei.Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle , Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, könne nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Republik Usbekistan sprechen würden sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides abzuweisen sei.
Da von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG vorliegen würden, erweise sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides als unbegründet.Da von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen würden, erweise sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides als unbegründet.
Zum Familienleben sei auszuführen, dass nur eine volljährige Tochter der Beschwerdeführerin mit deren Familie in Österreich lebe, die Beschwerdeführerin habe mit dieser jedoch in Österreich nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Alle anderen Verwandten der Beschwerdeführerin, darunter ihrer beiden Söhne, lebten nach wie vor im Herkunftsstaat, weshalb im Fall ihrer Rückkehr in die Republik Usbekistan kein Eingriff ein Familienleben erkannt werden könne.
Sie habe sich geweigert, nach rechtskräftigem Abschluss ihres fremdenrechtlichen Verfahrens im Oktober 2019, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sei untergetaucht unter, habe illegale Hilfsarbeiten als Reinigungskraft und Kinderbetreuerin verrichtet und erst Jahre später, in missbräuchlicher Absicht, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, in welchem sie eine frei erfundene Verfolgung behauptet habe, um damit ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen.
Insgesamt könne – trotz der weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich eines längeren inländischen Aufenthalts eines Fremden – im konkreten Fall der Beschwerdeführerin von keinem Überwiegen ihrer persönlichen Interessen an ihrem Verbleib in Österreich ausgegangen werden.
Die Beschwerdeführerin hat ihren über sechs Jahre andauernden Aufenthalt (davon jedoch die meiste Zeit illegal bzw. erst seit ihrer Asylantragstellung am 20.03.2025 nur etwas mehr als sieben Monate legal), nicht zur Integration genutzt. Sie habe bis zur Beschwerdeverhandlung am 28.10.2025 immer noch keinen Deutschkurs besucht, habe in der Beschwerdeverhandlung nicht Deutsch gesprochen und ist und sei in Österreich, im Gegensatz zum Herkunftsstaat, nie fähig gewesen ihren Lebensunterhalt kraft legaler Arbeit zu bestreiten. Während ihres illegalen Aufenthalts bzw. vor ihrer Asylantragstellung habe sich die Beschwerdeführerin als sogenanntes „U-Boot“ bewusst den österreichischen Behörden entzogen und illegal als Reinigungskraft und Kinderbetreuerin gearbeitet, womit sie gegen das österreichische Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht verstoßen habe.
Eine wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei nie gegeben und sei, mangels Deutschkenntnissen, in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten.
Die Beschwerdeführerin lebe in Österreich jahrelang alleine, in einer von ihrem (illegalen) Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohnung und es würden keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vorliegen. Allfällige freundschaftliche Beziehungen seien zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein habe müssen.
Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie in der Republik Usbekistan verfolgt wurde, oder in Zukunft verfolgt werden werde.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung zugegeben, dass sie in Österreich viele Jahre lang „Schwarzarbeit“ betrieben und damit ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert hat. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zuzustimmen, wenn es ein Einreiseverbot, beginnend mit dem Tag der Ausreise, zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als geboten erachtet, wobei jedoch, auf Grund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin, in ihrem speziellen Fall, ein Einreiseverbot in der Höhe von nur 18 Monaten als ausreichend bzw. angemessen erscheint, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Um Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zugegeben habe, in Österreich viele Jahre lang „Schwarzarbeit“ betrieben und damit ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert zu haben. Dem Bundesamt sei daher zuzustimmen, wenn es ein Einreiseverbot, beginnend mit dem Tag der Ausreise, zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als geboten erachtet, wobei jedoch, auf Grund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin, in ihrem speziellen Fall, ein Einreiseverbot in der Höhe von nur 18 Monaten als ausreichend bzw. angemessen erscheine, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.
Gegenständliches Verfahren:
Die Beschwerdeführerin wurde am 12. 5. 2026 festgenommen und stellte am selben Tag im Stande der Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab die Beschwerdeführerin an, dass sich seit der Rechtskraft des bereits entschiedenen Verfahrens nichts verändert habe, es gebe keine neuen Gründe. Aber der Bruder ihres Ehemannes würde ihre Familie in Samarkand nicht in Ruhe lassen, er habe ihren Ehemann getötet, es gehe um die Erbschaft. Ihr Ehemann habe alles auf sie umgeschrieben, aber sein Bruder wolle ihr dies wegnehmen. Sie habe Angst vor ihm, er werde auch sie umbringen. Er frage ständig bei ihren Söhnen nach ihr, wann sie einreisen werde. Diese hätten Samarkand ebenfalls verlassen, weil sie Angst vor ihm hätten.
Am 13. 5. 2026 wurde der Beschwerdeführerin der Mandatsbescheid, Zl:1246209607/VZ 260547103, nachweislich im PAZ Roßauer Lände zugestellt.
Mit Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 14. 5. 2026 wurde festgehalten, dass der Flug nach XXXX wegen Verspätungen nicht erfolgen konnte und die Beschwerdeführerin in das PAZ Roßauer Lände zurückgefahren wurde.Mit Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 14. 5. 2026 wurde festgehalten, dass der Flug nach römisch 40 wegen Verspätungen nicht erfolgen konnte und die Beschwerdeführerin in das PAZ Roßauer Lände zurückgefahren wurde.
Mit Schriftsatz vom 22. 5. 2026 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass sich diese um ihre vier Enkelkinder kümmern würde, da deren Eltern erwerbstätig seien.
Die Vorstellung begründete der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin damit, dass der Abschiebetermin für den 14. 5. 206 defacto nicht vorgelegen sei, sodass ein Fall des § 12a Abs bzw 4 nicht vorliege bzw vorgelegen sei. Tatsächlich sei das Verfahren bezüglich einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen, weil sich die Beschwerdeführerin um ihre vier Enkelkinder kümmern würde. Die Vorstellung begründete der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin damit, dass der Abschiebetermin für den 14. 5. 206 defacto nicht vorgelegen sei, sodass ein Fall des Paragraph 12 a, Abs bzw 4 nicht vorliege bzw vorgelegen sei. Tatsächlich sei das Verfahren bezüglich einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen, weil sich die Beschwerdeführerin um ihre vier Enkelkinder kümmern würde.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 28. 7. 2026 wurde festgestellt, dass nach § 12a Absatz 4 Asylgesetz 2005 iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, die Voraussetzung des § 12a Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 12a Abs 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 28. 7. 2026 wurde festgestellt, dass nach Paragraph 12 a, Absatz 4 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zuerkannt.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe insbesondere für den Zeitpunkt der Folgeantragstellung nicht glaubhaft seien, weil sie keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht habe, welche eine Verfolgungsbehauptung bekräftigen hätten können. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, im Verfahren glaubhaft zu machen, dass sie den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hätte stellen können.
Die Beschwerdeführerin habe den Folgeantrag binnen 18 Tagen vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt, wobei sie Kenntnis über die bevorstehende Abschiebung bei Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung oder Ausweisung hatte. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, im Verfahren glaubhaft zu machen, dass sie den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hätte stellen können. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich und im Sinne der ordnungsgemäßen Mitwirkung am Verfahren zumutbar gewesen, den Antrag bereits früher zu stellen, als ihr die neuerlichen Gründe bekannt geworden seien. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gehabt, sich über ihr neuen Gründe zu informieren, da sie diese Gründe bereits seit über einem Jahr gekannt hätte.
Zudem sei aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Usbekistan eindeutig zu erkennen, dass die Situation im Wesentlichen jener zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz entsprechen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass sich keine Änderungen ergeben hätten, die eine anderslautende Entscheidung herbeiführen hätten können.
Mit Schriftsatz vom 28. 8. 2026 erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese – wie bereits in der Vorstellung vom 27. 5. 2026 ausgeführt – damit, dass ein tatsächlicher und rechtlich durchsetzbarer Abschiebetermin für den 14. 5. 2026 nicht vorgelegen sei. Die diesbezügliche Mitteilung habe sich als voreilig bzw unrichtig erwiesen. Da somit kein wirksamer Abschiebetermin vorgelegen sei, seien die strikten Anwendungsvoraussetzungen des § 12a Abs 3 bzw Abs 4 AsylG nicht erfüllt. Darüber hinaus habe das Bundesamt den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin um ihre vier Enkelkinder kümmere, außer Acht gelassen. Die familiäre Situation der Beschwerdeführerin und die Betreuungspflichten gegenüber den Enkelkindern würde eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf Art 8 EMRK darstellen. Mit Schriftsatz vom 28. 8. 2026 erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese – wie bereits in der Vorstellung vom 27. 5. 2026 ausgeführt – damit, dass ein tatsächlicher und rechtlich durchsetzbarer Abschiebetermin für den 14. 5. 2026 nicht vorgelegen sei. Die diesbezügliche Mitteilung habe sich als voreilig bzw unrichtig erwiesen. Da somit kein wirksamer Abschiebetermin vorgelegen sei, seien die strikten Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, bzw Absatz 4, AsylG nicht erfüllt. Darüber hinaus habe das Bundesamt den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin um ihre vier Enkelkinder kümmere, außer Acht gelassen. Die familiäre Situation der Beschwerdeführerin und die Betreuungspflichten gegenüber den Enkelkindern würde eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf Artikel 8, EMRK darstellen.
Am 3. 9. 2026 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin wurde am 16. 9. 2019 im Zug von Linz nach Wien einer Personenkontrolle unterzogen, ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt und sie daraufhin gemäß § 39 FPG festgenommen.Die Beschwerdeführerin wurde am 16. 9. 2019 im Zug von Linz nach Wien einer Personenkontrolle unterzogen, ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt und sie daraufhin gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 10. 10. 2019, Zahl 1246209607/190948936, wurde in Spruchpunkt I. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt II wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und in Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 10. 10. 2019, Zahl 1246209607/190948936, wurde in Spruchpunkt römisch eins. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Die Beschwerdeführerin stellte während ihres illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet am 20.03.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2025, Zahl 1246209607/250406251, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt VII. gemäß § 55 Abs. 1 a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2025, Zahl 1246209607/250406251, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch drei. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gemäß , Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt römisch sieben. gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. 10. 2025 der Beschwerde.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. 11. 2025, Zl W215 2323205-1/09E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VII. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG,
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 6 BFA-VG und § 55 Abs. 1 a FPG abgewiesen. In Spruchpunkt II wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII. insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 FPG iVm § 53 Abs. 2 FPG auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. 11. 2025, Zl W215 2323205-1/09E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, , Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, BFA-VG und Paragraph 55, Absatz eins, a FPG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführerin wurde am 12. 5. 2026 festgenommen und stellte am selben Tag im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sich seit der Rechtskraft des bereits entschiedenen Verfahrens nichts geändert hat, wenngleich der Bruder ihres Ehemannes ihre Familie in Samarkand nicht in Ruhe lassen würde, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin ihr die Erbschaft übertragen hatte und sein Bruder den Ehemann der Beschwerdeführerin deswegen getötet hatte.
Im Falle der Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben. Die Änderung der Situation/ihrer Fluchtgründe ist ihr seit seiner ersten Asylantragstellung bekannt. Gründe für die verspätete Antragstellung wurden nicht dargebracht.
Die Folgeantragstellung wäre sohin zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen.
Am 12. 5. 2026 wurde die Beschwerdeführerin über die bevorstehende Abschiebung am 14. 5. 2026 in Kenntnis gesetzt.
Am 13. 5. 2026 wurde der Beschwerdeführerin der Mandatsbescheid, Zl:1246209607/VZ 260547103, nachweislich im PAZ Roßauer Lände zugestellt.
Mit Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 14. 5. 2026 wurde festgehalten, dass der Flug nach XXXX wegen Verspätungen nicht erfolgen konnte und die Beschwerdeführerin in das PAZ Roßauer Lände zurückgefahren wurde.Mit Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 14. 5. 2026 wurde festgehalten, dass der Flug nach römisch 40 wegen Verspätungen nicht erfolgen konnte und die Beschwerdeführerin in das PAZ Roßauer Lände zurückgefahren wurde.
Mit Schriftsatz vom 22. 5. 2026 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass sich die Beschwerdeführerin um ihre vier Enkelkinder kümmern müsse, da deren Eltern berufstätig seien.
Die Beschwerdeführerin wurde am 26. 5. 2026 amtlich abgemeldet.
Die am 28. 5. 2026 erhobene Vorstellung begründete der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin damit, dass der Abschiebetermin für den 14. 5. 2026 defacto nicht bestanden habe, sodass ein Fall des § 12a Abs bzw 4 nicht vorliege bzw vorgelegen sei. Tatsächlich sei das Verfahren bezüglich einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen, weil sich die Beschwerdeführerin um ihre vier Enkelkinder kümmern würde. Die am 28. 5. 2026 erhobene Vorstellung begründete der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin damit, dass der Abschiebetermin für den 14. 5. 2026 defacto nicht bestanden habe, sodass ein Fall des Paragraph 12 a, Abs bzw 4 nicht vorliege bzw vorgelegen sei. Tatsächlich sei das Verfahren bezüglich einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen, weil sich die Beschwerdeführerin um ihre vier Enkelkinder kümmern würde.
Am selben Tag ersuchte das Bundesamt den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, eine aktuelle Meldeadresse der Beschwerdeführerin bekanntzugeben. Diese Anfrage blieb seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin unbeantwortet.
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine aufrechte Meldeadresse.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 28. 7. 2026 wurde festgestellt, dass nach § 12a Absatz 4 Asylgesetz 2005 iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, die Voraussetzungen des § 12a Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 12a Abs 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 28. 7. 2026 wurde festgestellt, dass nach Paragraph 12 a, Absatz 4 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zuerkannt.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Usbekistan, dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin anhand der ins Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation über Usbekistan getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin an. Die objektive Situation in Usbekistan hat sich seit der letzten Entscheidung im Vorverfahren vom 7. 11. 2025 nicht entscheidungsrelevant geändert.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen hinsichtlich des Namens der Beschwerdeführerin, ihres Geburtsdatums, ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit werden anhand ihrer eigenen Angaben im Zuge ihrer Erstbefragung vom 17. 9. 2019 getroffen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführeri die Folgeantragstellung zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Befragung am 12. 5. 2026 selbst eingestanden hat, dass ihr die Gründe ihrer neuerlichen Asylantragstellung seit der ersten Asylantragstellung bekannt sind. Zudem ist auszuführen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde anschließt. Insbesondere vermochte – wie dargelegt – die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar zu klären, warum sie gegenständlichen Folgeantrag nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hat stellen können, hat sie doch ausgeführt, die Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits seit der ersten Asylantragstellung zu kennen. Folglich konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass die Stellung des Folgeantrages zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war.
Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat seit der letzten inhaltlichen Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz nicht eingetreten ist, ergibt sich anhand der Ausführungen des dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes vom 28. 7. 2026 zugrunde gelegten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation über Usbekistan. Auch der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin brachte keine Änderungen in Bezug auf die aktuelle Situation in Usbekistan vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden. Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des - 21 - Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des - 21 - Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, somit vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt Anpassungsgesetzes, im Besonderen die Bestimmungen des § 12a AsylG 2005 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, somit vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt Anpassungsgesetzes, im Besonderen die Bestimmungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005 anzuwenden sind.
Zur Abweisung der Beschwerde:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 kommt einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Z 2) und darüber hinaus sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet (lit. a), gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird (lit. b), oder der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird (lit. c) (Z 3). Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 kommt einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,), der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Ziffer 2,) und darüber hinaus sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet (Litera a,), gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird (Litera b,), oder der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird (Litera c,) (Ziffer 3,). Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
Gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt dem Fremden in den Fällen des Abs. 3 den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte (Z 1) oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat (Z 2). Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 12a Abs. 4 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt dem Fremden in den Fällen des Absatz 3, den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte (Ziffer eins,) oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat (Ziffer 2,). Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 des Paragraph 12 a, Absatz 4, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12a AsylG 2005 lauten auszugsweise:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12 a, AsylG 2005 lauten auszugsweise:
„Abs. 3 bestimmt, dass einem Fremden, der einen Folgeantrag im Sinne des Abs. 2, also nach zurück- oder abweisenden Entscheidungen, ausgenommen Dublin-Entscheidungen, stellt, unter bestimmten Voraussetzungen, die bereits zum Antragszeitpunkt vorliegen müssen, ein faktischer Abschiebeschutz ex lege nicht zukommt. Diesfalls geht Abs. 3 als Spezialnorm dem Abs. 2 vor. Für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes ist in diesen Fällen daher naturgemäß kein Raum. Analog zu Abs. 2 muss auch in den Fällen des Abs. 3 eine aufrechte Ausweisung vorliegen (Z 1). Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Abs. 3 ist, dass der Abschiebetermin des Fremden bereits festgelegt ist, der Fremde nachweislich darüber informiert wurde (Z 2) und der Folgeantrag binnen achtzehn Tagen vor diesem Abschiebetermin gestellt wurde. Die Festlegung des Abschiebetermins und die diesbezügliche Information an den Fremden müssen seiner Antragstellung vorangehen. Der Fremde muss also zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der Tatsache seiner zeitnah bevorstehenden Abschiebung und dem geplanten Termin Kenntnis haben. Ebenso muss der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung von einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung im Sinne der Z 3 betroffen sein. Das heißt, er muss sich entweder in Schubhaft (lit. a) oder im gelinderen Mittel (lit. b) befinden, oder festgenommen sein (lit. c). Fristauslösendes Ereignis für die achtzehntägige Frist ist der Tag der Abschiebung. Von diesem Zeitpunkt sind daher 18 Tage zurückzurechnen. Der Tag der Abschiebung selbst bleibt dabei unberücksichtigt. Weiters wird normiert, dass § 33 Abs. 2 AVG nicht gilt, Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder der Karfreitag daher nicht den Ablauf der Frist hindern. Dies ist insofern konsequent, da die hier geregelten Amtshandlungen nicht an Arbeitstage und Amtsstunden gebunden sind und daher auch an diesen Tagen regulär abgewickelt werden. „Abs. 3 bestimmt, dass einem Fremden, der einen Folgeantrag im Sinne des Absatz 2,, also nach zurück- oder abweisenden Entscheidungen, ausgenommen Dublin-Entscheidungen, stellt, unter bestimmten Voraussetzungen, die bereits zum Antragszeitpunkt vorliegen müssen, ein faktischer Abschiebeschutz ex lege nicht zukommt. Diesfalls geht Absatz 3, als Spezialnorm dem Absatz 2, vor. Für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes ist in diesen Fällen daher naturgemäß kein Raum. Analog zu Absatz 2, muss auch in den Fällen des Absatz 3, eine aufrechte Ausweisung vorliegen (Ziffer eins,). Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Absatz 3, ist, dass der Abschiebetermin des Fremden bereits festgelegt ist, der Fremde nachweislich darüber informiert wurde (Ziffer 2,) und der Folgeantrag binnen achtzehn Tagen vor diesem Abschiebetermin gestellt wurde. Die Festlegung des Abschiebetermins und die diesbezügliche Information an den Fremden müssen seiner Antragstellung vorangehen. Der Fremde muss also zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der Tatsache seiner zeitnah bevorstehenden Abschiebung und dem geplanten Termin Kenntnis haben. Ebenso muss der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung von einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung im Sinne der Ziffer 3, betroffen sein. Das heißt, er muss sich entweder in Schubhaft (Litera a,) oder im gelinderen Mittel (Litera b,) befinden, oder festgenommen sein (Litera c,). Fristauslösendes Ereignis für die achtzehntägige Frist ist der Tag der Abschiebung. Von diesem Zeitpunkt sind daher 18 Tage zurückzurechnen. Der Tag der Abschiebung selbst bleibt dabei unberücksichtigt. Weiters wird normiert, dass Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht gilt, Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder der Karfreitag daher nicht den Ablauf der Frist hindern. Dies ist insofern konsequent, da die hier geregelten Amtshandlungen nicht an Arbeitstage und Amtsstunden gebunden sind und daher auch an diesen Tagen regulär abgewickelt werden.
Die Wendung „bereits festgelegter Abschiebetermin“ beinhaltet sinngemäß, dass die Behörde gegen den Fremden eine Außerlandesbringung bereits fixiert hat und sich dies auch hinreichend konkret manifestiert hat und dokumentiert ist. Dabei ist insbesondere an eine bereits erfolgte Flugbuchung, die Anforderung exekutiver Begleitkräfte, die Aufnahme des Fremden in eine Liste für einen bereits organisierten Flug- oder Buscharter und ähnliches zu denken. Nicht notwendig ist allerdings, dass sämtliche formale Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, bereits ausgeräumt sind. So wird es beispielsweise nicht notwendig sein, dass der Fremde bereits erfolgreich einer Flugtauglichkeitsuntersuchung unterzogen wurde. In Ausnahmefällen wird auch das Fehlen eines Heimreisezertifikates nicht hinderlich sein, wenn dieses bereits beantragt wurde und damit zu rechnen ist, dass es noch vor dem Abschiebetermin ausgestellt wird.
Entsprechend der hier normierten Systematik bestimmt § 67 Abs. 4 FPG, dass die Fremdenpolizeibehörde einen Fremden, der über eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung verfügt, ehestmöglich ab Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen nachweislich über einen festgelegten Abschiebetermin zu informieren hat. Diese Information wird insbesondere den Tag und das Zielland der Abschiebung umfassen müssen. Schriftlichkeit der Information ist nicht gefordert. Die Information wird beispielsweise auch in Einem mit dem Ausspruch der Festnahme gemäß Z 2 lit. c erfolgen können. Siehe dazu auch § 67 Abs. 4 und 5 FPG. Vgl. weiters die in § 67 Abs. 3 FPG bereits im Vorfeld dazu vorgesehene allgemeine Informationspflicht an Fremde mit asylrechtlicher AusweisungEntsprechend der hier normierten Systematik bestimmt Paragraph 67, Absatz 4, FPG, dass die Fremdenpolizeibehörde einen Fremden, der über eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung verfügt, ehestmöglich ab Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen nachweislich über einen festgelegten Abschiebetermin zu informieren hat. Diese Information wird insbesondere den Tag und das Zielland der Abschiebung umfassen müssen. Schriftlichkeit der Information ist nicht gefordert. Die Information wird beispielsweise auch in Einem mit dem Ausspruch der Festnahme gemäß Ziffer 2, Litera c, erfolgen können. Siehe dazu auch Paragraph 67, Absatz 4 und 5 FPG. Vgl. weiters die in Paragraph 67, Absatz 3, FPG bereits im Vorfeld dazu vorgesehene allgemeine Informationspflicht an Fremde mit asylrechtlicher Ausweisung
In Anwendung des Abs. 3 kann dem Asylwerber Abschiebeschutz nur mehr in taxativ aufgezählten Ausnahmesituationen vom Bundesasylamt zuerkannt werden (vgl. Abs. 4). Um dem Rechtsschutzgedanken ausreichend Rechnung zu tragen, ist es daher angebracht, die Rechtsfolgen des Abs. 3 nur dann eintreten zu lassen, wenn dem Fremden die bevorstehende Abschiebung bewusst ist und daher im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass es sich bei einem erst dann gestellten Folgeantrag lediglich um eine Reaktion auf die drohende Außerlandesbringung zwecks ihrer ungerechtfertigten Verhinderung handelt. Die gleichen Überlegungen treffen auf die Voraussetzungen gemäß Z 3 (Vorliegen von Schubhaft, gelinderem Mittel oder Anhaltung) zu. Zu beachten ist dabei insbesondere der Umstand, dass der wohlmeinende Folgeantragsteller seinen Antrag natürlich sogleich bei Vorliegen einer (neuen) Verfolgungs- oder Bedrohungssituation und nicht als Reaktion auf fremdenpolizeiliche Tätigkeit stellen wird.“ In Anwendung des Absatz 3, kann dem Asylwerber Abschiebeschutz nur mehr in taxativ aufgezählten Ausnahmesituationen vom Bundesasylamt zuerkannt werden vergleiche Absatz 4,). Um dem Rechtsschutzgedanken ausreichend Rechnung zu tragen, ist es daher angebracht, die Rechtsfolgen des Absatz 3, nur dann eintreten zu lassen, wenn dem Fremden die bevorstehende Abschiebung bewusst ist und daher im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass es sich bei einem erst dann gestellten Folgeantrag lediglich um eine Reaktion auf die drohende Außerlandesbringung zwecks ihrer ungerechtfertigten Verhinderung handelt. Die gleichen Überlegungen treffen auf die Voraussetzungen gemäß Ziffer 3, (Vorliegen von Schubhaft, gelinderem Mittel oder Anhaltung) zu. Zu beachten ist dabei insbesondere der Umstand, dass der wohlmeinende Folgeantragsteller seinen Antrag natürlich sogleich bei Vorliegen einer (neuen) Verfolgungs- oder Bedrohungssituation und nicht als Reaktion auf fremdenpolizeiliche Tätigkeit stellen wird.“
Voraussetzung einer Entscheidung des BFA über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung, dass ein Fall des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 vorliegt, somit im Sinn dieser Bestimmung dem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Die Behebung eines nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 ergangenen Bescheides des BFA kommt daher dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 3 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, faktischer Abschiebeschutz nach § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt (vgl. VwGH vom 03.12.2020, Ra 2020/19/0191). Voraussetzung einer Entscheidung des BFA über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung, dass ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 vorliegt, somit im Sinn dieser Bestimmung dem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Die Behebung eines nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 ergangenen Bescheides des BFA kommt daher dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 nicht vorliegen und dem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, faktischer Abschiebeschutz nach Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt vergleiche VwGH vom 03.12.2020, Ra 2020/19/0191).
Hingewiesen sei auch darauf, dass die Verfahrensbestimmungen nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Entscheidungen über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 beziehen. Eine solche Entscheidung ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Daher kommt auch die Anordnung des § 22 Abs. 10 letzter Satz AsylG 2005, wonach über eine Aufhebung des Abschiebeschutzes in Beschlussform zu entscheiden ist, im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Das BVwG hat daher seine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu treffen (vgl. zur Abgrenzung zwischen Erkenntnissen und Beschlüssen etwa VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208; vgl. VwGH vom 03.12.2020, Ra 2020/19/0191).Hingewiesen sei auch darauf, dass die Verfahrensbestimmungen nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Entscheidungen über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 beziehen. Eine solche Entscheidung ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Daher kommt auch die Anordnung des Paragraph 22, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005, wonach über eine Aufhebung des Abschiebeschutzes in Beschlussform zu entscheiden ist, im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Das BVwG hat daher seine Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu treffen vergleiche zur Abgrenzung zwischen Erkenntnissen und Beschlüssen etwa VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208; vergleiche VwGH vom 03.12.2020, Ra 2020/19/0191).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Gegen die Beschwerdeführerin liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. 11. 2025) vor und sie hat einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt.Gegen die Beschwerdeführerin liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. 11. 2025) vor und sie hat einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt.
Vor diesem Hintergrund kommt der Beschwerdeführerin gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz (ex lege) nicht zu, weil – wie im Verfahrensgang ausgeführt – gegen die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der (neuerlichen) Antragstellung eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestand bzw. besteht, sie über den Abschiebetermin nachweislich informiert worden ist und sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in (Schub-)Haft befunden hat.Vor diesem Hintergrund kommt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz (ex lege) nicht zu, weil – wie im Verfahrensgang ausgeführt – gegen die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der (neuerlichen) Antragstellung eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestand bzw. besteht, sie über den Abschiebetermin nachweislich informiert worden ist und sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in (Schub-)Haft befunden hat.
Gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, wonach der Beschwerdeführerin ein faktischer Abschiebeschutz zuzuerkennen ist. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, wonach der Beschwerdeführerin ein faktischer Abschiebeschutz zuzuerkennen ist.
Zu §12a Abs. 4 Z 1 AsylG 2005Zu §12a Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005
Obwohl die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz erst zwei Tage vor der geplanten Abschiebung gestellt und somit eine Prüfung der Ziffer 1 zu entfallen hat, ist dennoch festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin – der Einschätzung des Bundesamtes folgend - im Verfahren keine ausreichend konkreten, nachvollziehbaren Umstände aufgezeigt wurden, aus denen sich ergeben würde, dass diese den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag nicht bereits früher hätte stellen können.
Zu § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005Zu Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005
Die Beschwerdeführerin stellte (im Wissen über ihre geplante Abschiebung am 14. 5. 2026) am 12. 5. 2026 – sohin binnen Tagen vor der geplanten Abschiebung – einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin stellte (im Wissen über ihre geplante Abschiebung am 14. 5. 2026) am 12. 5. 2026 – sohin binnen Tagen vor der geplanten Abschiebung – einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde.
Da der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, ist der faktische Abschiebeschutz nur zuzuerkennen, wenn sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant verändert hätte.
Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass sich seit der letzten Entscheidung – der Erlassung der Rückkehrentscheidung am 7. 11. 2025 – die objektive Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Dem angefochtenen Bescheid wurde keine entscheidungswesentliche Änderung der Lage im Herkunftsort der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt; eine solche ist auch durch das Bundesverwaltungsgericht, wie ausgeführt, fallgegenständlich nicht zu erkennen. Vielmehr ist den aktuellen Länderberichten – wie bereits ausgeführt – zu entnehmen, dass eine eingetretene maßgebliche Änderung der objektiven Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, welche eine andere Beurteilung nach § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG rechtfertigen würde, nicht erkennbar ist. Auch im Beschwerdeschriftsatz vom 28. 8. 2026 wurden diesbezüglich keine Bedenken geäußert.Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass sich seit der letzten Entscheidung – der Erlassung der Rückkehrentscheidung am 7. 11. 2025 – die objektive Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Dem angefochtenen Bescheid wurde keine entscheidungswesentliche Änderung der Lage im Herkunftsort der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt; eine solche ist auch durch das Bundesverwaltungsgericht, wie ausgeführt, fallgegenständlich nicht zu erkennen. Vielmehr ist den aktuellen Länderberichten – wie bereits ausgeführt – zu entnehmen, dass eine eingetretene maßgebliche Änderung der objektiven Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, welche eine andere Beurteilung nach Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG rechtfertigen würde, nicht erkennbar ist. Auch im Beschwerdeschriftsatz vom 28. 8. 2026 wurden diesbezüglich keine Bedenken geäußert.
Zum Abschiebetermin lagen alle Voraussetzungen des Abs 3 (rechtskräftige Rückkehrentscheidung, nachweisliche Information über den Abschiebetermin, Festnahme und anschließende Anhaltung) vor.Zum Abschiebetermin lagen alle Voraussetzungen des Absatz 3, (rechtskräftige Rückkehrentscheidung, nachweisliche Information über den Abschiebetermin, Festnahme und anschließende Anhaltung) vor.
Dass nun der für den 14. 5. 2026 bereits festgelegte Abschiebetermin samt geplantem Flug der Beschwerdeführerin nach XXXX aufgrund der verspäteten Abflugzeit nicht stattfinden konnte, ist unter Zugrundelegung obiger Ausführungen, wonach dem Akteninhalt zufolge alle Vorkehrungen getroffen worden sind, um eine Abschiebung der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, nicht geeignet, die geplante Abschiebung in Zweifel zu ziehen.Dass nun der für den 14. 5. 2026 bereits festgelegte Abschiebetermin samt geplantem Flug der Beschwerdeführerin nach römisch 40 aufgrund der verspäteten Abflugzeit nicht stattfinden konnte, ist unter Zugrundelegung obiger Ausführungen, wonach dem Akteninhalt zufolge alle Vorkehrungen getroffen worden sind, um eine Abschiebung der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, nicht geeignet, die geplante Abschiebung in Zweifel zu ziehen.
Soweit der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin vorbringt, die der rechtskräftigen Vorentscheidung zugrunde liegende Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK habe sich aufgrund ihrer Bindung zu ihren Enkelkindern im Bundesgebiet maßgeblich verändert und die Rückkehrentscheidung habe dadurch ihre Wirksamkeit verloren, vermag dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 AsylG 2005 für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen. Die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, eine neuerliche Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK sowie die inhaltliche Beurteilung des neuerlich gestellten Antrags auf internationalen Schutz sind hingegen nicht Verfahrensgegenstand. Im Übrigen stand es der Beschwerdeführerin frei, im Falle behaupteter Änderungen ihres Privat- und Familienlebens einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu stellen.Soweit der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin vorbringt, die der rechtskräftigen Vorentscheidung zugrunde liegende Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK habe sich aufgrund ihrer Bindung zu ihren Enkelkindern im Bundesgebiet maßgeblich verändert und die Rückkehrentscheidung habe dadurch ihre Wirksamkeit verloren, vermag dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Prüfung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen. Die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, eine neuerliche Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK sowie die inhaltliche Beurteilung des neuerlich gestellten Antrags auf internationalen Schutz sind hingegen nicht Verfahrensgegenstand. Im Übrigen stand es der Beschwerdeführerin frei, im Falle behaupteter Änderungen ihres Privat- und Familienlebens einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu stellen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch für alle Asylverfahren anzuwenden ist, deren verfahrensleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht wurde und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch für alle Asylverfahren anzuwenden ist, deren verfahrensleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht wurde und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
In der gegenständlichen Angelegenheit hat das Bundesamt den entscheidungswesentlichen, weiterhin aktuellen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren vollständig erhoben. In der gegenständlichen Beschwerde wurde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet.
Demgemäß ist hinsichtlich des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 21 Abs. 3 iVm Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen. Demgemäß ist hinsichtlich des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung ex lege - Wirkung faktischer Abschiebeschutz Folgeantrag Schubhaft sicherer Herkunftsstaat Verzögerung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W119.2323205.2.00Im RIS seit
22.09.2026Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026