Entscheidungsdatum
08.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W227 2349009-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der am XXXX geborenen XXXX , vertreten durch ihre erziehungsberechtigte Mutter XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 23. Juli 2026, Zl. Präs/3a-513-5/1-2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der am römisch 40 geborenen römisch 40 , vertreten durch ihre erziehungsberechtigte Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 23. Juli 2026, Zl. Präs/3a-513-5/1-2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2025/2026 die Klasse XXXX der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX in XXXX . 1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2025 aus 2026, die Klasse römisch 40 der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 in römisch 40 .
2. Am 2. Juli 2026 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Begründet wurde dies damit, dass sie in den Pflichtgegenständen „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ und „Officemanagement und angewandte Informatik“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.2. Am 2. Juli 2026 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Begründet wurde dies damit, dass sie in den Pflichtgegenständen „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ und „Officemanagement und angewandte Informatik“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.
3. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre erziehungsberechtigte Mutter, form- und fristgerecht Widerspruch.
Darin brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Ihre Mutter stelle ihre schulischen Leistungen nicht in Frage und sei sich bewusst, dass sie im vorangegangenen Schuljahr nicht die erforderlichen Leistungen erbracht habe. Allerdings sei ihre Mutter während des gesamten Schuljahres nicht über ihre ausbleibenden schulischen Leistungen informiert worden und habe erst durch die Entscheidung der Klassenkonferenz vom Ernst der Situation erfahren. Bei einer früheren Information hätte ihre Mutter rechtzeitig Maßnahmen ergriffen und sie intensiver unterstützt.
Die Beschwerdeführerin ersuche daher um eine neuerliche Überprüfung ihres Falles und darum, ihr gegebenenfalls das Antreten zur Wiederholungsprüfung im Herbst zu ermöglichen.
4. Im Widerspruchsverfahren holte die belangte Behörde ein pädagogisches Gutachten ein. Dieses bestätigte die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der eingeholten Fachgutachten zu den negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ und „Officemanagement und angewandte Informatik“.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei nicht über ihren Leistungsstand informiert worden, hielt das Gutachten fest, dass im Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ sowohl im 1. als auch im 2. Semester schriftliche Verständigungen gemäß § 19 Abs. 3a SchUG („Frühwarnungen“) erfolgt seien. Diese Verständigungen und die negativ beurteilten Schularbeiten seien mit Unterschriften versehen worden.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei nicht über ihren Leistungsstand informiert worden, hielt das Gutachten fest, dass im Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ sowohl im 1. als auch im 2. Semester schriftliche Verständigungen gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG („Frühwarnungen“) erfolgt seien. Diese Verständigungen und die negativ beurteilten Schularbeiten seien mit Unterschriften versehen worden.
Auch die für den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ am 27. Mai 2026 ausgehändigte Frühwarnung sei am 1. Juni 2026 unterschrieben an die Schule retourniert worden. Gleiches gelte für die Frühwarnungen vom 17. Jänner 2026 und 20. Mai 2026 sowie die beiden Schularbeiten im Pflichtgegenstand „Officemanagement und angewandte Informatik“. Daraus wurde geschlossen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin über deren Leistungsstand Bescheid gewusst habe.
5. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2026 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Mutter habe die Verständigungen der Schule nicht sorgfältig gelesen. Sie selbst habe ihrer Mutter erklärt, dass deren Unterschrift lediglich bestätige, dass sie über die negativen Schularbeitsnoten informiert worden sei.
Ihre Mutter habe zudem erst am 3. Juli 2026 erfahren, dass die Beschwerdeführerin nun auch im Fach „BWRR“ (gemeint wohl: „„Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit““) die Note „5“ erhalten habe und deshalb die Klasse wiederholen müsse. Bis dahin seien beide von einer positiven Beurteilung ausgegangen. Die Beschwerdeführerin habe im ersten Semester die Note „3“ erhalten; zudem habe ihr der Lehrer vor der Notenschlusskonferenz mitgeteilt, dass sie voraussichtlich die Jahresnote „4“ erhalten werde.
Darüber hinaus verwies die Beschwerdeführerin auf einen Vorfall mit dem betreffenden Lehrer, der aus ihrer Sicht Auswirkungen auf die Situation gehabt haben könnte. Der Lehrer habe sie wiederholt lautstark angeschrien. Nach einem derartigen Vorfall habe sie sich an den Schulleiter gewandt. In weiterer Folge habe sich das Verhältnis zwischen ihr und dem Lehrer verschlechtert.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch gemäß § 20 Abs. 6 i.V.m. § 25 Abs. 1 sowie § 71 Abs. 2 lit. c, Abs. 4 und 6 SchUG ab.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch gemäß Paragraph 20, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, sowie Paragraph 71, Absatz 2, Litera c,, Absatz 4 und 6 SchUG ab.
Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, „Officemanagement und angewandte Informatik“ sowie „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt habe.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ihre erziehungsberechtigte Mutter, fristgerecht Beschwerde. Sie stellte zunächst klar, dass sich diese ausschließlich auf den Teilbereich „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ beziehe.
Weiters brachte sie vor, dass sich die schriftliche Verständigung vom 27. Mai 2026 ausschließlich auf den Teilbereich „Betriebswirtschaftliches Rechnen“ bezogen habe. Das Fach bestehe jedoch aus zwei Teilbereichen. Für den Teilbereich „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ hätten weder sie noch ihre Mutter eine Verständigung erhalten. Für sie sei daher nicht erkennbar gewesen, dass auch in diesem Teilbereich eine negative Beurteilung drohe.
Erneut verwies die Beschwerdeführerin auf den Vorfall mit dem betreffenden Lehrer, den sie auch dem Schulleiter gemeldet habe. Sie betonte, diesen nicht als Vorwurf vorzubringen, sondern lediglich deshalb zu erwähnen, weil er aus ihrer Sicht zum gesamten Sachverhalt gehöre.
Abschließend ersuchte die Beschwerdeführerin um neuerliche sorgfältige Überprüfung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung aller Umstände.
8. Am 12. August 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2025/2026 die Klasse XXXX der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX in XXXX . Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2025 aus 2026, die Klasse römisch 40 der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 in römisch 40 .
Am 10. Juli 2026 entschied die Klassenkonferenz der XXXX Klasse, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in den Pflichtgegenständen „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ und „Officemanagement und angewandte Informatik“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Am 10. Juli 2026 entschied die Klassenkonferenz der römisch 40 Klasse, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in den Pflichtgegenständen „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ und „Officemanagement und angewandte Informatik“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.
Die Beurteilungen mit „Nicht Genügend“ bestritt die Beschwerdeführerin nicht (siehe zusätzlich das unten Ausgeführte).
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Insbesondere bestritt die Beschwerdeführerin nicht, dass die Beurteilung ihrer Leistungen mit „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ und „Officemanagement und angewandte Informatik“ unrichtig seien.
So wurde bereits im Widerspruch, den die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre erziehungsberechtigte Mutter erhob, wortwörtlich ausgeführt: „lch möchte ausdrücklich betonen, dass ich die schulischen Leistungen meiner Tochter nicht in Frage stelle. Mir ist bewusst, dass sie im vergangenen Schuljahr nicht die erforderlichen Leistungen erbracht hat“. In der Stellungnahme vom 21. Juli 2026 wurde dies nochmals ausdrücklich bestätigt: „Ich möchte gleich zu Beginn betonen, dass ich diesen Einspruch nicht eingelegt habe, weil ich die Noten der Lehrkräfte angezweifelt oder an deren Korrektheit gezweifelt hätte.“
Die Beschwerdeführerin stellte somit die negativen Leistungsbeurteilungen als solche nicht in Frage. Ihr Vorbringen richtete sich vielmehr durchgehend dagegen, dass ihre Mutter nicht rechtzeitig über ihre Leistungsentwicklung und die drohenden negativen Beurteilungen informiert worden sei.
Unabhängig davon werden die negativen Jahresbeurteilungen durch das schlüssige und richtige pädagogische Sachverständigengutachten vom 16. Juli 2026 bestätigt. Dieses stützt sich auf die nachvollziehbaren fachlichen Gutachten sowie die von der Schule vorgelegten Unterlagen zu den jeweiligen Pflichtgegenständen. Die Beschwerdeführerin ist diesen fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Auch das Vorbringen zu einer Auseinandersetzung mit der Lehrkraft des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ vermag Zweifel an der Richtigkeit der Leistungsbeurteilung nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, inwiefern dieser Vorfall zu einer unrechtmäßigen Leistungsbeurteilung geführt haben sollte. Ein entsprechender Zusammenhang wird weder substantiiert behauptet noch nachvollziehbar aufgezeigt.
Dem steht zudem entgegen, dass die Beschwerdeführerin ihre schulischen Leistungen ausdrücklich nicht in Frage stellte. In der Beschwerde wird außerdem betont, dass der Vorfall mit dem Lehrer nicht als Vorwurf vorgebracht, sondern lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt werde. Die Beschwerdeführerin geht damit selbst nicht davon aus, dass dieser Vorfall Einfluss auf die Beurteilung gehabt haben könnte.
Hinzu kommt, dass im betreffenden Pflichtgegenstand vom 13. April 2026 bis 13. Mai 2026 eine Ersatzlehrkraft unterrichtete. Deren Stellungnahme vom 14. Juli 2026 zu den Leistungen der Beschwerdeführerin stimmt in wesentlichen Teilen mit jener der eigentlichen Lehrkraft überein, hinsichtlich derer eine mögliche Voreingenommenheit in den Raum gestellt wird. Auch dies spricht dagegen, dass persönliche Umstände oder der behauptete Vorfall Einfluss auf die Leistungsbeurteilung genommen haben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist dem Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem), wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre. Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.3.1.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG ist dem Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem), wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre. Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.
Gemäß § 19 Abs. 7 SchUG haben die Verständigungen gemäß den § 19 Abs. 1 bis 6 SchUG ausschließlich Informationscharakter.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, SchUG haben die Verständigungen gemäß den Paragraph 19, Absatz eins bis 6 SchUG ausschließlich Informationscharakter.
Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 SchUG darf ein Schüler – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im JahreszeugnisGemäß Paragraph 23, Absatz eins, SchUG darf ein Schüler – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
1. der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder
2. der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder
3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;
hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Ziffer eins bis 3 zwei nicht übersteigen.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aberGemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c sub. lit. aa SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, jeweils in Verbindung mit § 25, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, sub. lit. aa SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der An-wendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der An-wendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.
3.1.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde (nur) jene negativen Beurteilungen zu überprüfen, auf die sich der Widerspruch bezieht. Angesichts der deutlich verkürzten Entscheidungsfristen (vgl. § 73 Abs. 4 und 5 SchUG) kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe der Schulbehörde auch die Verpflichtung auferlegen wollen, nicht beanstandete negative Beurteilungen zu überprüfen, sofern sich aus der Aktenlage keine deutlichen Hinweise auf eine Unrichtigkeit ergeben. Der Widerspruch zieht somit die Grenze des durch § 73 Abs. 4 SchUG erheblich beschleunigten Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde und damit zugleich auch jene des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa BVwG 07.10.2025, W227 2319916-1 mit Verweis auf BVwG 06.09.2024, W227 2297502-1; 03.09.2025, W129 2317473-1; in diesem Sinne auch bereits BVwG 07.09.2016, W129 2133014-1).3.1.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde (nur) jene negativen Beurteilungen zu überprüfen, auf die sich der Widerspruch bezieht. Angesichts der deutlich verkürzten Entscheidungsfristen vergleiche Paragraph 73, Absatz 4 und 5 SchUG) kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe der Schulbehörde auch die Verpflichtung auferlegen wollen, nicht beanstandete negative Beurteilungen zu überprüfen, sofern sich aus der Aktenlage keine deutlichen Hinweise auf eine Unrichtigkeit ergeben. Der Widerspruch zieht somit die Grenze des durch Paragraph 73, Absatz 4, SchUG erheblich beschleunigten Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde und damit zugleich auch jene des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche etwa BVwG 07.10.2025, W227 2319916-1 mit Verweis auf BVwG 06.09.2024, W227 2297502-1; 03.09.2025, W129 2317473-1; in diesem Sinne auch bereits BVwG 07.09.2016, W129 2133014-1).
Nach § 19 Abs. 7 SchUG haben die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 ausschließlich Informationscharakter. Eine Verletzung der Verständigungspflicht stellt daher keine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien des Prüfungs- und Leistungsbeurteilungsvorganges im engeren Sinn dar. Insbesondere bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, bei der Leistungsbeurteilung von Leistungen auszugehen, die bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls hätten erzielt werden können. Eine Verletzung der Verständigungspflicht macht eine negative Beurteilung daher nicht unzulässig (vgl. VwGH 27.11.1995, 94/10/0056; 20.12.1999, 99/10/0240, jeweils m.w.N.). Mit dem Vorwurf einer Verletzung der Informationspflicht nach § 19 Abs. 3a SchUG 1986 kann somit – selbst zutreffendenfalls – eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (vgl. Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze § 19 SchUG [Stand 01.12.2024, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 22.11.2004, Zl. 2004/10/0176; 20.12.1999, Zl. 99/10/0240).Nach Paragraph 19, Absatz 7, SchUG haben die Verständigungen gemäß den Absatz eins bis 6 ausschließlich Informationscharakter. Eine Verletzung der Verständigungspflicht stellt daher keine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien des Prüfungs- und Leistungsbeurteilungsvorganges im engeren Sinn dar. Insbesondere bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, bei der Leistungsbeurteilung von Leistungen auszugehen, die bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls hätten erzielt werden können. Eine Verletzung der Verständigungspflicht macht eine negative Beurteilung daher nicht unzulässig vergleiche VwGH 27.11.1995, 94/10/0056; 20.12.1999, 99/10/0240, jeweils m.w.N.). Mit dem Vorwurf einer Verletzung der Informationspflicht nach Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG 1986 kann somit – selbst zutreffendenfalls – eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden vergleiche Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze Paragraph 19, SchUG [Stand 01.12.2024, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 22.11.2004, Zl. 2004/10/0176; 20.12.1999, Zl. 99/10/0240).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit ihrer negativen Leistungsbeurteilungen im gesamten Verfahren ausdrücklich nicht in Frage stellte. Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, brachte sie damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie die Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in den drei Pflichtgegenständen nicht für unrichtig hält.
Nach der oben angeführten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Überprüfung einer negativen Beurteilung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG jedoch nur dann zu erfolgen, wenn der Widerspruch gerade auf deren Unrichtigkeit gestützt wird (vgl. wieder BVwG 07.10.2025, W227 2319916-1). Eine Überprüfung der drei negativen Beurteilungen hätte daher bereits aus diesem Grund unterbleiben können.Nach der oben angeführten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Überprüfung einer negativen Beurteilung gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG jedoch nur dann zu erfolgen, wenn der Widerspruch gerade auf deren Unrichtigkeit gestützt wird vergleiche wieder BVwG 07.10.2025, W227 2319916-1). Eine Überprüfung der drei negativen Beurteilungen hätte daher bereits aus diesem Grund unterbleiben können.
Soweit sich die Beschwerde dennoch mit der Leistungsbeurteilung auseinandersetzt, ist ergänzend Folgendes festzuhalten:
Das Beschwerdevorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“.
Auch insoweit ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Leistungsbeurteilung. Das auf den fachlichen Gutachten und den von der Schule vorgelegten Unterlagen beruhende pädagogische Gutachten erweist sich als schlüssig und richtig. Die Beschwerdeführerin vermochte dieses – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – nicht auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin im Halbjahr noch mit „Befriedigend“ beurteilt worden war. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass sie mit einer positiven Jahresbeurteilung rechnen konnte. Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG ist dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht beizumessen.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin im Halbjahr noch mit „Befriedigend“ beurteilt worden war. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass sie mit einer positiven Jahresbeurteilung rechnen konnte. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, SchUG ist dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht beizumessen.
Gerade dieser Leistungsstand wies im zweiten Semester eine starke Abwärtstendenz auf. Bei der schließlich gemäß § 5 LBVO durchgeführten Leistungsfeststellung erreichte die Beschwerdeführerin lediglich 4 von 20 Punkten und damit nicht einmal ansatzweise die für eine positive Beurteilung erforderliche Leistung. Bereits bei der davor abgelegten schriftlichen Mitarbeitsüberprüfung, die ausschließlich Grundkompetenzen umfasste, hatte sie lediglich 0 von 15 Punkten erreicht. Beide Lehrkräfte führten zudem übereinstimmend aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer großen Wissenslücken kaum am Unterricht beteiligen konnte.Gerade dieser Leistungsstand wies im zweiten Semester eine starke Abwärtstendenz auf. Bei der schließlich gemäß Paragraph 5, LBVO durchgeführten Leistungsfeststellung erreichte die Beschwerdeführerin lediglich 4 von 20 Punkten und damit nicht einmal ansatzweise die für eine positive Beurteilung erforderliche Leistung. Bereits bei der davor abgelegten schriftlichen Mitarbeitsüberprüfung, die ausschließlich Grundkompetenzen umfasste, hatte sie lediglich 0 von 15 Punkten erreicht. Beide Lehrkräfte führten zudem übereinstimmend aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer großen Wissenslücken kaum am Unterricht beteiligen konnte.
Aus den insbesondere zuletzt erbrachten Leistungen ergibt sich somit eindeutig, dass die Beschwerdeführerin die für eine positive Beurteilung erforderlichen Kompetenzen im Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ nicht in überwiegendem Ausmaß erfüllt. Die Beurteilung mit „Nicht genügend“ ist daher jedenfalls nicht zu beanstanden.
Auch aus der unterbliebenen „Frühwarnung“ ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Zwar trifft ihr Vorbringen zu, dass sich die Verständigung vom 27. Mai 2026 entgegen den Ausführungen im pädagogischen Gutachten ausschließlich auf den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen“, nicht hingegen auf den eigenständigen Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ bezog. Ihre Mutter wurde daher über die drohende negative Beurteilung in diesem Pflichtgegenstand nicht entsprechend verständigt.
Dieser Umstand berührt jedoch die Rechtmäßigkeit der Leistungsbeurteilung nicht. Wie bereits ausgeführt, kommt der „Frühwarnung“ im Sinne des § 19 Abs. 3a SchUG gemäß § 19 Abs. 7 SchUG lediglich Informationscharakter zu. Eine Verletzung der Verständigungspflicht führt daher für sich allein nicht zur Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung (vgl. wiederum VwGH 20.12.1999, Zl. 99/10/0240, jeweils m.w.N.).Dieser Umstand berührt jedoch die Rechtmäßigkeit der Leistungsbeurteilung nicht. Wie bereits ausgeführt, kommt der „Frühwarnung“ im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG gemäß Paragraph 19, Absatz 7, SchUG lediglich Informationscharakter zu. Eine Verletzung der Verständigungspflicht führt daher für sich allein nicht zur Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung vergleiche wiederum VwGH 20.12.1999, Zl. 99/10/0240, jeweils m.w.N.).
Da das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin in drei Pflichtgegenständen die Beurteilung „Nicht genügend“ aufweist, ist sie gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.Da das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin in drei Pflichtgegenständen die Beurteilung „Nicht genügend“ aufweist, ist sie gemäß Paragraph 25, SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
Auch die Ablegung von Wiederholungsprüfungen gemäß § 23 SchUG kommt in den gegenständlichen Pflichtgegenständen nicht in Betracht. Wiederholungsprüfungen sind nur vorgesehen, wenn ein Schüler in höchstens zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde (vgl. § 23 Abs. 1 letzter Satz SchUG), was hier nicht der Fall ist.Auch die Ablegung von Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 23, SchUG kommt in den gegenständlichen Pflichtgegenständen nicht in Betracht. Wiederholungsprüfungen sind nur vorgesehen, wenn ein Schüler in höchstens zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz SchUG), was hier nicht der Fall ist.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine zusätzliche Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Zudem fällt das Schulrecht weder unter Art. 6 EMRK noch unter Art. 47 GRC (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine zusätzliche Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Zudem fällt das Schulrecht weder unter Artikel 6, EMRK noch unter Artikel 47, GRC vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart berechtigt ist.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart berechtigt ist.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Frühwarnung Jahresbeurteilung Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung negative Beurteilung pädagogisches Gutachten Pflichtgegenstand Schule Verständigungspflicht WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W227.2349009.1.00Im RIS seit
21.09.2026Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026