TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/8 W227 2318711-2

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Veröffentlicht am 08.09.2026
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Entscheidungsdatum

08.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §17 Abs5
SchUG §71 Abs1
SchUG §71 Abs2
SchUG §71 Abs2 litb
SchUG §72 Abs1
SchUG §72 Abs2
SchUG §72a Abs1
SchUG §72a Abs2
ZustG §7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 17 heute
  2. SchUG § 17 gültig ab 01.09.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022
  3. SchUG § 17 gültig von 31.12.2022 bis 30.08.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022
  4. SchUG § 17 gültig von 25.08.2021 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 17 gültig von 08.01.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  6. SchUG § 17 gültig von 01.09.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019
  7. SchUG § 17 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 17 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  9. SchUG § 17 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  10. SchUG § 17 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  11. SchUG § 17 gültig von 01.09.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  12. SchUG § 17 gültig von 26.03.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 17 gültig von 01.08.2014 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  14. SchUG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  15. SchUG § 17 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  16. SchUG § 17 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  17. SchUG § 17 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  18. SchUG § 17 gültig von 01.09.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  19. SchUG § 17 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 17 gültig von 22.07.1995 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  21. SchUG § 17 gültig von 01.09.1994 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  22. SchUG § 17 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  23. SchUG § 17 gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
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  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 72a heute
  2. SchUG § 72a gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
  1. SchUG § 72a heute
  2. SchUG § 72a gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch


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W227 2318711-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der mj. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 10. Februar 2026, Zl. I-29177/3-2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Erziehungsberechtigten römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 10. Februar 2026, Zl. I-29177/3-2025, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Entscheidung vom 23. Jänner 2025 sprach die Schulkonferenz der Volksschule XXXX aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) berechtigt sei, von der 1. Klasse in die Vorschulstufe zu wechseln.1. Mit Entscheidung vom 23. Jänner 2025 sprach die Schulkonferenz der Volksschule römisch 40 aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, Absatz 5, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) berechtigt sei, von der 1. Klasse in die Vorschulstufe zu wechseln.

2. Dagegen erhob der Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2025 Widerspruch. Soweit hier relevant, brachte er vor, die Entscheidung der Schulkonferenz vom 23. Jänner 2025 erst am 26. Mai 2025 erhalten zu haben.

3. Mit Bescheid vom 18. Juni 2025, Zl. Präs-1001/0232-2025, wies die belangte Behörde den Widerspruch als verspätet zurück. Sie nahm an, dass die Entscheidung dem Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin bereits am 23. Jänner 2025 über die Applikation „SchoolFox“ zugestellt worden sei.

4. Mit Beschluss vom 23. September 2025, Zl. W227 2318711-1/2E, behob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid und trug der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides auf.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies zusammengefasst damit, dass die Übermittlung einer Entscheidung nach § 17 Abs. 5 SchUG über „SchoolFox“ keine Zustellwirkung gemäß § 72 Abs. 1 und § 72a Abs. 2 SchUG entfalte. Bei „SchoolFox“ handle es sich um eine private Kommunikationsplattform mit Lesebestätigung. Eine Entscheidung über den Schulwechsel nach § 17 Abs. 5 SchUG müsse hingegen nachweislich zugestellt werden. Eine Lesebestätigung auf „SchoolFox“ stelle keinen Zustellnachweis i.S.d. § 72 Abs. 1 SchuG dar. Eine nachweisliche elektronische Zustellung könne gemäß § 72a Abs. 2 SchUG nur über einen zugelassenen Zustelldienst erfolgen; „SchoolFox“ sei davon nicht umfasst.Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies zusammengefasst damit, dass die Übermittlung einer Entscheidung nach Paragraph 17, Absatz 5, SchUG über „SchoolFox“ keine Zustellwirkung gemäß Paragraph 72, Absatz eins und Paragraph 72 a, Absatz 2, SchUG entfalte. Bei „SchoolFox“ handle es sich um eine private Kommunikationsplattform mit Lesebestätigung. Eine Entscheidung über den Schulwechsel nach Paragraph 17, Absatz 5, SchUG müsse hingegen nachweislich zugestellt werden. Eine Lesebestätigung auf „SchoolFox“ stelle keinen Zustellnachweis i.S.d. Paragraph 72, Absatz eins, SchuG dar. Eine nachweisliche elektronische Zustellung könne gemäß Paragraph 72 a, Absatz 2, SchUG nur über einen zugelassenen Zustelldienst erfolgen; „SchoolFox“ sei davon nicht umfasst.

Die belangte Behörde habe daher zu ermitteln, ob die Entscheidung den Beschwerdeführern tatsächlich zugekommen sei. Erst auf dieser Grundlage könne beurteilt werden, ob der Zustellmangel gemäß § 7 Zustellgesetz (ZustG) geheilt worden sei.Die belangte Behörde habe daher zu ermitteln, ob die Entscheidung den Beschwerdeführern tatsächlich zugekommen sei. Erst auf dieser Grundlage könne beurteilt werden, ob der Zustellmangel gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz (ZustG) geheilt worden sei.

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch vom 28. Mai 2025 neuerlich als verspätet zurück. Zugleich wies sie den Antrag auf Fortführung der Schullaufbahn der Beschwerdeführerin auf der 2. Schulstufe vom 17. Jänner 2026 gemäß § 17 Abs. 5 SchUG zurück.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch vom 28. Mai 2025 neuerlich als verspätet zurück. Zugleich wies sie den Antrag auf Fortführung der Schullaufbahn der Beschwerdeführerin auf der 2. Schulstufe vom 17. Jänner 2026 gemäß Paragraph 17, Absatz 5, SchUG zurück.

Zur Verspätung des Widerspruchs führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aus der Entscheidung der Schulkonferenz vom 23. Jänner 2025 gehe eindeutig hervor, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle ein Widerspruch gemäß § 71 Abs. 2 SchuG einzubringen sei.Zur Verspätung des Widerspruchs führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aus der Entscheidung der Schulkonferenz vom 23. Jänner 2025 gehe eindeutig hervor, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle ein Widerspruch gemäß Paragraph 71, Absatz 2, SchuG einzubringen sei.

Die tatsächliche Übermittlung der Entscheidung werde durch Screenshots objektiv belegt. Demnach habe die Schulleitung die Entscheidung am 23. Jänner 2025 um 07:43 Uhr über „SchoolFox“ mit dem Betreff „Schulbesuchsbestätigung, Wechsel der Schulstufe“ an den Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin gesendet. Zudem liege ein Screenshot eines Bestätigungsvermerks der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin vom selben Tag um 08:37 Uhr vor.

Die Angaben des Erziehungsberechtigten in der mündlichen Verhandlung, wonach er die Nachricht nicht erhalten habe und sich das Zustandekommen des Bestätigungsvermerks nicht erklären könne, seien angesichts dieser Screenshots unglaubwürdig. Die Entscheidung sei daher zumindest einem Erziehungsberechtigten tatsächlich zugekommen. Der durch die Versendung über „SchoolFox“ bewirkte Zustellmangel sei damit geheilt.

Die belangte Behörde ging daher von einer nachweislichen Zustellung am 23. Jänner 2025 aus. Die fünftägige Widerspruchsfrist habe am 24. Jänner 2025 begonnen und am 28. Jänner 2025 geendet. Der am 28. Mai 2025 eingebrachte Widerspruch sei somit verspätet.

Den Antrag auf Fortführung der Schullaufbahn auf der 2. Schulstufe vom 17. Jänner 2026 wies die belangte Behörde mangels Zuständigkeit gemäß § 17 Abs. 5 SchUG zurück, weil hierfür die Volksschule XXXX zuständig sei.Den Antrag auf Fortführung der Schullaufbahn auf der 2. Schulstufe vom 17. Jänner 2026 wies die belangte Behörde mangels Zuständigkeit gemäß Paragraph 17, Absatz 5, SchUG zurück, weil hierfür die Volksschule römisch 40 zuständig sei.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Gegenstand der Beschwerde ist ausschließlich die Zurückweisung des Widerspruchs als verspätet.

Soweit hier relevant, wird darin vorgebracht, die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung erneut auf dieselbe Rechtsansicht, obwohl das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt habe, dass über „SchoolFox“ keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgen könne und der Zugang nicht nachgewiesen sei. Eine Heilung des Zustellmangels setze den tatsächlichen Zugang des Dokuments voraus. Die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin hätten das Dokument nicht erhalten. Das Zustandekommen des Bestätigungsvermerks sei weiterhin ungeklärt. Insbesondere liege keine Bestätigung darüber vor, dass das Dokument selbst geöffnet oder gelesen worden sei. Die bloße Möglichkeit einer Kenntnisnahme könne den tatsächlichen Zugang nicht ersetzen. Ein solcher liege nur vor, wenn tatsächlich Zugriff auf das Dokument bestanden habe, der Zugang verlässlich nachvollziehbar sei und daran keine Zweifel bestünden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2024/2025 Schülerin der Volksschule XXXX . Am 23. Jänner 2025 entschied die Schulkonferenz dieser Volksschule in Papierform, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, von der 1. Klasse in die Vorschulstufe zu wechseln.Die Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2024 aus 2025, Schülerin der Volksschule römisch 40 . Am 23. Jänner 2025 entschied die Schulkonferenz dieser Volksschule in Papierform, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, von der 1. Klasse in die Vorschulstufe zu wechseln.

In der Applikation „SchoolFox“ findet sich folgende Mitteilung, die am 23. Jänner 2025 um 07:43 Uhr versendet wurde:

„Schulbesuchsbestätigung, Wechsel der Schulstufe

Von: XXXX [Schulleiter] Von: römisch 40 [Schulleiter]

An: XXXX Eltern [Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin] An: römisch 40 Eltern [Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin]

Liebe Eltern!

Wie im persönlichen Gespräch angekündigt, haben wir gestern bei der Konferenz über den Wechsel von XXXX [Beschwerdeführerin] beraten und diese beschlossen. Im Anhang finden sie die entsprechende Information als elektronisches Dokument. Ich werde noch heute dieses Schreiben und die angeforderte Schulbesuchsbestätigung in einem Kuvert zusätzlich nach Hause mitgeben. Wie im persönlichen Gespräch angekündigt, haben wir gestern bei der Konferenz über den Wechsel von römisch 40 [Beschwerdeführerin] beraten und diese beschlossen. Im Anhang finden sie die entsprechende Information als elektronisches Dokument. Ich werde noch heute dieses Schreiben und die angeforderte Schulbesuchsbestätigung in einem Kuvert zusätzlich nach Hause mitgeben.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

XXXX [Schulleiter]“ römisch 40 [Schulleiter]“

Als Anhang findet sich ein nicht näher konkretisiertes Dokument.

In der Applikation „SchoolFox“ findet sich überdies ein Bestätigungsvermerk mit dem folgenden Wortlaut:

„Bestätigungen

An: XXXX Eltern [Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin]An: römisch 40 Eltern [Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin]

Betreff: Schulbesuchsbestätigung, Wechsel der Schulstufe

Bestätigt

1 von 1 Eltern haben die Mitteilung bestätigt

XXXX Eltern Ohne Unterschrift bestätigt römisch 40 Eltern Ohne Unterschrift bestätigt

Bestätigt von am 23.01.2025 08:37“.

Der Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin gab durchgehend an, die Entscheidung der Schulkonferenz vom 23. Jänner 2025 erst am 26. Mai 2025 erhalten zu haben. Das Gegenteil konnte die belangte Behörde nicht nachweisen (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Insbesondere aus den Schriftsätzen des Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin und seiner Befragung vor der belangten Behörde am 27. Jänner 2026 geht hervor, dass er durchgehend angab, die Entscheidung der Schulkonferenz vom 23. Jänner 2025 erst am 26. Mai 2025 erhalten zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 17 Abs. 5 SchUG sind die Schüler innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.3.1.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz 5, SchUG sind die Schüler innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.

Gemäß § 71 Abs. 1 und Abs. 2 SchUG ist gegen die im Gesetz aufgezählten Entscheidungen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 2, SchUG ist gegen die im Gesetz aufgezählten Entscheidungen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission einzubringen.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. b SchUG ist gegen die Entscheidung betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5) ein Widerspruch zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera b, SchUG ist gegen die Entscheidung betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,) ein Widerspruch zulässig.

Gemäß § 72 Abs. 1 SchUG sind schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 erlassenen Entscheidungen den Schülern, sofern sie jedoch nicht volljährig sind und Abs. 3 nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, SchUG sind schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, erlassenen Entscheidungen den Schülern, sofern sie jedoch nicht volljährig sind und Absatz 3, nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.

Gemäß § 72 Abs. 2 SchUG kann die Zustellung an die Erziehungsberechtigten auch dadurch erfolgen, dass die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.Gemäß Paragraph 72, Absatz 2, SchUG kann die Zustellung an die Erziehungsberechtigten auch dadurch erfolgen, dass die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.

Gemäß § 72a Abs. 1 SchUG können nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen nicht nachweisliche Zustellungen auch elektronisch an die Erziehungsberechtigten bzw. im Fall des § 72 Abs. 3 an den handlungsfähigen Schüler erfolgen, und zwar im Wege des vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Kommunikationssystems „Bildungsportal“ gemäß § 6e BilDokG 2020.Gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins, SchUG können nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen nicht nachweisliche Zustellungen auch elektronisch an die Erziehungsberechtigten bzw. im Fall des Paragraph 72, Absatz 3, an den handlungsfähigen Schüler erfolgen, und zwar im Wege des vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Kommunikationssystems „Bildungsportal“ gemäß Paragraph 6 e, BilDokG 2020.

Nachweisliche elektronische Zustellungen gemäß § 35 ZustG haben gemäß § 72a Abs. 2 SchUG im Wege eines zugelassenen Zustelldienstes zu erfolgen.Nachweisliche elektronische Zustellungen gemäß Paragraph 35, ZustG haben gemäß Paragraph 72 a, Absatz 2, SchUG im Wege eines zugelassenen Zustelldienstes zu erfolgen.

Gemäß § 7 ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in jenem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in jenem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

3.1.2. Der äußerste Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides i.S.d. § 27 VwGVG (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, beschränkt sich die Sache des Beschwerdeverfahrens auf die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).3.1.2. Der äußerste Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides i.S.d. Paragraph 27, VwGVG vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, beschränkt sich die Sache des Beschwerdeverfahrens auf die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).

Eine Heilung nach § 7 ZustG setzt voraus, dass dem Bescheidadressaten das Dokument selbst im Original – sei es die für ihn bestimmte Papierausfertigung oder das elektronische Dokument – tatsächlich zukommt. Dies gilt auch bei amtssignierten Bescheiden (vgl. VwGH 23.04.2026, Ra 2024/02/0125).Eine Heilung nach Paragraph 7, ZustG setzt voraus, dass dem Bescheidadressaten das Dokument selbst im Original – sei es die für ihn bestimmte Papierausfertigung oder das elektronische Dokument – tatsächlich zukommt. Dies gilt auch bei amtssignierten Bescheiden vergleiche VwGH 23.04.2026, Ra 2024/02/0125).

Für den Eintritt der Heilungswirkung ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens maßgeblich. Eine Abschrift, Kopie oder ein Fax reichen nicht aus (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 7 ZustG, Rz 11 [Stand 01.07.2016, rdb.at]).Für den Eintritt der Heilungswirkung ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens maßgeblich. Eine Abschrift, Kopie oder ein Fax reichen nicht aus vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 7, ZustG, Rz 11 [Stand 01.07.2016, rdb.at]).

Der Empfänger trägt dabei nicht die Beweislast für das Fehlen jener Umstände, die zu einer Sanierung des Zustellmangels führen würden (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 7 ZustG, Rz 20 [Stand 01.07.2016, rdb.at] mit weiteren Hinweisen).Der Empfänger trägt dabei nicht die Beweislast für das Fehlen jener Umstände, die zu einer Sanierung des Zustellmangels führen würden vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 7, ZustG, Rz 20 [Stand 01.07.2016, rdb.at] mit weiteren Hinweisen).

3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Widerspruch gegen die Entscheidung gemäß § 17 Abs. 5 SchUG zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Widerspruch gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, SchUG zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 23. September 2025, Zl. W227 2318711-1/2E, ausgesprochen, dass eine Entscheidung über den Wechsel der Schulstufe gemäß § 17 Abs. 5 SchUG nach § 72 Abs. 1 SchUG nachweislich zuzustellen ist. Eine Übermittlung über die private Kommunikationsplattform „SchoolFox“ genügt diesen Anforderungen nicht. Auch eine dort generierte Lesebestätigung stellt keinen Zustellnachweis i.S.d. § 72 Abs. 1 SchUG dar.Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 23. September 2025, Zl. W227 2318711-1/2E, ausgesprochen, dass eine Entscheidung über den Wechsel der Schulstufe gemäß Paragraph 17, Absatz 5, SchUG nach Paragraph 72, Absatz eins, SchUG nachweislich zuzustellen ist. Eine Übermittlung über die private Kommunikationsplattform „SchoolFox“ genügt diesen Anforderungen nicht. Auch eine dort generierte Lesebestätigung stellt keinen Zustellnachweis i.S.d. Paragraph 72, Absatz eins, SchUG dar.

Entscheidend ist daher allein, ob der durch die Übermittlung über „SchoolFox“ entstandene Zustellmangel gemäß § 7 ZustG durch tatsächliches Zukommen der Entscheidung geheilt wurde.Entscheidend ist daher allein, ob der durch die Übermittlung über „SchoolFox“ entstandene Zustellmangel gemäß Paragraph 7, ZustG durch tatsächliches Zukommen der Entscheidung geheilt wurde.

Dies konnte die belangte Behörde jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht nachweisen:

Zwar ergibt sich aus einem im Akt befindlichen Screenshot, dass den Erziehungsberechtigten am 23. Jänner 2025 um 07:43 Uhr über „SchoolFox“ eine Nachricht mit dem Betreff „Schulbesuchsbestätigung, Wechsel der Schulstufe“ übermittelt wurde, der ein PDF-Dokument beigefügt war. Weder der Dateiname noch der Inhalt dieses Dokuments sind aus den vorliegenden Screenshots ersichtlich. Schon deshalb lässt sich nicht eindeutig feststellen, dass es sich dabei tatsächlich um die Entscheidung der Schulkonferenz vom 23. Jänner 2025 handelte.

Daran ändert auch der von der belangten Behörde herangezogene Bestätigungsvermerk nichts. Dieser besagt lediglich, dass der Erziehungsberechtigte am 23. Jänner 2025 um 08:37 Uhr die Nachricht mit dem Betreff „Schulbesuchsbestätigung, Wechsel der Schulstufe“ gelesen haben soll. Ob und gegebenenfalls welches Dokument dieser Nachricht beigefügt war und ob auf dieses zugegriffen wurde, lässt sich daraus nicht ableiten.

Auch die Behauptung, die Schulleitung habe bestätigt, dass es sich bei der PDF-Datei um die Entscheidung der Schulkonferenz gehandelt habe, vermag diesen Nachweis nicht zu ersetzen. Anhand der von der belangten Behörde herangezogenen Unterlagen kann somit bereits nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Entscheidung überhaupt mit der „SchoolFox“-Nachricht übermittelt wurde.

Hinzu kommt, dass die Nachricht der Schule folgende Passage enthält: „Ich werde noch heute dieses Schreiben […] in einem Kuvert zusätzlich nach Hause mitgeben.“

Daraus ergibt sich, dass das betreffende Schreiben der Beschwerdeführerin zusätzlich in Papierform zur Weitergabe an ihren Erziehungsberechtigten mitgegeben werden sollte. Die Wortfolge „dieses Schreiben“ bezieht sich dabei auf die beigefügte PDF-Datei. Sofern es sich bei dieser tatsächlich um die Entscheidung vom 23. Jänner 2025 handelte, wäre die der Beschwerdeführerin in Papierform mitgegebene Ausfertigung das Original der Entscheidung.

Für die Heilung nach § 7 ZustG kommt es jedoch auf das tatsächliche Zukommen des Originaldokuments an. Eine Abschrift oder Kopie genügt nicht (vgl. wieder VwGH 23.04.2026, Ra 2024/02/0125).Für die Heilung nach Paragraph 7, ZustG kommt es jedoch auf das tatsächliche Zukommen des Originaldokuments an. Eine Abschrift oder Kopie genügt nicht vergleiche wieder VwGH 23.04.2026, Ra 2024/02/0125).

Damit wäre selbst dann, wenn der Erziehungsberechtigte die „SchoolFox“-Nachricht tatsächlich gelesen hätte und dieser die Entscheidung beigefügt gewesen wäre, für die Frage der Heilung noch nichts gewonnen. Entscheidend wäre weiterhin, wann ihm die der Beschwerdeführerin mitgegebene Originalausfertigung tatsächlich zugegangen ist.

Der Erziehungsberechtigte gab während des gesamten Verfahrens durchgehend an, diese Entscheidung erst am 26. Mai 2025 von der Beschwerdeführerin erhalten zu haben. Wäre dies der Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens, wäre der am 28. Mai 2025 erhobene Widerspruch rechtzeitig.

Den gegenteiligen Nachweis hat die belangte Behörde nicht erbracht. Nach der oben dargestellten Literatur ist der Empfänger nicht dafür beweispflichtig, das Fehlen der für eine Heilung maßgeblichen Umstände nachzuweisen.

Mangels eines gegenteiligen Nachweises ist daher davon auszugehen, dass die Entscheidung dem Erziehungsberechtigten erst am 26. Mai 2025 tatsächlich zugegangen ist. Der am 28. Mai 2025 erhobene Widerspruch war somit rechtzeitig.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist ersatzlos zu beheben.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die fehlende Zustellwirkung einer über die Plattform „SchoolFox“ übermittelten Entscheidung gemäß § 17 Abs. 5 SchUG ergibt sich unmittelbar aus den §§ 72 Abs. 1 und 72a Abs. 2 SchUG und damit aus der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071). Dass eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustG das tatsächliche Zukommen des Originaldokuments voraussetzt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die fehlende Zustellwirkung einer über die Plattform „SchoolFox“ übermittelten Entscheidung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, SchUG ergibt sich unmittelbar aus den Paragraphen 72, Absatz eins und 72 a Absatz 2, SchUG und damit aus der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071). Dass eine Heilung des Zustellmangels gemäß Paragraph 7, ZustG das tatsächliche Zukommen des Originaldokuments voraussetzt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Heilung Kommunikationsplattform Rechtzeitigkeit Schule Schulstufenwechsel tatsächliches Zukommen Verfahrensgegenstand Verspätung Widerspruch Zurückweisung Zustellmangel Zustellnachweis Zustellung Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W227.2318711.2.00

Im RIS seit

21.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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