TE Bvwg Beschluss 2026/9/8 W177 2344337-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2026
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Entscheidungsdatum

08.09.2026

Norm

BStFG 2015 §14
BStFG 2015 §22
BStFG 2015 §23
B-VG Art131 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W177 2344337-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Raimund DANNER und Dr.in Madeleine DANNER LL.M., Nonntaler Hauptstraße 46 A, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22.12.2025, GZ. 2025-0.914.943, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Einholung einer Spezialvollmacht vom 18.12.2018 und der Hinterlegung im Stiftungs- und Fondsregister gemäß § 22 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Raimund DANNER und Dr.in Madeleine DANNER LL.M., Nonntaler Hauptstraße 46 A, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22.12.2025, GZ. 2025-0.914.943, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Einholung einer Spezialvollmacht vom 18.12.2018 und der Hinterlegung im Stiftungs- und Fondsregister gemäß Paragraph 22, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG und § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1. VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG und Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.) Mit zwei Schreiben vom 07.11.2025 und 09.11.2025 ersuchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Einholung einer Spezialvollmacht vom 18.12.2018 und um Hinterlegung im Stiftungs- und Fondregister.

1.1. Vorgebracht wird u.a. dass die Gründungserklärung vom 15.01.2019 ausdrücklich auf eine Spezialvollmacht vom 18.12.2018 verweise. Sie sei daher als Anlage zur Gründungserklärung zu qualifizieren und hätte demnach im Stiftungs- und Fondsregister aufzuliegen. Die Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister wäre aufgrund einer offenkundig unvollständigen Urkunde erfolgt. Aus der Stellungnahme der Stiftungsbehörde, wonach es sich bei der Gründungserklärung samt Spezialvollmacht vom 18.12.2018 lediglich um einen Entwurf handeln würde, könne abgeleitet werden, dass die XXXX vollmachtslos und damit nicht wirksam errichtet worden sei.1.1. Vorgebracht wird u.a. dass die Gründungserklärung vom 15.01.2019 ausdrücklich auf eine Spezialvollmacht vom 18.12.2018 verweise. Sie sei daher als Anlage zur Gründungserklärung zu qualifizieren und hätte demnach im Stiftungs- und Fondsregister aufzuliegen. Die Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister wäre aufgrund einer offenkundig unvollständigen Urkunde erfolgt. Aus der Stellungnahme der Stiftungsbehörde, wonach es sich bei der Gründungserklärung samt Spezialvollmacht vom 18.12.2018 lediglich um einen Entwurf handeln würde, könne abgeleitet werden, dass die römisch 40 vollmachtslos und damit nicht wirksam errichtet worden sei.

1.2. Um Transparenz bezüglich der ordnungsgemäßen Errichtung der XXXX Stiftung zu schaffen, habe – nach Ansicht des Beschwerdeführers – die belangte Behörde die Spezialvollmacht vom 18.12.2018 einzuholen und im Stiftungs- und Fondsregister zu hinterlegen.1.2. Um Transparenz bezüglich der ordnungsgemäßen Errichtung der römisch 40 Stiftung zu schaffen, habe – nach Ansicht des Beschwerdeführers – die belangte Behörde die Spezialvollmacht vom 18.12.2018 einzuholen und im Stiftungs- und Fondsregister zu hinterlegen.

2.) Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2025, GZ. 2025-0.914.934, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung der Spezialvollmacht vom 18.12.2025 und Hinterlegung im Stiftungs- und Fondsregister gemäß § 22 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (im Folgenden kurz: BStFG 2015) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.2.) Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2025, GZ. 2025-0.914.934, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung der Spezialvollmacht vom 18.12.2025 und Hinterlegung im Stiftungs- und Fondsregister gemäß Paragraph 22, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (im Folgenden kurz: BStFG 2015) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

2.1. Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass gemäß § 14 BStFG 2015 die jeweils zuständige Stiftungsbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen und in weiterer Folge – sofern die Errichtung der Stiftung gestattet ist – dem Stiftungs- und Fondregister eine Erklärung über die Entstehung der Stiftung oder des Fonds einschließlich der gemäß § 22 Abs. 2 BStFG 2015 notwenigen Angaben zu übermitteln habe, wobei diese Daten sodann von der belangten Behörde in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen seien. Im Zuge der Eintragung habe die belangte Behörde lediglich zu überprüfen, ob die in § 22 BStFG 2015 geforderten Inhalte formal übermittelt wurden. Es bestehe kein gesetzlicher Auftrag zur nochmaligen vollständigen inhaltlichen Prüfung der Gründungserklärung. Gemäß § 23 Abs. 3 BStFG 2015 liege es in der (alleinigen) Verantwortung der jeweils zuständigen Stiftungsbehörde, sämtliche Angaben, die das Stiftungs- und Fondsregister zu enthalten hat, vollständig und richtig der belangten Behörde zu übermitteln. Alle Dokumente, die für die Gründung der Stiftung erforderlich seien, werden von der Stiftungsbehörde erhoben. Dem Stiftungs- und Fondregister wird nicht der gesamte Gründungsakt, sondern lediglich eine Erklärung über die Entstehung der Stiftung einschließlich der gemäß § 22 Abs. 2 BStFG 2015 notwendigen Angaben übermittelt.2.1. Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 14, BStFG 2015 die jeweils zuständige Stiftungsbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen und in weiterer Folge – sofern die Errichtung der Stiftung gestattet ist – dem Stiftungs- und Fondregister eine Erklärung über die Entstehung der Stiftung oder des Fonds einschließlich der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BStFG 2015 notwenigen Angaben zu übermitteln habe, wobei diese Daten sodann von der belangten Behörde in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen seien. Im Zuge der Eintragung habe die belangte Behörde lediglich zu überprüfen, ob die in Paragraph 22, BStFG 2015 geforderten Inhalte formal übermittelt wurden. Es bestehe kein gesetzlicher Auftrag zur nochmaligen vollständigen inhaltlichen Prüfung der Gründungserklärung. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, BStFG 2015 liege es in der (alleinigen) Verantwortung der jeweils zuständigen Stiftungsbehörde, sämtliche Angaben, die das Stiftungs- und Fondsregister zu enthalten hat, vollständig und richtig der belangten Behörde zu übermitteln. Alle Dokumente, die für die Gründung der Stiftung erforderlich seien, werden von der Stiftungsbehörde erhoben. Dem Stiftungs- und Fondregister wird nicht der gesamte Gründungsakt, sondern lediglich eine Erklärung über die Entstehung der Stiftung einschließlich der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BStFG 2015 notwendigen Angaben übermittelt.

2.2. Im vorliegenden Fall habe die Stiftungsbehörde gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 BStFG 2015 der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.01.2019 unter Vorlage einer Ablichtung der Gründungserklärung vom 15.01.2019 samt Anhang zur Eintragung XXXX in das Stiftungs- und Fondsregister Meldung erstattet. Dabei sei die Spezialvollmacht vom 18.12.2018 nicht vorgelegt worden.2.2. Im vorliegenden Fall habe die Stiftungsbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, BStFG 2015 der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.01.2019 unter Vorlage einer Ablichtung der Gründungserklärung vom 15.01.2019 samt Anhang zur Eintragung römisch 40 in das Stiftungs- und Fondsregister Meldung erstattet. Dabei sei die Spezialvollmacht vom 18.12.2018 nicht vorgelegt worden.

2.3. Bereits dem Wortlaut zufolge beziehe sich das Einsichtnahmerecht des § 22 BStFG 2015 nur auf die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Eintragungen und Urkunden. Es bestehe kein Recht auf Einsichtnahme in ein Dokument, welches die Stiftungsbehörde nicht zur Aufnahme in das Stiftungs- und Fondsregister vorgelegt habe. Dem Beschwerdeführer sei am 17.07.2024 Einsicht in alle beim Stiftungs- und Fondsregister hinterlegten Eintragungen und Urkunden gewährt worden.2.3. Bereits dem Wortlaut zufolge beziehe sich das Einsichtnahmerecht des Paragraph 22, BStFG 2015 nur auf die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Eintragungen und Urkunden. Es bestehe kein Recht auf Einsichtnahme in ein Dokument, welches die Stiftungsbehörde nicht zur Aufnahme in das Stiftungs- und Fondsregister vorgelegt habe. Dem Beschwerdeführer sei am 17.07.2024 Einsicht in alle beim Stiftungs- und Fondsregister hinterlegten Eintragungen und Urkunden gewährt worden.

3.) Gegen diesen zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer – vertreten durch seine bevollmächtigten Rechtsvertreter – mit Schriftsatz vom 20.01.2026 Beschwerde „an das Bundesverwaltungsgericht“ erhoben.

3.1. Der Bescheid der belangten Behörde wird wegen materieller Rechtswidrigkeit vollinhaltlich bekämpft. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege im vorliegenden Fall jedenfalls eine Zuständigkeit vor.

3.2. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ergebe sich u.a. aus § 23 Abs. 3 BStFG 2015 wonach die belangte Behörde einen eigenen Rechtsanspruch gegenüber der Stiftungsbehörde auf Übermittlung aller in das Register einzutragenden Urkunden habe. Zur Entsprechung ihrer gesetzlichen Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Stiftungs- und Fondregisters sei die belangte Behörde auch verpflichtet, diesen Rechtsanspruch gegenüber der Stiftungsbehörde geltend zu machen. Des Weiteren habe nach § 22 Abs. 1 BStFG 2015 jedermann – und sohin unabhängig von einer allfälligen Parteistellung und einem etwaigen rechtlichen Interesse an der Akteneinsicht – Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung über die zu registrierenden Urkunden. Der Beschwerdeführer sei keine Partei „hinsichtlich des bei der Stiftungsbehörde geführten Verwaltungsaktes.“ Darüber hinaus habe die belangte Behörde „zur Gewährleistung einer rechtkonformen Akteneinsicht eine Kontrollverpflichtung, ob die von der Stiftungsbehörde übermittelten Urkunden vollständig sind, und sie hat die fehlenden Urkunden von Amts wegen über die Stiftungsbehörde beizuschaffen.“3.2. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ergebe sich u.a. aus Paragraph 23, Absatz 3, BStFG 2015 wonach die belangte Behörde einen eigenen Rechtsanspruch gegenüber der Stiftungsbehörde auf Übermittlung aller in das Register einzutragenden Urkunden habe. Zur Entsprechung ihrer gesetzlichen Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Stiftungs- und Fondregisters sei die belangte Behörde auch verpflichtet, diesen Rechtsanspruch gegenüber der Stiftungsbehörde geltend zu machen. Des Weiteren habe nach Paragraph 22, Absatz eins, BStFG 2015 jedermann – und sohin unabhängig von einer allfälligen Parteistellung und einem etwaigen rechtlichen Interesse an der Akteneinsicht – Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung über die zu registrierenden Urkunden. Der Beschwerdeführer sei keine Partei „hinsichtlich des bei der Stiftungsbehörde geführten Verwaltungsaktes.“ Darüber hinaus habe die belangte Behörde „zur Gewährleistung einer rechtkonformen Akteneinsicht eine Kontrollverpflichtung, ob die von der Stiftungsbehörde übermittelten Urkunden vollständig sind, und sie hat die fehlenden Urkunden von Amts wegen über die Stiftungsbehörde beizuschaffen.“

3.3. Abschließend werden folgende Anträge an das BVwG gestellt:

„Es möge der angefochtene Bescheid aufgehoben werden und dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben werden; in eventu

eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt werden, der Bescheid in der Folge aufgehoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben werden.“

4.) Ungeachtet der Ausführungen in der Beschwerde wurde die Beschwerde von der belangten Behörde gemeinsam mit dem dazugehörigen Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: VwG Wien) zur Entscheidung vorgelegt.

5.) Mit verfahrensleitenden Beschluss des VwG Wien vom 21.05.2026, GZ. VGW-101/027/1982/2026-6, wurde die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verfahrensakt „gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG zuständigkeitshalber [zumal die Beschwerde nicht in den Zuständigkeitsbereich des VwG Wien fallen würde] an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.“5.) Mit verfahrensleitenden Beschluss des VwG Wien vom 21.05.2026, GZ. VGW-101/027/1982/2026-6, wurde die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verfahrensakt „gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber [zumal die Beschwerde nicht in den Zuständigkeitsbereich des VwG Wien fallen würde] an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:

1.1. Mit Schreiben vom 07.11.2025 und 09.11.2025 ersuchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Einholung einer Spezialvollmacht vom 18.12.2018 und um Hinterlegung im Stiftungs- und Fondregister.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers „auf Einholung der Spezialvollmacht vom 18.12.2018 und Hinterlegung im Stiftungs- und Fondsregister […] wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.“

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – durch seine bevollmächtigten Rechtsvertreter – eine Beschwerde „an das Bundesverwaltungsgericht.“

1.4. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 21.05.2026, GZ. VWG-101/027/1982/2026-6, wurde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten vom VwG Wien „gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.“1.4. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 21.05.2026, GZ. VWG-101/027/1982/2026-6, wurde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten vom VwG Wien „gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.“

1.5. Die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten langte am 28.05.2026 beim BVwG ein, wurde zur Zl. 2344337-1 protokolliert und am selben Tag dem Leiter der Gerichtsabteilung W177 zur Entscheidung zugewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren im Wesentlichen auf den seitens des Beschwerdeführers selbst in Vorlage gebrachten Unterlagen. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Zuständigkeit und Allgemeines

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes (im Folgenden: VwG). Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht (kurz: BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (kurz: BFG).Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes (im Folgenden: VwG). Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht (kurz: BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (kurz: BFG).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die VwG u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die VwG u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das VwG in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (vgl. VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das VwG in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen vergleiche VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das VwG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das VwG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen.

3.2. Zu den im vorliegenden Fall maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen:

Die im vorliegenden Fall einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des BStFG 2015 lauten auszugsweise wie folgt:

„Behörden und Verfahren

§ 14. (1)Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann.Paragraph 14, (1)Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann.

(2)Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden.

(3)Für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von einem Bundesministerium zu verwalten sind, obliegen die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde dem nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständigen Bundesminister. Das gleiche gilt für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von Personen (Personengemeinschaften) zu verwalten sind, die hierzu vom Bundespräsidenten, von der Bundesregierung oder von einem Bundesminister bestellt werden.

(4)Über Beschwerden gegen Bescheide der Stiftungs- und Fondsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 9 Abs. 2 und 3 entscheidet das Bundesfinanzgericht.(4)Über Beschwerden gegen Bescheide der Stiftungs- und Fondsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 entscheidet das Bundesfinanzgericht.

(5)Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem in der Gründungserklärung angegebenen Sitz.

Stiftungs- und Fondsregister

Führung und Inhalt

§ 22.Paragraph 22,

(1)Der Bundesminister für Inneres hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen und Auskünfte über die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Angaben zu erteilen. Gegen Nachweis der Identität kann jedermann in das Stiftungs- und Fondsregister Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen und Urkunden verlangen. Der Bundesminister für Inneres hat den aktuellen Stand des Namens, des Sitzes und der Adresse der Stiftung oder des Fonds sowie die Namen der Vertretungsorgane in einem elektronischen, öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen.

(2)Das Stiftungs- und Fondsregister hat zu enthalten:

1. den Namen, den Sitz und die Adresse der Stiftung oder des Fonds,

2. Angaben über den Zweck der Stiftung oder des Fonds,

3. den Kreis der Begünstigten,

4. die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,

5. die Gründungserklärung sowie allfällige Änderungen der Gründungserklärung,

6. Angaben zur Umwandlung oder Auflösung der Stiftung oder des Fonds sowie

7. die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss.

(2a)Von einer Auskunft gemäß Abs. 1 sind personenbezogene Daten dritter Personen, die nach Abs. 2 Z 7 verarbeitet werden, auszunehmen.(2a)Von einer Auskunft gemäß Absatz eins, sind personenbezogene Daten dritter Personen, die nach Absatz 2, Ziffer 7, verarbeitet werden, auszunehmen.

(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die von ihm im Register gespeicherten Daten zu verarbeiten.

§ 23Paragraph 23

Eintragung, Aufbewahrung und Verständigungspflichten

(1)In das Stiftungs- und Fondsregister sind die Entstehung einer Stiftung oder eines Fonds sowie unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl der Bescheide oder der Erklärungen einzutragen, mit dem die im Abs. 3 angeführten Verfügungen der Stiftungs- und Fondsbehörde erfolgten. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem Stiftungs- und Fondsregister sind solche Eintragungen nur aufzunehmen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.(1)In das Stiftungs- und Fondsregister sind die Entstehung einer Stiftung oder eines Fonds sowie unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl der Bescheide oder der Erklärungen einzutragen, mit dem die im Absatz 3, angeführten Verfügungen der Stiftungs- und Fondsbehörde erfolgten. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem Stiftungs- und Fondsregister sind solche Eintragungen nur aufzunehmen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.

(2)Das Stiftungs- und Fondsregister ist dauernd aufzubewahren.

(3)Die für Stiftungen und Fonds gemäß § 14 zuständigen Stiftungs- und Fondsbehörden haben alle Angaben, die in das Stiftungs- und Fondsregister aufzunehmen sind, dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln, der diese Informationen in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen hat. Von der erfolgten Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister sind die Stiftungs- und Fondsbehörden sowie die Stiftungen und Fonds zu verständigen.“(3)Die für Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph 14, zuständigen Stiftungs- und Fondsbehörden haben alle Angaben, die in das Stiftungs- und Fondsregister aufzunehmen sind, dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln, der diese Informationen in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen hat. Von der erfolgten Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister sind die Stiftungs- und Fondsbehörden sowie die Stiftungen und Fonds zu verständigen.“

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde gemäß § 22 BStFG 2015 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. In § 14 BStFG 2015 finden sich nähere Ausführungen zum Verfahren sowie zur Behördenzuständigkeit. Beginnend mit § 22 BStFG 2015 werden im 4. Abschnitt leg. cit. nähere Anordnungen iZm dem Stiftungs- und Fondregister getroffen. Aus § 22 Abs. 1 BStFG 2015 ergibt sich u.a., dass die belangte Behörde „für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen und Auskünfte über die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Angaben zu erteilen hat.“Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde gemäß Paragraph 22, BStFG 2015 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. In Paragraph 14, BStFG 2015 finden sich nähere Ausführungen zum Verfahren sowie zur Behördenzuständigkeit. Beginnend mit Paragraph 22, BStFG 2015 werden im 4. Abschnitt leg. cit. nähere Anordnungen iZm dem Stiftungs- und Fondregister getroffen. Aus Paragraph 22, Absatz eins, BStFG 2015 ergibt sich u.a., dass die belangte Behörde „für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen und Auskünfte über die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Angaben zu erteilen hat.“

Während das BStFG 2015 in § 14 leg. cit. eine Beschwerdemöglichkeit gegen Bescheide der Stiftungs- und Fondbehörde, die auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassen werden bzw. zu ergehen haben ausdrücklich regelt und hierfür ein Rechtszug an das jeweils örtlich zuständige LVwG vorsieht, findet sich eine explizite Regelung für Bescheide der belangten Behörde iZm ihrer Aufgabe als Registerbehörde entsprechend den Bestimmungen des BStFG 2015 hingegen nicht.Während das BStFG 2015 in Paragraph 14, leg. cit. eine Beschwerdemöglichkeit gegen Bescheide der Stiftungs- und Fondbehörde, die auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassen werden bzw. zu ergehen haben ausdrücklich regelt und hierfür ein Rechtszug an das jeweils örtlich zuständige LVwG vorsieht, findet sich eine explizite Regelung für Bescheide der belangten Behörde iZm ihrer Aufgabe als Registerbehörde entsprechend den Bestimmungen des BStFG 2015 hingegen nicht.

Dass im vorliegenden Fall jedoch auch für Beschwerden gegen auf das BStFG 2015 gestützte Bescheide der belangten Behörde eine Zuständigkeit des jeweils örtlich in Betracht kommenden LVwG besteht, ergibt sich aus Folgendem:

Den Materialien zufolge stützt sich das BStFG 2015 auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Z 13 B-VG („Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden“; siehe ErläutRV 1345 BlgNR 25 GP 2). Diese Angelegenheiten finden sich in der Aufzählung des Art. 102 Abs. 2 B-VG nicht. Diesbezüglich ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zur Abgrenzung der (sachlichen) Zuständigkeit der VwG hinzuweisen:Den Materialien zufolge stützt sich das BStFG 2015 auf den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Ziffer 13, B-VG („Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden“; siehe ErläutRV 1345 BlgNR 25 Gesetzgebungsperiode 2). Diese Angelegenheiten finden sich in der Aufzählung des Artikel 102, Absatz 2, B-VG nicht. Diesbezüglich ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zur Abgrenzung der (sachlichen) Zuständigkeit der VwG hinzuweisen:

In Art. 131 B-VG ist eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Abs. 1 und 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Abs. 2 und 3 leg. cit.), vorgesehen. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das BVwG zuständig „in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.“ Die Zuständigkeit des BVwG knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 04.03.2015, E 923/2014, mit Hinweis auf ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 15). Entscheidend ist nämlich nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit, sondern die tatsächliche Besorgung. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass– wie vorliegend– eine Zuständigkeit des BVwG nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 15).In Artikel 131, B-VG ist eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Absatz eins und 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Absatz 2 und 3 leg. cit.), vorgesehen. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG ist das BVwG zuständig „in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.“ Die Zuständigkeit des BVwG knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, Absatz 2, B-VG erledigt wird. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom 04.03.2015, E 923 aus 2014,, mit Hinweis auf ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 15). Entscheidend ist nämlich nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit, sondern die tatsächliche Besorgung. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass– wie vorliegend– eine Zuständigkeit des BVwG nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist vergleiche ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 15).

Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei der belangten Behörde um den Bundesminister für Inneres handelt, erfolgt die Vollziehung des BStFG 2015 dennoch in mittelbarer Bundesverwaltung (siehe insbesondere § 14 BStFG 2015). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass sich der Rechtszug im Falle der gegenständlichen Beschwerde somit nicht an das BVwG, sondern an das (örtlich zuständige) LVwG richtet, weshalb die dem BVwG seitens des VwG Wien mit verfahrensleitenden Beschluss weitergeleitete Beschwerde wegen Unzuständigkeit – durch förmlichen Beschluss –zurückzuweisen ist.Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei der belangten Behörde um den Bundesminister für Inneres handelt, erfolgt die Vollziehung des BStFG 2015 dennoch in mittelbarer Bundesverwaltung (siehe insbesondere Paragraph 14, BStFG 2015). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass sich der Rechtszug im Falle der gegenständlichen Beschwerde somit nicht an das BVwG, sondern an das (örtlich zuständige) LVwG richtet, weshalb die dem BVwG seitens des VwG Wien mit verfahrensleitenden Beschluss weitergeleitete Beschwerde wegen Unzuständigkeit – durch förmlichen Beschluss –zurückzuweisen ist.

Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen VwG erkennende VwGH nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht „in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)“ getroffen wurde (vgl. dazu VwGH vom 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 sowie VwGH vom 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen VwG erkennende VwGH nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht „in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)“ getroffen wurde vergleiche dazu VwGH vom 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 sowie VwGH vom 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschlusses zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschlusses zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).

Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechts- bzw. Gesetzeslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die einschlägige und näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.3. ff sowie die darin angeführte Literatur). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass bei Vorliegen einer gesetzlich eindeutigen Rechtslage, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auch dann nicht vorliegt, wenn diesbezüglich bislang noch keine Rechtsprechung des VwGH hierzu ergangen ist (siehe zuletzt VwGH vom 16.11.2025, Ra 2025/07/0096 mwN).Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechts- bzw. Gesetzeslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche hierzu insbesondere die einschlägige und näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.3. ff sowie die darin angeführte Literatur). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass bei Vorliegen einer gesetzlich eindeutigen Rechtslage, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auch dann nicht vorliegt, wenn diesbezüglich bislang noch keine Rechtsprechung des VwGH hierzu ergangen ist (siehe zuletzt VwGH vom 16.11.2025, Ra 2025/07/0096 mwN).

Schlagworte

Landesverwaltungsgericht mittelbare Bundesverwaltung Stiftungs- und Fondsregister Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W177.2344337.1.00

Im RIS seit

25.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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