Entscheidungsdatum
08.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W104 2342722-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2026, AZ II/4-DZ/25-28735716010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2026, AZ II/4-DZ/25-28735716010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2026 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die gesamten Schläge Nr. 12 des Feldstücks 1, Nr. 4 des Feldstücks 10 und Nr. 2 des Feldstücks 12 als förderfähig anzuerkennen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die gesamten Schläge Nr. 12 des Feldstücks 1, Nr. 4 des Feldstücks 10 und Nr. 2 des Feldstücks 12 als förderfähig anzuerkennen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.03.2025 elektronisch einen Mehrfachantrag (in der Folge: MFA) für das Antragsjahr 2025. Sie beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, Ausgleichszulage, ÖPUL 2023-Maßnahmen und Rückvergütung CO2-Bepreisung und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Am 30.06. und 02.07.2025 fand auf dem Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der eine Reihe von Flächenabweichungen festgestellt wurde.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurden aufgrund einer förderfähigen Fläche von 17,2318 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.038,07 gewährt. Begründend wurden Flächenabweichungen auf mehreren FS angeführt, die im Zuge der VOK festgestellt wurden. Aufgrund der Differenzfläche von 0,8549 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 4,9614 %, dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha, daher sei der Betrag für die Basiszahlung für Heimgutflächen um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen (Hinweis auf § 46 Abs. 1 GSP-AV).3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurden aufgrund einer förderfähigen Fläche von 17,2318 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.038,07 gewährt. Begründend wurden Flächenabweichungen auf mehreren FS angeführt, die im Zuge der VOK festgestellt wurden. Aufgrund der Differenzfläche von 0,8549 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 4,9614 %, dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha, daher sei der Betrag für die Basiszahlung für Heimgutflächen um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen (Hinweis auf Paragraph 46, Absatz eins, GSP-AV).
4. Am 28.01.2026 fand eine weitere ergänzende VOK statt, bei der auf Feldstück (FS) 8 eine Flächenabweichung festgestellt wurde.
5. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 16.02.2026, die am 14.04.2026 ergänzt wurde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Abzug auf FS 1 sei widerrechtlich, da die gesetzliche Grundlage dafür fehlen würde, FS 10 sei als Ackerweide betrieben, FS 12 sei mit Energieholz und FS 19 Schlag 2 sei ganz normal landwirtschaftlich bewirtschaftet worden.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 04.05.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage nahm die AMA zu den Beschwerdevorbringen ausführlich Stellung und übermittelte dazu auch Fotos von der VOK und Screenshots aus den entsprechenden GSC-Dateien.
7. Mit Schreiben vom 27.05.2026 teilte die AMA dem BVwG mit, dass FS 10 Schlag 4 und FS 12 förderfähig seien, da es auf die tatsächliche Nutzung der Fläche ankomme, nicht auf die Widmung, FS 8 hingegen noch abgezogen werden müsse, da es bei der VOK am 28.01.2026 als nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche ermittelt worden sei.
8. Am 13.07.2026 reichte die AMA einen sog. „Report“ zum Berechnungsstand 10.06.2026 mit einem neuen Berechnungsergebnis vor. Dieser Report sei aufgrund einer Änderung der ermittelten beihilfefähigen Fläche entstanden. Die neu errechneten Fördermaßnahmen würden zu einem Differenzbetrag von EUR -464,02 führen. Bei der VOK am 28.01.2026 sei die angemeldete Fläche des FS 8 nicht vorgefunden worden, die Differenzfläche würde nunmehr 1,5880 ha betragen. Es ergebe sich eine Flächenabweichung von 9,6252 %, dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha, daher sei der Betrag für die Basiszahlung für Heimgutflächen um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen (Hinweis auf § 46 Abs. 1 GSP-AV).8. Am 13.07.2026 reichte die AMA einen sog. „Report“ zum Berechnungsstand 10.06.2026 mit einem neuen Berechnungsergebnis vor. Dieser Report sei aufgrund einer Änderung der ermittelten beihilfefähigen Fläche entstanden. Die neu errechneten Fördermaßnahmen würden zu einem Differenzbetrag von EUR -464,02 führen. Bei der VOK am 28.01.2026 sei die angemeldete Fläche des FS 8 nicht vorgefunden worden, die Differenzfläche würde nunmehr 1,5880 ha betragen. Es ergebe sich eine Flächenabweichung von 9,6252 %, dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha, daher sei der Betrag für die Basiszahlung für Heimgutflächen um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen (Hinweis auf Paragraph 46, Absatz eins, GSP-AV).
Dieser Report wurde auch der Beschwerdeführerin übermittelt.
9. Am 24.08.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei der die vom Prüfer und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos im Einzelnen durchbesprochen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.03.2025 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2025. Sie beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, Ausgleichszulage, ÖPUL 2023-Maßnahmen und Rückvergütung CO2-Bepreisung und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
1.2. Am 30.06. und 02.07.2025 sowie am 28.01.2026 fanden auf dem Betrieb zwei VOK statt, bei der eine Reihe von Flächenabweichungen festgestellt wurden.
1.3. FS 1 Schlag 12 stellt zur Gänze förderfähige Futterfläche dar.
1.4. FS 10 Schlag 4 als Ackerweide und FS 12 Schlag 2 zur Energieholzgewinnung sind ebenfalls förderfähige Flächen.
1.5. Die Beurteilung von FS 1 Schlag 13 und FS 19 Schlag 2 als nicht förderfähige Fläche durch die AMA ist korrekt.
1.6. Die Beurteilung von FS 8 als nicht förderfähige Fläche durch die AMA ist ebenfalls korrekt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen in Punkt 1.1. und 1.2. ergeben sich aus dem Akt und wurden von keiner Partei bestritten.
Die Feststellung in 1.3. zu FS 1 Schlag 12 ergibt sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Darlegungen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 12.05.2026 zum Verfahren W104 2338825-1, die er damals mit Fotos untermauert hat. Zwar war das Vorbringen der AMA nachvollziehbar, dass mit Rasenmäher kurz gemähte Flächen nahe an Hofstellen oft Haus- und Vorgärten bilden, die meist der Erholung der Bewohner:innen und nicht der Futtergewinnung dienen und deshalb die Prüfer im Prüferhandbuch angewiesen werden, diese Flächen nicht als förderfähig anzuerkennen. Auch zeigten die von der AMA vorgelegten Fotos des Obstgartens auf diesem FS eine relativ kurz geschnittene Wiese und den dazu verwendeten Rasenmäher/Traktor.
Allerdings gibt die GSP-AV keine Definition des Begriffs der „Freizeitfläche“, auf den sich die AMA beruft. Auch die Verwendung eines bestimmten Mähwerks ist durch keine Rechtsvorschrift vorgegeben. Die Verwendung eines „Rasenmähertraktors“ und eines Mähwerks, das in der Lage ist, das Schnittgut fein zu zerkleinern, kann daher nur ein Indiz für das Vorliegen einer Freizeitfläche darstellen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hatte dazu glaubhaft ausgeführt und durch Fotos aus verschiedenen Antragsjahren glaubhaft gemacht, dass es sich im konkreten Fall nicht um einen Hausgarten handelt (dieser befindet sich im Hof auf der anderen Straßenseite) sondern dass er dort Futter erntet, das von den Tieren gern gefressen wird.
Er hat dargelegt, dass das von ihm verwendete Mähwerk ein Doppelmessermähwerk mit einer Schnittbreite von 1.20 m darstellt, in der Funktionsweise gleich wie ein Trommelmähwerk oder Scheibenmähwerk. Dies wurde von der AMA nicht bestritten.
Die Feststellungen in 1.4. zu FS 10 Schlag 4 und FS 12 Schlag 2 ergeben sich aus dem Schreiben der AMA vom 27.05.2026, in dem die betroffenen Flächen im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid als förderfähig bewertet werden und dieser Beschwerdepunkt von der AMA ausdrücklich außer Streit gestellt wurde.
Die Feststellung in 1.5. ergibt sich aus dem Eingeständnis des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 24.08.2026, Seite 2f), dass FS 19 Schlag 2 – und somit auch FS 1 Schlag 13 – als sonstige Gründlandfläche, die nicht förderfähig ist, beantragt und die Stellung eines Referenzänderungsantrags versäumt wurde.
Die Feststellung in 1.6. zu FS 8 ergibt sich aus Folgendem:
Nach den glaubhaften Aussagen des AMA-Prüfers war dieses FS im Jahr 2024 mit Stauden bedeckt. Die Beschwerdeführerin habe die Rekultivierung des FS versucht und im Jahr 2025 als einmähdige Wiese beantragt. Bei der Kontrolle am 02.07.2025 waren sein Kollege und er sich einig, dass die Mahd noch nicht durchgeführt worden war. Weder bei einer Nachschau am 20.10.2025 noch bei einer Nachkontrolle am 28.01.2026 konnte eine Mahd festgestellt werden, was aus den Fotos, die im Oktober 2025 und Jänner 2026 gemacht wurden, eindeutig hervorgehen würde.
Dies wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin bestritten, indem er angab, die Fotos seien belanglos und würden vielmehr zeigen, dass die Fläche des FS 8 aufgrund einer Bewirtschaftungsänderung völlig anders aussehe als im Jahr 2024. Er habe im April 2025 die vorgesehene eine Mahd durchgeführt.
Dazu gab der Prüfer an, sein Kollege und er hätten den Vertreter der Beschwerdeführerin im Juli 2025 auf die noch nicht durchgeführte Mahd angesprochen und nachgefragt, ob er die Fläche noch mähen würde. Dabei habe dieser zugegeben, dass die Fläche noch nicht gemäht worden sei. Aus diesem Grund seien die Nachkontrollen durchgeführt worden.
Dies ist für das Gericht nachvollziehbar. Hätte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Mahd wie von ihm behauptet im April 2025 durchgeführt, dann hätte er dies bei der Kontrolle im Juli wohl auch angegeben, sodass für die Prüfer kein Grund für eine Nachkontrolle gegeben wäre. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung keine Mahd durchgeführt hat und dies bei der Kontrolle im Juli 2025 auch nicht bestritten hat. Eine Mahd im April erscheint angesichts des Beginns der Vegetationsperiode, wenn noch wenig Aufwuchs vorhanden ist, auch nicht als sehr sinnvoll. Dafür spricht auch das Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, er lasse sich vom Prüfer ein Beiblatt unterschreiben, wonach seine Unterschrift keine Aussage über die Richtigkeit des Inhalts des Kurzberichts oder gar eine Zustimmung sei.
Dazu ist auch zu bemerken, dass im Anschluss an die VOK mit Schreiben der AMA vom 15.09.2025 ein im Gegensatz zum Kurzbericht ausführlicherer endgültiger Kontrollbericht an die Beschwerdeführerin verschickt wurde, der im Gegensatz zum Kurzbericht jene Daten enthält, die dann im Bescheid verwertet werden. Damit sollte auch dem Vertreter der Beschwerdeführerin klar sein, dass der Kurzbericht nicht annähernd so entscheidend ist wie der Kontrollbericht und jegliche Unterschrift der Prüfer auf einem wie immer gearteten „Beiblatt“ bei der VOK selbst daher regelgmäßig ins Leere gehen werden.
Schließlich geht der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Annahme fehl, mit dem Beiblatt einen Beweis darüber erbracht zu haben, keine für die Beschwerdeführerin ungünstige Aussage gemacht zu haben. Ein solcher Erklärwert ist dem Beiblatt nicht zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU), lautet auszugsweise:
„Abschnitt 1
Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;
[…]
Artikel 20
Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.
[…]“
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, lautet auszugsweise:
„Verfahrens- und Kontrollbestimmungen
§ 19. (1) […]Paragraph 19, (1) […]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
[…]“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), lautet auszugsweise:
„Allgemeine Grundsätze zu Kontrollen
§ 9. (1) Die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind so durchzuführen, dass zuverlässig geprüft wird, obParagraph 9, (1) Die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind so durchzuführen, dass zuverlässig geprüft wird, ob
1. die in den Anträgen und Anbringen gemachten Angaben richtig und vollständig sind,
2. alle Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die jeweiligen Fördermaßnahmen eingehalten werden und
3. gegebenenfalls die Anforderungen und Standards für die Konditionalität eingehalten werden.
[…]
(5) Bei Vor-Ort-Kontrollen wird die Einhaltung aller noch nicht bereits im Rahmen der Verwaltungskontrolle oder des Flächenmonitorings abschließend kontrollierten Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen der Fördermaßnahmen, für die ein Begünstigter ausgewählt wurde, überprüft. Die Dauer der Vor-Ort-Kontrolle ist auf das absolut erforderliche Minimum zu beschränken.
[…]
Landwirtschaftliche Tätigkeit
§ 20. (1) Die landwirtschaftliche Tätigkeit umfasst die innerhalb des Bundesgebiets stattfindende Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur und Niederwald mit Kurzumtrieb und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gemäß Abs. 2. Als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Fischereierzeugnisse.Paragraph 20, (1) Die landwirtschaftliche Tätigkeit umfasst die innerhalb des Bundesgebiets stattfindende Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur und Niederwald mit Kurzumtrieb und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gemäß Absatz 2, Als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten die in Anhang römisch eins AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Fischereierzeugnisse.
(2) Für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sind diese durch jährlich durchzuführende Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung zu pflegen, soweit nicht für bestimmte Flächen gemäß § 25 oder aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.(2) Für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sind diese durch jährlich durchzuführende Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung zu pflegen, soweit nicht für bestimmte Flächen gemäß Paragraph 25, oder aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.
(3) Zur Erhaltung der Flächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand muss die Fläche über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen.
[…]
Nutzungsarten
§ 24. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:Paragraph 24, Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
1. Ackerland (A),
2. Grünland (G),
3. Dauer-/Spezialkulturen (S),
4. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten (WI),
5. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten – Terrassenanlagen (WT),
6. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen (GA),
7. Almen (L),
8. Gemeinschaftsweide (D),
9. Forst (FO) und
10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten (NF).
Landwirtschaftliche Fläche
§ 25. (1) Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß § 23 Abs. 4.Paragraph 25, (1) Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß Paragraph 23, Absatz 4,
(2) Ackerland sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Ackerkulturen und Ackerfutterkulturen) genutzte oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen (Grünbrachen), unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht, wobei Folgendes gilt:
1. Als Kultur gilt die botanische Art einer Pflanze. Mischkulturen werden jener Kultur zugerechnet, die dem Hauptteil der Mischung entspricht.
2. Als erosionsgefährdete Kulturen gelten Ackerbohne, Kartoffel, Kürbis, Mais, Rübe, Sojabohne, Sonnenblume und Sorghum.
3. Grünbrachen sind Ackerflächen, die über die Vegetationsperiode mit Gras oder anderen Grünpflanzen bestanden sind und nicht aktiv für die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet werden, sondern – zumindest jedes zweite Jahr – nur gehäckselt oder gepflegt werden und deren Aufwuchs nicht genutzt wird (keine Ernte, keine Weide).
(3) Grünland sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder brachliegen und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden, wobei Folgendes gilt:
1. […]
4. „Einmähdige Wiesen“ sind Flächen, auf denen eine jährliche vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat;
[…]
(4) Dauer- und Spezialkulturen sind nicht in die jährliche Fruchtfolge einbezogene Kulturen, die auf den Flächen verbleiben, mittels qualitativ hochwertigem Pflanzgut nach einem regelmäßigen System angelegt sind und so gepflegt werden, dass sie der Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen und wiederkehrende Erträge liefern. Dazu zählen Obstflächen und Hopfen, einschließlich Reb- und Baumschulen, Weinflächen und Niederwald mit Kurzumtrieb (Energieholz) sowie Palmkätzchenproduktion, wobei Folgendes gilt:
1. Reb- und Baumschulen sind Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Gehölzpflanzen) einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind.
2. Niederwald mit Kurzumtrieb sind mit überwiegend schnellwüchsigen ausschlagfähigen Laubbäumen der Arten von Erle (Alnus sp.), Birke (Betula sp.), Esche (Fraxinus), Pappel (Populus sp.), Robinie (Robinia pseudacacia) und Weide (Salix sp.) bewachsene Flächen, deren Umtriebszeit bis zu 20 Jahren beträgt. Der Wurzelstock hat nach der Ernte im Boden zu verbleiben, damit er in der nächsten Saison wieder austreibt. Die Mindestbepflanzung beträgt 2 000 Pflanzen/ha.
[…]
(6) Sonstige Flächen sind Flächen, auf denen zwischenzeitlich (maximal drei Jahre) keine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, da diese vorübergehend anderweitig genutzt werden.
[…]
Ausmaß der förderfähigen Fläche
§ 27. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in § 29 genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. Paragraph 27, (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in Paragraph 29, genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
[…]
Förderfähige Fläche
§ 28. (1) Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Abs. 3 zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Abs. 2 hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.Paragraph 28, (1) Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Absatz 3, zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Absatz 2, hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.
(2) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht stark beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Kalendertage dauern und ist der AMA mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Unterlage vorab zu melden.
[…]
Einreichfristen des Mehrfachantrags
§ 33. (1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.Paragraph 33, (1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Artikel 65, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.
(2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
[…]
2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115,a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2021/2115,
b) Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,b) Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/2115,
c) Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),
[…]
(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:(3) Nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:
1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß Paragraph 38, oder von Vorabprüfungen gemäß Paragraph 35, ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,
2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
a) die Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß § 38 Abs. 3 hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,a) die Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,
b) Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
c) die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung und
e) die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden.
[…]
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
§ 42. (1) Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.Paragraph 42, (1) Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Artikel 70, der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.
(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.(2) Abweichend von Absatz eins, erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.
(3) Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche größer als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Untererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(4) Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche niedriger als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Übererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die ermittelte Fläche herangezogen.
[…]
Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen
§ 46. (1) Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.Paragraph 46, (1) Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
[…]“
3.2. Rechtliche Würdigung:
3.2.1. Es können nur für förderfähige Flächen Direktzahlungen gewährt werden. Förderfähig sind landwirtschaftliche Flächen, die im Antragsjahr für eine landwirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich genutzt werden (§§ 27 und 28 GSP-AV). Landwirtschaftlich genutzt werden Flächen, wenn darauf eine Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erfolgt oder wenn die Flächen zumindest in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden. Letzteres ist der Fall, wenn die Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden durch jährlich durchzuführende Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung, soweit nicht naturschutzrechtlich anders vorzugehen ist (§ 20 GSP-AV). Konkretisiert wird diese Festlegung durch die in § 25 GSP-AV festgelegten Nutzungsarten, die im MFA zu beantragen sind.3.2.1. Es können nur für förderfähige Flächen Direktzahlungen gewährt werden. Förderfähig sind landwirtschaftliche Flächen, die im Antragsjahr für eine landwirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich genutzt werden (Paragraphen 27 und 28 GSP-AV). Landwirtschaftlich genutzt werden Flächen, wenn darauf eine Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erfolgt oder wenn die Flächen zumindest in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden. Letzteres ist der Fall, wenn die Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden durch jährlich durchzuführende Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung, soweit nicht naturschutzrechtlich anders vorzugehen ist (Paragraph 20, GSP-AV). Konkretisiert wird diese Festlegung durch die in Paragraph 25, GSP-AV festgelegten Nutzungsarten, die im MFA zu beantragen sind.
Welche Nutzungen im Grünland möglich und als solche zu beantragen sind, legt § 25 Abs. 3 GSP-AV fest. Welche Nutzungen im Grünland möglich und als solche zu beantragen sind, legt Paragraph 25, Absatz 3, GSP-AV fest.
Zu FS 1 Schlag 12:
Eine Mähwiese/-weide mit drei und mehr Nutzungen“ ist nach obgenannter Bestimmung eine Fläche, auf der mindestens dreimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat oder auf denen mindestens zweimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und mindestens einmal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat oder auf denen mindestens einmal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und mindestens zweimal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat; für die zusätzlich als förderfähig anerkannte Fläche des FS 1 Schlag 12 hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass mehrmals im Jahr eine vollflächige Mahd stattfindet. Es steht damit schon die Nutzung dieser Fläche zur landwirtschaftlichen Produktion fest.
Zu FS 8:
„Einmähdige Wiesen“ sind Flächen, auf denen eine jährliche vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat Für das FS 8 ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Mahd glaubhaft zu machen
Es handelte sich bei diesem FS daher nicht um eine förderfähige Fläche.
Zur Argumentation des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, es handle sich jedenfalls um landwirtschaftliche Fläche und man könne doch jedenfalls eine Umdeutung in die Nutzungsart „Grünbrache“ oder „Grünlandbrache“ vornehmen, um die Verhängung von Sanktionen zu vermeiden, ist darauf hinzuweisen, dass Direktzahlungen nur für beantragte Nutzungen gewährt werden können. Wird die Fläche nach Ende der Frist zur Stellung oder Änderung des MFA Flächen anders genutzt als beantragt, kann eine Förderung nur in engen Grenzen gewährt werden (§ 33 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 3 GSP-AV) und liegt eine Übererklärung vor. Die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für eine Änderung der Schlagnutzungsart nach dem genannten Termin liegen gegenständlich nicht vor, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.Zur Argumentation des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, es handle sich jedenfalls um landwirtschaftliche Fläche und man könne doch jedenfalls eine Umdeutung in die Nutzungsart „Grünbrache“ oder „Grünlandbrache“ vornehmen, um die Verhängung von Sanktionen zu vermeiden, ist darauf hinzuweisen, dass Direktzahlungen nur für beantragte Nutzungen gewährt werden können. Wird die Fläche nach Ende der Frist zur Stellung oder Änderung des MFA Flächen anders genutzt als beantragt, kann eine Förderung nur in engen Grenzen gewährt werden (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, GSP-AV) und liegt eine Übererklärung vor. Die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für eine Änderung der Schlagnutzungsart nach dem genannten Termin liegen gegenständlich nicht vor, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Zu FS 10 Schlag 4:
Die belangte Behörde hat mit ihrem Schreiben vom 27.05.2026 außer Streit gestellt, dass es sich bei dieser Fläche um eine wie von der Beschwerdeführerin beantragte Ackerweide mit der Nutzungsart A im Umkehrschluss zu § 25 Abs. 2 Z 3 GSP-AV – da beweidet keine Grünbrache - und somit um eine förderfähige Fläche handelt.Die belangte Behörde hat mit ihrem Schreiben vom 27.05.2026 außer Streit gestellt, dass es sich bei dieser Fläche um eine wie von der Beschwerdeführerin beantragte Ackerweide mit der Nutzungsart A im Umkehrschluss zu Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSP-AV – da beweidet keine Grünbrache - und somit um eine förderfähige Fläche handelt.
Zu FS 12 Schlag 2:
Auch diese Fläche hat die AMA mit ihrem Schreiben vom 27.05.2026 als wie von der Beschwerdeführerin beantragte Dauer- und Spezialkultur mit der Nutzungsart S zur Energieholzgewinnung im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 2 GSP-AV und somit als förderfähige Fläche außer Streit gestellt.Auch diese Fläche hat die AMA mit ihrem Schreiben vom 27.05.2026 als wie von der Beschwerdeführerin beantragte Dauer- und Spezialkultur mit der Nutzungsart S zur Energieholzgewinnung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, GSP-AV und somit als förderfähige Fläche außer Streit gestellt.
Zu FS 1 Schlag 13 und FS 19 Schlag 2:
Diese Flächen wurden von der Beschwerdeführerin als sonstige Grünlandflächen gemäß § 25 Abs. 6 GSP-AV beantragt, auf denen zwischenzeitlich keine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, sodass diese Flächen nicht gemäß § 27 Abs. 1 GSP-AV förderfähig sind.Diese Flächen wurden von der Beschwerdeführerin als sonstige Grünlandflächen gemäß Paragraph 25, Absatz 6, GSP-AV beantragt, auf denen zwischenzeitlich keine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, sodass diese Flächen nicht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, GSP-AV förderfähig sind.
3.2.2. Gemäß § 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2021 kann das Bundesverwaltungsgericht der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Die Behörde hat daher nun die entsprechenden Berechnungen durchzuführen.3.2.2. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Marktordnungsgesetz 2021 kann das Bundesverwaltungsgericht der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Die Behörde hat daher nun die entsprechenden Berechnungen durchzuführen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Flächenabweichung Förderungswürdigkeit GAP-Strategieplan INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Prämiengewährung Teilstattgebung VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W104.2342722.1.00Im RIS seit
17.09.2026Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026