Entscheidungsdatum
09.09.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
L515 2350120-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen -BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2026, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen -BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2026, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und im Besitze eines gültigen Aufenthaltstitels der Slowakischen Republik (Slowakei). römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und im Besitze eines gültigen Aufenthaltstitels der Slowakischen Republik (Slowakei).
Die bP trat erstmals im Jahre 2024 in Österreich fremdenrechtlich in Erscheinung. Aufgrund ihrer damaligen Ausreise in die Slowakei wurden keine weiteren fremdenpolizeilichen Schritte unternommen.
I.1.2. Am 10.5.2025 trat sie neuerlich aufgrund festgestellter Delinquenz gem. §§ 15, 84 (4), rechtskräftige Verurteilung am, 6.6.2025, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, in Erscheinung (Anm vorab: im angefochtenen Bescheid wird das Faktum der Verurteilung, nicht jedoch das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tatunrecht und das hieraus erschließbare Persönlichkeitsbild bzw. die zu treffende Zukunftsprognose beschrieben) im Bundesgebiet in Erscheinung. Ein weiterer, über das Datum der Verurteilung hinaus-gehender relevanter Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht dokumentiert und wurde seitens der bB nicht nachgewiesen bzw. im angefochtenen Bescheid festgestellt.römisch eins.1.2. Am 10.5.2025 trat sie neuerlich aufgrund festgestellter Delinquenz gem. Paragraphen 15, 84, (4), rechtskräftige Verurteilung am, 6.6.2025, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, in Erscheinung Anmerkung vorab: im angefochtenen Bescheid wird das Faktum der Verurteilung, nicht jedoch das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tatunrecht und das hieraus erschließbare Persönlichkeitsbild bzw. die zu treffende Zukunftsprognose beschrieben) im Bundesgebiet in Erscheinung. Ein weiterer, über das Datum der Verurteilung hinaus-gehender relevanter Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht dokumentiert und wurde seitens der bB nicht nachgewiesen bzw. im angefochtenen Bescheid festgestellt.
I.1.3. Am 31.7.2026 wurde die bP im sachlichen Wirkungsbereich der LPD Wien angetroffen. Sie wies sich mit einem slowakischen Führerschein und einer slowakischen Aufenthalts-berechtigungskarte ("Povolenie na pobyt"), jedoch nicht mit einem georgischen Reisepass aus. Sie lenkte einen Pkw mit slowakischen Kennzeichen und hätte -nicht näher definiert- Arbeitskleidung getragen. Die bP gab an, sie hätte einen Freund, dessen Pkw eine Panne hatte geholfen, den Pkw wieder flott zu bekommen. Weitere Details zu dieser behaupteten Hilfeleistung sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.römisch eins.1.3. Am 31.7.2026 wurde die bP im sachlichen Wirkungsbereich der LPD Wien angetroffen. Sie wies sich mit einem slowakischen Führerschein und einer slowakischen Aufenthalts-berechtigungskarte ("Povolenie na pobyt"), jedoch nicht mit einem georgischen Reisepass aus. Sie lenkte einen Pkw mit slowakischen Kennzeichen und hätte -nicht näher definiert- Arbeitskleidung getragen. Die bP gab an, sie hätte einen Freund, dessen Pkw eine Panne hatte geholfen, den Pkw wieder flott zu bekommen. Weitere Details zu dieser behaupteten Hilfeleistung sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Anlässlich einer -sichtlich formlosen und soweit aus dem Akteninhalt erschließbaren sichtlich ohne beigezogenem Dolmetscher- erfolgten Befragung soll die bP, welche über äußerst unter-geordnete Deutschkenntnisse verfügt, angegeben haben, täglich zwischen Bratislava und Wien zu pendeln.
Eine weitere niederschriftliche Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers wurde nicht durchgeführt, der bB standen lediglich die sehr kurz gehaltenen Angaben aus dem Mandats-verfahren als Angaben, welche die bP anlässlich der Verhängung der Schubhaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen niederschriftlichen Einvernahme tätigte, zur Verfügung.
Die bP ging in weiterer Folge vom rechtswidrigen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (Anm.: sie ging -impizit- davon aus, dass sie zu Erwerbs- und nicht zu touristischen oder Besuchszwecken in das Bundesgebiet einreiste und sich zu diesen Zwecken im Bundesgebiet aufhielt [Anm.: nach ho. Ansicht würde die Einreise zur Durchführung einer Gefälligkeit, welcher handwerkliches Geschick erfordert, wenn sie hieraus keinen Vermögensvorteil lukriert, der Feststellung der rechtmäßigen Einreise und des rechtmäßigen Aufenthaltes nicht entgegenstehen]) aus und verhängte über die sie die Schubhaft. Hiergegen wurde seitens der bP eine Beschwerde beim ho. Gericht eingebracht, worauf seitens des ho. Gerichts am 11.08.2026 eine Beschwerde-verhandlung durchgeführt wurde. An deren Ende wurde die Schubhaft mittels mündlich verkündetem Erkenntnis für rechtswidrig erklärt. Die bP ging in weiterer Folge vom rechtswidrigen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet Anmerkung, sie ging -impizit- davon aus, dass sie zu Erwerbs- und nicht zu touristischen oder Besuchszwecken in das Bundesgebiet einreiste und sich zu diesen Zwecken im Bundesgebiet aufhielt [Anm.: nach ho. Ansicht würde die Einreise zur Durchführung einer Gefälligkeit, welcher handwerkliches Geschick erfordert, wenn sie hieraus keinen Vermögensvorteil lukriert, der Feststellung der rechtmäßigen Einreise und des rechtmäßigen Aufenthaltes nicht entgegenstehen]) aus und verhängte über die sie die Schubhaft. Hiergegen wurde seitens der bP eine Beschwerde beim ho. Gericht eingebracht, worauf seitens des ho. Gerichts am 11.08.2026 eine Beschwerde-verhandlung durchgeführt wurde. An deren Ende wurde die Schubhaft mittels mündlich verkündetem Erkenntnis für rechtswidrig erklärt.
Der erkennende Richter ging zusammengefasst davon aus, dass die bP über einen Reisepass und über ein slowakisches Aufenthaltsrecht verfüge. Vor der Erlassung einer Rückkehr-entscheidung hätte die bB gem. § 52 Abs. 6 BFA-VG vorzugehen gehabt, welcher sich nach Ansicht des erkennenden Richters -mit Verweis auf das ho. Erk. vom 4.8.2026, W600 2348473-1- in der gegenwärtigen Fassung als unionsrechtswidrig darstellt und euorparechskonform anzuwenden wäre. Näher begründend führte er in einer schriftlichen Ausfertigung des münd-lich verkündeten Erkenntnisses vom 11.8.2026 GZ: W 609 2348836-1/22E Folgendes aus:Der erkennende Richter ging zusammengefasst davon aus, dass die bP über einen Reisepass und über ein slowakisches Aufenthaltsrecht verfüge. Vor der Erlassung einer Rückkehr-entscheidung hätte die bB gem. Paragraph 52, Absatz 6, BFA-VG vorzugehen gehabt, welcher sich nach Ansicht des erkennenden Richters -mit Verweis auf das ho. Erk. vom 4.8.2026, W600 2348473-1- in der gegenwärtigen Fassung als unionsrechtswidrig darstellt und euorparechskonform anzuwenden wäre. Näher begründend führte er in einer schriftlichen Ausfertigung des münd-lich verkündeten Erkenntnisses vom 11.8.2026 GZ: W 609 2348836-1/22E Folgendes aus:
„52 Abs. 6 FPG in der derzeit geltenden Fassung sagt: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesge-biet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Ho-heitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.“ „52 Absatz 6, FPG in der derzeit geltenden Fassung sagt: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesge-biet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Ho-heitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.“
Das BFA hat den Beschwerdeführer nicht i. S. d. ersten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG aufge-fordert, in die Slowakei auszureisen und ihm nicht die Möglichkeit der Ausreise eingeräumt. Vielmehr hat es ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme i. S. d. zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG eingeleitet und über den Beschwerdeführer zum Zwe-cke der Sicherung dieses Verfahrens Schubhaft angeordnet. Das BFA hat den Beschwerdeführer nicht i. S. d. ersten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufge-fordert, in die Slowakei auszureisen und ihm nicht die Möglichkeit der Ausreise eingeräumt. Vielmehr hat es ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme i. S. d. zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG eingeleitet und über den Beschwerdeführer zum Zwe-cke der Sicherung dieses Verfahrens Schubhaft angeordnet.
Nach den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 sollte § 52 FPG den Art. 6 Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) umsetzen, wobei mit dessen – dem § 52 Abs. 6 FPG i. d. F. BGBl. I 2019/110 entsprechenden – Abs. 2 auf die Vorgaben der Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 1 RückführungsRL Bedacht genommen worden ist. Diese Artikel traten anstelle des Art. 23 Abs. 2 und 3 Schengener Durchführungsübereinkommen. Weiters führen die Materialien aus, dass letztgenannte Normen „die Verpflichtung des Drittstaatsan-gehörigen [regeln], sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel aus-gestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des ordre-public sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität. In diesem Fall ergeht gegen den Drittstaatsangehörigen grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung, sondern nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach-kommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“ (ErläutRV BlgNR 1078 24. GP 29). Nach den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 sollte Paragraph 52, FPG den Artikel 6, Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) umsetzen, wobei mit dessen – dem Paragraph 52, Absatz 6, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2019/110 entsprechenden – Absatz 2, auf die Vorgaben der Artikel 6, Absatz 2, i. römisch fünf. m. Artikel 7, Absatz 4 und Artikel 8, Absatz eins, RückführungsRL Bedacht genommen worden ist. Diese Artikel traten anstelle des Artikel 23, Absatz 2 und 3 Schengener Durchführungsübereinkommen. Weiters führen die Materialien aus, dass letztgenannte Normen „die Verpflichtung des Drittstaatsan-gehörigen [regeln], sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel aus-gestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des ordre-public sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität. In diesem Fall ergeht gegen den Drittstaatsangehörigen grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung, sondern nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach-kommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“ (ErläutRV BlgNR 1078 24. Gesetzgebungsperiode 29).
Die maßgebliche unionsrechtliche Bestimmung hinter § 52 Abs. 6 FPG ist Art. 6 Abs. 2 RückführungsRL, wonach es entweder auf die Nichtbeachtung einer Ausreiseaufforderung oder gemäß ständiger Judikatur des VwGH (z. B. 27.08.2020, Ra 2020/21/0172) in diesem Zu-sammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 bzw. Art. 6 Abs. 2 RückführungsRL ankommt, also darauf, ob das persönliche Ver-halten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebli-che Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] 11.06.2015, C-554/13, Rn. 50 ff., insb. auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.01.2018, C-240/17, Rn. 48 ff.). Die maßgebliche unionsrechtliche Bestimmung hinter Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL, wonach es entweder auf die Nichtbeachtung einer Ausreiseaufforderung oder gemäß ständiger Judikatur des VwGH (z. B. 27.08.2020, Ra 2020/21/0172) in diesem Zu-sammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, bzw. Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL ankommt, also darauf, ob das persönliche Ver-halten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebli-che Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] 11.06.2015, C-554/13, Rn. 50 ff., insb. auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.01.2018, C-240/17, Rn. 48 ff.).
Die RückführungsRL und damit auch Art. 6 RückführungsRL stehen weiterhin unverändert in Geltung. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates verfügen, ist auch weiterhin nur dann zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige trotz Aufforderung zur Ausreise nicht in diesen Mitgliedsstaat ausreist (erste Alternative), oder wenn sich seine unverzügliche Ausreise auf-grund des Bestehens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr als notwen-dig erweist (zweite Alternative). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH entspricht der hier maßgebliche Gefährdungsmaßstab jenem des § 67 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145, welcher selbst jenen des § 53 Abs. 3 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 („schwerwiegende Gefahr für die öf-fentliche Ordnung oder Sicherheit“) übersteigt (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Mit der Neufassung des § 53 FPG durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) wurde weder nach dessen Wortlaut, noch nach den einschlägigen Materialen (vgl. ErläutRV BlgNR 1078, 24. GP 87 f.) eine Änderung der erforderlichen Gefährdungsmaßstäbe im Ver-gleich zur Vorgängerregelung (vgl. § 53 FPG i. d. F. BGBl. I 2022/202) bezweckt und/oder um-gesetzt. Vielmehr wird in Abs. 2 leg. cit. weiterhin auf die Gefährdung der öffentlichen Sicher-heit und Ordnung und in Abs. 3 leg. cit. auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr abgestellt. Die RückführungsRL und damit auch Artikel 6, RückführungsRL stehen weiterhin unverändert in Geltung. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates verfügen, ist auch weiterhin nur dann zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige trotz Aufforderung zur Ausreise nicht in diesen Mitgliedsstaat ausreist (erste Alternative), oder wenn sich seine unverzügliche Ausreise auf-grund des Bestehens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr als notwen-dig erweist (zweite Alternative). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH entspricht der hier maßgebliche Gefährdungsmaßstab jenem des Paragraph 67, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145, welcher selbst jenen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 („schwerwiegende Gefahr für die öf-fentliche Ordnung oder Sicherheit“) übersteigt vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Mit der Neufassung des Paragraph 53, FPG durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) wurde weder nach dessen Wortlaut, noch nach den einschlägigen Materialen vergleiche ErläutRV BlgNR 1078, 24. Gesetzgebungsperiode 87 f.) eine Änderung der erforderlichen Gefährdungsmaßstäbe im Ver-gleich zur Vorgängerregelung vergleiche Paragraph 53, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2022/202) bezweckt und/oder um-gesetzt. Vielmehr wird in Absatz 2, leg. cit. weiterhin auf die Gefährdung der öffentlichen Sicher-heit und Ordnung und in Absatz 3, leg. cit. auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr abgestellt.
Der Text des Art. 6 Abs. 2 RückführungsRL wurde im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AMPAG nicht geändert. Zu § 52 Abs. 6 FPG heißt es i. d. Z. in den Materialien: „Die vorgeschlagene Ergänzung des letzten Satzes soll klarstellen, dass von einer Aufforderung zur Ausreise in den Mitgliedstaat, der einem unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthalts-titel oder eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige einen Einreiseverbotstatbestand verwirk-licht hat und dessen Aufenthalt daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet“ (ErläutRV BlgNR 444 28. GP 85). Der Text des Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL wurde im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AMPAG nicht geändert. Zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG heißt es i. d. Z. in den Materialien: „Die vorgeschlagene Ergänzung des letzten Satzes soll klarstellen, dass von einer Aufforderung zur Ausreise in den Mitgliedstaat, der einem unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthalts-titel oder eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige einen Einreiseverbotstatbestand verwirk-licht hat und dessen Aufenthalt daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet“ (ErläutRV BlgNR 444 28. Gesetzgebungsperiode 85).
Die damit in § 52 Abs. 6 FPG vorgenommene „Klarstellung“, wonach jedenfalls bei Verwirkli-chung eines – den gemäß Art. 6 Abs. 2 RückführungsRL vorgeschriebene Gefährdung öffentli-cher Interessen nicht erreichenden – Einreiseverbotstatbestandes eine Rückkehrentscheidung auch ohne vorangehender Aufforderung zur freiwilligen Ausreise erlassen werden kann, erweist sich aber als unionsrechtwidrig. Nach dem EuGH (26.04.2023, C-629/22, Rn. 24) kommt den Mitgliedstaaten zwar das Recht zu, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige günstiger sind als die Vorschriften der RückführungsRL, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie im Einklang stehen. Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten aber nicht, in dem von ihr geregelten Bereich strengere Nor-men anzuwenden. Die damit in Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorgenommene „Klarstellung“, wonach jedenfalls bei Verwirkli-chung eines – den gemäß Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL vorgeschriebene Gefährdung öffentli-cher Interessen nicht erreichenden – Einreiseverbotstatbestandes eine Rückkehrentscheidung auch ohne vorangehender Aufforderung zur freiwilligen Ausreise erlassen werden kann, erweist sich aber als unionsrechtwidrig. Nach dem EuGH (26.04.2023, C-629/22, Rn. 24) kommt den Mitgliedstaaten zwar das Recht zu, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige günstiger sind als die Vorschriften der RückführungsRL, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie im Einklang stehen. Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten aber nicht, in dem von ihr geregelten Bereich strengere Nor-men anzuwenden.
Verfahrensgegenständlich ist daher i. S. d. Art. 6 Abs. 2 RückführungsRL im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH und des VwGH der bis vor Inkrafttreten des AMPAG maßgebliche § 67 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145 und die zu diesem bisher ergangene Judikatur des VwGH als Auslegungshilfe bei der Beurteilung des unionsrechtlich angeordneten Gefährdungsmaßsta-bes i. S. d. § 52 Abs. 6 FPG i. d. F. BGBl. I 2019/110 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 RückführungsRL her-anzuziehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 04.08.2026, W600 2348473-1, m. w. N.). Die mit dem AMPAG in § 52 Abs. 6 FPG eingefügte Wortfolge „etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht“ hat daher infolge Unionsrechts-widrigkeit unangewendet zu bleiben (vgl. dazu EuGH 26.04.2023, C-629/22, Rn. 38). Verfahrensgegenständlich ist daher i. S. d. Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH und des VwGH der bis vor Inkrafttreten des AMPAG maßgebliche Paragraph 67, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 und die zu diesem bisher ergangene Judikatur des VwGH als Auslegungshilfe bei der Beurteilung des unionsrechtlich angeordneten Gefährdungsmaßsta-bes i. S. d. Paragraph 52, Absatz 6, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2019/110 i. römisch fünf. m. Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL her-anzuziehen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 04.08.2026, W600 2348473-1, m. w. N.). Die mit dem AMPAG in Paragraph 52, Absatz 6, FPG eingefügte Wortfolge „etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht“ hat daher infolge Unionsrechts-widrigkeit unangewendet zu bleiben vergleiche dazu EuGH 26.04.2023, C-629/22, Rn. 38).
Stellen Verstöße nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, die nur eine Gefährdungsan-nahme i. S. d. § 53 Abs. 2 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung i. S. d. § 67 Abs. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145 bzw. § 52 Abs. 6 FPG i. d. F. BGBl. I 2019/110 (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, m. w. N.). Stellen Verstöße nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, die nur eine Gefährdungsan-nahme i. S. d. Paragraph 53, Absatz 2, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung i. S. d. Paragraph 67, Absatz eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2019/110 vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, m. w. N.).
Es kann freilich nicht erkannt werden, dass das festgestellte vom Beschwerdeführer gesetzte strafgesetzwidrige Verhalten eine positive Haltung gegenüber der österreichischen Rechts-ordnung erkennen lässt. Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperver-letzung im unteren Bereich des Strafrahmens verurteilt. In dieser Verurteilung manifestiert sich aber keine i. S. d. § 67 Abs. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145 „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Ge-sellschaft berührt“. Es kann freilich nicht erkannt werden, dass das festgestellte vom Beschwerdeführer gesetzte strafgesetzwidrige Verhalten eine positive Haltung gegenüber der österreichischen Rechts-ordnung erkennen lässt. Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperver-letzung im unteren Bereich des Strafrahmens verurteilt. In dieser Verurteilung manifestiert sich aber keine i. S. d. Paragraph 67, Absatz eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Ge-sellschaft berührt“.
Das BFA hätte – nachdem es von einer Aufforderung an den Beschwerdeführer, in die Slowakei zurückzukehren, Abstand genommen hat – im Zeitpunkt der Anordnung der gegenständlichen Schubhaft nicht davon ausgehen können, dass es gegen den Beschwerdeführer, der über ei-nen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt, eine Rückkehrentscheidung erlassen darf und er auf diese gestützt nach Georgien abgeschoben werden hätte dürfen. „
I.2.1. Bereits mit Bescheid vom 3.8.2026 wurde im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Ver-fahrens seitens der belangten Behörde („bB“) der bP ein Aufenthaltstitel aus berück-sichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. römisch eins.2.1. Bereits mit Bescheid vom 3.8.2026 wurde im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Ver-fahrens seitens der belangten Behörde („bB“) der bP ein Aufenthaltstitel aus berück-sichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 „Jahr/en“ erlassen.Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 „Jahr/en“ erlassen.
Der Beschwerde wurde gem. § 18 (2) Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, (2) Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
I.2.2. Die bB ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sich die bP in der bereits beschrieenen Form rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet über keine relevanten privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 57 AsylG liegen nicht vor. Aufgrund des Überwiegens öffentlicher Interessen sei eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Die bP ging vom rechtswidrigen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet aus.römisch eins.2.2. Die bB ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sich die bP in der bereits beschrieenen Form rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet über keine relevanten privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor. Aufgrund des Überwiegens öffentlicher Interessen sei eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Die bP ging vom rechtswidrigen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet aus.
I.2.3. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausreichende Feststellungen. römisch eins.2.3. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausreichende Feststellungen.
I.2.4. Rechtlich führte die belangte Behörde ua. aus, dass sich keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt. Die Zulässigkeit der Abschiebung sei gegeben. Aufgrund qualifizierter öffentlicher Interessen sei ein Einreiseverbot (hier beschränkte sich die bP als Prüfungsrahmen auf Österreich und ließ die weiteren Staaten, auf welche sich ein solches Einreiseverbot bezieht, außer Acht) zu erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.römisch eins.2.4. Rechtlich führte die belangte Behörde ua. aus, dass sich keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt. Die Zulässigkeit der Abschiebung sei gegeben. Aufgrund qualifizierter öffentlicher Interessen sei ein Einreiseverbot (hier beschränkte sich die bP als Prüfungsrahmen auf Österreich und ließ die weiteren Staaten, auf welche sich ein solches Einreiseverbot bezieht, außer Acht) zu erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Die Vertretung der bP ging davon aus, dass sie bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Sieführte in der Beschwerdeschrift zusammengefasst ua. aus, sich der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet nicht als rechtswidrig darstelle. Darüber hinaus verfüge sie über einen Aufent-haltstitel in der Slowakei. Sie ging neuerlich von der im ho. Erk. vom 4.8.2026, W600 2348473-1 beschriebenen Unionsrechtswidrigkeit des § 52 Abs. 6 FPG idgF aus.Die Vertretung der bP ging davon aus, dass sie bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Sieführte in der Beschwerdeschrift zusammengefasst ua. aus, sich der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet nicht als rechtswidrig darstelle. Darüber hinaus verfüge sie über einen Aufent-haltstitel in der Slowakei. Sie ging neuerlich von der im ho. Erk. vom 4.8.2026, W600 2348473-1 beschriebenen Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 52, Absatz 6, FPG idgF aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, woraus sich insbesondere Folgendes ergibt:
Die bP ist Staatsbürger der Republik Georgien und zum Aufenthalt in der Slowakei aufgrund eines entsprechenden Aufenthaltstitels berechtigt.
Sie trat bereits in der Vergangenheit unter den beschriebenen Umständen in Österreich in Erscheinung.
Zuletzt wurde sie 31.7.2026 im sachlichen Wirkungsbereich der LPD Wien angetroffen. Sie lenkte einen Pkw mit slowakischen Kennzeichen. Ihre Bekleidung wurde seitens der einschreitenden Organe als Arbeitskleidung definiert. Sie wies anlässlich der erfolgten polizeilichen Kontrolle zwar die bereits beschriebene slowakische Aufenthaltsberechtigungs-karte, jedoch keinen georgischen Reisepass vor.
Der Aufenthaltszweck der bP im Bundesgebiet zum fraglichen Zeitpunkt kann nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt in jenem Umfang ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Der Umstand, dass die bP zum Aufenthalt in der Slowakei berechtigt ist, ergibt sich aus dem Ergebnis der bereits beschriebenen Verhandlung im Schubhaftverfahren, an dem ein Behördenvertreter anwesend war und es deshalb im gegenständlichen Verfahren keines weiteren Vorhalts gegenüber der bB bedurfte.
Der Umstand, dass die bP anlässlich der der polizeilichen Kontrolle am 31.7.2026 keinen georgischen Reisepass vorwies, ergibt sich aus dem Bericht der LPD Wien vom selben Tage, GZ: XXXX Der Umstand, dass die bP anlässlich der der polizeilichen Kontrolle am 31.7.2026 keinen georgischen Reisepass vorwies, ergibt sich aus dem Bericht der LPD Wien vom selben Tage, GZ: römisch 40
Auch wenn der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit indiziert erscheint, steht letztlich der tatsächliche Aufenthaltszweck der bP im Bundesgebiet zum letztmaligen Zeitpunkt am 31.7.2026 nicht fest. Es kann jedenfalls kein Aufenthaltszeck mit der ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, welcher den Aufenthalt der bP per se als rechtswidrig qualifizieren würde, zumal sie über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt, es ihr somit grundsätzlich freisteht, sich innerhalb einer Frist von 180 Tagen 90 Tage zu Besuchs- oder touristischen Zwecken in einem Partnerstaat –und somit auch in Österreich- aufzuhalten.
Um den Aufenthaltszweck der bP auf verlässlicher Basis feststellen zu können, hätten seitens der bB genauere Ermittlungen getätigt werden müssen. Wenn sie sich auf die Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stützt, ist festzuhalten, dass dessen Ergebnis hier entsprechende Anhaltspunkte (Antreffen in einem Pkw mit slowakischem Kennzeichen mit einem weiteren Slowaken als Beifahrer, das Tragen von Arbeitskleidung, Angaben in gebrochenem Deutsch) liefert, an welche die bB hätte anknüpfen können, um genauere Ermittlungen zu führen, etwa durch eine eingehend niederschriftliche Einvernahme der bP unter Beiziehung eines Dolmetschers. Dies Angaben hätte die bP im Rahmen der freien Beweiswürdigung an den von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellten Hinweisen messen und beurteilen können, ob sich die Angaben der bP hierzu -im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung des festgestellten Sachverhalts- als schlüssig oder unschlüssig darstellen. Im Rahmen dieses Umfangs wäre auch eine allfällige mangelnde Kooperationsbereitschaft, wie sie von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes -wohl nicht gänzlich unbegründet- angenommen wurde. In weiterer Folge hätte sie den so feststell-baren Sachverhalt an den Determinanten des § 52 Abs. 6 zu messen gehabt um zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.Um den Aufenthaltszweck der bP auf verlässlicher Basis feststellen zu können, hätten seitens der bB genauere Ermittlungen getätigt werden müssen. Wenn sie sich auf die Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stützt, ist festzuhalten, dass dessen Ergebnis hier entsprechende Anhaltspunkte (Antreffen in einem Pkw mit slowakischem Kennzeichen mit einem weiteren Slowaken als Beifahrer, das Tragen von Arbeitskleidung, Angaben in gebrochenem Deutsch) liefert, an welche die bB hätte anknüpfen können, um genauere Ermittlungen zu führen, etwa durch eine eingehend niederschriftliche Einvernahme der bP unter Beiziehung eines Dolmetschers. Dies Angaben hätte die bP im Rahmen der freien Beweiswürdigung an den von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellten Hinweisen messen und beurteilen können, ob sich die Angaben der bP hierzu -im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung des festgestellten Sachverhalts- als schlüssig oder unschlüssig darstellen. Im Rahmen dieses Umfangs wäre auch eine allfällige mangelnde Kooperationsbereitschaft, wie sie von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes -wohl nicht gänzlich unbegründet- angenommen wurde. In weiterer Folge hätte sie den so feststell-baren Sachverhalt an den Determinanten des Paragraph 52, Absatz 6, zu messen gehabt um zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat, unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebietrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat, unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
II.3.1.5. § 52 FPG lautet im hier relevanten Umfang:römisch zwei.3.1.5. Paragraph 52, FPG lautet im hier relevanten Umfang:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) – (5)
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbote rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht hat, s ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbote rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht hat, s ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) – (11)“
§ 31 FPG, Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet:Paragraph 31, FPG, Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet:
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundes-gebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar bis zu drei Monaten, wobei Art. 21 SDÜ zur Anwendung gelangt, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (§ 31 Abs. 1 Z 3 FPG). Die Bestimmung verweist damit ausdrücklich auf die schengenrechtliche Regelung des Art. 21 SDÜ als eigenständige Rechts-grundlage für den visumfreien Kurzaufenthalt von Inhabern ausländischer Aufenthaltstitel.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundes-gebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar bis zu drei Monaten, wobei Artikel 21, SDÜ zur Anwendung gelangt, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Die Bestimmung verweist damit ausdrücklich auf die schengenrechtliche Regelung des Artikel 21, SDÜ als eigenständige Rechts-grundlage für den visumfreien Kurzaufenthalt von Inhabern ausländischer Aufenthaltstitel.
Art. 21 SDÜArtikel 21, SDÜ
Nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ können sich Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen, von einem der Schengen-Staaten ausgestellten Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisedoku-ments sind, aufgrund dieser beiden Dokumente bis zu 90 Tagen je 180-Tage-Zeitraum frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-Staaten bewegen, sofern sie die in Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e SGK genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und keiner unerlaubten Erwerbs-tätigkeit nachgehen (VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043). Art. 21 SDÜ setzt damit kumulativ zwei Dokumente voraus: den Aufenthaltstitel als Nachweis des Aufenthaltsrechts im Ausstellerstaat und ein gültiges Reisedokument, das dem Drittstaatsangehörigen erst die Grenzüberschreitung ermöglicht. Der bloße Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ersetzt das Reisedokument nicht, ebenso wenig umgekehrt (migrationsrecht.net, Kommentierung zur Passpflicht, unter Verweis rechtsvergleichend auf VG Frankfurt 09.04.2002, 1 G 790/02(V)).Nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ können sich Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen, von einem der Schengen-Staaten ausgestellten Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisedoku-ments sind, aufgrund dieser beiden Dokumente bis zu 90 Tagen je 180-Tage-Zeitraum frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-Staaten bewegen, sofern sie die in Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c und e SGK genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und keiner unerlaubten Erwerbs-tätigkeit nachgehen (VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043). Artikel 21, SDÜ setzt damit kumulativ zwei Dokumente voraus: den Aufenthaltstitel als Nachweis des Aufenthaltsrechts im Ausstellerstaat und ein gültiges Reisedokument, das dem Drittstaatsangehörigen erst die Grenzüberschreitung ermöglicht. Der bloße Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ersetzt das Reisedokument nicht, ebenso wenig umgekehrt (migrationsrecht.net, Kommentierung zur Passpflicht, unter Verweis rechtsvergleichend auf VG Frankfurt 09.04.2002, 1 G 790/02(römisch fünf)).
Art. 6 Abs. 1 lit. a Schengener Grenzkodex, SGK (Nachfolgebestimmung zu Art. 5 Abs. 1 lit. a SDÜ)Artikel 6, Absatz eins, Litera a, Schengener Grenzkodex, SGK (Nachfolgebestimmung zu Artikel 5, Absatz eins, Litera a, SDÜ)
Art. 5 Abs. 1 lit. a SDÜ wurde durch die Kodifizierung des Schengener Grenzkodex inhaltlich in Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2016/399 überführt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger für einen geplanten Kurzaufenthalt im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und das insbesondere noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise gültig sowie innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein muss (Art. 6 Abs. 1 lit. a VO [EU] 2016/399). Die Formulierung "Grenzübertrittspapiere, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden" geht auf den ursprünglichen Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 lit. a SDÜ zurück (Art. 5 Abs. 1 lit. a SDÜ i.d.F. vor Inkrafttreten des SGK).Artikel 5, Absatz eins, Litera a, SDÜ wurde durch die Kodifizierung des Schengener Grenzkodex inhaltlich in Artikel 6, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/399 überführt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger für einen geplanten Kurzaufenthalt im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und das insbesondere noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise gültig sowie innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein muss (Artikel 6, Absatz eins, Litera a, VO [EU] 2016/399). Die Formulierung "Grenzübertrittspapiere, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden" geht auf den ursprünglichen Wortlaut des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, SDÜ zurück (Artikel 5, Absatz eins, Litera a, SDÜ in der Fassung vor Inkrafttreten des SGK).
Der einschlägige Beschluss des Exekutivausschusses
Die in Art. 5 Abs. 1 lit. a SDÜ in Bezug genommene Bestimmung der als Grenzübertrittspapiere anerkannten Dokumente erfolgte durch den Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 zur Schaffung eines Handbuches visierfähiger Dokumente (SCH/Com-ex (98) 56) (EUR-Lex, 41998D0056; ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 207 ff.), ergänzt durch den Beschluss SCH/Com-ex (99) 14 vom 28. April 1999 (Tabelle der von Drittstaaten anerkannten bzw. nicht anerkannten Reisedokumente) (Bundesrat-Drucksache, Unterrichtung, betreffend SCH/Com-ex (98) 56 und SCH/Com-ex (99) 14). Gegenstand dieses Beschlusses ist ausschließlich die länderweise Auflistung anerkannter nationaler Reisedokumente (Reisepässe, Passersatzpapiere u.ä.) einzelner Drittstaaten – nicht hingegen von Aufenthaltstiteln, die ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen ausstellt. Aufenthaltstitel und Reisedokument werden im Schengen-Besitzstand systematisch als zwei unterschiedliche Dokumentkategorien behandelt, was sich auch in der eigenständigen Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 15 f. SGK ("Aufenthaltstitel") gegenüber jener des Reisedokuments in Art. 6 Abs. 1 lit. a SGK widerspiegelt.Die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, SDÜ in Bezug genommene Bestimmung der als Grenzübertrittspapiere anerkannten Dokumente erfolgte durch den Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 zur Schaffung eines Handbuches visierfähiger Dokumente (SCH/Com-ex (98) 56) (EUR-Lex, 41998D0056; ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 207 ff.), ergänzt durch den Beschluss SCH/Com-ex (99) 14 vom 28. April 1999 (Tabelle der von Drittstaaten anerkannten bzw. nicht anerkannten Reisedokumente) (Bundesrat-Drucksache, Unterrichtung, betreffend SCH/Com-ex (98) 56 und SCH/Com-ex (99) 14). Gegenstand dieses Beschlusses ist ausschließlich die länderweise Auflistung anerkannter nationaler Reisedokumente (Reisepässe, Passersatzpapiere u.ä.) einzelner Drittstaaten – nicht hingegen von Aufenthaltstiteln, die ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen ausstellt. Aufenthaltstitel und Reisedokument werden im Schengen-Besitzstand systematisch als zwei unterschiedliche Dokumentkategorien behandelt, was sich auch in der eigenständigen Begriffsbestimmung des Artikel 2, Nr. 15 f. SGK ("Aufenthaltstitel") gegenüber jener des Reisedokuments in Artikel 6, Absatz eins, Litera a, SGK widerspiegelt.
Die von der bP anlässlich der Einreise vorgelegte slowakische Aufenthaltsberechtigungskarte ("Povolenie na pobyt") ist ihrer Rechtsnatur nach ein Aufenthaltstitel, der die bP das Aufent-haltsrecht in der Slowakei bescheinigt. Sie ist hingegen kein Reisedokument und fällt damit nicht unter die vom Exekutivausschuss mit SCH/Com-ex (98) 56 bestimmte Liste der als Grenzübertrittspapiere anerkannten Dokumente. Ein Aufenthaltstitel berechtigt nach ständiger Spruchpraxis nicht automatisch zur Einreise in einen anderen Schengen-Staat (Auswärtiges Amt, FAQ zu Pass- und Visumpflicht bei Auslandsreisen mit Aufenthaltstitel) und stellt für sich genommen kein "gültiges Grenzübertrittspapier" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a SGK (bzw. vormals Art. 5 Abs. 1 lit. a SDÜ) dar.Die von der bP anlässlich der Einreise vorgelegte slowakische Aufenthaltsberechtigungskarte ("Povolenie na pobyt") ist ihrer Rechtsnatur nach ein Aufenthaltstitel, der die bP das Aufent-haltsrecht in der Slowakei bescheinigt. Sie ist hingegen kein Reisedokument und fällt damit nicht unter die vom Exekutivausschuss mit SCH/Com-ex (98) 56 bestimmte Liste der als Grenzübertrittspapiere anerkannten Dokumente. Ein Aufenthaltstitel berechtigt nach ständiger Spruchpraxis nicht automatisch zur Einreise in einen anderen Schengen-Staat (Auswärtiges Amt, FAQ zu Pass- und Visumpflicht bei Auslandsreisen mit Aufenthaltstitel) und stellt für sich genommen kein "gültiges Grenzübertrittspapier" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, SGK (bzw. vormals Artikel 5, Absatz eins, Litera a, SDÜ) dar.
Die Rechtmäßigkeit des visumfreien Kurzaufenthalts eines Inhabers eines ausländischen Auf-enthaltstitels beurteilt sich vielmehr nach Art. 21 SDÜ, welcher – wie dargestellt – kumulativ neben dem gültigen Aufenthaltstitel auch den Besitz eines gültigen Reisedokuments verlangt. Fehlt eines dieser beiden Dokumente, so ist die Voraussetzung des Art. 21 Abs. 1 SDÜ nicht erfüllt und der Aufenthalt im Bundesgebiet folglich nicht rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG (VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043: "Der Aufenthalt des Drittausländers im Bundesgebiet wäre nicht rechtmäßig, wenn er im Tatzeitpunkt eine der in Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, indem er etwa über kein gültiges Reisedokument bzw. keinen Aufenthaltstitel [...] verfügt").Die Rechtmäßigkeit des visumfreien Kurzaufenthalts eines Inhabers eines ausländischen Auf-enthaltstitels beurteilt sich vielmehr nach Artikel 21, SDÜ, welcher – wie dargestellt – kumulativ neben dem gültigen Aufenthaltstitel auch den Besitz eines gültigen Reisedokuments verlangt. Fehlt eines dieser beiden Dokumente, so ist die Voraussetzung des Artikel 21, Absatz eins, SDÜ nicht erfüllt und der Aufenthalt im Bundesgebiet folglich nicht rechtmäßig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043: "Der Aufenthalt des Drittausländers im Bundesgebiet wäre nicht rechtmäßig, wenn er im Tatzeitpunkt eine der in Artikel 21, Absatz eins, SDÜ 1990 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, indem er etwa über kein gültiges Reisedokument bzw. keinen Aufenthaltstitel [...] verfügt").
Im gegenständlichen Fall wurde ausweislich des festgestellten Sachverhalts kein Reisedoku-ment (Reisepass oder anerkannter Passersatz) vorgelegt, sondern lediglich ein Führerschein und die Aufenthaltsberechtigungskarte. Der Führerschein ist unstrittig kein Reisedokument im Sinne des Schengen-Besitzstands. Da somit ein Reisedokument im Kontrollzeitpunkt nicht nachgewiesen wurde, kann die Aufenthaltsberechtigungskarte dieses Erfordernis nicht substituieren; sie bescheinigt ausschließlich das Aufenthaltsrecht in der Slowakei, nicht aber die Berechtigung zum Grenzübertritt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a SGK.Im gegenständlichen Fall wurde ausweislich des festgestellten Sachverhalts kein Reisedoku-ment (Reisepass oder anerkannter Passersatz) vorgelegt, sondern lediglich ein Führerschein und die Aufenthaltsberechtigungskarte. Der Führerschein ist unstrittig kein Reisedokument im Sinne des Schengen-Besitzstands. Da somit ein Reisedokument im Kontrollzeitpunkt nicht nachgewiesen wurde, kann die Aufenthaltsberechtigungskarte dieses Erfordernis nicht substituieren; sie bescheinigt ausschließlich das Aufenthaltsrecht in der Slowakei, nicht aber die Berechtigung zum Grenzübertritt im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, SGK.
Die Einreise und der Aufenthalt der bP stellen sich somit -trotz der Nichtfeststellbarkeit des Aufenthaltszwecks im Ergebnis, nicht jedoch auf Basis der Ausführungen im Administrativ-verfahren vorab als rechtswidrig dar.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich an diesen Ausführungen nichts ändern würde, wenn man den Aufenthalt der bP am Umstand, dass sich georgische Staats-bürger für touristische, Besuchs- und Geschäftszwecke bis zu einer Dauer von 90 Tagen visafrei in Österreich aufhalten dürfen, weil sie auch in diesem Fall passpflichtig gewesen wäre.
In weiterer Folge schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen in der ho. schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 11.8.2026 GZ: W 609 2348836-1/22E im zitierten Umfang an, woraus sich ergibt, dass die bB mangels des Vorliegens eines feststellbaren gegenteiligen Sachverhalts auf Basis des behördlichen und seitens des ho. Gerichts ergänzenden Ermittlungsverfahren angehalten gewesen wäre, im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des § 52 Abs. 6 FPG vorzugehen und die bP anzuweisen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet der Slowakei zu begeben. In weiterer Folge schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen in der ho. schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 11.8.2026 GZ: W 609 2348836-1/22E im zitierten Umfang an, woraus sich ergibt, dass die bB mangels des Vorliegens eines feststellbaren gegenteiligen Sachverhalts auf Basis des behördlichen und seitens des ho. Gerichts ergänzenden Ermittlungsverfahren angehalten gewesen wäre, im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorzugehen und die bP anzuweisen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet der Slowakei zu begeben.
In Bezug auf die Delinquenz der bP in der Vergangenheit lässt sich aus dem angefochtenen Bescheid ebenfalls kein eine andere Vorgangsweise gebietender Sachverhalt erschließen, weil in diesem lediglich das Faktum der Verurteilung genannt wird, jedoch nicht der der Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt und das hieraus erschließbare Handlungsun-recht, sowie die zu tätigenden Rückschlüsse auf das Persönlichkeitsbild der bP einzelfall-bezogen und nachvollziehbar dargestellt werden. Ebenso fehlt eine Zukunftsprognose.
II.3.1.6. Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs 2. Aufl., Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)römisch zwei.3.1.6. Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs 2. Aufl., Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)
Im gegenständlichen Fall hätte der angefochtene Bescheid aus den bereits beschriebenen Gründen nicht ergehen dürfen, weshalb er spruchgemäß zu beheben war und hat die Behörde nunmehr jenen Rechtsbestand herzustellen, welcher der im gegenständlichen Erkenntnis beschriebenen Rechtsansicht entspricht (vgl. § 28 Abs. 5 VwGVG).Im gegenständlichen Fall hätte der angefochtene Bescheid aus den bereits beschriebenen Gründen nicht ergehen dürfen, weshalb er spruchgemäß zu beheben war und hat die Behörde nunmehr jenen Rechtsbestand herzustellen, welcher der im gegenständlichen Erkenntnis beschriebenen Rechtsansicht entspricht vergleiche Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG).
II.4. Da spruchgemäß vorgegangen wurde, konnte die Durchführung einer Beschwerde-verhandlung unterbleiben.römisch zwei.4. Da spruchgemäß vorgegangen wurde, konnte die Durchführung einer Beschwerde-verhandlung unterbleiben.
II.5. Das ho. Gericht erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass vom gegenständlichen Erkenntnis die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der bP und die Verständigungspflicht der bB gem. § 31 Abs. 2 Z 2 BFA-VG unberührt bleiben.römisch zwei.5. Das ho. Gericht erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass vom gegenständlichen Erkenntnis die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der bP und die Verständigungspflicht der bB gem. Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG unberührt bleiben.
Das ho. Gericht verkennt auch nicht den Umstand, dass sich die bP wiederholt über die österreichische Rechtsordnung hinwegsetzte und sich zuletzt gegenüber den einschreitenden Organen -wohl nicht ohne Grund- unkooperativ verhielt. Ebenso kann eine zukünftige wieder-holte rechtswidrige Einreise bzw. ein wiederholt rechtswidriger Aufenthalt der bP im Bundesgebiet oder weitergehende Delinquenz ein anderes als das hier vorliegende Ergebnis in rechtlicher Hinsicht indizieren.
II.6. Da der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben wurde, Entfällt einer Entscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung iVm der Feststellung des Fehlens einer Frist für die freiwillige Ausreise.römisch zwei.6. Da der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben wurde, Entfällt einer Entscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Verbindung mit der Feststellung des Fehlens einer Frist für die freiwillige Ausreise.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Voraussetzungen der Erlassung eines behebenden Erkenntnisses (hier insbesondere die Frage des europarechtlich Begründeten Aufenthaltes, des Gebotes der europarechtskonformen Anwendung innerstaatlicher Normen, sowie die Voraussetzungen der (ersatzlosen) Behebung von Bescheiden) abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Aufforderung zur Ausreise Bescheidbehebung Mitgliedstaat Rückkehrentscheidung behobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2350120.1.00Im RIS seit
05.10.2026Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026