Entscheidungsdatum
09.09.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I403 2313986-2/4Z, I403 2313986-2/4Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Angola, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold- Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2026, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Angola, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold- Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 87/2012, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2926, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 39/2926, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht Beschwerde eines Staatsangehörigen von Angola (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde / BFA) vom 13.08.2026, Zl. XXXX. Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht Beschwerde eines Staatsangehörigen von Angola (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde / BFA) vom 13.08.2026, Zl. römisch 40 .
Mit gegenständlichem Bescheid des BFA wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 30.04.2026 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK (Spruchpunkt III.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurden dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit gegenständlichem Bescheid des BFA wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 30.04.2026 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurden dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen moniert, dass die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass keine neuen Umstände vorgebracht bzw. zutage getreten seien. Von Seiten des Beschwerdeführers seien aber wesentliche neue Umstände geltend gemacht worden, so insbesondere die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers, die Vorlage eines gegen den Beschwerdeführer aufrechten Haftbefehls und Geschehnisse, die sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zugetragen hätten. Beantragt wurden die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die gänzliche Behebung des Bescheides, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VIII. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird, in eventu die Herabsetzung des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a AsylG iVm § 75 Abs. 32 AsylG erteilt wird. In der Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.In der Beschwerde wurde im Wesentlichen moniert, dass die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass keine neuen Umstände vorgebracht bzw. zutage getreten seien. Von Seiten des Beschwerdeführers seien aber wesentliche neue Umstände geltend gemacht worden, so insbesondere die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers, die Vorlage eines gegen den Beschwerdeführer aufrechten Haftbefehls und Geschehnisse, die sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zugetragen hätten. Beantragt wurden die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die gänzliche Behebung des Bescheides, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch acht. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird, in eventu die Herabsetzung des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG erteilt wird. In der Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
1.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Prüfung nur auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beziehen, beschränkt (§ 27 VwGVG). Vorab ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Prüfung nur auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beziehen, beschränkt (Paragraph 27, VwGVG).
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
1.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 16 ff BFA- VG, idF vor BGBl. I Nr. 39/2026, somit vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt- Anpassungsgesetzes, anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 16, ff BFA- VG, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, somit vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt- Anpassungsgesetzes, anzuwenden sind.
Nach § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, wenn diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 87/2012, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und wenn diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, wenn diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und wenn diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Aus der dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers, der einen gegen seine Person aufrechten Haftbefehl, einen Arztbrief und eine Sterbeurkunde seines Vaters vorlegte, im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 87/2012, aufgehoben durch BGBl. N Nr. 39/2926, vorzugehen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, aufgehoben durch BGBl. N Nr. 39/2926, vorzugehen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
Abschiebung Asylverfahren aufschiebende Wirkung Außerlandesbringung Folgeantrag real risk reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I403.2313986.2.00Im RIS seit
29.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026