TE Bvwg Beschluss 2026/9/10 W602 2312336-1

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Veröffentlicht am 10.09.2026
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Entscheidungsdatum

10.09.2026

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs2a
B-VG Art133 Abs4
StatusVO 2024/1347 Art14
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W602 2312336-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, über die Beschwerde vom 27.03.2025 gegen die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, über die Beschwerde vom 27.03.2025 gegen die Mitteilung gemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025 den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2025 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 11.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 04.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 04.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass an selbigem Tag ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden ist, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

Am 27.03.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Mitteilung des Bundesamtes vom 27.02.2025 ein.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2025 wies das Bundesamt die Beschwerde vom 27.03.2025 gegen die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zurück. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 04.04.2025 zugestellt.

Am 14.04.2025 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG beim Bundesamt ein.Am 14.04.2025 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG beim Bundesamt ein.

Der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 09.05.2025 bei der Gerichtsabteilung W239 des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.06.2026 wurde der Akt der Gerichtsabteilung W602 am 29.06.2026 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 11.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit selbigem Tag ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden ist. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mittgeteilt, dass nunmehr die Lage in Syrien anhand einzuholender Informationen geprüft werde und der Beschwerdeführer in weiterer Folge zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinen persönlichen Umständen aufgefordert würde. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, und er auf besagtes Schreiben nicht antworten oder mit der Behörde in Kontakt treten müsse.Mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit selbigem Tag ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden ist. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mittgeteilt, dass nunmehr die Lage in Syrien anhand einzuholender Informationen geprüft werde und der Beschwerdeführer in weiterer Folge zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinen persönlichen Umständen aufgefordert würde. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, und er auf besagtes Schreiben nicht antworten oder mit der Behörde in Kontakt treten müsse.

Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer am 27.03.2025 Beschwerde, da diese Mitteilung als Bescheid zu qualifizieren sei. Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG vom 31.03.2025 wies das Bundesamt die Beschwerde zurück. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 04.04.2025 zugestellt.Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer am 27.03.2025 Beschwerde, da diese Mitteilung als Bescheid zu qualifizieren sei. Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG vom 31.03.2025 wies das Bundesamt die Beschwerde zurück. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 04.04.2025 zugestellt.

Am 14.04.2025 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG beim Bundesamt ein.Am 14.04.2025 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG beim Bundesamt ein.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde gegen die Mitteilung des Bundesamtes über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens:

3.1.1. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.3.1.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss - was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist - deutlich objektiv erkennbar sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss - was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist - deutlich objektiv erkennbar sein vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).

Den Beschwerdeausführungen kann insofern gefolgt werden, als sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt hat.

Demnach sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird. Sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt werden, sei es, dass Rechtsverhältnisse gestaltet werden (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch zu enthalten hat, ist nicht streng formal auszulegen. Vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.01.2000, 99/10/0202; VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.03.2009, 2004/10/0118).Demnach sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird. Sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt werden, sei es, dass Rechtsverhältnisse gestaltet werden vergleiche VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich vergleiche VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat vergleiche dazu VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch zu enthalten hat, ist nicht streng formal auszulegen. Vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein vergleiche VwGH 31.01.2000, 99/10/0202; VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung vergleiche VwGH 31.03.2009, 2004/10/0118).

Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des Bundesamtes vom 27.02.2025 weist nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf. Die Mitteilung ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung.Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des Bundesamtes vom 27.02.2025 weist nicht die in Paragraph 58, Absatz eins, AVG normierten Kriterien auf. Die Mitteilung ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung.

Es ist daher zu überprüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VfGH 24.09.2007, B337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfGH 16.03.2005, B166/05).

3.1.2. Dies ist bei der angefochtenen Erledigung nicht der Fall:

Im Schreiben des Bundesamtes vom 27.02.2025 wird dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Das Bundesamt hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Auf dieses Schreiben müsse er weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Der Beschwerdeführer wurde zudem in Kenntnis gesetzt, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.Im Schreiben des Bundesamtes vom 27.02.2025 wird dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Das Bundesamt hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Auf dieses Schreiben müsse er weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Der Beschwerdeführer wurde zudem in Kenntnis gesetzt, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

Aus der Erledigung ergibt sich somit der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern (erst) in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das Bundesamt die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer beabsichtigt hat, zumal auch in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das Bundesamt die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer beabsichtigt hat, zumal auch in Paragraph 7, Absatz 2 a, letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist.

Zur im Aberkennungsverfahren anwendbaren Rechtslage ist auf § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und § 58 Abs. 8 BFA-VG hinzuweisen, die vorsehen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung und den Entzug des internationales Schutzes in Verfahren, die vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden, nach der StatusVO richten, im Übrigen die Verfahren aber nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zu führen sind. Zur im Aberkennungsverfahren anwendbaren Rechtslage ist auf Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 und Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG hinzuweisen, die vorsehen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung und den Entzug des internationales Schutzes in Verfahren, die vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden, nach der StatusVO richten, im Übrigen die Verfahren aber nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zu führen sind.

Gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 idF vor BGBl. I. Nr. 39/2026 hat das Bundesamt von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. Dies entspricht Art. 45 Abs. 1 lit. a der mittlerweile außer Kraft getretenen Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes bzw. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 39 aus 2026, hat das Bundesamt von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. Dies entspricht Artikel 45, Absatz eins, Litera a, der mittlerweile außer Kraft getretenen Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes bzw.

Dem ist die belangte Behörde mit der Mitteilung vom 27.02.2025 nachgekommen.

In weiterer Folge - was jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wäre dem Beschwerdeführer gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU in einer persönlichen Anhörung gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b und gemäß den Art. 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegensprechen würden, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen, worauf der Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 27.02.2025 ebenfalls hingewiesen wurde. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sicherzustellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Diese Entscheidung hat eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten.In weiterer Folge - was jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wäre dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 45, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU in einer persönlichen Anhörung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera b und gemäß den Artikel 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegensprechen würden, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen, worauf der Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 27.02.2025 ebenfalls hingewiesen wurde. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU sicherzustellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Diese Entscheidung hat eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten.

Aus Art. 45 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU ergibt sich somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Art. 45 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU, sondern kann diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU beanstandet werden.Aus Artikel 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU ergibt sich somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Artikel 45, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU, sondern kann diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Artikel 45, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU beanstandet werden.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hinzuweisen, dass sich eine Bescheidqualität dieser Mitteilung auch nicht aus Art. 66 Abs. 1 lit. a der AsylVfVO 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU ergeben würde. Art. 66 AsylVfVO, anwendbar für Anträge auf internationalen Schutz ab dem 12.06.2026, normiert ebenfalls nur eine schriftliche Informationspflicht und sieht vor, dass die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde die Anerkennung des internationalen Schutzes überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet.Der Vollständigkeit halber wird darauf hinzuweisen, dass sich eine Bescheidqualität dieser Mitteilung auch nicht aus Artikel 66, Absatz eins, Litera a, der AsylVfVO 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU ergeben würde. Artikel 66, AsylVfVO, anwendbar für Anträge auf internationalen Schutz ab dem 12.06.2026, normiert ebenfalls nur eine schriftliche Informationspflicht und sieht vor, dass die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde die Anerkennung des internationalen Schutzes überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet.

Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände (VfGH 13.10.2004, B954/04 ua - B955/04 ua), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft (VfGH 17.09.2001, B1269/01), einer „Rechtsbelehrung“ hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts (VfGH 19.06.1996, B928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind (VfGH 25.11.1991, B1103/91; B1104/91), einem Bereitstellungsschein (VfGH 13.03.1991, B74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben "ausdrücklich zustimme" (VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165), vergleichbar, denen der Verfassungsgerichtshof beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat.

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Ablehnung einer gegen die Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus gemäß § 7 AsylG 2005 gerichteten Beschwerde jüngst klargestellt, dass die Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 als Bescheid zu qualifizieren sei, keine solche spezifisch verfassungsrechtlicher Natur sei: „Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste“ (vgl. VfGH 05.12.2025, E 2287/2025).Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Ablehnung einer gegen die Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 gerichteten Beschwerde jüngst klargestellt, dass die Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 als Bescheid zu qualifizieren sei, keine solche spezifisch verfassungsrechtlicher Natur sei: „Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste“ vergleiche VfGH 05.12.2025, E 2287 aus 2025,).

Schließlich hat zuletzt ebenso der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0327, im Zusammenhang mit der (zu Recht erkannten) Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die AsylVf-RL ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nur gegen eine Aberkennungsentscheidung, nicht jedoch gegen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens einräume. Eine Absicht des Gesetzgebers, gegen die formlose Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ein Rechtsmittel einzuräumen, sei nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Bescheidcharakter der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zutreffend verneint. Eine andere Qualifikation sei auch aus Rechtsschutzüberlegungen im Hinblick auf Einreiseanträge von Familienangehörigen gemäß § 35 AsylG nicht geboten.Schließlich hat zuletzt ebenso der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0327, im Zusammenhang mit der (zu Recht erkannten) Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die AsylVf-RL ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nur gegen eine Aberkennungsentscheidung, nicht jedoch gegen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens einräume. Eine Absicht des Gesetzgebers, gegen die formlose Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ein Rechtsmittel einzuräumen, sei nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Bescheidcharakter der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zutreffend verneint. Eine andere Qualifikation sei auch aus Rechtsschutzüberlegungen im Hinblick auf Einreiseanträge von Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, AsylG nicht geboten.

Aufgrund dieser klarstellenden Ausführungen, auch im Hinblick auf Einreisetitel von Familienangehörigen, geht auch das gegenständliche Beschwerdevorbringen ins Leere.

Es handelt sich somit bei der gegenständlichen Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des Asylstatus um keinen Bescheid, weshalb kein tauglicher Gegenstand für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde vorliegt, sodass die Beschwerde sohin zu Recht zurückgewiesen wurde.

3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war.3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Ausdrücklich zu verweisen ist hinsichtlich Spruchteil A) auf die rezente Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH 05.12.2025, E 2287/2025; 16.12.2025, E 2181/2025) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0327), die die gegenständlichen Rechtsfragen geklärt hat. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde auch bei den Erwägungen wiedergegeben.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Ausdrücklich zu verweisen ist hinsichtlich Spruchteil A) auf die rezente Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vergleiche VfGH 05.12.2025, E 2287 aus 2025,; 16.12.2025, E 2181 aus 2025,) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0327), die die gegenständlichen Rechtsfragen geklärt hat. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde auch bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Bescheiderlassung Bescheidqualität Beschwerdegegenstand Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel Entzug der Flüchtlingseigenschaft Familienangehöriger Mitteilung Nichtbescheid Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH Tauglichkeit Unzulässigkeit der Beschwerde Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W602.2312336.1.00

Im RIS seit

17.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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