Entscheidungsdatum
11.09.2026Norm
BFA-VG §18 Abs7Spruch
,
I416 2350124-1/4Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER in Vertretung des Richters Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch RA Mag. Andreas REICHENBACH, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 24.07.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER in Vertretung des Richters Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SERBIEN, vertreten durch RA Mag. Andreas REICHENBACH, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 24.07.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids) wird gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG stattgegeben und Spruchpunkt V aufgehoben. A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids) wird gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG stattgegeben und Spruchpunkt römisch fünf aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I) und ein achtjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt III), erklärte die Abschiebung nach Serbien für zulässig (Spruchpunkt II) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV). Zudem wurde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).1. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins) und ein achtjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch drei), erklärte die Abschiebung nach Serbien für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier). Zudem wurde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
2. Beschwerdehalber wird unter anderem vorgebracht, der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsbürger und sei 1987, im Rahmen einer Familienzusammenführung mit seinen in Österreich dauerhaft niedergelassenen Eltern, legal in das Bundesgebiet eingereist. Er habe den Status eines Daueraufenthaltsberechtigten. Er lebe seit 2001 in einer gefestigten und ununterbrochenen Lebensgemeinschaft mit einer serbischen Staatsbürgerin mit unbefristeten Aufenthaltstitel. Des Weiteren gehöre zur Familie deren Tochter (österreichische Staatsbürgerin), sowie deren zwei Enkelkinder. Der Beschwerdeführer spreche fließend Deutsch und sei seit dem 26.05.2026 in einem aufrechten Dienstverhältnis.
Der Beschwerdeführer weise eine weitgehend unbescholtene Lebensführung auf. Lediglich am 20.11.2025 sei er durch das Landesgericht XXXX (GZ: XXXX ) wegen des Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB verurteilt worden. Das Landesgericht XXXX verhängte über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren, sah jedoch unter Anwendung einer überaus günstigen Prognose einen Teil der Strafe im Ausmaß von 2 Jahren unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nach.Der Beschwerdeführer weise eine weitgehend unbescholtene Lebensführung auf. Lediglich am 20.11.2025 sei er durch das Landesgericht römisch 40 (GZ: römisch 40 ) wegen des Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB verurteilt worden. Das Landesgericht römisch 40 verhängte über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren, sah jedoch unter Anwendung einer überaus günstigen Prognose einen Teil der Strafe im Ausmaß von 2 Jahren unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nach.
Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem weiteren Vorbringen, der Beschwerdeführer sei keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und lebe seit 39 Jahren in Österreich. Die sofortige Vollstreckung würde massiv in sein Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK eingreifen und unwiederbringliche Schäden für sein Fortkommen zur Folge haben.Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem weiteren Vorbringen, der Beschwerdeführer sei keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und lebe seit 39 Jahren in Österreich. Die sofortige Vollstreckung würde massiv in sein Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK eingreifen und unwiederbringliche Schäden für sein Fortkommen zur Folge haben.
3. Die Vorlage der Beschwerde ging beim Bundesverwaltungsgericht Innsbruck am 03.09.2026 während einer Verhinderung des Leiters der zuständigen Gerichtsabteilung I416 ein, die bis einschließlich 20.09.2026 geplant ist. Als erster Vertreter ist laut Geschäftsverteilung 2026 der im Spruch erstgenannte Richter bestimmt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt, in einer Lebenspartnerschaft und seit 1987 in Österreich aufhältig. Er ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005. Er verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt EU). Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt, in einer Lebenspartnerschaft und seit 1987 in Österreich aufhältig. Er ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG 2005. Er verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt EU).
Laut der Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2026 schloss der Beschwerdeführer die Pflichtschule in Serbien ab. In Österreich hat er keine Ausbildung und keine Berufsausbildung absolviert. Er spricht fließend Deutsch. Des Weiteren gab er an keine Familienangehörigen mehr in Serbien zu haben.
Seit 2003 ist der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich gemeldet. Seit dem 26.05.2026 ist er vollversichert als Arbeiter mit einem Einkommen von € 2.160,-- brutto monatlich als kaufmännischer Angestellter tätig.
Laut Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.11.2025 (GZ: XXXX ) wurde der Beschwerdeführer wegen Beteiligung an Delikten nach dem Suchtmittelgesetz und dem Strafgesetzbuch verurteilt. Das Landesgericht XXXX verhängte über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren, sah jedoch einen Teil der Strafe im Ausmaß von 2 Jahren unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nach.Laut Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.11.2025 (GZ: römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer wegen Beteiligung an Delikten nach dem Suchtmittelgesetz und dem Strafgesetzbuch verurteilt. Das Landesgericht römisch 40 verhängte über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren, sah jedoch einen Teil der Strafe im Ausmaß von 2 Jahren unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nach.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA mit Urteil des Landesgerichtes XXXX und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde zu Spruchpunkt V und Aufhebung dieses SpruchpunktesZu A) Stattgebung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch fünf und Aufhebung dieses Spruchpunktes
Gemäß dem – seit 12.06.2026 geltenden – § 18 Abs. 4 BFA-VG hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn (Z. 1) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß dem – seit 12.06.2026 geltenden – Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Das BFA hat daran anschließend ausgeführt, dass aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass er im Bundesgebiet im Rahmen einer kriminellen Vereinigung das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, und das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB begangen habe und den Umständen seiner bisherigen Lebensführung, dass seine sofortige Ausreise im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Dadurch sei im konkreten Fall auch Z 1 leg cit erfüllt.Das BFA hat daran anschließend ausgeführt, dass aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass er im Bundesgebiet im Rahmen einer kriminellen Vereinigung das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, und das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangen habe und den Umständen seiner bisherigen Lebensführung, dass seine sofortige Ausreise im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Dadurch sei im konkreten Fall auch Ziffer eins, leg cit erfüllt.
Das BFA hat eine Aberkennung nach § 18 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG angeordnet. Dazu sieht allerdings § 18 Abs. 7 BFA-VG vor, dass der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben ist, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.Das BFA hat eine Aberkennung nach Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG angeordnet. Dazu sieht allerdings Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG vor, dass der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben ist, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Vorliegend hat aufgrund der geltenden Vertretungsregelung anstelle des Leiters der Gerichtsabteilung I416 der zur Vertretung berufene Richter die sich dringlich erweisenden Entscheidungen über die aufschiebende Wirkung zu treffen.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben, Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Die Abschiebung in einen Staat ist nach Abs. 2 unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben, Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Die Abschiebung in einen Staat ist nach Absatz 2, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.
Aus den Feststellungen ergibt sich kein solcher Umstand, und auch in der Beschwerde wird nichts dergleichen vorgebracht.
In Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ist angeordnet, dass (Abs. 1) jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat, und (Abs. 2) der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, insoweit dieser gesetzlich vorgesehen und eine Maßnahme ist, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.In Artikel 8, EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ist angeordnet, dass (Absatz eins,) jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat, und (Absatz 2,) der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, insoweit dieser gesetzlich vorgesehen und eine Maßnahme ist, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Den Feststellungen zufolge führt der Beschwerdeführer im Inland ein Familienleben mit einer aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin, seiner Stieftochter und Enkelkindern. Er ist seit 1987 in Österreich aufhältig und erhält sich angesichts des festgestellten Arbeitseinkommens ohne fremde Hilfe. Dazu ist auch seine sehr lange dauernde Anwesenheit im Inland zu berücksichtigen.
Im Falle seiner Abschiebung nach Serbien besteht die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art 8 EMRK geschützten Rechte, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Im Falle seiner Abschiebung nach Serbien besteht die Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In dieser Beschwerdesache wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, um die Beschwerdesache in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin erörtern zu können
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Artikel 43, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, Absatz 4,), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Einreiseverbot mündliche Verhandlung persönliche Einvernahme persönlicher Eindruck Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I416.2350124.1.00Im RIS seit
29.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026