Entscheidungsdatum
14.09.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W611 2328076-1/8E
W611 2328077-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX und 2.) XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit: Syrien, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 02.04.2025, Zahl: XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit: Syrien, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 02.04.2025, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 08.02.2023 schriftlich und am 16.10.2023 persönlich bei der damals zuständigen Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: „Botschaft“) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG (idF. vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, im Folgenden: „AsylG alt“). Begründend führten sie aus, dass die Bezugsperson (nunmehr: „Zusammenführender“) der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers sei. Diesem sei mit Bescheid vom 08.11.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 08.02.2023 schriftlich und am 16.10.2023 persönlich bei der damals zuständigen Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: „Botschaft“) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, im Folgenden: „AsylG alt“). Begründend führten sie aus, dass die Bezugsperson (nunmehr: „Zusammenführender“) der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers sei. Diesem sei mit Bescheid vom 08.11.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
1.2. Mit Bescheid der Botschaft vom 02.04.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels abgewiesen.
1.3. Mit Schriftsatz vom 29.04.2025 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der Botschaft vom 02.04.2025.
1.4. Die zusammenführende Person ist am XXXX 2026 verstorben.1.4. Die zusammenführende Person ist am römisch 40 2026 verstorben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer stellten am 08.02.2023 schriftlich und am 16.10.2023 persönlich bei der damals zuständigen Botschaft einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG alt. Begründend führten sie aus, dass die Bezugsperson (nunmehr: „Zusammenführender“) der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers sei (vgl. OZ 1, Einreiseantrag vom 08.02.2023, AS 28 ff; OZ 1 Befragungsbogen BF1 vom 16.10.2023, AS 51 ff; OZ 1, Befragungsbogen BF2 vom 16.10.2023, AS 83 ff).Die Beschwerdeführer stellten am 08.02.2023 schriftlich und am 16.10.2023 persönlich bei der damals zuständigen Botschaft einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG alt. Begründend führten sie aus, dass die Bezugsperson (nunmehr: „Zusammenführender“) der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers sei vergleiche OZ 1, Einreiseantrag vom 08.02.2023, AS 28 ff; OZ 1 Befragungsbogen BF1 vom 16.10.2023, AS 51 ff; OZ 1, Befragungsbogen BF2 vom 16.10.2023, AS 83 ff).
Dem Zusammenführenden, XXXX , wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt (vgl. OZ 1, Bescheid vom 08.11.2022, AS 10 ff).Dem Zusammenführenden, römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt vergleiche OZ 1, Bescheid vom 08.11.2022, AS 10 ff).
Mit Bescheid der Botschaft vom 02.04.2025 wurde der Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln mit Verweis auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes abgewiesen, da ein Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegen den Zusammenführenden anhängig war (vgl. OZ 1, Mitteilung und Stellungnahme vom 27.02.2025, AS 102 ff; OZ 1, Bescheid vom 02.04.2025, AS 135 ff).Mit Bescheid der Botschaft vom 02.04.2025 wurde der Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln mit Verweis auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes abgewiesen, da ein Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegen den Zusammenführenden anhängig war vergleiche OZ 1, Mitteilung und Stellungnahme vom 27.02.2025, AS 102 ff; OZ 1, Bescheid vom 02.04.2025, AS 135 ff).
Gegen jenen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 29.04.2025 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde (vgl. Beschwerdeschriftsatz vom 29.04.2025, AS 140 ff).Gegen jenen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 29.04.2025 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde vergleiche Beschwerdeschriftsatz vom 29.04.2025, AS 140 ff).
Am XXXX 2026 verstarb die zusammenführende Person (vgl. OZ 3, Behördenabfrage Personenstandsdaten ZPR).Am römisch 40 2026 verstarb die zusammenführende Person vergleiche OZ 3, Behördenabfrage Personenstandsdaten ZPR).
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Österreichischen Botschaft Damaskus, den darin enthaltenen – von den Beschwerdeführern bis zur Bescheiderlassung vorgelegten – Unterlagen und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht holte in Bezug auf die zusammenführende Person einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie eine Auskunft des zentralen Personenstandsregisters ein, woraus sich jeweils ergibt, dass die zusammenführende Person während des anhängigen Beschwerdeverfahrens verstorben ist.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Österreichischen Botschaft Damaskus, den darin enthaltenen – von den Beschwerdeführern bis zur Bescheiderlassung vorgelegten – Unterlagen und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht holte in Bezug auf die zusammenführende Person einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie eine Auskunft des zentralen Personenstandsregisters ein, woraus sich jeweils ergibt, dass die zusammenführende Person während des anhängigen Beschwerdeverfahrens verstorben ist.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde. Der Umstand des Todes der zusammenführenden Person wurde der Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht und um eine entsprechende Stellungnahme ersucht. Eine solche erfolgt jedoch nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2026 lauten:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026, lauten:
„Übergangsbestimmungen
§ 81 […]Paragraph 81, […]
(50) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, gelten als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a Abs. 2 weiter. § 22 gilt nicht. § 46a Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben müssen.(50) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, gelten als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, weiter. Paragraph 22, gilt nicht. Paragraph 46 a, Absatz 5, gilt mit der Maßgabe, dass Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben müssen.
[…]
Besondere Fälle der Familienzusammenführung
§ 46a.Paragraph 46 a,
(1) Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.
(2) Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und(2) Familienangehörigen (Absatz 5,) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. ein Quotenplatz vorhanden ist, und
2. sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.
(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Absatz 2, auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Absatz 2, um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Absatz 5, Ziffer 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(5) Familienangehörige gemäß Abs. 2 sind(5) Familienangehörige gemäß Absatz 2, sind
1. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,
2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,
3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,
4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder
5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.
Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Absatz 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder
3. ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.
§ 71 Abs. 5 AVG gilt.Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lauten:
„Übergangsbestimmungen
§ 75 […]Paragraph 75, […]
(39) Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 gilt mit Inkrafttreten des in Abs. 38 Z 1 genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Abs. 38 Z 1 gennannten Nachfolgeregelung erlassen. Ist die Zustellung eines solchen Bescheides bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt worden, so gilt er dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des § 11 Abs. 3 FPG und des § 19 Konsulargesetz – KonsG, BGBl. I Nr. 40/2019, als zugestellt gelten würde. Tritt der im vorherigen Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Über Beschwerden (Art. 130 Abs. 1 B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:(39) Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, gilt mit Inkrafttreten des in Absatz 38, Ziffer eins, genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Absatz 38, Ziffer eins, gennannten Nachfolgeregelung erlassen. Ist die Zustellung eines solchen Bescheides bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt worden, so gilt er dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, FPG und des Paragraph 19, Konsulargesetz – KonsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,, als zugestellt gelten würde. Tritt der im vorherigen Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Über Beschwerden (Artikel 130, Absatz eins, B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:
1. Belangte Behörde ist das Bundesamt.
2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen Paragraph 35, im NAG einen neuen Paragraph 46 a, als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.
3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Z 2 nicht statt.3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Ziffer 2, nicht statt.
4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 2 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Z 2 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Ziffer 2, ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Ziffer 2, gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.
§ 13 Abs. 3 AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.
(40) Alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 sind ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen. § 13 Abs. 3 AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.(40) Alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Paragraph 35, sind ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Absatz 39, Ziffer eins bis 4 zu Ende zu führen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.
[…]“
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass mit Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, die Bestimmung des § 35 AsylG alt mit 12.06.2026 außer Kraft getreten ist. Das Verfahren ist nunmehr nach § 46a NAG zu führen, die zuständige Behörde für jene Verfahren ist nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass mit Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, die Bestimmung des Paragraph 35, AsylG alt mit 12.06.2026 außer Kraft getreten ist. Das Verfahren ist nunmehr nach Paragraph 46 a, NAG zu führen, die zuständige Behörde für jene Verfahren ist nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Zeitpunkt seiner Entscheidung.
Zu diesem Zeitpunkt müssen sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel objektiv vorliegen. Der Aufenthaltstitel nach § 46a NAG („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Wege des Familiennachzugs) ist ein akzessorisches, mithin von einer bestimmten zusammenführenden Person abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Ein solches Aufenthaltsrecht setzt begrifflich und zwingend voraus, dass im Entscheidungszeitpunkt eine zusammenführende Person lebt, der internationaler Schutz zukommt und damit die Eigenschaft eines „Zusammenführenden“ iSd. § 2 Abs. 1 Z 10 NAG einnehmen kann.Zu diesem Zeitpunkt müssen sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel objektiv vorliegen. Der Aufenthaltstitel nach Paragraph 46 a, NAG („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Wege des Familiennachzugs) ist ein akzessorisches, mithin von einer bestimmten zusammenführenden Person abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Ein solches Aufenthaltsrecht setzt begrifflich und zwingend voraus, dass im Entscheidungszeitpunkt eine zusammenführende Person lebt, der internationaler Schutz zukommt und damit die Eigenschaft eines „Zusammenführenden“ iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einnehmen kann.
Durch den nachweislichen Tod des Zusammenführenden am XXXX 2026 während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist die grundlegende rechtliche Voraussetzung für die beantragte Familienzusammenführung ex nunc weggefallen. Ein Recht auf Familienzusammenführung kann naturgemäß nicht mehr von einer Person abgeleitet werden, die verstorben ist. Mit dem Ableben des XXXX fehlt es im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt an dem zwingenden tatbestandsmäßigen Korrelat der „zusammenführenden Person“. Insofern fehlt es an den inhaltlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 46a NAG. Die Familienzusammenführung kann mangels Existenz des Familienmitglieds im Bundesgebiet, zu dem der Nachzug stattfinden soll, nicht mehr verwirklicht werden. Ziel und Zweck der europarechtlich und verfassungsrechtlich geschützten Familienzusammenführung (vgl. Art. 8 EMRK) ist die Herstellung oder Aufrechterhaltung des tatsächlichen gemeinsamen Familienlebens im Aufnahmestaat. Ein solches gemeinsames Familienleben mit dem Zusammenführenden ist infolge seines Ablebens im Bundesgebiet dauerhaft unmöglich geworden.Durch den nachweislichen Tod des Zusammenführenden am römisch 40 2026 während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist die grundlegende rechtliche Voraussetzung für die beantragte Familienzusammenführung ex nunc weggefallen. Ein Recht auf Familienzusammenführung kann naturgemäß nicht mehr von einer Person abgeleitet werden, die verstorben ist. Mit dem Ableben des römisch 40 fehlt es im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt an dem zwingenden tatbestandsmäßigen Korrelat der „zusammenführenden Person“. Insofern fehlt es an den inhaltlichen Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 46 a, NAG. Die Familienzusammenführung kann mangels Existenz des Familienmitglieds im Bundesgebiet, zu dem der Nachzug stattfinden soll, nicht mehr verwirklicht werden. Ziel und Zweck der europarechtlich und verfassungsrechtlich geschützten Familienzusammenführung vergleiche Artikel 8, EMRK) ist die Herstellung oder Aufrechterhaltung des tatsächlichen gemeinsamen Familienlebens im Aufnahmestaat. Ein solches gemeinsames Familienleben mit dem Zusammenführenden ist infolge seines Ablebens im Bundesgebiet dauerhaft unmöglich geworden.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 46a NAG ist rechtlich ausgeschlossen, da die zusammenführende Person gegenständlich verstorben ist und somit die grundlegenden, persönlichen und inhaltlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung weggefallen sind.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 46 a, NAG ist rechtlich ausgeschlossen, da die zusammenführende Person gegenständlich verstorben ist und somit die grundlegenden, persönlichen und inhaltlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung weggefallen sind.
Da die inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen sohin nicht (mehr) vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 19 Abs. 12 NAG kann unbeschadet des § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.Gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG kann unbeschadet des Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 19 Abs. 12 NAG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, zudem die Beschwerdeführer im Ausland aufhältig sind und aktuell weder zur Einreise in das Bundesgebiet, noch zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, zudem die Beschwerdeführer im Ausland aufhältig sind und aktuell weder zur Einreise in das Bundesgebiet, noch zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt Familienzusammenführung Tod VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W611.2328076.1.00Im RIS seit
28.09.2026Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026