TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/14 W272 2341614-1

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Veröffentlicht am 14.09.2026
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Entscheidungsdatum

14.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W272 2341614-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Moldau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2026, Zahl 1455617108/251513412, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Moldau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2026, Zahl 1455617108/251513412, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein.

2. Am 15.11.2025 wurde der BF wegen des dringenden Verdachts von Diebstahlsdelikten festgenommen und am 16.11.2025 in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingeliefert.

3. Mit Schreiben vom 19.11.2025 (zugestellt am 24.11.2025) wurde dem BF ein Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot durch die belangte Behörde übermittelt. Der BF gab am 01.12.2025 auf rumänisch eine Stellungnahme ab.3. Mit Schreiben vom 19.11.2025 (zugestellt am 24.11.2025) wurde dem BF ein Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot durch die belangte Behörde übermittelt. Der BF gab am 01.12.2025 auf rumänisch eine Stellungnahme ab.

4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Zahl XXXX , vom 27.02.2026, rechtskräftig mit 03.03.2026, wurde der BF wegen §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z1, 130 (1) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit auf 3 Jahre, verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Zahl römisch 40 , vom 27.02.2026, rechtskräftig mit 03.03.2026, wurde der BF wegen Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Z1, 130 (1) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit auf 3 Jahre, verurteilt.

5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 20.03.2026 (zugestellt am 24.03.2026) erteilte die belangte Behörde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.). Es erlies eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG erteilte es keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 20.03.2026 (zugestellt am 24.03.2026) erteilte die belangte Behörde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.). Es erlies eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG erteilte es keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der BF als Angehöriger des moldawischen Staates frei steht für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen bei ausreichend Bargeld in das Bundesgebiet legal einzureisen. Der BF beging jedoch eine strafrechtliche Handlung und ist daher unrechtmäßig aufhältig. Der BF hatte in Österreich keine Unterkunft, keine legale Arbeit und keine Angehörigen und ist daher aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Es stehen keine Gründe gegen die Abschiebung dagegen. Aufgrund seines Verhaltens in Österreich besteht auch die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, daher sei auch keine Frist zur Gewährung einer freiwilligen Ausreise gegeben und auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Da der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden sei, liegen die Voraussetzungen für den Tatbestand der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den BF vor. Der BF sei nie im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen und habe sich durch Diebstahl seinen Lebensunterhalt verdient. Daher sei zur Abwendung weitere Straftaten das Einreisverbot in der Höhe von 5 Jahren notwendig und gerechtfertigt.

6. Am 10.04.2026 erfolgte eine Rückkehrberatung in welcher sich der BF rückkehrwillig zeigte.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 13.04.2026 (eingebracht am 13.04.2026) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er sich nunmehr erstmals in Haft befinde und vollumfänglich einsichtig und reuig sei. Er habe zwar keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch eine Schwester in Italien, zu welcher er eine enge familiäre Beziehung pflege. Er sei selbsterhaltungsfähig und habe im Herkunftsstaat ein Eigentumshaus und eine aufrechte berufliche Anstellung, womit seine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung gewährleistet sei. Die belangte Behörde habe sich keinen persönlichen Eindruck verschafft und sei daher das Einreiseverbot, welches nicht nur für Österreich gelte, nicht angemessen. Die belangte Behörde habe es unterlassen eine Gefährlichkeitsprognose anzustellen, so sei er zwar zu 18 Monaten verurteilt worden, wobei sechs Monate unbedingt. Auch kehre er nach der Haftentlassung freiwillig zurück. Die Behörde habe ein mangelhaftes Verfahren geführt und nicht das Persönlichkeitsbild und die persönliche Situation des BF berücksichtigt. So wurden auch die Milderungs- und Erschwernisgründe nicht berücksichtigt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Verhängung des Einreiseverbotes sei nicht geboten. Es werde beantragt den Spruchpunkt VI. zu beheben, in eventu aufzuheben und zum BFA zurückzuverweisen, in eventu zu beheben bzw. eine geringere Dauer des Einreiseverbotes zu bemessen.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 13.04.2026 (eingebracht am 13.04.2026) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er sich nunmehr erstmals in Haft befinde und vollumfänglich einsichtig und reuig sei. Er habe zwar keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch eine Schwester in Italien, zu welcher er eine enge familiäre Beziehung pflege. Er sei selbsterhaltungsfähig und habe im Herkunftsstaat ein Eigentumshaus und eine aufrechte berufliche Anstellung, womit seine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung gewährleistet sei. Die belangte Behörde habe sich keinen persönlichen Eindruck verschafft und sei daher das Einreiseverbot, welches nicht nur für Österreich gelte, nicht angemessen. Die belangte Behörde habe es unterlassen eine Gefährlichkeitsprognose anzustellen, so sei er zwar zu 18 Monaten verurteilt worden, wobei sechs Monate unbedingt. Auch kehre er nach der Haftentlassung freiwillig zurück. Die Behörde habe ein mangelhaftes Verfahren geführt und nicht das Persönlichkeitsbild und die persönliche Situation des BF berücksichtigt. So wurden auch die Milderungs- und Erschwernisgründe nicht berücksichtigt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Verhängung des Einreiseverbotes sei nicht geboten. Es werde beantragt den Spruchpunkt römisch sechs. zu beheben, in eventu aufzuheben und zum BFA zurückzuverweisen, in eventu zu beheben bzw. eine geringere Dauer des Einreiseverbotes zu bemessen.

8. Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 20.04.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Mit Eingabe vom 14.05.2026 wurde mitgeteilt, dass der BF am 13.05.2026 auf dem Luftweg nach Chisinau abgeschoben wurde.

10. Das Verwaltungsgericht gewährte den BF ein Parteiengehör dahingehend, darzulegen gegen welche Spruchpunkte die gegenständliche Beschwerde beabsichtigt ist.

11. Mit Eingabe vom 28.07.2026 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde sich ausschließlich gegen die Verhängung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.) richtet. 11. Mit Eingabe vom 28.07.2026 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde sich ausschließlich gegen die Verhängung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs.) richtet.

12. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde die vom BF vorgelegte Stellungnahme in rumänischer Sprache einer Übersetzung zugeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Moldau. Er heißt XXXX , und wurde am XXXX geboren. 1.1.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Moldau. Er heißt römisch 40 , und wurde am römisch 40 geboren.

1.1.2. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Der BF war in Österreich nicht gemeldet. Der BF ging in Österreich keiner regelmäßigen, legalen Beschäftigung nach.

Der BF hat in Österreich keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte.

Der BF wurde am 25.11.2025 festgenommen und anschließend inhaftiert. Er wurde am 13.05.2026 aus der Haft entlassen und am gleichen Tag auf dem Luftweg nach Chisinau abgeschoben.

1.1.3. Der BF wurde in Österreich rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Zahl XXXX vom 27.02.2026, rechtskräftig mit 03.03.2026 wurde der BF wegen dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 (zwölf) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde berücksichtigt der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise objektive Schadensgutmachung sowie die geständige Verantwortung, erschwerend die mehrfache Qualifikation. ´Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Zahl römisch 40 vom 27.02.2026, rechtskräftig mit 03.03.2026 wurde der BF wegen dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 (zwölf) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde berücksichtigt der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise objektive Schadensgutmachung sowie die geständige Verantwortung, erschwerend die mehrfache Qualifikation. ´

Der Tat lag zugrunde, dass er gemeinsam mit einem anderen Mittäter, gewerbsmäßig mit dem Vorsatz sich oder Dritte durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Fahrzeuge der Marke TOYOTA, Model Rav4, Modellvariante Hybrid in einem jedenfalls EUR 5.000,-- übersteigenden Wert an sich nahmen, indem sie durch Aufhebeln der hinteren Dreieckscheibe die Fahrzeuge aufbrachen und daraus die Hybrid Akkus ausbauten und zwar am 15.11.2025 in Wien bei 2 Fahrzeugen. Das Gericht ging davon aus, dass beim BF die bloße Androhung des Vollzuges der Strafe genügen wird um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Mittäter beging jedoch eine Faktenvielzahl und wurde die Strafe nicht bedingt nachgesehen.

1.1.4. Der BF hat mit seiner Schwester und sonstigen Verwandten, Familienangehörige in Schengenraum, zu welcher er ein gutes Verhältnis hat und diese auch öfters besuchte. Der BF lebt ansonsten in seinem Herkunftsstaat, geht einer Beschäftigung nach und ist hat dort familiäre und private Anknüpfungspunkte. Der BF besitzt eine Unterkunft im Herkunftsstaat.

1.1.5. Der Aufenthalt des BF stellte eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, Strafurteilen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die Identität ergibt sich aus der im Akt liegenden Kopie seines moldawischen Reisepasses und der Identitätskarte.

Dass der BF den gegenständlichen Bescheid am 24.03.2026 entgegengenommen hat, ergibt sich aus der im Akt liegenden Übernahmebestätigung.

Dass der BF eine Stellungnahme zum Parteiengehör abgab, ergibt sich aus der im Akt liegenden Stellungnahme zur Beweisaufnahme, datiert mit 01.12.2025, welche am 01.12.2025 an das BFA eingebracht wurde.

Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus den im Akt aufliegendem Strafurteil.

Ebenfalls ergibt sich aus den AJ-Web Auszug und dem ZMR-Auszug, dass der BF in Österreich weder ordnungsgemäß gemeldet war noch, dass er einer legalen regelmäßigen Beschäftigung nachgekommen ist.

Der BF gab selbst in der Beschwerde an, dass er im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte hat und ist aufgrund seines kurzen Aufenthaltes ohne Beschäftigung und Unterkunft davon auszugehen, dass er auch sonst keine privaten Interessen am Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. Anknüpfungspunkte in Österreich hat.

Den Angaben eine Schwester in Italien zu haben, wurde glaubhaft in seiner Stellungnahme vorgebracht, womit auch dargelegt wurde, dass der BF familiäre Anknüpfungspunkte im Schengenraum hat. Weites ist glaubhaft, dass der BF weitere Verwandte in Rumänien hat, zu welchen er Kontakt pflegt, wie in der Stellungnahme vorgebracht.

Zur schwerwiegenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Die Abschiebung am 13.05.2026 wurde durch den Abschiebebericht, welcher im Akt aufliegt nachgewiesen.

Aus der Stellungnahme vom 23.07.2026 ist klar dargelegt, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Verhängung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.) richtet (OZ 6).Aus der Stellungnahme vom 23.07.2026 ist klar dargelegt, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Verhängung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs.) richtet (OZ 6).

3. Rechtliche Beurteilung:

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zur Entscheidung über das Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.):3.2. Zur Entscheidung über das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann aufgrund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung oder gesondert ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann aufgrund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung oder gesondert ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer sind insbesondere das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen sowie die Frage zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer sind insbesondere das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen sowie die Frage zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN; diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Rsp nicht geändert hat).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN; diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Rsp nicht geändert hat).

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/023; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/023; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

3.2.1 Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Moldau und seit mehr als 90 Tagen im Bundesgebiet aufhältig und damit nicht rechtmäßig.

Das Bundesamt stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm 3 Z 1 FPG und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten unbedingt verurteilt wurde bzw. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens und seines Verhaltens in Österreich, indem er hier nicht gemeldet bzw. arbeitslos war und keine familiären Anknüpfungspunkte hat gehe vom Aufenthalt des BF in Österreich von einer schwerwiegenden Gefahr für die Ordnung und Sicherheit in Österreich aus.Das Bundesamt stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 3 Ziffer eins, FPG und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten unbedingt verurteilt wurde bzw. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens und seines Verhaltens in Österreich, indem er hier nicht gemeldet bzw. arbeitslos war und keine familiären Anknüpfungspunkte hat gehe vom Aufenthalt des BF in Österreich von einer schwerwiegenden Gefahr für die Ordnung und Sicherheit in Österreich aus.

Der Beschwerdeführer hat durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstoßen und dadurch die öffentliche Ordnung, insbesondere das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, beeinträchtigt.

Weiters wurde der BF rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt und 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Das Bundesamt ist daher dem Grunde nach zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ausgegangen. Da nicht nachgewiesen werden kann, wann der BF tatsächlich das Bundesgebiet betreten hat, konnte die Z 2 FPG nicht herangezogen werden.Das Bundesamt ist daher dem Grunde nach zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ausgegangen. Da nicht nachgewiesen werden kann, wann der BF tatsächlich das Bundesgebiet betreten hat, konnte die Ziffer 2, FPG nicht herangezogen werden.

Im Übrigen ist bei der Erlassung eines Einreiseverbotes unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die privaten Interessen des Fremden gegeneinander abzuwägen.Im Übrigen ist bei der Erlassung eines Einreiseverbotes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die privaten Interessen des Fremden gegeneinander abzuwägen.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet. Demgegenüber kommt der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und strafrechtlichen Vorschriften ein hoher Stellenwert zu. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung überwiegt daher die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Das Einreiseverbot erweist sich daher dem Grunde nach als rechtmäßig.

Nicht übersehen wird, dass der BF familiäre Anknüpfungspunkte in Italien und Rumänien damit im Schengenraum hat und das gegenständliche Einreiseverbot auch für das gesamte Schengengebiet anzuwenden ist. Der Schwester oder den anderen Familienangehörigen des BF wäre es jedoch möglich auch in den Herkunftsstaat zu reisen oder in andere außerhalb des Schengengebietes vorhandene Länder zu reisen, um mit dem BF in persönlichen Kontakt zu treten.

Wenngleich es für die Aufrechterhaltung des Kontaktes des BF mit seinen Familienangehörigen, insbesondere seiner Schwester mehrere Möglichkeiten gibt, ist der Umstand mit diesen jedoch persönlichen Kontakt zu halten, bei der Bemessung des Einreiseverbotes zu berücksichtigen. Der BF hat seine schriftliche Stellungnahme vor der Verhängung des Einreiseverbotes bei der belangten Behörde eingebracht und war es ihm aufgrund seiner Inhaftierung und mangelnden Deutschkenntnisse nicht möglich die Stellungnahme in deutscher Sprache einzubringen. Die belangte Behörde wäre es möglich gewesen, diese Stellungnahme – wie das Bundesverwaltungsgericht – übersetzen zu lassen oder eine mündliche Befragung des BF durchzuführen. Dies hat die belangte Behörde jedoch unterlassen und daher nicht vollends die gegebenen Umstände bei der Bemessung des Einreiseverbotes berücksichtigt.

Hinsichtlich der Verhängung und seiner Dauer des Einreiseverbotes ist jedoch zunächst auf die Umstände der strafrechtlichen Verurteilung zu den oa. persönlichen Interessen einzugehen.

Der BF war in Österreich nicht gemeldet, nicht erwerbstätig und konnte nicht darlegen im Besitz von ausreichenden Geldmitteln zu sein. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch nicht beabsichtigte in Österreich sich ordnungsgemäß zu melden oder einer Arbeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren. Etwaige Geldmittel legte er auch nicht vor die darlegen können, dass er über ausreichend Geldmittel verfügte, welche ihn ein legales Leben in Österreich ermöglichen würde. Davon ist auch nicht auszugehen, da ansonsten der BF nicht Diebstähle bzw. schweren gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch begehen hätte müssen, um sich unrechtmäßig zu bereichern, wie im Strafurteil ersichtlich.

Wie im Strafurteil ersichtlich beging der BF diese Straftaten um sich gewerbsmäßig zu bereichern, dies zeigt, das Potential des BF, dass er beabsichtigte auch weiterhin strafbare Handlungen zu begehen, um sich zu bereichern. So geht das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass der BF, wenn er nicht verhaftet worden wäre, weitere Diebstähle durch Einbruch, wie sein Mittäter, begangen hätte. Es wird nicht übersehen, dass der BF geständig gewesen ist, bisher einen ordentlichen Lebenswandel hatte und teilweise eine objektive Schadensgutmachung erfolgte. Die Erschwernisgründe werden jedoch nicht übersehen. Auch dass das Strafgericht teilweise die Strafe bedingt Aussprach zeigte, dass davon auszugehen war, dass die kurze Strafdauer ausreicht um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Für das Verwaltungsgericht zeigt der BF jedoch noch kein Wohlverhalten, bei dem auszugehen ist, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine weiteren Straftaten begehen wird, zumal er noch nicht in Freiheit zeigen konnte, dass er von weiteren Straftaten absehen wird. Es besteht daher zum Zeitpunkt der Entscheidung noch immer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den BF bei dessen Aufenthalt im Bundesgebiet, wodurch die Verhängung des Einreiseverbotes im öffentlichen Interesse steht und geboten ist, wovon die belangte Behörde zu Recht Gebrauch machte.

Aufgrund seiner Stellungnahme, der Verwandtschaft im Schengenraum, des geringen Unwertes der Tat in Hinblick auf das mögliche Strafausmaß von fünf Jahren, wobei nicht einmal die Hälfte des Strafausmaßes erreicht wurde und seinen Milderungsgründen, war das Einreiseverbot zu verringern, um den Zweck zu erreichen. So zeigte sich der BF auch im gegebenen Verwaltungsverfahren geständig, reuig (Stellungnahme) und kooperativ (Ausreise).

Unter Berücksichtigung dieser zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände sowie der von ihm ausgehenden Gefährdungsprognose erweist sich ein Einreiseverbot in der vom Bundesamt festgesetzten Dauer als nicht angemessen. Eine Befristung auf 3 (drei) Jahre trägt dem festgestellten Fehlverhalten ausreichend Rechnung und entspricht den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit.

Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes mit der Maßgabe stattzugeben, dass dieses auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Aufklärung der entscheidungsrelevanten Fakten zu erwarten war, unterblieb eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, zumal angesichts der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, inklusive Milderungs- und Erschwernisgründen und der familiären und privaten Anknüpfungen im Schengengebiet ein eindeutiger Fall vorliegt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Aufklärung der entscheidungsrelevanten Fakten zu erwarten war, unterblieb eine Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal angesichts der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, inklusive Milderungs- und Erschwernisgründen und der familiären und privaten Anknüpfungen im Schengengebiet ein eindeutiger Fall vorliegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Dauer Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungspotenzial Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Herabsetzung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W272.2341614.1.00

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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