TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/15 W242 2350534-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2026
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Entscheidungsdatum

15.09.2026

Norm

AsylG 2005 §32
AsylVfVO 2024/1348 Art54 Abs1
AufnRL 2024/1346 Art9 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W242 2350534-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, RA in Wien 01., Goldschmiedgasse 6/6-8, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, RA in Wien 01., Goldschmiedgasse 6/6-8, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der BF, der nicht über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt, stellte sich am 02.09.2026, 15:12 Uhr, am Flughafen Wien-Schwechat der Einreisekontrolle und wies sich mit einem bengalischen Reisepass, Nr.: XXXX , gültig bis zum 18.12.2034 aus. Im Reisepass war ein deutsches C-Visum, Nr.: XXXX , gültig bis zum 11.09.2026, enthalten.Der BF, der nicht über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt, stellte sich am 02.09.2026, 15:12 Uhr, am Flughafen Wien-Schwechat der Einreisekontrolle und wies sich mit einem bengalischen Reisepass, Nr.: römisch 40 , gültig bis zum 18.12.2034 aus. Im Reisepass war ein deutsches C-Visum, Nr.: römisch 40 , gültig bis zum 11.09.2026, enthalten.

Im Zuge der Einreisekontrolle fiel auf, dass der Inhaber des Reispasses nicht mit der Person übereinstimmte, für welche der Reisepass ausgestellt wurde. Es konnten in weiterer Folge Verfälschungsmerkmale festgestellt werden und wird gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Gebrauchs fremder Ausweise und der Fälschung besonders geschützter Urkunden ermittelt.

Am 02.09.2026 wurde der Beschwerdeführer einem Screeningverfahren unterzogen und ihm die Einreise in das Bundesgebiet verweigert.

Der Beschwerdeführer stellte schließlich am 02.09.2026 im Rahmen der Einreisekontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 03.09.2026 registriert und dem Beschwerdeführer ein Registrierungsdokument ausgefolgt. Im Zuge der Einvernahme, die im Rahmen der Registrierung durchgeführt wurde, machte der Beschwerdeführer abweichende Angaben. So verneinte er die Frage nach traumatisierenden Erlebnissen, etwa im Rahmen von Folter oder Misshandlung, gab aber in weiterer Folge an, von unbekannten Personen entführt und geschlagen worden zu sein.

Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX , GZ.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verfahrensverordnung (EU) 2024/1348 iVm § 32 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800 am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet. Die Einreise wurde ihm nicht gestattet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen würde und er an der Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es werde daher ein Asylverfahren an der Grenze nach Art. 43 bis 54 der VerfVO geführt. In der Person des Beschwerdeführers wären keine Gründe nach Art. 2, 3 und 8 EMRK ersichtlich, welche der Durchführung eines Grenzverfahrens entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit jederzeit ausreisen zu können hingewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.09.2026, 14:00 Uhr durch einen Dolmetscher übersetzt.Mit gegenständlichem Bescheid vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Artikel 54, Absatz eins, der Verfahrensverordnung (EU) 2024/1348 in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800 am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet. Die Einreise wurde ihm nicht gestattet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen würde und er an der Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es werde daher ein Asylverfahren an der Grenze nach Artikel 43 bis 54 der VerfVO geführt. In der Person des Beschwerdeführers wären keine Gründe nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK ersichtlich, welche der Durchführung eines Grenzverfahrens entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit jederzeit ausreisen zu können hingewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.09.2026, 14:00 Uhr durch einen Dolmetscher übersetzt.

Ein Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer am 04.09.2026 persönlich ausgefolgt. Ein Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer am 04.09.2026 persönlich ausgefolgt.

Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen übermittelte am 07.09.2026 eine Mitteilung der Bedürfnisbeurteilung nach § 2b GVG-B, in welcher festgestellt worden sei, dass beim Beschwerdeführer medizinische Hinweise auf eine mögliche Folter vorliegen würden.Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen übermittelte am 07.09.2026 eine Mitteilung der Bedürfnisbeurteilung nach Paragraph 2 b, GVG-B, in welcher festgestellt worden sei, dass beim Beschwerdeführer medizinische Hinweise auf eine mögliche Folter vorliegen würden.

Der Beschwerdeführer übermittelte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 09.09.2026, 18:32 Uhr, gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , welche mit einem Antrag auf Verbleib nach Art. 68 Abs. 4 VerfVO verbunden wurde. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund von Begründungs- und Ermittlungsmängel rechtswidrig sei. So wäre die Feststellung, es würden keine Gründe im Sinne der Art. 2, 3 und 8 EMRK gegeben sein, ohne erkennbare Ermittlungstätigkeit ergangen. Der Beschwerdeführer übermittelte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 09.09.2026, 18:32 Uhr, gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , welche mit einem Antrag auf Verbleib nach Artikel 68, Absatz 4, VerfVO verbunden wurde. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund von Begründungs- und Ermittlungsmängel rechtswidrig sei. So wäre die Feststellung, es würden keine Gründe im Sinne der Artikel 2, 3 und 8 EMRK gegeben sein, ohne erkennbare Ermittlungstätigkeit ergangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, seine Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Der BF befindet sich seit dem XXXX im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat.Der BF befindet sich seit dem römisch 40 im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend die bereits erledigte Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers und des gegenständlichen Verfahrens.

Aufgrund der unzweifelhaften Aktenlage konnte der Verfahrensgang festgestellt und der Entscheidung als Sachverhalt zu Grunde gelegt werden.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruht auf seinen bisher gemachten Angaben und wird diese auch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bezweifelt.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde greift Begründungsmängel des Bescheides auf. Dahingehend ist ihr zu Folgen.

Artikel 54 Abs. 1 der [Verfahrens]Verordnung (EU) 2024/1348 lautet:Artikel 54 Absatz eins, der [Verfahrens]Verordnung (EU) 2024/1348 lautet:

Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der [Aufnahme]Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

§ 32 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl. I Nr. 39/2026) lautet:Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,) lautet:

Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.

Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 bildet somit die Rechtsgrundlage für die Anordnung eines bestimmten Aufenthaltsortes und ergibt sich daraus, dass diese Anordnung an eine Person, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, zweckgebunden und von der Zulässigkeit eines Grenzverfahrens abhängig ist.Artikel 54, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/1348 bildet somit die Rechtsgrundlage für die Anordnung eines bestimmten Aufenthaltsortes und ergibt sich daraus, dass diese Anordnung an eine Person, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, zweckgebunden und von der Zulässigkeit eines Grenzverfahrens abhängig ist.

Artikel 9 Abs. 4 und 5 der [Aufnahme]Richtlinie (EU) 2024/1346 lauten:Artikel 9 Absatz 4 und 5 der [Aufnahme]Richtlinie (EU) 2024/1346 lauten:

(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung tragen.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten werden können.

Aus Art. 9 Abs. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346 ergeben sich somit Standards, die bei der Anordnung nach Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 zu beachten sind. Aus Artikel 9, Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346 ergeben sich somit Standards, die bei der Anordnung nach Artikel 54, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/1348 zu beachten sind.

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , GZ.: XXXX , kommt diesen Anforderungen, die eine Entscheidung nach Art. 54 Verordnung (EU) 2024/1348 aufweisen muss, nicht nach. Der gegenständlich angefochtene Bescheid enthält keinerlei tragfähige Ausführungen zur Zulässigkeit der Führung eines Grenzverfahrens und führt die Beschwerde zu Recht aus, dass es sich bei den Ausführungen im Bescheid lediglich um pauschale und austauschbare Wendungen handelt.Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 , kommt diesen Anforderungen, die eine Entscheidung nach Artikel 54, Verordnung (EU) 2024/1348 aufweisen muss, nicht nach. Der gegenständlich angefochtene Bescheid enthält keinerlei tragfähige Ausführungen zur Zulässigkeit der Führung eines Grenzverfahrens und führt die Beschwerde zu Recht aus, dass es sich bei den Ausführungen im Bescheid lediglich um pauschale und austauschbare Wendungen handelt.

Mangels ausreichender Feststellungen, beweiswürdigender Überlegungen und rechtlicher Beurteilung hinsichtlich der Zulässigkeit der Führung eines Grenzverfahrens liegt ein die Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirkender Begründungsmangel vor.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Bescheid zu beheben.

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In Bezug auf die sich im gegenständlichen Verfahren ergebenden Rechtsfragen liegt eine aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.

Die Revision war daher zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsbeschränkung Begründungsmangel Behebung der Entscheidung Grenzverfahren Rechtswidrigkeit Revision zulässig Sicherung der Zurückweisung Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W242.2350534.2.00

Im RIS seit

01.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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