Entscheidungsdatum
15.09.2026Norm
AlVG §16Spruch
,
W121 2340236-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS im Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , VSNR: XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zlen. W228 2330442-1/5E und W262 2332070-2/4E erhobenen Revisionen ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zlen. W228 2330442-1/5E und W262 2332070-2/4E erhobenen Revisionen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom XXXX wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 58 iVm § 46 AlVG ab dem XXXX gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers am XXXX geendet sei. Er habe sich jedoch nicht am 1.Werktag nach Ende des Krankenstandes, sondern erst am XXXX zurückgemeldet. Daher gebühre ihm die Leistung erst ab dem XXXX .Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 46, AlVG ab dem römisch 40 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers am römisch 40 geendet sei. Er habe sich jedoch nicht am 1.Werktag nach Ende des Krankenstandes, sondern erst am römisch 40 zurückgemeldet. Daher gebühre ihm die Leistung erst ab dem römisch 40 .
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass dass die belangte Behörde die Entscheidung damit begründe, dass er sich nach seinem Krankenstand vom XXXX bis XXXX nicht am ersten Werktag nach der Unterbrechung wiedergemeldet habe. Dazu teile er mit, dass er sich am XXXX über sein eAMS-Konto wiedergemeldet habe (siehe Screenshot). Er habe folgende Nachricht mit dem Betreff „Wiedermeldung aus dem Krankenstand“ verfasst: „Sehr geehrte Damen und Herren, Ich wollte mitteilen, dass ich ab dem XXXX wieder Gesund bin.“ Dieser Nachricht habe er seine Krankenstandsbestätigung mit Ende XXXX beigelegt. Die seit XXXX geltende Fassung des § 46 Abs 5 AlVG laute: „Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als XXXX Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. § 16 Abs. 1 ist bei Wegfall der Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.“ Jedoch enthalte die neue Gesetzesbestimmung keine Regelung, die besage, dass die Wiedermeldung nur ab dem Tag nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe. Das sei eine Verwaltungspraxis des AMS und in dieser Form nicht vom Gesetz gedeckt. Das Gesetz verweise darauf, dass eine Mitteilung zu erfolgen habe, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Wenn er am XXXX mitteile, dass heute der letzte Tag des Krankenstandes sei, liege dieser Unterbrechungsgrund ab dem nächsten Tag, dem XXXX , nicht mehr vor. Das Gesetz enthalte keine Angaben dazu, wann er mitteilen müsse, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Bis zum XXXX sei eine Wiedermeldung innerhalb einer Woche möglich gewesen. Lediglich die Regelungen, dass er sich nicht innerhalb einer Woche zurückmelden könne und dass zu Beginn der Unterbrechungsmeldung nicht Beginn und Ende der Unterbrechung vom AMS berücksichtigt werden müssten, gälten seit XXXX nicht mehr. Der Zweck des Gesetzes sei, sich zeitnah nach der Unterbrechung wieder zu melden, um Lücken zu vermeiden. Wenn er bereits am letzten Tag der Unterbrechung mitteile, dass heute der letzte Tag der Krankmeldung sei, teile er dem AMS wie in der seit XXXX geltenden gesetzlichen Regelung mit, dass der Unterbrechungsgrund ab dem nächsten Tag nicht mehr vorliege, was der gesetzlichen Regelung entspreche und vom AMS zu berücksichtigen sei. Eine andere Auslegung widerspreche dem Gesetzeszweck der Lückenvermeidung. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 46 Abs 6 AlVG zu verweisen, welcher für den Fall der vorzeitigen Bekanntgabe des Beginns eines Unterbrechungsgrundes vorsehe, dass das AMS den Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen habe. Eine neuerliche Meldung durch die arbeitslose Person sei dafür nicht notwendig. Diese müsse sich jedoch dann melden, wenn der vorzeitig bekanntgegebene Unterbrechungsgrund wider Erwarten doch nicht eintrete. Dass diese Regelung nur für das Datum des Beginns einer Unterbrechung jedoch nicht für deren Ende gelten solle, sei nicht nachvollziehbar. Analog sei aus dieser Regelung zu schließen, dass dem AMS das Ende seines Krankenstandes bereits am XXXX mitgeteilt worden sei und die Leistung mit Wegfall des Unterbrechungsgrundes – wie gemeldet – am XXXX wieder anzuweisen gewesen sei. Weiters solle der Verlust der Leistung bei verspäteter Rückmeldung einen sanktionierenden Charakter haben. Dass jedoch eine rechtzeitige, frühzeitige Meldung des feststehenden Endes des Unterbrechungsgrundes auch sanktioniert werden und zum Verlust der Leistung führen solle, widerspreche dem Zweck dieser Regelung.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass dass die belangte Behörde die Entscheidung damit begründe, dass er sich nach seinem Krankenstand vom römisch 40 bis römisch 40 nicht am ersten Werktag nach der Unterbrechung wiedergemeldet habe. Dazu teile er mit, dass er sich am römisch 40 über sein eAMS-Konto wiedergemeldet habe (siehe Screenshot). Er habe folgende Nachricht mit dem Betreff „Wiedermeldung aus dem Krankenstand“ verfasst: „Sehr geehrte Damen und Herren, Ich wollte mitteilen, dass ich ab dem römisch 40 wieder Gesund bin.“ Dieser Nachricht habe er seine Krankenstandsbestätigung mit Ende römisch 40 beigelegt. Die seit römisch 40 geltende Fassung des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG laute: „Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als römisch 40 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Paragraph 16, Absatz eins, ist bei Wegfall der Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.“ Jedoch enthalte die neue Gesetzesbestimmung keine Regelung, die besage, dass die Wiedermeldung nur ab dem Tag nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe. Das sei eine Verwaltungspraxis des AMS und in dieser Form nicht vom Gesetz gedeckt. Das Gesetz verweise darauf, dass eine Mitteilung zu erfolgen habe, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Wenn er am römisch 40 mitteile, dass heute der letzte Tag des Krankenstandes sei, liege dieser Unterbrechungsgrund ab dem nächsten Tag, dem römisch 40 , nicht mehr vor. Das Gesetz enthalte keine Angaben dazu, wann er mitteilen müsse, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Bis zum römisch 40 sei eine Wiedermeldung innerhalb einer Woche möglich gewesen. Lediglich die Regelungen, dass er sich nicht innerhalb einer Woche zurückmelden könne und dass zu Beginn der Unterbrechungsmeldung nicht Beginn und Ende der Unterbrechung vom AMS berücksichtigt werden müssten, gälten seit römisch 40 nicht mehr. Der Zweck des Gesetzes sei, sich zeitnah nach der Unterbrechung wieder zu melden, um Lücken zu vermeiden. Wenn er bereits am letzten Tag der Unterbrechung mitteile, dass heute der letzte Tag der Krankmeldung sei, teile er dem AMS wie in der seit römisch 40 geltenden gesetzlichen Regelung mit, dass der Unterbrechungsgrund ab dem nächsten Tag nicht mehr vorliege, was der gesetzlichen Regelung entspreche und vom AMS zu berücksichtigen sei. Eine andere Auslegung widerspreche dem Gesetzeszweck der Lückenvermeidung. In diesem Zusammenhang sei auch auf Paragraph 46, Absatz 6, AlVG zu verweisen, welcher für den Fall der vorzeitigen Bekanntgabe des Beginns eines Unterbrechungsgrundes vorsehe, dass das AMS den Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen habe. Eine neuerliche Meldung durch die arbeitslose Person sei dafür nicht notwendig. Diese müsse sich jedoch dann melden, wenn der vorzeitig bekanntgegebene Unterbrechungsgrund wider Erwarten doch nicht eintrete. Dass diese Regelung nur für das Datum des Beginns einer Unterbrechung jedoch nicht für deren Ende gelten solle, sei nicht nachvollziehbar. Analog sei aus dieser Regelung zu schließen, dass dem AMS das Ende seines Krankenstandes bereits am römisch 40 mitgeteilt worden sei und die Leistung mit Wegfall des Unterbrechungsgrundes – wie gemeldet – am römisch 40 wieder anzuweisen gewesen sei. Weiters solle der Verlust der Leistung bei verspäteter Rückmeldung einen sanktionierenden Charakter haben. Dass jedoch eine rechtzeitige, frühzeitige Meldung des feststehenden Endes des Unterbrechungsgrundes auch sanktioniert werden und zum Verlust der Leistung führen solle, widerspreche dem Zweck dieser Regelung.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am XXXX übermittelt.Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am römisch 40 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass zur Frage, wann die Wiedermeldung nach § 46 Abs. 5 AlVG nun frühestens erfolgen darf, bereits gehäuft Verfahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig sind bzw. bereits Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes dazu ergingen, welche diese aber uneinheitlich beantworten. In mindestens zwei Fällen wurde bereits eine Revision in Bezug auf diese Rechtsfrage erhoben. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bisher.Darüber hinaus wird festgestellt, dass zur Frage, wann die Wiedermeldung nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG nun frühestens erfolgen darf, bereits gehäuft Verfahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig sind bzw. bereits Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes dazu ergingen, welche diese aber uneinheitlich beantworten. In mindestens zwei Fällen wurde bereits eine Revision in Bezug auf diese Rechtsfrage erhoben. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bisher.
2. Beweiswürdigung:
Der dargestellte Verfahrensgang bzw. festgestellte Sachverhalt ergibt sich soweit aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den vorliegenden Akten des Bundesverwaltungsgerichts und ist im Wesentlichen unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 9 BVwGG [Stand 1.10.2018, rdb.at], Anm. 3). Hinsichtlich der Beschlüsse (Paragraph 31, VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 9, BVwGG [Stand 1.10.2018, rdb.at], Anmerkung 3).
Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Diese Erwägungen sind auf Beschlüsse auf Grundlage des § 34 Abs. 3 VwGVG übertragbar. Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Diese Erwägungen sind auf Beschlüsse auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG übertragbar.
Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
3.2. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 3.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
3.3. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8). 3.3. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 8).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at], Anm. 14).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 34, VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at], Anmerkung 14).
3.4. Beim Bundesverwaltungsgericht sind gehäuft Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des AMS anhängig, in welchen das AMS eine Wiedermeldung verneinte, wenn diese vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erstattet wurde. Begründend führte es aus, dass gemäß § 46 Abs. 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 66/2024 Leistungsbezieher das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst dann wieder beim AMS melden könnten, wenn der Grund für die Unterbrechung bereits weggefallen sei und im Zeitpunkt der Wiedermeldung bereits abgeschlossen sei. Eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, dass dieser ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen werde, entspreche den Anforderungen nicht.3.4. Beim Bundesverwaltungsgericht sind gehäuft Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des AMS anhängig, in welchen das AMS eine Wiedermeldung verneinte, wenn diese vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erstattet wurde. Begründend führte es aus, dass gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, Leistungsbezieher das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst dann wieder beim AMS melden könnten, wenn der Grund für die Unterbrechung bereits weggefallen sei und im Zeitpunkt der Wiedermeldung bereits abgeschlossen sei. Eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, dass dieser ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen werde, entspreche den Anforderungen nicht.
§ 46 Abs. 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 66/2024 lautet: Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, lautet:
„(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.“ „(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.“
Zum Satzteil „(…), dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ ergingen bereits gehäuft Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zB BVwG 27.01.2026, W228 2330442-1; 20.03.2026, W255 2330563-1; 29.04.2026, W141 2330386-1; 20.05.2026, W262 2332070-2; anders: 29.04.2026, W164 2331054-1; 30.07.2026, W229 2322880-1; 03.08.2026, W626 2348448-1) und sind weitere Fälle anhängig. Es ist auch zu erwarten, dass weiterhin gehäuft Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht von einer erheblichen Anzahl an Verfahren aus. Zum Satzteil „(…), dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ ergingen bereits gehäuft Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche zB BVwG 27.01.2026, W228 2330442-1; 20.03.2026, W255 2330563-1; 29.04.2026, W141 2330386-1; 20.05.2026, W262 2332070-2; anders: 29.04.2026, W164 2331054-1; 30.07.2026, W229 2322880-1; 03.08.2026, W626 2348448-1) und sind weitere Fälle anhängig. Es ist auch zu erwarten, dass weiterhin gehäuft Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht von einer erheblichen Anzahl an Verfahren aus.
Gegen die Entscheidungen W228 2330442-1/5E und W262 2332070-2/4E sind bereits außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof zu dieser Rechtsfrage anhängig (im zweiten Fall erhoben durch Rechtsanwalt XXXX ). Gegen die Entscheidungen W228 2330442-1/5E und W262 2332070-2/4E sind bereits außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof zu dieser Rechtsfrage anhängig (im zweiten Fall erhoben durch Rechtsanwalt römisch 40 ).
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt bislang (s. dazu zB BVwG 29.04.2026, W164 2331054-1; 03.08.2026, W626 2348448-1).
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.Die Voraussetzungen für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind daher gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Anhängigkeit Aussetzung Meldepflicht Notstandshilfe Rechtsfrage Unterbrechung VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W121.2340236.1.00Im RIS seit
08.10.2026Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026