Entscheidungsdatum
16.09.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs5Spruch
,
W189 2311522-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2025, Zl.1321904302-241885894, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens, sowie Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2025, Zl.1321904302-241885894, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens, sowie Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab dem Antrag des Beschwerdeführers nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 09.11.2023 statt, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass am selben Tag ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände, beziehungsweise die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstaus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Er müsse auf dieses Schreiben weder antworten, noch mit der Behörde in Kontakt treten. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahren jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass am selben Tag ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände, beziehungsweise die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstaus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Er müsse auf dieses Schreiben weder antworten, noch mit der Behörde in Kontakt treten. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahren jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Mit Schreiben vom 31.03.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl „wegen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005“ ein. Als bekämpfter Bescheid wurde ein „Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025“ genannt. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei der behördlichen Erledigung, mit der er über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei, um einen Bescheid handle. Verwiesen wurde im Wesentlichen darauf, dass mehrere gesetzliche Bestimmungen allein auf den Umstand, dass ein Verfahren zur Statusaberkennung anhängig gemacht bzw. eingeleitet worden sei, knüpfen würden. Damit bringe die hoheitliche Entscheidung, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, gravierende Rechtsfolgen für die von dieser Entscheidung betroffene Person mit sich. Gemeinsam mit dieser Beschwerde wurde zudem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und ausgeführt, dass seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens bereits mehr als vier Wochen vergangen seien, der Beschwerdeführer als Wiedereinsetzungsgrund jedoch die fehlende Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geltend mache. Mit Schreiben vom 31.03.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl „wegen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005“ ein. Als bekämpfter Bescheid wurde ein „Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025“ genannt. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei der behördlichen Erledigung, mit der er über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei, um einen Bescheid handle. Verwiesen wurde im Wesentlichen darauf, dass mehrere gesetzliche Bestimmungen allein auf den Umstand, dass ein Verfahren zur Statusaberkennung anhängig gemacht bzw. eingeleitet worden sei, knüpfen würden. Damit bringe die hoheitliche Entscheidung, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, gravierende Rechtsfolgen für die von dieser Entscheidung betroffene Person mit sich. Gemeinsam mit dieser Beschwerde wurde zudem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und ausgeführt, dass seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens bereits mehr als vier Wochen vergangen seien, der Beschwerdeführer als Wiedereinsetzungsgrund jedoch die fehlende Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geltend mache.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde zurück und führte dabei zusammengefasst aus, dass die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens kein verfahrensrechtlicher Bescheid sei, sondern eine Verfahrensanordnung, gegen die eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig sei.
3. Mit Schreiben vom 15.04.2025 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2025 eingebracht. Mit dem Vorlageantrag wurde u.a. beantragt, das Aberkennungsverfahren einzustellen, dem Wiedereinsetzungsantrag vom 31.03.2025 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft bescheidmäßig festzustellen. Diese - unerledigten - Anträge wurden vom BVwG am 07.05.2025 gemäß § 6 AVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber weitergeleitet.3. Mit Schreiben vom 15.04.2025 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2025 eingebracht. Mit dem Vorlageantrag wurde u.a. beantragt, das Aberkennungsverfahren einzustellen, dem Wiedereinsetzungsantrag vom 31.03.2025 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft bescheidmäßig festzustellen. Diese - unerledigten - Anträge wurden vom BVwG am 07.05.2025 gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber weitergeleitet.
4. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.05.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG (Spruchpunkt I.), den Antrag auf Einstellung des am 09.12.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens (Spruchpunkt II.) sowie den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurück. Zu Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst begründend darauf verwiesen, dass es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens um keinen verfahrensrechtlichen Bescheid, sondern um eine Verfahrensanordnung, die erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochtenen werden könne, handle. Die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens habe daher keine Rechtsmittelfrist auslösen können und liege somit auch keine versäumte Frist vor. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich erst aus dem verfahrensabschließenden Bescheid ein etwaiger Eingriff in seine Rechtspositionen ergeben könne, sodass nach Ansicht des VwGH ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung des Aberkennungsverfahrens zu verneinen sei (unter Verweis auf VwGH 31.01.2001, 98/09/0159). Hinsichtlich Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dass gesetzlich kein Antragsrecht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vorgesehen wie auch kein öffentliches Interesse festzustellen sei, vielmehr über einen etwaigen Verlust der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs.4 AsylG mit verfahrensabschließenden Bescheid abgesprochen werde.4. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.05.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag auf Einstellung des am 09.12.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurück. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde zusammengefasst begründend darauf verwiesen, dass es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens um keinen verfahrensrechtlichen Bescheid, sondern um eine Verfahrensanordnung, die erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochtenen werden könne, handle. Die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens habe daher keine Rechtsmittelfrist auslösen können und liege somit auch keine versäumte Frist vor. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich erst aus dem verfahrensabschließenden Bescheid ein etwaiger Eingriff in seine Rechtspositionen ergeben könne, sodass nach Ansicht des VwGH ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung des Aberkennungsverfahrens zu verneinen sei (unter Verweis auf VwGH 31.01.2001, 98/09/0159). Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA aus, dass gesetzlich kein Antragsrecht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vorgesehen wie auch kein öffentliches Interesse festzustellen sei, vielmehr über einen etwaigen Verlust der Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG mit verfahrensabschließenden Bescheid abgesprochen werde.
Mit Schreiben vom 24.06.2025 wurde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde nach einem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit „Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer, dass am 09.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.Mit „Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer, dass am 09.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.
Mit Beschluss des BVwG vom heutigen Tag, GZ. W189 2311522-1/XX wurde die Beschwerde vom 31.03.2025 gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.3.1. Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.
Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 und (ident) des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden. Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Artikel 42, (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Artikel 79, Absatz 3, (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage fallgegenständlich übertragbar.
Zu A)
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde vom 24.06.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist gemäß § 33 Abs 1 VwGVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in denGegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat eine Frist versäumt hat. Ein Verschulden der Partei an der Versäumung hindert die Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach der Rechtsprechung des VwGH voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (VwGH 12.05.1986, 86/02/0034).
Die Mitteilung des BFA über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. vom 19.08.2026, Ra 2025/19/0290) kein Bescheid, sondern wird darin lediglich die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mitgeteilt. Dass das BFA mit der Mitteilung eine verbindliche normative Regelung treffen wollte, ergibt sich aus dieser Formulierung nicht.Die Mitteilung des BFA über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche vom 19.08.2026, Ra 2025/19/0290) kein Bescheid, sondern wird darin lediglich die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mitgeteilt. Dass das BFA mit der Mitteilung eine verbindliche normative Regelung treffen wollte, ergibt sich aus dieser Formulierung nicht.
Gemäß § 7 Abs 1 VwGVG ist eine abgesonderte Beschwerde gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020). Daher konnte die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens auch keine Rechtsmittelfrist auslösen und daher liegt im gegenständlichen Fall keine versäumte Frist vor.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG ist eine abgesonderte Beschwerde gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020). Daher konnte die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens auch keine Rechtsmittelfrist auslösen und daher liegt im gegenständlichen Fall keine versäumte Frist vor.
Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung des BFA vom 27.01.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG zu qualifizieren ist, weshalb erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at])Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung des BFA vom 27.01.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu qualifizieren ist, weshalb erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at])
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers geht somit ins Leere, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde vom 24.06.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens:
Eingangs ist festzuhalten, dass grundsätzlich kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens im AsylG 2005 vorgesehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014). Eingangs ist festzuhalten, dass grundsätzlich kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens im AsylG 2005 vorgesehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt vergleiche VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).
Im Einklang mit der im Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geltenden Norm des § 7 Abs. 2a AsylG 2005 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Einleitung des Verfahrens zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft.Im Einklang mit der im Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geltenden Norm des Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Einleitung des Verfahrens zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft.
§ 7 Abs. 2a AsylG 2005 idF vor dem AMPAG, der eine formlose Information des Betroffenen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Einleitung des Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft vorsah, ist nunmehr entfallen; Art. 66 Abs. 1 lit. a der Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) sieht ausdrücklich eine entsprechende schriftliche Verständigung vor (vgl. ErläutRV 444 der BlgNR XXVIII. GP). Nunmehr ergibt sich unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e und lit. f der StatusVO, dass die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen ist, wenn die bedrohenden Umstände wegfallen und der Betreffende wieder in sein Herkunftsland bzw. als Staatenloser in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren kann. Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 in der Fassung vor dem AMPAG, der eine formlose Information des Betroffenen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Einleitung des Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft vorsah, ist nunmehr entfallen; Artikel 66, Absatz eins, Litera a, der Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) sieht ausdrücklich eine entsprechende schriftliche Verständigung vor vergleiche ErläutRV 444 der BlgNR römisch 28 . Gesetzgebungsperiode Nunmehr ergibt sich unmittelbar aus Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e und Litera f, der StatusVO, dass die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen ist, wenn die bedrohenden Umstände wegfallen und der Betreffende wieder in sein Herkunftsland bzw. als Staatenloser in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren kann.
Mit Schreiben vom 27.01.2025 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer in Erfüllung der (damals) in § 7 Abs. 2a AsylG 2005 idF vor dem AMPAG normierten Verpflichtung zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft eingeleitet worden sei, ohne jedoch rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit abschließend zu entscheiden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte damit vielmehr zum Ausdruck, gegenüber dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren (von Amts wegen) zu führen. Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung dieses Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft bis zum rechtskräftigen (negativen) Abschluss dieses Verfahrens Flüchtling und daher nicht berechtigt, die Einstellung dieses (von Amts wegen) eingeleiteten Verfahrens zu beantragen. Mit Schreiben vom 27.01.2025 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer in Erfüllung der (damals) in Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 in der Fassung vor dem AMPAG normierten Verpflichtung zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft eingeleitet worden sei, ohne jedoch rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit abschließend zu entscheiden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte damit vielmehr zum Ausdruck, gegenüber dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren (von Amts wegen) zu führen. Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung dieses Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft bis zum rechtskräftigen (negativen) Abschluss dieses Verfahrens Flüchtling und daher nicht berechtigt, die Einstellung dieses (von Amts wegen) eingeleiteten Verfahrens zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat daher nicht die Möglichkeit, durch einen förmlichen und ausdrücklich gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens die Entscheidungspflicht der Behörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG (im Sinne einer Pflicht zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag) auszulösen und damit den Abschluss des Verfahrens herbeizuführen (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159). Der Beschwerdeführer hat daher nicht die Möglichkeit, durch einen förmlichen und ausdrücklich gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens die Entscheidungspflicht der Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG (im Sinne einer Pflicht zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag) auszulösen und damit den Abschluss des Verfahrens herbeizuführen vergleiche VwGH 31.01.2001, 98/09/0159).
Sofern in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass durch den Rechtsakt der Einleitung eines Aberkennungsverfahren, weil dieser einen Versagungsgrund für die nach § 35 Abs 1 AsylG 2005 bezweckte Familienzusammenführung darstelle, in das unionsrechtlich gewährleistete Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen werde, ist dem die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt. Sofern in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass durch den Rechtsakt der Einleitung eines Aberkennungsverfahren, weil dieser einen Versagungsgrund für die nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bezweckte Familienzusammenführung darstelle, in das unionsrechtlich gewährleistete Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen werde, ist dem die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt.
Zudem ist der Beschwerdeführer trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigter und steht ihm und seinen Familienangehörigen deshalb auch § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung. Zudem ist der Beschwerdeführer trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigter und steht ihm und seinen Familienangehörigen deshalb auch Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung.
Mangels Antragslegitimation wurde der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
3.4. Zur Abweisung der Beschwerde vom 24.06.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft:
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/03/0217). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden vergleiche VwGH 21.10.2022, Ra 2022/03/0217).
Das AsylG normiert kein Recht einen Antrag auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft zu stellen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für den Antragsteller darstellt.
Gemäß § 7 Abs 4 AsylG ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass eine Person nicht schon aufgrund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ihre Flüchtlingseigenschaft verliert. Dem Beschwerdeführer kommt somit trotz Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist das Recht auf Innehabung der Flüchtlingseigenschaft nicht strittig geworden. Das AsylG normiert kein Recht einen Antrag auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft zu stellen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für den Antragsteller darstellt. , Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass eine Person nicht schon aufgrund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ihre Flüchtlingseigenschaft verliert. Dem Beschwerdeführer kommt somit trotz Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist das Recht auf Innehabung der Flüchtlingseigenschaft nicht strittig geworden.
Der Feststellungantrag des Beschwerdeführers geht somit ins Leere und wurde vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Da sich im gegenständlichen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, war von einer Verhandlung Abstand zu nehmen.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Da sich im gegenständlichen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, war von einer Verhandlung Abstand zu nehmen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu I.) II.) B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.) römisch zwei.) B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die jeweilige Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die jeweils gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der jeweils zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die jeweilige Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die jeweils gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der jeweils zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennungsverfahren Antragslegimitation Asylaberkennung Bescheidqualität Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel Einstellungsantrag Entzug der Flüchtlingseigenschaft Familienzusammenführung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Flüchtlingseigenschaft Frist Fristenlauf Mitteilung Nichtbescheid Rechtsanschauung des VwGH Rechtsanspruch Rechtsmittelfrist unzulässiger Antrag Verfahrensanordnung Vorlageantrag Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W189.2311522.2.00Im RIS seit
01.10.2026Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026