TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/17 W243 2312012-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2026
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Entscheidungsdatum

17.09.2026

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs2a
AVG §58 Abs1
AVG §63 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W243 2312012-1/5E

W243 2312012-2/2E

IM NAMEN DER rEPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl. 1304826508-250172137, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde vom 27.02.2025 gegen die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl. 1304826508-250172137, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, über die Beschwerde vom 27.02.2025 gegen die Mitteilung gemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl. 1304826508-250172137, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl. 1304826508-250172137, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 20.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 18.03.2023 dem Antrag statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu.

2. Mit Schreiben des BFA vom 03.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.2. Mit Schreiben des BFA vom 03.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.

3.1. Am 27.02.2025 brachte der Beschwerdeführer eine „Beschwerde“ gegen die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025 bezüglich der Einleitung des Aberkennungsverfahrens ein und brachte inhaltlich vor, dass die besagte Mitteilung als Bescheid zu qualifizieren sei. Die hoheitliche Entscheidung, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, bringe gravierende Rechtsfolgen mit sich. Die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Bescheidqualität sowie im Hinblick auf ein Mindestmaß an faktischer Effektivität des Rechtsschutzes einer Anfechtung zugänglich. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens verunmögliche in weiterer Folge eine Familienzusammenführung sowie den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft. Nach Ansicht des Beschwerdeführers werde das mit dem angefochtenen Bescheid eingeleitete Aberkennungsverfahren zu Unrecht geführt, zumal die Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gegenständlich nicht vorliegen würden. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass das Aberkennungsverfahren damit als eingestellt gelte.

3.2. Am selben Tag brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft ein. In der Antragsbegründung wird zusammengefasst vorgebracht, es könne dem Gesetzgeber keinesfalls unterstellt werden, dass er ein Verfahren habe schaffen wollen, in dem zu einem willkürlichen Zeitpunkt – ohne dass eine Analyse der Staatendokumentation gemäß § 3 Abs. 4a AsylG 2005 oder andere objektivierbare Aberkennungsgründe vorlägen – ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werden können soll, welches für die Betroffenen weitgehende Rechtsnachteile (negative Mitteilung im Familienzusammenführungsverfahren, keine Ableitung des Schutzstatus auf nachgeborene Kinder, Erteilungshindernis im Staatsbürgerschaftsverfahren, etc.) mit sich bringe und in dem weder eine Entscheidungsfrist noch ein Rechtsschutz vorgesehen seien. Auch im von Amts wegen einzuleitenden Statusaberkennungsverfahren nach § 7 AsylG 2005 müsse der Anspruch auf Erledigung eines Antrages auf Einstellung dieses Verfahrens zulässig sein, zumal schon die Einleitung des Verfahrens zahlreiche Einschränkungen von Rechtspositionen der betroffenen Person mit sich bringe und die Behörde sonst nicht an die Entscheidungspflicht des § 73 AVG gebunden wäre. Wegen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer eine Zusammenführung mit seinen Familienangehörigen nicht möglich und stelle er daher neben dem Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens zudem einen Antrag auf Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft. Die Klärung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers habe für ihn eine besondere rechtliche Bedeutung.3.2. Am selben Tag brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft ein. In der Antragsbegründung wird zusammengefasst vorgebracht, es könne dem Gesetzgeber keinesfalls unterstellt werden, dass er ein Verfahren habe schaffen wollen, in dem zu einem willkürlichen Zeitpunkt – ohne dass eine Analyse der Staatendokumentation gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG 2005 oder andere objektivierbare Aberkennungsgründe vorlägen – ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werden können soll, welches für die Betroffenen weitgehende Rechtsnachteile (negative Mitteilung im Familienzusammenführungsverfahren, keine Ableitung des Schutzstatus auf nachgeborene Kinder, Erteilungshindernis im Staatsbürgerschaftsverfahren, etc.) mit sich bringe und in dem weder eine Entscheidungsfrist noch ein Rechtsschutz vorgesehen seien. Auch im von Amts wegen einzuleitenden Statusaberkennungsverfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 müsse der Anspruch auf Erledigung eines Antrages auf Einstellung dieses Verfahrens zulässig sein, zumal schon die Einleitung des Verfahrens zahlreiche Einschränkungen von Rechtspositionen der betroffenen Person mit sich bringe und die Behörde sonst nicht an die Entscheidungspflicht des Paragraph 73, AVG gebunden wäre. Wegen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer eine Zusammenführung mit seinen Familienangehörigen nicht möglich und stelle er daher neben dem Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens zudem einen Antrag auf Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft. Die Klärung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers habe für ihn eine besondere rechtliche Bedeutung.

4.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde vom 27.02.2025 gegen die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025 zurück.

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens kein verfahrensrechtlicher Bescheid sei, sondern eine Verfahrensanordnung, gegen die eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig sei. Verfahrensanordnungen könnten erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

4.2. Mit Bescheid vom selben Tag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Beschwerdeführers auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurück.

Zum Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich erst mit dem verfahrensabschließenden Bescheid ein etwaiger Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ergeben könne, sodass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung des Aberkennungsverfahrens zu verneinen sei (unter Verweis auf VwGH 31.01.2001, 98/09/0159). Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wurde zusammengefasst festgehalten, dass das Gesetz kein Antragsrecht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Zukommen der Flüchtlingseigenschaft vorsehe und im konkreten Fall auch kein diesbezügliches öffentliches Interesse bestehe. Der Feststellungsantrag sei auch nicht das notwendige, letzte und einzige Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Über den etwaigen Verlust der Flüchtlingseigenschaft werde gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 erst mit einem verfahrensabschließenden Bescheid abgesprochen.Zum Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich erst mit dem verfahrensabschließenden Bescheid ein etwaiger Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ergeben könne, sodass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung des Aberkennungsverfahrens zu verneinen sei (unter Verweis auf VwGH 31.01.2001, 98/09/0159). Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wurde zusammengefasst festgehalten, dass das Gesetz kein Antragsrecht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Zukommen der Flüchtlingseigenschaft vorsehe und im konkreten Fall auch kein diesbezügliches öffentliches Interesse bestehe. Der Feststellungsantrag sei auch nicht das notwendige, letzte und einzige Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Über den etwaigen Verlust der Flüchtlingseigenschaft werde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 erst mit einem verfahrensabschließenden Bescheid abgesprochen.

5.1. Am 28.04.2025 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gegen die am 25.04.2025 zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.5.1. Am 28.04.2025 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gegen die am 25.04.2025 zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Im Vorlageantrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem verfahrensrechtlichem Bescheid und nicht anfechtbarer Verfahrensanordnung nicht maßgeblich sei, ob die sich aus diesem behördlichen Rechtsakt für die betroffene Person ergebenden Rechtswirkungen in der Einschränkung eines subjektiven Rechtes ihren Ausdruck finden würde. Maßgeblich sei vielmehr, ob über Rechtsverhältnisse der vom Behördenakt betroffenen Person gestaltend oder feststellend abgesprochen werde und ob dahingehend ein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall gegeben. Durch die behördliche Entscheidung, deren Erlassung ein Versagungsgrund für die nach § 35 AsylG 2005 bezweckte Familienzusammenführung sei, werde in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienzusammenführung eingegriffen und dahingehend über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen, zumal die Einleitung des Aberkennungsverfahrens dahingehend rechtsgestaltend wirke, dass dem Beschwerdeführer die Eigenschaft genommen werde, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren.Im Vorlageantrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem verfahrensrechtlichem Bescheid und nicht anfechtbarer Verfahrensanordnung nicht maßgeblich sei, ob die sich aus diesem behördlichen Rechtsakt für die betroffene Person ergebenden Rechtswirkungen in der Einschränkung eines subjektiven Rechtes ihren Ausdruck finden würde. Maßgeblich sei vielmehr, ob über Rechtsverhältnisse der vom Behördenakt betroffenen Person gestaltend oder feststellend abgesprochen werde und ob dahingehend ein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall gegeben. Durch die behördliche Entscheidung, deren Erlassung ein Versagungsgrund für die nach Paragraph 35, AsylG 2005 bezweckte Familienzusammenführung sei, werde in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienzusammenführung eingegriffen und dahingehend über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen, zumal die Einleitung des Aberkennungsverfahrens dahingehend rechtsgestaltend wirke, dass dem Beschwerdeführer die Eigenschaft genommen werde, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt mit Aktenvorlage vom 30.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 05.05.2025 einlangte.

5.2. Am 13.05.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den am 25.04.2025 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, mit dem die Anträge des Beschwerdeführers auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurückgewiesen wurden, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahren vom 03.02.2025 um einen Bescheid handle. Darin wird im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass ein Zuwarten bis zur abschließenden Entscheidung der Behörde im Aberkennungsverfahren, das potentiell auf unbegrenzte Zeit geführt werden könnte, dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht zumutbar sei, da bereits die Einleitung des Verfahrens Rechtsfolgen nach sich ziehe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Aktenvorlage vom 15.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Am 16.05.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung eine „Beschwerde“ (Beschwerdeergänzung) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, mit dem die Anträge des Beschwerdeführers auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurückgewiesen wurden, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerdeergänzung am 23.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Der Beschwerdeführer bringt darin im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahren vom 03.02.2025 um einen Bescheid handle. Schon mit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens werde in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen, weil ihm die Eigenschaft genommen werde, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln seiner Familienangehörigen zu fungieren. Die belangte Behörde hätte den Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens daher nicht aus formellen Gründen zurückweisen dürfen. Wenn der Ansicht der belangten Behörde gefolgt werde, dass ein Antrag auf Einstellung nicht zulässig ist, handle es sich bei dem Feststellungsantrag um das letzte und einzige Mittel, das notwendig sei, um das Recht auf Achtung des Familienlebens und auf Familienzusammenführung des Beschwerdeführers für die Zukunft klarzustellen.

7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.06.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W239 abgenommen und der Gerichtsabteilung W243 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2023 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Beschwerdeführer mit als „Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens“ betiteltem Schreiben vom 03.02.2025 mit, dass mit selbigem Tag aufgrund der wesentlichen Änderungen der maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mittgeteilt, dass nunmehr die Lage in Syrien anhand einzuholender Informationen geprüft werde und der Beschwerdeführer in weiterer Folge zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinen persönlichen Umständen aufgefordert würde. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, und er auf besagtes Schreiben nicht antworten oder mit der Behörde in Kontakt treten müsse.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Beschwerdeführer mit als „Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens“ betiteltem Schreiben vom 03.02.2025 mit, dass mit selbigem Tag aufgrund der wesentlichen Änderungen der maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mittgeteilt, dass nunmehr die Lage in Syrien anhand einzuholender Informationen geprüft werde und der Beschwerdeführer in weiterer Folge zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinen persönlichen Umständen aufgefordert würde. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, und er auf besagtes Schreiben nicht antworten oder mit der Behörde in Kontakt treten müsse.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. 1 getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I. A) Zurückweisung der „Beschwerde“ vom 27.02.2025 gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 03.02.2025:Zu römisch eins. A) Zurückweisung der „Beschwerde“ vom 27.02.2025 gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 03.02.2025:

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss - was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist - deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen - insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss - was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist - deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen - insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt: So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.01.2000, 99/10/0202; VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.03.2009, 2004/10/0118).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt: So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden vergleiche VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich vergleiche VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat vergleiche dazu VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein vergleiche VwGH 31.01.2000, 99/10/0202; VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung vergleiche VwGH 31.03.2009, 2004/10/0118).

Die in der „Beschwerde“ vom 27.02.2025 angeführte Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025 weist nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf. Sie ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch bzw. eine Rechtsmittelbelehrung.Die in der „Beschwerde“ vom 27.02.2025 angeführte Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025 weist nicht die in Paragraph 58, Absatz eins, AVG normierten Kriterien auf. Sie ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch bzw. eine Rechtsmittelbelehrung.

Es ist daher zu überprüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VfGH 24.09.2007, B 337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfGH 16.03.2005, B166/05).

Dies ist bei der angefochtenen Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025 nicht der Fall:

In der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025 wird dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass er weder auf dieses Schreiben antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten müsse, und, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.In der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025 wird dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass er weder auf dieses Schreiben antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten müsse, und, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

Aus der Erledigung ergibt sich somit der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber einer individuell bestimmten Person – dem Beschwerdeführer – zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer beabsichtigt hat.

Hinzukommt, dass auch in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist.Hinzukommt, dass auch in Paragraph 7, Absatz 2 a, letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist.

Dies entspricht auch Art. 45 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrens-RL), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet. Dem ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Mitteilung vom 03.02.2025 nachgekommen.Dies entspricht auch Artikel 45, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrens-RL), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet. Dem ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Mitteilung vom 03.02.2025 nachgekommen.

Aus Art. 45 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 3 Asylverfahrens-RL ergibt sich somit keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Art. 45 Abs. 1 lit. a Asylverfahrens-RL, sondern kann diese Mitteilung, bzw. das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Art. 45 Abs. 3 Asylverfahrens-RL beanstandet werden.Aus Artikel 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, Asylverfahrens-RL ergibt sich somit keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Artikel 45, Absatz eins, Litera a, Asylverfahrens-RL, sondern kann diese Mitteilung, bzw. das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Artikel 45, Absatz 3, Asylverfahrens-RL beanstandet werden.

Eine Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände (VfGH 13.10.2004, B 954/04 ua, B 955/04 ua), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft (VfGH 17.09.2001, B 1269/01), einer „Rechtsbelehrung“ hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts (VfGH 19.06.1996, B 928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind (VfGH 25.11.1991, B 1103/91, B 1104/91), einem Bereitstellungsschein (VfGH 13.03.1991, B 74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben „ausdrücklich zustimme“ (VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165), vergleichbar, denen der Verfassungsgerichtshof bzw. der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat.

Diese Einschätzung wird zudem durch den Umstand untermauert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Altersfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens „lediglich“ als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist (VfGH 03.03.2014, U 2416/2013). In dieser Entscheidung wurde somit die Argumentation des Asylgerichtshofes bestätigt, wonach die Volljährigkeitserklärung die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme darstelle, zu welcher die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt sei. Es werde weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen. Die Volljährigkeitserklärung bestimme nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei; der Beschwerdeführer bleibe weiterhin Asylwerber, der bisherige gesetzliche Vertreter könne diesen als Rechtsberater unterstützen bzw. könne sich dieser gewillkürt vertreten lassen. Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung würden sich nicht als derart gravierend darstellen, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften. Zudem würde die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen die Verfahren insgesamt deutlich verzögern (AsylGH 11.09.2013, B13 430608-1/2012).Diese Einschätzung wird zudem durch den Umstand untermauert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Altersfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens „lediglich“ als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist (VfGH 03.03.2014, U 2416 aus 2013,). In dieser Entscheidung wurde somit die Argumentation des Asylgerichtshofes bestätigt, wonach die Volljährigkeitserklärung die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme darstelle, zu welcher die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt sei. Es werde weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen. Die Volljährigkeitserklärung bestimme nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei; der Beschwerdeführer bleibe weiterhin Asylwerber, der bisherige gesetzliche Vertreter könne diesen als Rechtsberater unterstützen bzw. könne sich dieser gewillkürt vertreten lassen. Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung würden sich nicht als derart gravierend darstellen, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften. Zudem würde die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen die Verfahren insgesamt deutlich verzögern (AsylGH 11.09.2013, B13 430608-1/2012).

Wenn daher sogar die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen, etwa in Form des Verlusts des gesetzlichen Vertreters, nach sich ziehen kann, „lediglich“ als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd § 7 AsylG 2005 gelten.Wenn daher sogar die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen, etwa in Form des Verlusts des gesetzlichen Vertreters, nach sich ziehen kann, „lediglich“ als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd Paragraph 7, AsylG 2005 gelten.

Zudem ist festzuhalten, dass im AsylG 2005 kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens normiert ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt vergleiche VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).

In der gegenständlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer zudem geltend, dass durch den Rechtsakt der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens in sein unionsrechtlich gewährleistetes Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen werde. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens nehme dem Beschwerdeführer die Eigenschaft, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren.

Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zukommt, zu gewähren. Die Familienzusammenführungs-RL hat nicht zum Regelungsinhalt, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Familienzusammenführungs-RL umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier § 46 NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz 37-39).Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zukommt, zu gewähren. Die Familienzusammenführungs-RL hat nicht zum Regelungsinhalt, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des Paragraph 35, AsylG 2005 als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Familienzusammenführungs-RL umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier Paragraph 46, NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz 37-39).

Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigter und steht ihm und seinen Familienangehörigen deshalb auch § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung.Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigter und steht ihm und seinen Familienangehörigen deshalb auch Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass obgleich das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Aberkennungsverfahren dazu führt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln keine positive Mitteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Stattgabe der Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienmitglieder abgeben darf, damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung einhergeht. Im Fall einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers steht den Familienangehörigen jedenfalls eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.

Dem Vorbringen, wonach der Einleitung eines bestimmten Verfahrens Bescheidcharakter zukommen müsse, wenn daran in anderen Rechtsvorschriften bestimmte Rechtsfolgen geknüpft seien, ist zu entgegnen, dass selbst wenn aufgrund des gegen den Beschwerdeführers eingeleiteten Aberkennungsverfahrens etwa im Falle der Stellung eines Antrages auf Einreise durch Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu ergehen hätte, dies primär die Familienangehörigen des Beschwerdeführers beträfe, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und gegenüber welchen selbst in einer nachfolgenden negativen Entscheidung die belangte Behörde keine zu begründende normative Regelung zu treffen hätte.Dem Vorbringen, wonach der Einleitung eines bestimmten Verfahrens Bescheidcharakter zukommen müsse, wenn daran in anderen Rechtsvorschriften bestimmte Rechtsfolgen geknüpft seien, ist zu entgegnen, dass selbst wenn aufgrund des gegen den Beschwerdeführers eingeleiteten Aberkennungsverfahrens etwa im Falle der Stellung eines Antrages auf Einreise durch Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu ergehen hätte, dies primär die Familienangehörigen des Beschwerdeführers beträfe, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und gegenüber welchen selbst in einer nachfolgenden negativen Entscheidung die belangte Behörde keine zu begründende normative Regelung zu treffen hätte.

Auch der Verweis auf ein hypothetisches Verleihungshindernis im Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft übersteigt den Rahmen des objektiv erkennbaren Willens der Behörde, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit (nämlich der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten) zu treffen, um der Erledigung zwingend Bescheidcharakter zu verleihen. Zudem wird darauf verwiesen, dass § 11a Abs. 7 StbG unter anderem auf einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet abstellt, was im gegenständlichen Fall nicht der Fall ist.Auch der Verweis auf ein hypothetisches Verleihungshindernis im Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft übersteigt den Rahmen des objektiv erkennbaren Willens der Behörde, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit (nämlich der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten) zu treffen, um der Erledigung zwingend Bescheidcharakter zu verleihen. Zudem wird darauf verwiesen, dass Paragraph 11 a, Absatz 7, StbG unter anderem auf einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet abstellt, was im gegenständlichen Fall nicht der Fall ist.

Letztlich hat der Verfassungsgerichtshof in seiner rezenten Rechtsprechung die gegenständlichen Rechtsfragen geklärt (vgl. VfGH 05.12.2025, E 2287/2025; 16.12.2025, E 2181/2025). Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 als Bescheid zu qualifizieren ist, nicht von spezifisch verfassungsrechtlicher Natur sei; dezidiert heißt es: „Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste.“ Auch der Verwaltungsgerichtshof kam in seiner rezenten Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall den Bescheidcharakter der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zutreffend verneint hat (vgl. VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0327, und die dort detailliert ausgeführten Argumente).Letztlich hat der Verfassungsgerichtshof in seiner rezenten Rechtsprechung die gegenständlichen Rechtsfragen geklärt vergleiche VfGH 05.12.2025, E 2287 aus 2025,; 16.12.2025, E 2181 aus 2025,). Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 als Bescheid zu qualifizieren ist, nicht von spezifisch verfassungsrechtlicher Natur sei; dezidiert heißt es: „Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste.“ Auch der Verwaltungsgerichtshof kam in seiner rezenten Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall den Bescheidcharakter der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zutreffend verneint hat vergleiche VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0327, und die dort detailliert ausgeführten Argumente).

Es ist somit – unter Zugrundelegung dieser rezenten Judikatur – zu dem Schluss zu kommen, dass die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG zu qualifizieren ist, und diese erst im Rahmen einer Rechtsmittelergreifung gegen den die Sache erledigenden Bescheid – also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten – angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]).Es ist somit – unter Zugrundelegung dieser rezenten Judikatur – zu dem Schluss zu kommen, dass die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu qualifizieren ist, und diese erst im Rahmen einer Rechtsmittelergreifung gegen den die Sache erledigenden Bescheid – also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten – angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63,, Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]).

Die Beschwerde gegen die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025 ist somit nicht gegen einen Bescheid iSd § 58 AVG gerichtet, weshalb diese im Ergebnis als unzulässig zurückzuweisen war.Die Beschwerde gegen die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025 ist somit nicht gegen einen Bescheid iSd Paragraph 58, AVG gerichtet, weshalb diese im Ergebnis als unzulässig zurückzuweisen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war.

Zu II. A) Abweisung der Beschwerde vom 13.05.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens sowie die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft:Zu römisch zwei. A) Abweisung der Beschwerde vom 13.05.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens sowie die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft:

Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, zu entscheiden, ob die Zurückweisung der Behörde als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Sieht die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben an und trifft in der Folge eine inhaltliche Entscheidung, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Eine bescheidmäßige Einstellung eines gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens ist in den einschlägigen Gesetzen nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat daher nicht die Möglichkeit, durch einen förmlichen und ausdrücklich gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens die Entscheidungspflicht der Behörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG (im Sinne einer Pflicht zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag) auszulösen und damit den Abschluss des Verfahrens herbeizuführen (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159).Eine bescheidmäßige Einstellung eines gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens ist in den einschlägigen Gesetzen nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat daher nicht die Möglichkeit, durch einen förmlichen und ausdrücklich gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens die Entscheidungspflicht der Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG (im Sinne einer Pflicht zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag) auszulösen und damit den Abschluss des Verfahrens herbeizuführen vergleiche VwGH 31.01.2001, 98/09/0159).

Sofern der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 03.10.2023 zu Ra 2022/12/0022 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass dieses lediglich festhält, dass die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraussetzt – ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht.Sofern der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 03.10.2023 zu Ra 2022/12/0022 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass dieses lediglich festhält, dass die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraussetzt – ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist im gegenständlichen Fall der Verpflichtung, über die Anträge auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens sowie auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden, mit Bescheid vom 22.04.2025 unzweifelhaft nachgekommen.

Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Entscheidung vom 24.03.2015 zu 2014/03/0021, ist nicht zu entnehmen, dass ein Antragsteller unter gewissen Umständen einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig geführten Verfahrens hat, sondern vielmehr lediglich einen Anspruch auf eine förmliche Entscheidung und dass diese auch in einer bescheidmäßigen Zurückweisung eines Antrages bestehen kann.

Sofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass durch den Rechtsakt der Einleitung eines Aberkennungsverfahren, weil dieser einen Versagungsgrund für die nach § 35 Abs 1 AsylG 2005 bezweckte Familienzusammenführung darstelle, in das unionsrechtlich gewährleistete Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen werde, ist dem die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt.Sofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass durch den Rechtsakt der Einleitung eines Aberkennungsverfahren, weil dieser einen Versagungsgrund für die nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bezweckte Familienzusammenführung darstelle, in das unionsrechtlich gewährleistete Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen werde, ist dem die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt.

Zudem ist der Beschwerdeführer trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigter und steht ihm und seinen Familienangehörigen deshalb auch § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung.Zudem ist der Beschwerdeführer trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigter und steht ihm und seinen Familienangehörigen deshalb auch Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung.

Mangels Antragslegitimation wurde der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH vom 03.12.2025, Ra 2025/12/0080)

Es besteht keine gesetzliche Bestimmung für ein Antragsrecht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft. Es besteht auch kein öffentliches Interesse daran eine solche festzustellen. Ein rechtliches Interesse einer Partei ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann.

Wie bereits unter Punkt I.A. ausgeführt, wird der Beschwerdeführer in der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025 informiert, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde. Es wurde darin weiters ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien einhole und den Beschwerdeführer dann auffordern werde, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass er weder auf dieses Schreiben antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten müsse bzw. dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.Wie bereits unter Punkt römisch eins.A. ausgeführt, wird der Beschwerdeführer in der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025 informiert, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde. Es wurde darin weiters ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien einhole und den Beschwerdeführer dann auffordern werde, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass er weder auf dieses Schreiben antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten müsse bzw. dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

Aus der Erledigung ergibt sich somit – wie bereits ausgeführt – der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach das Bestehen der Flüchtlingseigentlich derzeit strittig sei, ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer auch trotz Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Sollten die Voraussetzungen für eine Aberkennung vorliegen, wird über den Verlust der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 mit einem verfahrensabschließenden Bescheid abgesprochen. Sollte es zur Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides kommen, steht dem Beschwerdeführer in weiterer Folge die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Aus der Erledigung ergibt sich somit – wie bereits ausgeführt – der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach das Bestehen der Flüchtlingseigentlich derzeit strittig sei, ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer auch trotz Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Sollten die Voraussetzungen für eine Aberkennung vorliegen, wird über den Verlust der Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 mit einem verfahrensabschließenden Bescheid abgesprochen. Sollte es zur Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides kommen, steht dem Beschwerdeführer in weiterer Folge die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.

Abschließend ist anzumerken, dass, sofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass der Umstand eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens ein Erteilungshindernis im Verfahren zur Zusammenführung mit seinen Familienangehörigen (vgl. § 35 Abs. 4 Z 1 iVm § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005) darstelle, die erneute Stellung eines Antrages eines Familienangehörigen gemäß § 35 AsylG 2005 auch bei vorheriger Versagung eines Einreisetitels möglich ist und zu einem anderen Ergebnis führen kann, sofern kein Aberkennungsverfahren mehr anhängig ist. Abschließend ist anzumerken, dass, sofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass der Umstand eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens ein Erteilungshindernis im Verfahren zur Zusammenführung mit seinen Familienangehörigen vergleiche Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005) darstelle, die erneute Stellung eines Antrages eines Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 auch bei vorheriger Versagung eines Einreisetitels möglich ist und zu einem anderen Ergebnis führen kann, sofern kein Aberkennungsverfahren mehr anhängig ist.

Da die Frage des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft im Aberkennungsverfahren zu beurteilen ist, ist dieser Rechtsbehelf nicht zulässig, sodass der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers zu Recht vom Bundesamt zurückgewiesen wurde.

Es kommt der Beschwerde vom 13.05.2025 daher keine Berechtigung zu, sodass diese abzuweisen ist.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war.

3.2. Zu I. B) und II. B) Unzulässigkeit der Revision:3.2. Zu römisch eins. B) und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Bescheidqualität Beschwerdevorentscheidung Einstellungsantrag Familienzusammenführung geänderte Verhältnisse Mitteilung Nichtbescheid unzulässiger Antrag Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrensanordnung Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W243.2312012.1.00

Im RIS seit

02.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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