Entscheidungsdatum
21.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W277 2349734-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte der am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und ordnete an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und ordnete an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.
2. Mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Bescheid erwuchs hinsichtlich der Anordnung, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe, in Rechtskraft. 2. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Bescheid erwuchs hinsichtlich der Anordnung, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe, in Rechtskraft.
3. Am XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , zeigte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht – dem XXXX – an. 3. Am römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , zeigte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht – dem römisch 40 – an.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde diese Anzeige gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als unzulässig zurück.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde diese Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 4 bis 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX unter anderem angeordnet worden sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Die Erfüllung der für die Zweitbeschwerdeführerin bestehenden Schulpflicht durch häuslichen Unterricht oder Unterricht an einer Schule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. ohne gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sei somit für die restliche Dauer der Schulpflicht ausgeschlossen. Die Anzeige sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 unter anderem angeordnet worden sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Die Erfüllung der für die Zweitbeschwerdeführerin bestehenden Schulpflicht durch häuslichen Unterricht oder Unterricht an einer Schule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. ohne gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sei somit für die restliche Dauer der Schulpflicht ausgeschlossen. Die Anzeige sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
Überdies schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. Der vorzeitige Vollzug eines allenfalls angefochtenen Bescheide sei unabdingbar notwendig, um das große öffentliche Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz sicherstellen zu können.
5. Dagegen brachte die Erstbeschwerdeführerin am XXXX die gegenständliche Beschwerde ein, worin sie im Wesentlichen ausführte, dass die Rechtskraft der Entscheidung aus XXXX nicht bestritten werde, jedoch keine Identität der Sache vorliege, da der Schule XXXX vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung für zwei aufeinanderfolgende Schuljahre (2024/2025 und 2025/2026) tatsächlich das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden sei. Somit sei die Schule gemäß § 12 SchPflG zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Jahr XXXX ausdrücklich die Prognose angestellt, dass der Besuch des XXXX nur so lange nicht in Betracht komme, bis dieser Privatschule das Öffentlichkeitsrecht zukomme. 5. Dagegen brachte die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 die gegenständliche Beschwerde ein, worin sie im Wesentlichen ausführte, dass die Rechtskraft der Entscheidung aus römisch 40 nicht bestritten werde, jedoch keine Identität der Sache vorliege, da der Schule römisch 40 vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung für zwei aufeinanderfolgende Schuljahre (2024 aus 2025, und 2025 aus 2026,) tatsächlich das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden sei. Somit sei die Schule gemäß Paragraph 12, SchPflG zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Jahr römisch 40 ausdrücklich die Prognose angestellt, dass der Besuch des römisch 40 nur so lange nicht in Betracht komme, bis dieser Privatschule das Öffentlichkeitsrecht zukomme.
Es werde nicht behauptet, dass der Schule XXXX für das Schuljahr 2026/2027 bereits das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden sei. Der Schulleiter habe jedoch mit Schreiben vom XXXX darum angesucht. Auch würde das für die Schuljahre 2024/2025 und 2025/2026 verliehene Öffentlichkeitsrecht das bis dato fehlende Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2026/2027 nicht ersetzen. Die entscheidende Frage sei daher nicht, ob die materiellen Voraussetzungen für einen Besuch des XXXX im Schuljahr 2026/2027 bereits feststehen würden, es sei vielmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde trotz der nachträglich eingetretenen und für die frühere Prognose relevanten Umstände ohne weitere Auseinandersetzung von unverändert identischer Sache ausgehen hätte dürfen.Es werde nicht behauptet, dass der Schule römisch 40 für das Schuljahr 2026 aus 2027, bereits das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden sei. Der Schulleiter habe jedoch mit Schreiben vom römisch 40 darum angesucht. Auch würde das für die Schuljahre 2024 aus 2025, und 2025 aus 2026, verliehene Öffentlichkeitsrecht das bis dato fehlende Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2026 aus 2027, nicht ersetzen. Die entscheidende Frage sei daher nicht, ob die materiellen Voraussetzungen für einen Besuch des römisch 40 im Schuljahr 2026 aus 2027, bereits feststehen würden, es sei vielmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde trotz der nachträglich eingetretenen und für die frühere Prognose relevanten Umstände ohne weitere Auseinandersetzung von unverändert identischer Sache ausgehen hätte dürfen.
Im Rahmen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung seien die Interessen der Zweitbeschwerdeführerin völlig unberücksichtigt geblieben, ebenso wie die inzwischen eingetretene Rechtsstellung des XXXX .Im Rahmen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung seien die Interessen der Zweitbeschwerdeführerin völlig unberücksichtigt geblieben, ebenso wie die inzwischen eingetretene Rechtsstellung des römisch 40 .
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt: römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich schulpflichtig. Die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich schulpflichtig.
Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde unter anderem fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde unter anderem fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , wurde für die mj. Zweitbeschwerdeführerin die Teilnahme am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, dem XXXX , für das Schuljahr 2026/2027 angezeigt.Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , wurde für die mj. Zweitbeschwerdeführerin die Teilnahme am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, dem römisch 40 , für das Schuljahr 2026 aus 2027, angezeigt.
Diese Anzeige wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen.Diese Anzeige wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen.
Das XXXX ist zum Entscheidungszeitpunkt für das Schuljahr 2026/2027 nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet. Das römisch 40 ist zum Entscheidungszeitpunkt für das Schuljahr 2026 aus 2027, nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
Dass das XXXX für das Schuljahr 2026/2027 zum Entscheidungszeitpunkt nicht über das Öffentlichkeitsrecht verfügt, ergibt sich aus einer hg. eingeholten Auskunft beim Bundesministerium für Bildung vom 14.09.2026. Überdies wurde dies von der Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde selbst eingeräumt. Dass das römisch 40 für das Schuljahr 2026 aus 2027, zum Entscheidungszeitpunkt nicht über das Öffentlichkeitsrecht verfügt, ergibt sich aus einer hg. eingeholten Auskunft beim Bundesministerium für Bildung vom 14.09.2026. Überdies wurde dies von der Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde selbst eingeräumt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage
Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht. Gemäß Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Nach Z 1 hat diese Anzeige jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen. Laut Z 2 hat die Anzeige jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird (lit. a), den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll (lit. b), das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe (lit. c), den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll (lit. d), sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht (lit. e).Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Nach Ziffer eins, hat diese Anzeige jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen. Laut Ziffer 2, hat die Anzeige jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird (Litera a,), den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll (Litera b,), das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe (Litera c,), den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll (Litera d,), sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht (Litera e,).
Gemäß § 11 Abs. 4 erster Satz leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Gemäß § 11 Abs. 5 leg. cit. muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, leg. cit. muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Nach § 11 Abs. 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht (unter anderem) zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, Nach Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht (unter anderem) zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat,
1. wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder1. wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder2. gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder3. das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
3.2. Zur Rechtsprechung der Höchstgerichte und Literatur
Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 15.03.2024, Ra 2023/10/0403 bis 0405, in Zusammenschau mit der Entscheidung vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, klar, dass eine einmal rechtskräftig angeordnete Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG – die nicht zeitlich eingeschränkt ist (etwa auf bestimmte Schuljahre) – einer nochmaligen Beurteilung der Frage, ob die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen ist, entgegensteht. So führte er aus, dass das Verwaltungsgericht infolge der Rechtskraft eines Bescheides – ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit – an dessen Anordnung gebunden ist und eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen ist, vom Verwaltungsgericht nicht mehr vorzunehmen ist (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, Rn 17).Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 15.03.2024, Ra 2023/10/0403 bis 0405, in Zusammenschau mit der Entscheidung vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, klar, dass eine einmal rechtskräftig angeordnete Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG – die nicht zeitlich eingeschränkt ist (etwa auf bestimmte Schuljahre) – einer nochmaligen Beurteilung der Frage, ob die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen ist, entgegensteht. So führte er aus, dass das Verwaltungsgericht infolge der Rechtskraft eines Bescheides – ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit – an dessen Anordnung gebunden ist und eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen ist, vom Verwaltungsgericht nicht mehr vorzunehmen ist (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, Rn 17).
Das (Bundes-)Verwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, m.w.N.). Das (Bundes-)Verwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, m.w.N.).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:
3.3.1. Eingangs ist erneut festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn daher die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).3.3.1. Eingangs ist erneut festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn daher die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).
Verfahrensgegenstand ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige über die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2026/2027 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.Verfahrensgegenstand ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige über die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2026 aus 2027, zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.
3.3.2. Wie festgestellt, erwuchs der Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , mit dem die belangte Behörde unter anderem feststellte, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat, in Rechtskraft.3.3.2. Wie festgestellt, erwuchs der Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , mit dem die belangte Behörde unter anderem feststellte, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat, in Rechtskraft.
Der unter Punkt 3.2. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend, ist eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, nicht mehr vorzunehmen, da bereits eine rechtskräftige Anordnung – nämlich der oben genannte Bescheid – der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG vorliegt. Der unter Punkt 3.2. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend, ist eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, nicht mehr vorzunehmen, da bereits eine rechtskräftige Anordnung – nämlich der oben genannte Bescheid – der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG vorliegt.
Das Beschwerdevorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass der Sachverhalt neu zu bewerten sei, da der Schule XXXX in der Vergangenheit bereits zwei Mal das Öffentlichkeitsrecht zuerkannt wurde, ist schon deshalb verfehlt, da dem XXXX für das Schuljahr 2026/2027 das Öffentlichkeitsrecht eben noch nicht verliehen wurde. Es handelt sich daher beim XXXX zum Entscheidungszeitpunkt eindeutig um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht. Eine vergangene Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, möge diese auch im vergangenen Schuljahr erfolgt sein, ist unerheblich, da für die Beurteilung die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, m.w.N.).Das Beschwerdevorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass der Sachverhalt neu zu bewerten sei, da der Schule römisch 40 in der Vergangenheit bereits zwei Mal das Öffentlichkeitsrecht zuerkannt wurde, ist schon deshalb verfehlt, da dem römisch 40 für das Schuljahr 2026 aus 2027, das Öffentlichkeitsrecht eben noch nicht verliehen wurde. Es handelt sich daher beim römisch 40 zum Entscheidungszeitpunkt eindeutig um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht. Eine vergangene Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, möge diese auch im vergangenen Schuljahr erfolgt sein, ist unerheblich, da für die Beurteilung die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, m.w.N.).
Der belangten Behörde ist folglich nicht entgegenzutreten, wenn diese die vorliegende Anzeige betreffend die Teilnahme am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht als unzulässig zurückweist. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte sohin nicht erkannt werden.
3.3.3. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die Anzeige selbst dann, wenn dem XXXX das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2026/2027 bereits verliehen worden wäre, als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, da die Teilnahme am Unterricht einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule gerade nicht anzeigebedürftig im Sinne des § 11 SchPflG ist. 3.3.3. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die Anzeige selbst dann, wenn dem römisch 40 das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2026 aus 2027, bereits verliehen worden wäre, als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, da die Teilnahme am Unterricht einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule gerade nicht anzeigebedürftig im Sinne des Paragraph 11, SchPflG ist.
3.3.4. Zur beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. VwGH 16.12.2024, Ra 2024/11/0069 m.w.N.). Im Lichte der gegenständlichen abschließenden Entscheidung in der Sache war sohin auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen vergleiche VwGH 16.12.2024, Ra 2024/11/0069 m.w.N.). Im Lichte der gegenständlichen abschließenden Entscheidung in der Sache war sohin auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine (im Übrigen auch nicht beantragte) Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Eine (im Übrigen auch nicht beantragte) Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Die Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Schule Öffentlichkeitsrecht Privatschule Rechtskraft Sache des Verfahrens Untersagung Unzulässigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W277.2349734.1.00Im RIS seit
05.10.2026Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026