TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/21 W185 2332121-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2026
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Entscheidungsdatum

21.09.2026

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §36a
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 36a gültig von 24.05.2025 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W185 2332125-1/3E

W185 2332121-1/2E

W185 2332124-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
W185 2332124-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) mj. XXXX , geb. XXXX und 3) mj. XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Usbekistan, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 10.12.2025, GZ: 2025-0.857.211, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , sämtliche StA. Usbekistan, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 10.12.2025, GZ: 2025-0.857.211, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer (in der Folge auch: die BF oder die Antragsteller), Staatsangehörige Usbekistans, stellten am 13.05.2025 schriftlich und am 17.06.2025 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA China, vorgeblich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (BF 1) sowie Vater der mj. BF 2 und BF 3, genannt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder Bundesamt) am 04.04.2025 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführer (in der Folge auch: die BF oder die Antragsteller), Staatsangehörige Usbekistans, stellten am 13.05.2025 schriftlich und am 17.06.2025 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA China, vorgeblich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (BF 1) sowie Vater der mj. BF 2 und BF 3, genannt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder Bundesamt) am 04.04.2025 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Mit Note vom 09.07.2025 wurden die Einreiseanträge vom ÖGK Istanbul dem Bundesamt übermittelt.

In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 08.08.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten an die Antragsteller wahrscheinlich sei, da das behauptete Familienverhältnis nach derzeitigem Ermittlungsstand (niederschriftlichen Angaben, vorgelegte Dokumente) als erwiesen anzunehmen sei sowie gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren geführt werde. Die Einreiseanträge seien innerhalb von 3 Monaten nach rechtskräftiger Statuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 08.08.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten an die Antragsteller wahrscheinlich sei, da das behauptete Familienverhältnis nach derzeitigem Ermittlungsstand (niederschriftlichen Angaben, vorgelegte Dokumente) als erwiesen anzunehmen sei sowie gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren geführt werde. Die Einreiseanträge seien innerhalb von 3 Monaten nach rechtskräftiger Statuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden.

In Bezug auf § 36a Abs. 2 AsylG wurde seitens des Bundesamtes die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen lassen würden. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse nach Art. 8 EMRK vor.In Bezug auf Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG wurde seitens des Bundesamtes die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen würden. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse nach Artikel 8, EMRK vor.

Am 26.08.2025 wurde seitens der Behörde das Merkblatt nach § 36a Abs. 5 AsylG übermittelt.Am 26.08.2025 wurde seitens der Behörde das Merkblatt nach Paragraph 36 a, Absatz 5, AsylG übermittelt.

Den BF wurde seitens der Behörde am 17.09.2025 ein Fragenkatalog zur Prüfung übermittelt, ob im konkreten Fall Gründe für eine dringende Erledigung vorliegen würden.

Die Antragsteller brachten daraufhin am 21.10.2025 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG beim ÖGK Istanbul ein. Begründend wurde nach Kurzdarstellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass die beiden Kinder sich im Säuglings- bzw. Kleinkindalter befinden würden und dringend die Fürsorge beider Elternteile benötigen würden. Die BF 1 sei mit zwei kleinen Kindern alleinstehend und ohne familiäre Unterstützung in einem Drittstaat, was eine erhebliche psychische, soziale und wirtschaftliche Belastung darstelle. Die Situation gefährde das familiäre Wohl der Kinder, die ein Recht auf das Aufwachsen in der Obhut beider Elternteile haben würden. Das Kindeswohl gemäß Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention gebiete daher eine rasche Entscheidung. Sowohl die BF 1 als auch die Bezugsperson würden ein hohes Maß an Integrationsbereitschaft zeigen. Ein zeitnaher Nachzug würde nicht nur die familiäre Stabilität sichern, sondern auch die Integration der Familie in Österreich wesentlich erleichtern. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens würde für die BF eine unzumutbare Härte bedeuten und wäre unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Trennung der Familie über einen langen Zeitraum hinweg sei weder notwendig noch durch öffentliche Interessen gerechtfertigt. Bei den Antragstellern handle es sich um die Ehefrau sowie die ledigen minderjährigen Kinder der Bezugsperson. Die Bezugsperson lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich und eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens sei von beiden Seiten gewünscht. Die Familie der Bezugsperson lebe momentan in Istanbul in einer Mietwohnung, wobei die Bezugsperson die Zahlung des Mietzinses übernehme. Darüber hinaus werde das Diplom der BF 1 samt Übersetzung beigelegt, da die BF 1 beabsichtige, in Österreich im pädagogischen Bereich tätig zu werden. Die Bezugsperson sei erwerbstätig und lege großen Wert auf Bildung und Integration. Daher sei davon auszugehen, dass der BF 1 die Integration nach ihrer Einreise gut gelingen werde und sie dabei von der Familie bestmöglich unterstützt werden würde. Es werde daher beantragt, den Antrag auf Familienzusammenführung dringlich gemäß § 36a Abs. 2 AsylG zu behandeln, eine positive Entscheidung vor Ablauf der regulären Frist zu treffen und der Familie die Einreise und Wiedervereinigung in Österreich zu ermöglichen, um das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben wiederherzustellen.Die Antragsteller brachten daraufhin am 21.10.2025 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG beim ÖGK Istanbul ein. Begründend wurde nach Kurzdarstellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass die beiden Kinder sich im Säuglings- bzw. Kleinkindalter befinden würden und dringend die Fürsorge beider Elternteile benötigen würden. Die BF 1 sei mit zwei kleinen Kindern alleinstehend und ohne familiäre Unterstützung in einem Drittstaat, was eine erhebliche psychische, soziale und wirtschaftliche Belastung darstelle. Die Situation gefährde das familiäre Wohl der Kinder, die ein Recht auf das Aufwachsen in der Obhut beider Elternteile haben würden. Das Kindeswohl gemäß Artikel 3, Absatz eins, UN-Kinderrechtskonvention gebiete daher eine rasche Entscheidung. Sowohl die BF 1 als auch die Bezugsperson würden ein hohes Maß an Integrationsbereitschaft zeigen. Ein zeitnaher Nachzug würde nicht nur die familiäre Stabilität sichern, sondern auch die Integration der Familie in Österreich wesentlich erleichtern. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens würde für die BF eine unzumutbare Härte bedeuten und wäre unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Die Trennung der Familie über einen langen Zeitraum hinweg sei weder notwendig noch durch öffentliche Interessen gerechtfertigt. Bei den Antragstellern handle es sich um die Ehefrau sowie die ledigen minderjährigen Kinder der Bezugsperson. Die Bezugsperson lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich und eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens sei von beiden Seiten gewünscht. Die Familie der Bezugsperson lebe momentan in Istanbul in einer Mietwohnung, wobei die Bezugsperson die Zahlung des Mietzinses übernehme. Darüber hinaus werde das Diplom der BF 1 samt Übersetzung beigelegt, da die BF 1 beabsichtige, in Österreich im pädagogischen Bereich tätig zu werden. Die Bezugsperson sei erwerbstätig und lege großen Wert auf Bildung und Integration. Daher sei davon auszugehen, dass der BF 1 die Integration nach ihrer Einreise gut gelingen werde und sie dabei von der Familie bestmöglich unterstützt werden würde. Es werde daher beantragt, den Antrag auf Familienzusammenführung dringlich gemäß Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG zu behandeln, eine positive Entscheidung vor Ablauf der regulären Frist zu treffen und der Familie die Einreise und Wiedervereinigung in Österreich zu ermöglichen, um das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben wiederherzustellen.

Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 10.12.2025, GZ: 2025-0.857.211, wurde der Feststellungsantrag der BF abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG nicht vorliegen würden und somit eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten sei. Festgehalten wurde, dass weder die BF 1 noch die Bezugsperson nachweislich über Deutschkenntnisse verfügen würden; es seien keine Nachweise beigebracht worden. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache würden eine Eingliederung in österreichische Lebensverhältnisse mit lediglich geringfügigen Integrationsmaßnahmen ermöglichen. Weiters habe eine wesentliche systemische Belastung weder durch die Bezugsperson noch durch die Antragstellerin entkräftet werden können. Zudem habe das Bundesamt in seiner Einschätzung gemäß § 36a Abs. 2 AsylG vom 08.08.2025 mitgeteilt, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gem. § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen lassen würde. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder ein Interesse gemäß Art. 8 EMRK vorliegen. Die Mutter deren beiden Kinder würden gemeinsam in der Türkei leben, womit eine Versorgung der minderjährigen Kinder sichergestellt sei. Eine Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten sei somit nicht dringend geboten. Gemäß § 36a Abs. 1 AsylG sei der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung nach § 35 AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, gehemmt.Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 10.12.2025, GZ: 2025-0.857.211, wurde der Feststellungsantrag der BF abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG nicht vorliegen würden und somit eine Erledigung des Antrags nach Paragraph 35, AsylG innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten sei. Festgehalten wurde, dass weder die BF 1 noch die Bezugsperson nachweislich über Deutschkenntnisse verfügen würden; es seien keine Nachweise beigebracht worden. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache würden eine Eingliederung in österreichische Lebensverhältnisse mit lediglich geringfügigen Integrationsmaßnahmen ermöglichen. Weiters habe eine wesentliche systemische Belastung weder durch die Bezugsperson noch durch die Antragstellerin entkräftet werden können. Zudem habe das Bundesamt in seiner Einschätzung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG vom 08.08.2025 mitgeteilt, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gem. Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen würde. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder ein Interesse gemäß Artikel 8, EMRK vorliegen. Die Mutter deren beiden Kinder würden gemeinsam in der Türkei leben, womit eine Versorgung der minderjährigen Kinder sichergestellt sei. Eine Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten sei somit nicht dringend geboten. Gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG sei der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung nach Paragraph 35, AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, gehemmt.

Gegen den o.a. Bescheid des ÖGK Istanbul erhoben die BF im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung mit Schriftsatz vom 30.12.2025 fristgerecht Beschwerde. Nach einer Zusammenfassung des Sachverhalts wurde begründend das im Rahmen des Antrages auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG erstattete Vorbringen wiederholt.Gegen den o.a. Bescheid des ÖGK Istanbul erhoben die BF im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung mit Schriftsatz vom 30.12.2025 fristgerecht Beschwerde. Nach einer Zusammenfassung des Sachverhalts wurde begründend das im Rahmen des Antrages auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG erstattete Vorbringen wiederholt.

Am 14.01.2026 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Stattgabe der Beschwerden und ersatzlose Behebung der Bescheide:

§ 36 Verordnung der Bundesregierung (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025)Paragraph 36, Verordnung der Bundesregierung (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025,)

(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in

Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.

(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.

(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten er-lassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.(3) Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten er-lassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.

§ 36a Anträge auf Einreise gemäß § 35 (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025)Paragraph 36 a, Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35, (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025,)

(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, so-weit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, so-weit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.(2) Die Hemmung gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.

(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, entschieden ist.

(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutz-berechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutz-berechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 35, zu beurteilen.

(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.

Wie aus § 36a Abs. 1 AsylG ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018).Wie aus Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,).

Mit BGBl. I Nr. 39/2026 wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass § 35 AsylG mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass Paragraph 35, AsylG mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.

Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat (vgl. z.B. VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), § 35 AsylG im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich § 36a AsylG daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat vergleiche z.B. VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), Paragraph 35, AsylG im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich Paragraph 36 a, AsylG daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG idF vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des § 36a AsylG die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des Paragraph 35, AsylG in der Fassung vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des Paragraph 36 a, AsylG die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Außerkrafttreten Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Gültigkeit Rechtsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2332121.1.00

Im RIS seit

05.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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