Entscheidungsdatum
21.09.2026Norm
DO 1994 §94Spruch
,
W170 2345748-1/25E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christoph U. KUHN, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2026 (mündlich verkündet am 16.06.2026), Zl. W170 2345748-1/19E, (W170 2337002-1/54Z), der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christoph U. KUHN, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2026 (mündlich verkündet am 16.06.2026), Zl. W170 2345748-1/19E, (W170 2337002-1/54Z), der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit am 16.06.2026 mündlich verkündeten, am 16.07.2026 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis, Gz. W170 2345748-1/19E, wurde der Richter des Verwaltungsgerichts Wien XXXX (in Folge: Antragsteller), über Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 02.06.2026, VGW-DI-592/2024-37, suspendiert. 1.1. Mit am 16.06.2026 mündlich verkündeten, am 16.07.2026 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis, Gz. W170 2345748-1/19E, wurde der Richter des Verwaltungsgerichts Wien römisch 40 (in Folge: Antragsteller), über Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 02.06.2026, VGW-DI-592/2024-37, suspendiert.
Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde dem Vertreter des Antragstellers am 30.07.2026 zugestellt.
1.2. Die Suspendierung wurde verfügt, weil der Antragsteller als Mitglied (Richter) des Verwaltungsgerichts Wien, obwohl er vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien zuvor auf drohende Verjährung hingewiesen wurde, in 17 Verfahren hat Verjährung eintreten lassen, wobei zum Teil in Verfahren, in denen die Verwaltungsinstanz erhebliche Strafen ausgesprochen hat (siehe etwa: Verfahren VGW-002/068/15676/2018: Strafe € 20.000, Verfahrenskosten € 2.000; Verfahren VGW-002/068/10525/2018: Strafe € 80.000, Verfahrenskosten € 8.000; Verfahren VGW-002/068/5103/2019: Strafe € 160.000, Verfahrenskosten € 16.000; Verfahren VGW-002/068/11254/2018: Strafe € 24.000, Verfahrenskosten € 2.400; Verfahren VGW-002/068/5839/2020: Strafe € 40.000, Verfahrenskosten € 4.000, Verfahren VGW-002/068/12821/2021: Strafe € 12.000, Verfahrenskosten € 1.200), diese Rechtsfolge eingetreten ist.
Die Verfahren wurden dem Beschwerdeführer in den Jahren 2018 bis 2022 zugewiesen und erst in den Jahren 2021 bis 2022 eingestellt bzw. dem Antragsteller abgenommen.
Darüber hinaus hat der Disziplinarbeschuldigte in drei Fällen die beantragte schriftliche Vollausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses so lange verzögert, dass es deshalb zu einer mit Willkür begründeten Aufhebung der Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof gekommen ist.
Die mündliche Verkündung erfolgte in den Jahren 2019 bzw. 2020, die schriftliche Ausfertigung jeweils erst im Jahr 2022.
1.3. Der Antragsteller steht nach dem Suspendierungserkenntnis auf Grund der derzeitigen Aktenlage im Verdacht, in den Verfahren, in denen es zur Verjährung gekommen ist, nicht in angemessener Frist entschieden zu haben, weder vor noch nach Eintritt der Verjährung. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich hiebei im Verdachtsbereich um ein Dauerdelikt, dessen Folge die Verjährung war, das aber fortgesetzt wurde, da die Verfahren – bis zu einer entsprechenden Entscheidung oder Abnahme des Verfahrens – vom Antragsteller zu entscheiden waren bzw. gewesen wären. Dies ist aber nicht erfolgt, obwohl er insbesondere in einer niederschriftlichen Einvernahme am 07.08.2018 und in einem Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.11.2019, VGW-DB-773/2019-4, auf drohende Verjährungen hingewiesen wurde; schon alleine dieser Umstand begründet einen ausreichenden Verdacht für das Vorliegen von schuldhaften Dienstpflichtverletzungen. Es ist nach derzeitiger Aktenlage und somit im Verdachtsbereich zur Verjährung erheblicher Strafbeträge sowie der Frustration des vorgelagerten Behördenaufwandes gekommen und die Behörden waren auch nicht in der Lage gegen die Einstellung der Verfahren nicht bloß vollkommen sinnlose Rechtsmittel zu ergreifen.
Darüber hinaus hat der Antragsteller nach derzeitiger Aktenlage und somit im Verdachtsbereich in den Verfahren, in denen es zu einer verspäteten schriftlichen Ausfertigung gekommen ist, insoweit Verfahrensverzögerungen verschuldet, als er zwar ein mündlich verkündetes Erkenntnis erlassen, dieses aber trotz rechtzeitigem Ausfertigungsantrag nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass das mündlich verkündete, später von einem anderen Richter ausgefertigte Erkenntnis wegen Willkür durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde.
1.4. Am 10.09.2026 brachte der Antragsteller gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2026 (mündlich verkündet am 16.06.2026), Zl. W170 2345748-1/19E, eine Revision ein, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war.
Dieser war wie folgt begründet:
„Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung einer Revision mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung einer Revision mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Für den Revisionswerber ist mit dem Vollzug des bekämpften Suspendierungserkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden; denn nach § 94 Abs. 4 DO 1994, verkürzt sich der aufgrund von 50% Elternteilzeit ohnehin bereits halbierte Monatsbezug des Revisionswerbers um ein weiteres Drittel.Für den Revisionswerber ist mit dem Vollzug des bekämpften Suspendierungserkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden; denn nach Paragraph 94, Absatz 4, DO 1994, verkürzt sich der aufgrund von 50% Elternteilzeit ohnehin bereits halbierte Monatsbezug des Revisionswerbers um ein weiteres Drittel.
Dies bedeutet für den Revisionswerber einen erheblichen wirtschaftlichen Einschnitt, ist er doch sorgepflichtig für vier Kinder.
Demgegenüber stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Nach der Judikatur des VwGH sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (z.B. VwGH 24.2.2026, Ra 2025/05/0243, Rn. 6).Demgegenüber stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Nach der Judikatur des VwGH sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (z.B. VwGH 24.2.2026, Ra 2025/05/0243, Rn. 6).
Daß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum droht, wenn der Revisionswerber nicht suspendiert würde (oder die Suspendierungswirkungen aufgeschoben würde), ist nicht zu ersehen. Vielmehr steht wegen der immensen Arbeitsbelastung am Verwaltungsgericht Wien das öffentliche Interesse (an einem ordnungsgemäßen Dienstbetrieb) sogar einer Suspendierung entgegen, weil sich dadurch die Arbeitslast auf die verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien erhöht. Auch hier gilt das bereits in der ordentlichen Revision Ausgeführte: Der Revisionswerber hat sich seit vielen Jahren „wohlverhalten“ und seine Arbeit ordnungsgemäß erledigt, sodaß nicht nur keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit oder von Menschen oder deren Eigentum droht, sondern auch keine Wiederholung der im angelasteten Dienstpflichtverletzungen gerade in jener Zeit, in der das Disziplinarverfahren vor dem belangten Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.
Die Gefahr der Wiederholung besteht auch deshalb nicht mehr, da wesentliche Faktoren, die zu Verfahrensverzögerungen geführt haben, nicht mehr vorliegen, nämlich eine - da personell unterbesetzte - dysfunktionale Geschäftsabteilung (GA-B), die mit der Covid Pandemie bekannt Einschränkungen im Kalenderjahr 2020 sowie die Elternkarenz des Revisionswerbers von Dezember 2019 bis Februar 2020.
Mangels Parteistellung anderer Personen kommt eine Beeinträchtigung von Interessen anderer Parteien nicht in Betracht; deshalb hat auch diesbezüglich eine Interessenabwägung zu entfallen.
Da somit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil verbunden wäre, ist der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“Da somit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil verbunden wäre, ist der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht, bis zur Vorlage der Revision, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat das Verwaltungsgericht, bis zur Vorlage der Revision, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gegenständlich besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung spricht, weil durch die Belassung des Antragstellers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, da der Antragsteller in einer Vielzahl von Verfahren trotz endsprechender Vorwarnung durch die Dienstbehörde im Verdachtsbereich Verzögerungen verschuldet hat, die zu Verjährung, zum Teil auch in Verfahren mit erheblichen Verwaltungsstrafen, geführt haben. Es ist nicht zu sehen, wie die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Amt wegen der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht das Ansehen des Amtes beschädigen könnte; ein Verhalten, das im Verdachtsbereich zeigt, dass das betreffende Mitglied erhebliche Mängel in der Priorisierung seiner Aufgaben hat, würde im Fall der Belassung des betreffenden Mitglieds, hier des Antragstellers, das Ansehen des Amtes beschädigen. Auch die Interessen des Dienstes sprechen gegen eine Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Amt, da auf Grund der großen Anzahl der im Verdachtsbereich begangenen Dienstpflichtverletzungen die Gefahr besteht, dass dieser abermals gleichartige Unterlassungen setzt und es wieder zur Verjährung von Strafverfahren oder es – außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens – zu erheblichen Verfahrensverzögerungen kommt, die auch irgendwann dazu führen, dass das offenbar nicht sanktionierte Verhalten des Antragstellers Beispielswirkung entfaltet und zu einer Aushöhlung der Dienstpflichten führt. Dies zumal die dem Antragsteller im Verdachtsbereich vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen grundlegende Dienstpflichten von Verwaltungsrichtern betreffen, nämlich die Einhaltung der Entscheidungs- und insbesondere der Verjährungsfristen und die rechtzeitige, zeitnahe Erlassung von beantragten Vollausfertigungen mündlich verkündeter Erkenntnisses (siehe zu einem vergleichbaren Fall eines Universitätsprofessors VwGH 15.09.2004, 2003/09/0034).
Da dem Antragsteller darüber hinaus gemäß §§ 94 Abs. 4 DO, 14 Abs. 1 VGW-DRG die Möglichkeit offensteht, die Minderung oder Aufhebung der Kürzung seiner Bezüge zu beantragen, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Antragstellers und seiner nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5), für die er sorgepflichtig ist, oder zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist, ist nicht zu sehen, wieso der Revision aus diesem Grund die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen wäre. Da dem Antragsteller darüber hinaus gemäß Paragraphen 94, Absatz 4, DO, 14 Absatz eins, VGW-DRG die Möglichkeit offensteht, die Minderung oder Aufhebung der Kürzung seiner Bezüge zu beantragen, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Antragstellers und seiner nahen Angehörigen (Paragraph 61, Absatz 5,), für die er sorgepflichtig ist, oder zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist, ist nicht zu sehen, wieso der Revision aus diesem Grund die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen wäre.
Dass öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen, hat das Bundesverwaltungsgericht oben schon dargestellt; dass das Verwaltungsgericht Wien überlastet ist, begründet nicht, ein Mitglied, dem schwere Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich vorgeworfen werden, weiter im Dienst zu belassen.
Wenn der Antragsteller ausführt, dass die Gefahr der Wiederholung nicht besteht, da wesentliche Faktoren, die zu Verfahrensverzögerungen geführt haben, nicht mehr vorliegen, nämlich eine – da personell unterbesetzte – dysfunktionale Geschäftsabteilung (GA-B), die mit der Covid Pandemie bekannt Einschränkungen im Kalenderjahr 2020 sowie die Elternkarenz des Revisionswerbers von Dezember 2019 bis Februar 2020, ist darauf hinzuweisen, dass die Dienstpflichtverletzungen zum Teil erst 2022 beendet wurden und so schwer wiegen, dass jedenfalls das Ansehen des Amtes, das durch eine Belassung des Antragstellers im Amt, gefährdet wäre, gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung spricht.
Dem Antrag ist daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Interessen RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W170.2345748.1.01Im RIS seit
30.09.2026Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026