TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/21 W108 2343996-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2026
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Entscheidungsdatum

21.09.2026

Norm

ÄrzteG 1998 §37
ÄrzteG 1998 §37 Abs3
ÄrzteG 1998 §37 Abs4
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. ÄrzteG 1998 § 37 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 37 gültig ab 25.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  3. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 25.03.2021 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2021
  4. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 01.09.2020 bis 24.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  5. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 27.02.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  6. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 18.01.2016 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  7. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  8. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 21.05.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  9. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 01.01.2015 bis 20.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  10. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  11. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  12. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  13. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  14. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  15. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  16. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 37 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 37 gültig ab 25.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  3. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 25.03.2021 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2021
  4. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 01.09.2020 bis 24.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  5. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 27.02.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  6. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 18.01.2016 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  7. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  8. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 21.05.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  9. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 01.01.2015 bis 20.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  10. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  11. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  12. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  13. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  14. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  15. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  16. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 37 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 37 gültig ab 25.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  3. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 25.03.2021 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2021
  4. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 01.09.2020 bis 24.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  5. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 27.02.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  6. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 18.01.2016 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  7. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  8. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 21.05.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  9. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 01.01.2015 bis 20.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  10. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  11. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  12. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  13. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  14. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  15. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  16. ÄrzteG 1998 § 37 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W108 2343996-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die KR KIECHL Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 23.01.2026, Zl. BÄL 1305/2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die KR KIECHL Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 23.01.2026, Zl. BÄL 1305 aus 2025,, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Arzt mit italienischer Staatsbürgerschaft, brachte am 02.11.2022 bei der Österreichischen Ärztekammer eine Meldung der Erbringung einer Dienstleistung in Österreich (zur Durchführung ästhetischer Beratungen) nach § 37 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) ein (in der Folge auch Erstantrag), wobei er eine Bescheinigung des Consejo General de Colegios Oficiales de Médicos vom 04.10.2022, welche die Registrierung des Beschwerdeführers bei der offiziellen Ärztekammer von XXXX (Spanien) bis 02.01.2023 bestätigte, vorlegte.1. Der Beschwerdeführer, ein Arzt mit italienischer Staatsbürgerschaft, brachte am 02.11.2022 bei der Österreichischen Ärztekammer eine Meldung der Erbringung einer Dienstleistung in Österreich (zur Durchführung ästhetischer Beratungen) nach Paragraph 37, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) ein (in der Folge auch Erstantrag), wobei er eine Bescheinigung des Consejo General de Colegios Oficiales de Médicos vom 04.10.2022, welche die Registrierung des Beschwerdeführers bei der offiziellen Ärztekammer von römisch 40 (Spanien) bis 02.01.2023 bestätigte, vorlegte.

Die Österreichische Ärztekammer nahm nach positiver Entscheidung über diese Meldung eine Eintragung des Beschwerdeführers in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer gemäß § 37 Abs. 9 ÄrzteG vor. Die Österreichische Ärztekammer nahm nach positiver Entscheidung über diese Meldung eine Eintragung des Beschwerdeführers in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 37, Absatz 9, ÄrzteG vor.

Erneute Meldungen des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 3 ÄrzteG (in der Folge auch Erneuerungsantrag) wurden von der Österreichischen Ärztekammer positiv beschieden. Erneute Meldungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 37, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, ÄrzteG (in der Folge auch Erneuerungsantrag) wurden von der Österreichischen Ärztekammer positiv beschieden.

2. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) richtete am 10.10.2025 eine Anfrage zur Person des nunmehrigen Beschwerdeführers über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) an die spanische Behörde (konkret: subdirección general de títulos) und begehrte Auskunft, ob der Beschwerdeführer – als Arzt – rechtmäßig im Besitz eines Ausbildungsnachweises sei, der Zugang zum ärztlichen Beruf gewähre, die reglementierte Ausbildung belege und sein Diplom ihn berechtige, in Spanien als Facharzt für Ästhetik zu arbeiten.

Die spanische Behörde teilte der belangten Behörde am 13.10.2025 mit, dass der Beschwerdeführer über eine spanische Qualifikation in Medizin verfüge. Diese Ausbildung entspreche Art. 11 lit. e der Richtline [2005/36/EG]. Es sei Sache der medizinischen Absolventen, Tätigkeiten zur Gesundheitsförderung und Pflege, Krankheitsprävention, Diagnose, Behandlung, therapeutische Behandlung und Rehabilitation von Patienten zur Verfolgung und Prognose der zu betreuenden Prozesse vorzunehmen und durchzuführen.Die spanische Behörde teilte der belangten Behörde am 13.10.2025 mit, dass der Beschwerdeführer über eine spanische Qualifikation in Medizin verfüge. Diese Ausbildung entspreche Artikel 11, Litera e, der Richtline [2005/36/EG]. Es sei Sache der medizinischen Absolventen, Tätigkeiten zur Gesundheitsförderung und Pflege, Krankheitsprävention, Diagnose, Behandlung, therapeutische Behandlung und Rehabilitation von Patienten zur Verfolgung und Prognose der zu betreuenden Prozesse vorzunehmen und durchzuführen.

3. Mit der das vorliegende Verwaltungsverfahren einleitender Meldung vom 22.10.2025, eingelangt per E-Mail, stellte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung abermals einen Erneuerungsantrag zur Erbringung einer Dienstleistung in Österreich gemäß § 37 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 3 ÄrzteG für ein weiteres Jahr (konkret für den Zeitraum 09.11.2025 – 08.11.2026). Begründend führte er aus, dass sich an seinen Daten nichts geändert habe.3. Mit der das vorliegende Verwaltungsverfahren einleitender Meldung vom 22.10.2025, eingelangt per E-Mail, stellte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung abermals einen Erneuerungsantrag zur Erbringung einer Dienstleistung in Österreich gemäß Paragraph 37, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, ÄrzteG für ein weiteres Jahr (konkret für den Zeitraum 09.11.2025 – 08.11.2026). Begründend führte er aus, dass sich an seinen Daten nichts geändert habe.

4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.11.2025, zugestellt per Rsb-Brief am 20.11.2025, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein (oben unter Punkt 3. dargestellter) Antrag auf Verlängerung seiner Meldung als freier Dienstleister kein vollständiges Anbringen darstelle, und forderte ihn unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen vier Wochen ab Zustellung folgende Unterlagen nachzureichen: 4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.11.2025, zugestellt per Rsb-Brief am 20.11.2025, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein (oben unter Punkt 3. dargestellter) Antrag auf Verlängerung seiner Meldung als freier Dienstleister kein vollständiges Anbringen darstelle, und forderte ihn unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen vier Wochen ab Zustellung folgende Unterlagen nachzureichen:

?        Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Beschwerdeführer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist, dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt worden ist und keine Vorstrafen vorliegen (§ 37 Abs. 3 Z 2 ÄrzteG)? Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Beschwerdeführer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist, dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt worden ist und keine Vorstrafen vorliegen (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, ÄrzteG)

?        Die Beschreibung jener ärztlichen Tätigkeiten, welche in Österreich ausgeübt werden sollen

Die genannten Dokumente könnten nur akzeptiert werden, wenn die Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates bestätige, dass er im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG als Facharzt niedergelassen sei und die von ihm in Österreich beabsichtigten Leistungen von seinem Sonderfach umfasst seien.

Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 13Abs. 3 AVG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Antrag zurückgewiesen wird, wenn er dieser Aufforderung nicht innerhalb der angegebenen Frist nachkommt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 13 A, b, s, 3 AVG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Antrag zurückgewiesen wird, wenn er dieser Aufforderung nicht innerhalb der angegebenen Frist nachkommt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der ursprünglichen Meldung der freien Dienstleistungserbringung vom November 2022 sei u.a. eine Bescheinigung des “Allgemeinen Rates der Ärztekammern” vom 04.10.2022 beigelegen, wonach der Beschwerdeführer seit dem 18.03.2019 bei der offiziellen spanischen Ärztekammer, in XXXX , registriert sei. Diese Bescheinigung halte zudem fest, dass er zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt geeignet und ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt worden sei. Diese Bescheinigung habe mit Ablauf des 02.01.2023 ihre Gültigkeit verloren. Die belangte Behörde habe entsprechend § 37 Abs. 10a ÄrzteG die zuständige spanische Behörde kontaktiert, ob der Beschwerdeführer dort aktuell rechtmäßig als Facharzt niedergelassen sei, in deren Rückmeldung werde eine rechtmäßige Niederlassung des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer fachärztlichen Weiterbildung nicht bestätigt. Zudem habe der Beschwerdeführer in seiner erstmaligen Meldung angegeben, „ästhetische Beratungen“ durchzuführen und hätten die in der Folge eingebrachten Verlängerungsmeldungen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis auf Veränderungen im Inhalt der beabsichtigten ärztlichen Leistungen erhalten, jedoch ergebe sich aus der Homepage des XXXX , dass u.a. Botox-Behandlungen, Lippeninjektionen mit Hyaluron, Butt Lift mit Hyaluron sowie Augenringe-Korrekturen erbracht würden. Aufgrund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der ursprünglich vorgelegten Bescheinigung sowie aufgrund des Umstandes, dass das Vorliegen einer fachärztlichen Berechtigung in Spanien, zu der ursprünglich ein „Abschlussdiplom Ästhetische Medizin“ vorgelegt worden sei, durch die zuständige spanische Behörde aktuell nicht bestätigt werde, bedürfe die Frage, ob eine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliege, jedenfalls der Klärung im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens. Begründend führte die belangte Behörde aus, der ursprünglichen Meldung der freien Dienstleistungserbringung vom November 2022 sei u.a. eine Bescheinigung des “Allgemeinen Rates der Ärztekammern” vom 04.10.2022 beigelegen, wonach der Beschwerdeführer seit dem 18.03.2019 bei der offiziellen spanischen Ärztekammer, in römisch 40 , registriert sei. Diese Bescheinigung halte zudem fest, dass er zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt geeignet und ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt worden sei. Diese Bescheinigung habe mit Ablauf des 02.01.2023 ihre Gültigkeit verloren. Die belangte Behörde habe entsprechend Paragraph 37, Absatz 10 a, ÄrzteG die zuständige spanische Behörde kontaktiert, ob der Beschwerdeführer dort aktuell rechtmäßig als Facharzt niedergelassen sei, in deren Rückmeldung werde eine rechtmäßige Niederlassung des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer fachärztlichen Weiterbildung nicht bestätigt. Zudem habe der Beschwerdeführer in seiner erstmaligen Meldung angegeben, „ästhetische Beratungen“ durchzuführen und hätten die in der Folge eingebrachten Verlängerungsmeldungen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis auf Veränderungen im Inhalt der beabsichtigten ärztlichen Leistungen erhalten, jedoch ergebe sich aus der Homepage des römisch 40 , dass u.a. Botox-Behandlungen, Lippeninjektionen mit Hyaluron, Butt Lift mit Hyaluron sowie Augenringe-Korrekturen erbracht würden. Aufgrund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der ursprünglich vorgelegten Bescheinigung sowie aufgrund des Umstandes, dass das Vorliegen einer fachärztlichen Berechtigung in Spanien, zu der ursprünglich ein „Abschlussdiplom Ästhetische Medizin“ vorgelegt worden sei, durch die zuständige spanische Behörde aktuell nicht bestätigt werde, bedürfe die Frage, ob eine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliege, jedenfalls der Klärung im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens.

5. Mit Schreiben vom 02.12.2025, eingelangt bei der Behörde am 05.12.2025, führte der Beschwerdeführer zum Mängelbehebungsauftrag zusammengefasst aus:

Der Beschwerdeführer übe in Österreich folgende ärztliche Tätigkeiten aus: Botox-Behandlungen im Gesicht, Hyaluron-Unterspritzungen, Laserbehandlungen und Peelings.

Dem Schreiben war eine beglaubigte Übersetzung einer Bestätigung der spanischen Ärztekammer vom 25.11.2025 mit folgendem wesentlichen Inhalt angeschlossen (Formatierung nicht im Original wiedergegeben):

„Das Generalsekretariat des Consejo General de Colegios Oficiales de Médicos (CGCOM) bestätigt hiermit, dass gemäß den Angaben im CGCOM-Register XXXX seit dem 18.03.2009 bis heute unter der Nummer XXXX beim Colegio Oficial de Médicos de XXXX (Ärztekammer von XXXX ) registriert ist und gesetzlich berechtigt ist, in Spanien als Arzt zu praktizieren, und dass er nicht suspendiert, disqualifiziert oder von der Ausübung des Arztberufes ausgeschlossen ist. …“„Das Generalsekretariat des Consejo General de Colegios Oficiales de Médicos (CGCOM) bestätigt hiermit, dass gemäß den Angaben im CGCOM-Register römisch 40 seit dem 18.03.2009 bis heute unter der Nummer römisch 40 beim Colegio Oficial de Médicos de römisch 40 (Ärztekammer von römisch 40 ) registriert ist und gesetzlich berechtigt ist, in Spanien als Arzt zu praktizieren, und dass er nicht suspendiert, disqualifiziert oder von der Ausübung des Arztberufes ausgeschlossen ist. …“

6. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Meldung der Erbringung von freien Dienstleistungen gemäß § 37 Abs. 4 ÄrzteG gemäß § 13 Abs. 3 AVG nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist zurück.6. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Meldung der Erbringung von freien Dienstleistungen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ÄrzteG gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist zurück.

Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe des Verfahrensganges, im Wesentlichen wie oben beschrieben, sowie der maßgeblichen Rechtsgrundlagen) aus:

Das vom Beschwerdeführer eingebrachte Anbringen sei insofern mangelhaft gewesen, als darin weder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates (hier Spanien), dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen sei, dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt worden sei und keine Vorstrafen vorlägen noch die Beschreibung jener ärztlichen Tätigkeiten, welche in Österreich ausgeübt werden sollen, enthalten gewesen seien. Im Verbesserungsauftrag seien die bestehenden Mängel des Anbringens detailliert dargelegt und die konkret vorzulegenden Nachweise entsprechend aufgelistet worden. Der Beschwerdeführer habe dazu mit Schreiben vom 02.12.2025 mitgeteilt, welche Tätigkeiten er in Österreich ausüben werde, und habe eine Bestätigung vorgelegt, aufgrund derer die berufsrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als gegeben angesehen werden könne, die im Ärztegesetz für die Meldung der Erbringung einer freien Dienstleistung normierte Voraussetzung einer Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt niedergelassen sei, sei jedoch nicht erbracht worden. Gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 ÄrzteG dürfe die Erbringung einer freien Dienstleistung – unter anderem – erst nach Vorlage einer Bestätigung über die Niederlassung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt erfolgen. Auch der von der belangten Behörde im Wege des IMI eingeholten Auskunft der zuständigen spanischen Behörde könne lediglich das Vorliegen einer universitären medizinischen Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG entnommen werden, nicht jedoch eine rechtmäßige Niederlassung auf Grundlage einer fachärztlichen Weiterbildung. Der Beschwerdeführer sei zudem im Verbesserungsauftrag auf die Zurückweisung seines Antrages – im Falle der Nichtentsprechung – hingewiesen worden. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien bei der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 17.11.2025 eingelangt, sodass dieser somit nicht gänzlich erfüllt worden sei, deshalb sei der Antrag vom 22.10.2025 spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher aktuell nicht berechtigt, in Österreich ärztliche Tätigkeiten auszuüben.Das vom Beschwerdeführer eingebrachte Anbringen sei insofern mangelhaft gewesen, als darin weder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates (hier Spanien), dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen sei, dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt worden sei und keine Vorstrafen vorlägen noch die Beschreibung jener ärztlichen Tätigkeiten, welche in Österreich ausgeübt werden sollen, enthalten gewesen seien. Im Verbesserungsauftrag seien die bestehenden Mängel des Anbringens detailliert dargelegt und die konkret vorzulegenden Nachweise entsprechend aufgelistet worden. Der Beschwerdeführer habe dazu mit Schreiben vom 02.12.2025 mitgeteilt, welche Tätigkeiten er in Österreich ausüben werde, und habe eine Bestätigung vorgelegt, aufgrund derer die berufsrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als gegeben angesehen werden könne, die im Ärztegesetz für die Meldung der Erbringung einer freien Dienstleistung normierte Voraussetzung einer Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt niedergelassen sei, sei jedoch nicht erbracht worden. Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, ÄrzteG dürfe die Erbringung einer freien Dienstleistung – unter anderem – erst nach Vorlage einer Bestätigung über die Niederlassung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt erfolgen. Auch der von der belangten Behörde im Wege des IMI eingeholten Auskunft der zuständigen spanischen Behörde könne lediglich das Vorliegen einer universitären medizinischen Ausbildung im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG entnommen werden, nicht jedoch eine rechtmäßige Niederlassung auf Grundlage einer fachärztlichen Weiterbildung. Der Beschwerdeführer sei zudem im Verbesserungsauftrag auf die Zurückweisung seines Antrages – im Falle der Nichtentsprechung – hingewiesen worden. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien bei der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 17.11.2025 eingelangt, sodass dieser somit nicht gänzlich erfüllt worden sei, deshalb sei der Antrag vom 22.10.2025 spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher aktuell nicht berechtigt, in Österreich ärztliche Tätigkeiten auszuüben.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er im Wesentlichen (nach Wiederholung des Sachverhaltes wie oben dargestellt) ausführte, dass er die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 ÄrzteG bereits mit Ersteingabe am 02.11.2022 erfüllt habe und sich seine Umstände in keiner Weise geändert hätten, da die belangte Behörde in der Vergangenheit (jährlich) eine Verlängerung der Meldung gemäß § 37 Abs. 4 ÄrzteG – ohne Beanstandung – durchgeführt habe. In Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 22.10.2025 habe die belangte Behörde festgestellt, dass die ursprüngliche vorgelegte Bestätigung der spanischen Ärztekammer von XXXX (bzw. deren Inhalt) mit 02.01.2023 die Gültigkeit verloren habe und in der Folge einen Mängelbehebungsauftrag erteilt. Nunmehr habe die belangte Behörde bemängelt, dass der – im Rahmen des erteilten Mängelbehebungsauftrages – vorgelegten Bestätigung der spanischen Ärztekammer von XXXX vom 25.11.2025 nicht entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer als Allgemeinmediziner oder Facharzt niedergelassen sei, weshalb keine vollständige Verbesserung des Antrages vom 22.10.2025 vorliege und sein Antrag zurückzuweisen sei. Die belangte Behörde verletze den Beschwerdeführer durch ihre Entscheidung in seinem Recht auf eine Entscheidung in der Sache, da sich an seinen Umständen gemäß § 37 ÄrzteG im Vergleich zum Zeitpunkt der Ersteintragung nichts geändert habe. Zudem habe die belangte Behörde den Antragsgegenstand überschritten, wenn sie auf die weitere Eintragung des Beschwerdeführers in der Ärzteliste als Facharzt Bezug nehme. Die am 02.12.2025 vorgelegte Bescheinigung vom 25.11.2025 erfülle die Voraussetzungen des § 37 ÄrzteG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2025, Ra 2014/04/0020, sehe zudem das System der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise vor, weshalb die Anerkennung von Berufsqualifikationen (der Richtlinie 2005/36/EG) nicht von zusätzlichen Anforderungen abhängen dürfe. Die belangte Behörde verkenne somit, dass gemäß Art. 21 der zitierten Richtlinie und Anhang V Nr. 5.1. alle notwendigen Voraussetzungen vorliegen würden. Das Vorgehen widerspreche auch der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend die ärztliche Qualifikationsnachweis aus der Europäischen Union (Ärztinnen-/Ärzte-EU Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 – Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014). Überdies liege eine Verletzung der Ermittlungspflicht der belangten Behörde vor, da sie zwar angeblich Anfragen im Wege des IMI getätigt habe, diese aber rechtsirrig nur auf die Frage abgezielt hätten, ob der Beschwerdeführer als Facharzt niedergelassen sei, laut Bescheidbegründung seien die erfolgreiche universitäre Ausbildung und die Niederlassung als Allgemeinmediziner bestätigt worden. Rechtliches Gehör zu den konkreten Ermittlungsergebnissen habe der Beschwerdeführer nicht gehabt. 7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er im Wesentlichen (nach Wiederholung des Sachverhaltes wie oben dargestellt) ausführte, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, ÄrzteG bereits mit Ersteingabe am 02.11.2022 erfüllt habe und sich seine Umstände in keiner Weise geändert hätten, da die belangte Behörde in der Vergangenheit (jährlich) eine Verlängerung der Meldung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ÄrzteG – ohne Beanstandung – durchgeführt habe. In Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 22.10.2025 habe die belangte Behörde festgestellt, dass die ursprüngliche vorgelegte Bestätigung der spanischen Ärztekammer von römisch 40 (bzw. deren Inhalt) mit 02.01.2023 die Gültigkeit verloren habe und in der Folge einen Mängelbehebungsauftrag erteilt. Nunmehr habe die belangte Behörde bemängelt, dass der – im Rahmen des erteilten Mängelbehebungsauftrages – vorgelegten Bestätigung der spanischen Ärztekammer von römisch 40 vom 25.11.2025 nicht entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer als Allgemeinmediziner oder Facharzt niedergelassen sei, weshalb keine vollständige Verbesserung des Antrages vom 22.10.2025 vorliege und sein Antrag zurückzuweisen sei. Die belangte Behörde verletze den Beschwerdeführer durch ihre Entscheidung in seinem Recht auf eine Entscheidung in der Sache, da sich an seinen Umständen gemäß Paragraph 37, ÄrzteG im Vergleich zum Zeitpunkt der Ersteintragung nichts geändert habe. Zudem habe die belangte Behörde den Antragsgegenstand überschritten, wenn sie auf die weitere Eintragung des Beschwerdeführers in der Ärzteliste als Facharzt Bezug nehme. Die am 02.12.2025 vorgelegte Bescheinigung vom 25.11.2025 erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 37, ÄrzteG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2025, Ra 2014/04/0020, sehe zudem das System der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise vor, weshalb die Anerkennung von Berufsqualifikationen (der Richtlinie 2005/36/EG) nicht von zusätzlichen Anforderungen abhängen dürfe. Die belangte Behörde verkenne somit, dass gemäß Artikel 21, der zitierten Richtlinie und Anhang römisch fünf Nr. 5.1. alle notwendigen Voraussetzungen vorliegen würden. Das Vorgehen widerspreche auch der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend die ärztliche Qualifikationsnachweis aus der Europäischen Union (Ärztinnen-/Ärzte-EU Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 – Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014). Überdies liege eine Verletzung der Ermittlungspflicht der belangten Behörde vor, da sie zwar angeblich Anfragen im Wege des IMI getätigt habe, diese aber rechtsirrig nur auf die Frage abgezielt hätten, ob der Beschwerdeführer als Facharzt niedergelassen sei, laut Bescheidbegründung seien die erfolgreiche universitäre Ausbildung und die Niederlassung als Allgemeinmediziner bestätigt worden. Rechtliches Gehör zu den konkreten Ermittlungsergebnissen habe der Beschwerdeführer nicht gehabt.

Der Beschwerde waren ein E-Mailverkehr mit der österreichischen Ärztekammer beginnend am 02.11.2022 sowie ein Screenshot (betreffend eine Abfrage der Ärzteliste) als Beilagen angeschlossen.

8. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere im angefochtenen Bescheid, werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere im angefochtenen Bescheid, werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welche mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers – in Hinblick auf die von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages sowie den in der Vergangenheit vorgelegten Bestätigungen gemäß § 37 ÄrzteG – im Einklang stehen. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welche mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers – in Hinblick auf die von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages sowie den in der Vergangenheit vorgelegten Bestätigungen gemäß Paragraph 37, ÄrzteG – im Einklang stehen. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.

Es ist insbesondere nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde das Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt hat, da diese zum einen den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.11.2025 über ihre – auch amtswegigen – Ermittlungsergebnisse in Kenntnis gesetzt hat und zum anderen diese Ermittlungsergebnisse dem Bescheid als Beilage angeschlossen hat. Eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren allfällig erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann schon durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (vgl. etwa VwGH 23.04.2026, Ra 2025/10/0127). Ebenso wenig kann der belangten Behörde eine Unterlassung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht vorgeworfen werden, hat doch der Beschwerdeführer als Antragsteller eine Bescheinigung über seine rechtmäßige Niederlassung als Facharzt oder Allgemeinmediziner gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 ÄrzteG vorzulegen und trägt dieser die Beweislast für das Vorliegen dieser im Materiengesetz normierten Voraussetzung, so wörtlich [hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten]. Überdies hat die belangte Behörde gemäß § 37 Abs. 10a ÄrzteG (wobei es sich um eine Ermessensentscheidung handelt) von der zuständigen spanischen Behörde im Wege des IMI die Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Beschwerdeführers als Facharzt (aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Fachgebiet der Ästhetik) angefragt. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde das Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt hat, da diese zum einen den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.11.2025 über ihre – auch amtswegigen – Ermittlungsergebnisse in Kenntnis gesetzt hat und zum anderen diese Ermittlungsergebnisse dem Bescheid als Beilage angeschlossen hat. Eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren allfällig erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann schon durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden vergleiche etwa VwGH 23.04.2026, Ra 2025/10/0127). Ebenso wenig kann der belangten Behörde eine Unterlassung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht vorgeworfen werden, hat doch der Beschwerdeführer als Antragsteller eine Bescheinigung über seine rechtmäßige Niederlassung als Facharzt oder Allgemeinmediziner gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, ÄrzteG vorzulegen und trägt dieser die Beweislast für das Vorliegen dieser im Materiengesetz normierten Voraussetzung, so wörtlich [hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten]. Überdies hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz 10 a, ÄrzteG (wobei es sich um eine Ermessensentscheidung handelt) von der zuständigen spanischen Behörde im Wege des IMI die Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Beschwerdeführers als Facharzt (aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Fachgebiet der Ästhetik) angefragt.

Dass die vom Beschwerdeführer im Erstantrag vorgelegte Bescheinigung vom 04.10.2022 eine Registrierung des Beschwerdeführers nur bis 02.01.2023 bestätigte, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt – wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde zudem ausdrücklich bestätigt – aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 117c Abs. 3 ÄrzteG 1998 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren gemäß Abs. 1 Z 6 der leg. cit. und somit auch in einem Verfahren gemäß § 37 leg. cit. Gemäß Paragraph 117 c, Absatz 3, ÄrzteG 1998 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 6, der leg. cit. und somit auch in einem Verfahren gemäß Paragraph 37, leg. cit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt:

3.3.1. Zur Rechtslage:

3.3.1.1. § 37 ÄrzteG 1998 lautet samt Überschrift:3.3.1.1. Paragraph 37, ÄrzteG 1998 lautet samt Überschrift:

Freier Dienstleistungsverkehr

§ 37. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 oder Abs. 2a ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.Paragraph 37, (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, oder Absatz 2 a, ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.

(2) Der Dienstleistungserbringer unterliegt bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Im Sinne des § 49 Abs. 1 hat der Dienstleistungserbringer über die für die gewissenhafte Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Vorschriften über Berufspflichten oder das Disziplinarrecht verstößt, hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.(2) Der Dienstleistungserbringer unterliegt bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, hat der Dienstleistungserbringer über die für die gewissenhafte Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Vorschriften über Berufspflichten oder das Disziplinarrecht verstößt, hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Absatz 3, Ziffer 2, anzuzeigen.

(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

1.       Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2.       Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,

3.       Berufsqualifikationsnachweis oder ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches, der die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1a Z 1 bis 6 erfüllt,3. Berufsqualifikationsnachweis oder ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches, der die Voraussetzungen des Paragraph 5 a, Absatz eins a, Ziffer eins bis 6 erfüllt,

4.       Nachweis einer § 52d entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und4. Nachweis einer Paragraph 52 d, entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und

5.       Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Berufsausübung notwendig sind.

Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 vorliegen, einholen.Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, vorliegen, einholen.

(4) Die Meldung gemäß Abs. 3 ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.(4) Die Meldung gemäß Absatz 3, ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die ärztliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern

1.       die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und

2.       der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a Abs. 1a nachweist.2. der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 5 a, Absatz eins a, nachweist.

(6) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3(6) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Absatz 3

1.       über ihre Entscheidung, seine Qualifikation nicht nachzuprüfen, oder

2.       bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis

zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Ärztekammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat jedenfalls spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Ärztekammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Absatz 4, hat jedenfalls spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.

(7) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung bzw. in Fällen des § 5a Abs. 1a dem entsprechenden Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.(7) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung bzw. in Fällen des Paragraph 5 a, Absatz eins a, dem entsprechenden Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

(8) Die Erbringung der Dienstleistung darf

1.       in Fällen des Abs. 5 nach positiver Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in den Abs. 6 und 7 angeführten Fristen,1. in Fällen des Absatz 5, nach positiver Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in den Absatz 6 und 7 angeführten Fristen,

2.       ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Abs. 32. ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Absatz 3

aufgenommen werden.

(9) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer aufgrund seiner Meldung in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer einzutragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn eine Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung weggefallen ist. Die Eintragung begründet keine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer. § 27 ist nicht anzuwenden.(9) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer aufgrund seiner Meldung in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer einzutragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn eine Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung weggefallen ist. Die Eintragung begründet keine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer. Paragraph 27, ist nicht anzuwenden.

(10) Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Ärztekammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 entspricht. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der Niederlassung hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 1 reduziert und zugleich die Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 beantragt, hat die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.(10) Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Ärztekammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Absatz eins, entspricht. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der Niederlassung hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Absatz eins, reduziert und zugleich die Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, beantragt, hat die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.

(10a) Die Österreichische Ärztekammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Österreichische Ärztekammer, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

(11) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 7 obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.(11) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Absatz 7, obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

3.3.1.2. § 13 Abs. 3 AVG lautet:3.3.1.2. Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet:

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.3.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

3.3.2.1. Zum Gegenstand (zur Sache) des Beschwerdeverfahrens ist zunächst festzuhalten, dass dann, wenn die belangte Behörde – wie im vorliegenden Fall – einen Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG rechtmäßig erfolgt ist, somit ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242).Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG rechtmäßig erfolgt ist, somit ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242).

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nur den vom Beschwerdeführer gestellten Erneuerungsantrag zur Erbringung einer ärztlichen Dienstleistung gemäß § 37 Abs. 4 ÄrzteG vom 22.10.2025 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist auch nur die Frage der Vollständigkeit bzw. Mängelfreiheit (im Sinne von § 13 Abs. 3 AVG) dieses – verbesserten – Antrages zu klären. Hingegen ist ein Verfahren betreffend die Anerkennung bzw. Anrechnung einer EWR-Berufsqualifikation des Beschwerdeführers nicht verfahrensgegenständlich, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen (so die Hinweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum System der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise gemäß Art. 21 der Richtlinie 2005/36/EG und des Anhanges V Nr. 5.1. sowie die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend die ärztliche Qualifikationsnachweis aus der Europäischen Union) ins Leere geht. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus behauptet, die belangte Behörde habe den Antragsgegenstand überschritten, indem sie über eine Niederlassung seiner Person als Facharzt abspreche, obwohl er – wie bisher – die Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der freien Dienstleistungserbringung als Allgemeinmediziner beantragt habe, ist zu erwidern, dass der Begründung des Bescheides nur zu entnehmen ist, dass diese das Vorliegen eines gesetzlich geforderten Nachweises der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist (§ 37 Abs. 3 Z 2 ÄrzteG) verneint hat. Darin kann jedoch keine Überschreitung des Antraggegenstandes erblickt werden und liegt auch keine inhaltliche Entscheidung in der Sache vor.Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nur den vom Beschwerdeführer gestellten Erneuerungsantrag zur Erbringung einer ärztlichen Dienstleistung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ÄrzteG vom 22.10.2025 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist auch nur die Frage der Vollständigkeit bzw. Mängelfreiheit (im Sinne von Paragraph 13, Absatz 3, AVG) dieses – verbesserten – Antrages zu klären. Hingegen ist ein Verfahren betreffend die Anerkennung bzw. Anrechnung einer EWR-Berufsqualifikation des Beschwerdeführers nicht verfahrensgegenständlich, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen (so die Hinweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum System der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 21, der Richtlinie 2005/36/EG und des Anhanges römisch fünf Nr. 5.1. sowie die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend die ärztliche Qualifikationsnachweis aus der Europäischen Union) ins Leere geht. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus behauptet, die belangte Behörde habe den Antragsgegenstand überschritten, indem sie über eine Niederlassung seiner Person als Facharzt abspreche, obwohl er – wie bisher – die Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der freien Dienstleistungserbringung als Allgemeinmediziner beantragt habe, ist zu erwidern, dass der Begründung des Bescheides nur zu entnehmen ist, dass diese das Vorliegen eines gesetzlich geforderten Nachweises der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, ÄrzteG) verneint hat. Darin kann jedoch keine Überschreitung des Antraggegenstandes erblickt werden und liegt auch keine inhaltliche Entscheidung in der Sache vor.

3.3.2.2. Die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG setzt voraus, dass im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich angegeben ist, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040). Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. VwGH 11.06.1992, 92/06/0069).3.3.2.2. Die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG setzt voraus, dass im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich angegeben ist, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040). Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen vergleiche VwGH 11.06.1992, 92/06/0069).

Die Behörde darf ferner nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 25.07.2013, 2013/07/0099). Ein Verbesserungsauftrag kommt für Formgebrechen, wie etwa das Fehlen von vorgeschriebenen Beilagen, in Betracht (vgl. zur umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg 5224 A/1960; VwGH 07.04.2011, 2009/22/0101; 17.04.2012, 2008/04/0217; 27.06.2013, 2013/07/0035).Die Behörde darf ferner nur dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 25.07.2013, 2013/07/0099). Ein Verbesserungsauftrag kommt für Formgebrechen, wie etwa das Fehlen von vorgeschriebenen Beilagen, in Betracht vergleiche zur umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg 5224 A/1960; VwGH 07.04.2011, 2009/22/0101; 17.04.2012, 2008/04/0217; 27.06.2013, 2013/07/0035).

3.3.2.3. Beabsichtigt ein Arzt, grenzüberschreitend Dienstleistungen in Österreich zu erbringen, muss er vor der erstmaligen Erbringung eine schriftliche Meldung an die Österreichische Ärztekammer erstatten. Er hat dabei die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Dienstleistungserbringung erforderlichen Urkunden vorzulegen (Nachweis der Staatsangehörigkeit, Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates über die rechtmäßige Ausübung des angestrebten Berufes, Berufsqualifikationsnachweis, Nachweis einer § 52d Abs. 2 entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und Erklärung über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse). Der Arzt hat diese Meldung einmal jährlich zu erneuern, wobei er zur weiteren Urkundenvorlage nur verpflichtet ist, wenn sich die bescheinigten Sachverhalte wesentlich geändert haben (vgl. Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 37 ÄrzteG 1998 Rz 4 [Stand 1.1.2022, rdb.at])3.3.2.3. Beabsichtigt ein Arzt, grenzüberschreitend Dienstleistungen in Österreich zu erbringen, muss er vor der erstmaligen Erbringung eine schriftliche Meldung an die Österreichische Ärztekammer erstatten. Er hat dabei die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Dienstleistungserbringung erforderlichen Urkunden vorzulegen (Nachweis der Staatsangehörigkeit, Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates über die rechtmäßige Ausübung des angestrebten Berufes, Berufsqualifikationsnachweis, Nachweis einer Paragraph 52 d, Absatz 2, entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und Erklärung über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse). Der Arzt hat diese Meldung einmal jährlich zu erneuern, wobei er zur weiteren Urkundenvorlage nur verpflichtet ist, wenn sich die bescheinigten Sachverhalte wesentlich geändert haben vergleiche Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 Paragraph 37, ÄrzteG 1998 Rz 4 [Stand 1.1.2022, rdb.at])

3.3.2.4. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 bis 3 ÄrzteG bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden – im Rahmen Erneuerungsantrages gemäß § 37 Abs. 4 ÄrzteG – neuerlich vorzulegen. 3.3.2.4. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 ÄrzteG bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden – im Rahmen Erneuerungsantrages gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ÄrzteG – neuerlich vorzulegen.

Somit ist zu prüfen, ob – wie von der belangten Behörde angenommen – eine wesentlichen Änderung gegenüber dem (im Erstantrag) in den Urkunden gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 bis 3 ÄrzteG bescheinigten Sachverhalt vorliegt und der Erneuerungsantrag vom 22.10.2025 somit – durch Nichtvorlage der erforderlichen Bescheinigung über die Niederlassung als Allgemeinmediziner oder Facharzt gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 ÄrzteG – einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG aufweist.Somit ist zu prüfen, ob – wie von der belangten Behörde angenommen – eine wesentlichen Änderung gegenüber dem (im Erstantrag) in den Urkunden gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 ÄrzteG bescheinigten Sachverhalt vorliegt und der Erneuerungsantrag vom 22.10.2025 somit – durch Nichtvorlage der erforderlichen Bescheinigung über die Niederlassung als Allgemeinmediziner oder Facharzt gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, ÄrzteG – einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufweist.

Dies ist fallgegenständlich zu bejahen, da der Beschwerdeführer im Rahmen seines Erstantrages am 02.11.2022 zur Erfüllung des Erfordernisses des § 37 Abs. 3 Z 2 ÄrzteG eine Bescheinigung der Ärztekammer von XXXX vom 04.10.2022 vorgelegt hat, welche jedoch unbestritten mit Ablauf des 02.01.2023 ihre Gültigkeit verloren hat. Bereits aufgrund dieses Umstandes, dass die Erfüllung des Erfordernisses des § 37 Abs. 3 Z 2 ÄrzteG ab dem 02.01.2023 nicht mehr gegeben bzw. nachgewiesen war, lag ab diesem Zeitpunkt eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zur Erstantragstellung und somit eine Mangelhaftigkeit des verfahrensgegenständlichen Erneuerungsantrages vor, die die belangte Behörde zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG berechtigte. Der Umstand, dass die belangte Behörde diesen Mangel in vorangegangenen (jährlichen) Erneuerungsantragsverfahren nicht aufgegriffen hat bzw. die Berufung des Beschwerdeführers auf einen in der Vergangenheit bestandenen Unrechtszustand, vermag daran nichts zu ändern. Festzuhalten ist, dass das Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 4 ÄrzteG jährlich aus Anlass eines Erneuerungsantrages neu zu überprüfen ist.Dies ist fallgegenständlich zu bejahen, da der Beschwerdeführer im Rahmen seines Erstantrages am 02.11.2022 zur Erfüllung des Erfordernisses des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, ÄrzteG eine Bescheinigung der Ärztekammer von römisch 40 vom 04.10.2022 vorgelegt hat, welche jedoch unbestritten mit Ablauf des 02.01.2023 ihre Gültigkeit verloren hat. Bereits aufgrund dieses Umstandes, dass die Erfüllung des Erfordernisses des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, ÄrzteG ab dem 02.01.2023 nicht mehr gegeben bzw. nachgewiesen war, lag ab diesem Zeitpunkt eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zur Erstantragstellung und somit eine Mangelhaftigkeit des verfahrensgegenständlichen Erneuerungsantrages vor, die die belangte Behörde zur Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigte. Der Umstand, dass die belangte Behörde diesen Mangel in vorangegangenen (jährlichen) Erneuerungsantragsverfahren nicht aufgegriffen hat bzw. die Berufung des Beschwerdeführers auf einen in der Vergangenheit bestandenen Unrechtszustand, vermag daran nichts zu ändern. Festzuhalten ist, dass das Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ÄrzteG jährlich aus Anlass eines Erneuerungsantrages neu zu überprüfen ist.

Daher hatte der Beschwerdeführer in seinem Erneuerungsantrag vom 22.10.2025 die hierfür erforderlichen Urkunden gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 bis 3 ÄrzteG neuerlich beizulegen. Dem genannten Antrag des Beschwerdeführers war jedoch keine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 ÄrzteG, dass er rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist, angeschlossen. Dabei handelt es sich um eine klare (und für den Beschwerdeführer erkennbare) Anforderung des Materiengesetzes (ÄrzteG) – nämlich um eine dort ausdrücklich genannte Antragsbeilage –, weshalb (bereits) aufgrund des Fehlens dieser kein vollständiges, fehlerfreies Anbringen vorlag. Die belangte Behörde ist somit (schon deshalb) zutreffend vom Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG ausgegangen. Daher hatte der Beschwerdeführer in seinem Erneuerungsantrag vom 22.10.2025 die hierfür erforderlichen Urkunden gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 ÄrzteG neuerlich beizulegen. Dem genannten Antrag des Beschwerdeführers war jedoch keine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, ÄrzteG, dass er rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist, angeschlossen. Dabei handelt es sich um eine klare (und für den Beschwerdeführer erkennbare) Anforderung des Materiengesetzes (ÄrzteG) – nämlich um eine dort ausdrücklich genannte Antragsbeilage –, weshalb (bereits) aufgrund des Fehlens dieser kein vollständiges, fehlerfreies Anbringen vorlag. Die belangte Behörde ist somit (schon deshalb) zutreffend vom Vorliegen eines Mangels im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausgegangen.

Sie hat daher zu Recht einen Verbesserungsauftrag zur Behebung unter anderem dieses Mangels erlassen, den sie auch dem Gesetz entsprechend ausgeführt hat, da dieser ausdrücklich auf das Erfordernis des § 37 Abs. 3 Z 2 ÄrzteG, den notwendigen Inhalt einer solchen Bescheinigung und die Folgen einer Unterlassung der Beibringung dieser Urkunde hingewiesen sowie eine angemessene Frist für die Mängelbehebung enthalten hat.Sie hat daher zu Recht einen Verbesserungsauftrag zur Behebung unter anderem dieses Mangels erlassen, den sie auch dem Gesetz entsprechend ausgeführt hat, da dieser ausdrücklich auf das Erfordernis des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, ÄrzteG, den notwendigen Inhalt einer solchen Bescheinigung und die Folgen einer Unterlassung der Beibringung dieser Urkunde hingewiesen sowie eine angemessene Frist für die Mängelbehebung enthalten hat.

3.3.2.6. Der belangten Behörde ist auch darin zu folgen, dass dieser Mangel mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.12.2025 und der damit vorgelegten Bestätigung der spanischen Ärztekammer vom 25.11.2025 nicht behoben wurde. Denn die genannte Bestätigung stellt keine Bescheinigung im Sinne von § 37 Abs. 3 Z 2 ÄrzteG dar, da ihr, wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist. Da die von der belangten Behörde amtswegig eingeholte Auskunft der spanischen Behörde vom 13.10.2025 (siehe oben Punkt I.2.) jedenfalls keine Bescheinigung über die Niederlassung des Beschwerdeführers als Facharzt darstellt – was vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht behauptet wird –, der Beschwerdeführer aber angegeben hat, fachärztliche Tätigkeiten in Österreich auszuüben, liegt auch insofern die erforderliche Bescheinigung im Sinne von § 37 Abs. 3 Z 2 ÄrzteG für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angestrebten bzw. ausgeübten Berufes als Facharzt in Österreich nicht vor. Die belangte Behörde hat in diesem Sinne im Verbesserungsauftrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorzulegenden, ausstehenden Dokumente die Niederlassung des Beschwerdeführers als Facharzt und den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer in Österreich beabsichtigten Leistungen von seinem Sonderfach umfasst sind, bestätigen müssen. 3.3.2.6. Der belangten Behörde ist auch darin zu folgen, dass dieser Mangel mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.12.2025 und der damit vorgelegten Bestätigung der spanischen Ärztekammer vom 25.11.2025 nicht behoben wurde. Denn die genannte Bestätigung stellt keine Bescheinigung im Sinne von Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, ÄrzteG dar, da ihr, wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist. Da die von der belangten Behörde amtswegig eingeholte Auskunft der spanischen Behörde vom 13.10.2025 (siehe oben Punkt römisch eins.2.) jedenfalls keine Bescheinigung über die Niederlassung des Beschwerdeführers als Facharzt darstellt – was vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht behauptet wird –, der Beschwerdeführer aber angegeben hat, fachärztliche Tätigkeiten in Österreich auszuüben, liegt auch insofern die erforderliche Bescheinigung im Sinne von Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, ÄrzteG für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angestrebten bzw. ausgeübten Berufes als Facharzt in Österreich nicht vor. Die belangte Behörde hat in diesem Sinne im Verbesserungsauftrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorzulegenden, ausstehenden Dokumente die Niederlassung des Beschwerdeführers als Facharzt und den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer in Österreich beabsichtigten Leistungen von seinem Sonderfach umfasst sind, bestätigen müssen.

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde rechtmäßig und rechtskonform verfügten Mängelbehebungsauftrag in diesem Punkt nicht und damit nur teilweise erfüllt hat. Eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist aber der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. VwGH 11.06.1992, 92/06/0069).Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde rechtmäßig und rechtskonform verfügten Mängelbehebungsauftrag in diesem Punkt nicht und damit nur teilweise erfüllt hat. Eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist aber der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen vergleiche VwGH 11.06.1992, 92/06/0069).

3.3.2.7. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen zur Erfüllung des zweiten – durch die belangte Behörde aufgezeigten – Mangels (Beschreibung jener ärztlichen Tätigkeit, welche in Österreich ausgeübt werden soll) nicht weiter einzugehen, da feststeht, dass der Beschwerdeführer bereits die Bescheinigung gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 ÄrzteG nicht erbracht hat. 3.3.2.7. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen zur Erfüllung des zweiten – durch die belangte Behörde aufgezeigten – Mangels (Beschreibung jener ärztlichen Tätigkeit, welche in Österreich ausgeübt werden soll) nicht weiter einzugehen, da feststeht, dass der Beschwerdeführer bereits die Bescheinigung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, ÄrzteG nicht erbracht hat.

3.3.2.8. Die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.10.2025 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen, ist daher nicht zu beanstanden. 3.3.2.8. Die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.10.2025 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen, ist daher nicht zu beanstanden.

3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Für die vom Beschwerdeführer in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht besteht schon vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor und es ist auch nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Arzt Ärztekammer Ärztekammerpräsident Berufsausübung Bescheinigung Dienstleistungsfreiheit Erneuerungsantrag Frist grenzüberschreitende Dienstleistungen Mängelbehebung Mitgliedstaat Nachweismangel Urkunde Verbesserungsauftrag Verfahrensgegenstand Vorlagepflicht wesentliche Änderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2343996.1.00

Im RIS seit

28.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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