TE Vwgh Erkenntnis 2011/4/7 2009/22/0101

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Veröffentlicht am 07.04.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs3;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z1;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z6;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z7;
NAGDV 2005 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner u.a., Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 2. Februar 2009, Zl. 153.158/2- III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Februar 2009 bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 17. Dezember 2008, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 14. Mai 2007 auf weitere Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "beschränkt" gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 19 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen worden war.Mit Bescheid vom 2. Februar 2009 bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 17. Dezember 2008, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 14. Mai 2007 auf weitere Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "beschränkt" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen worden war.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom 1. September 2008 zur Vorlage einer Kopie des gültigen Reisedokumentes (bzw. einer entsprechenden Stellungnahme für den Fall, dass er keinen Reisepass erhalten hätte), eines aktuellen Nachweises über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und eines aktuellen Nachweises des gesicherten Lebensunterhalts aufgefordert worden sei. Innerhalb der gewährten Frist sei dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden. Daher sei eine geschäftsmäßige Behandlung des Antrages nicht möglich gewesen, weil wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Der Antrag sei daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG von der erstinstanzlichen Behörde zurückzuweisen gewesen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung Verzögerungen bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes geltend gemacht habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass er der Behörde eine Stellungnahme mit den Gründen, warum eine fristgerechte Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht möglich sei, übermitteln hätte können.Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom 1. September 2008 zur Vorlage einer Kopie des gültigen Reisedokumentes (bzw. einer entsprechenden Stellungnahme für den Fall, dass er keinen Reisepass erhalten hätte), eines aktuellen Nachweises über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und eines aktuellen Nachweises des gesicherten Lebensunterhalts aufgefordert worden sei. Innerhalb der gewährten Frist sei dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden. Daher sei eine geschäftsmäßige Behandlung des Antrages nicht möglich gewesen, weil wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Der Antrag sei daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG von der erstinstanzlichen Behörde zurückzuweisen gewesen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung Verzögerungen bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes geltend gemacht habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass er der Behörde eine Stellungnahme mit den Gründen, warum eine fristgerechte Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht möglich sei, übermitteln hätte können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

§ 7 NAG-DV lautet (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 8/2007) auszugsweise: Paragraph 7, NAG-DV lautet (in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2007,) auszugsweise:

"Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

"§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:"§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8, und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. Kopie des gültigen Reisedokuments (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. Kopie des gültigen Reisedokuments (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

...

6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);

7. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung."

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2008 zur Vorlage einer Kopie des gültigen Reisedokuments, eines aktuellen Nachweises über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und eines aktuellen Nachweises des gesicherten Lebensunterhalts aufgefordert wurde.

Eingangs ist festzuhalten, dass entgegen der Beschwerdeansicht das Fehlen von in § 7 NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) genannten Unterlagen einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG darstellen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, 2008/21/0302).Eingangs ist festzuhalten, dass entgegen der Beschwerdeansicht das Fehlen von in Paragraph 7, NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) genannten Unterlagen einen Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, 2008/21/0302).

Allerdings hat der Gerichtshof im genannten Erkenntnis - auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird - auch dargelegt, dass nicht die unterlassene Vorlage jeder der für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Urkunden und Nachweise zur Unzulässigkeit des Antrages führen kann. So postuliert § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV (lediglich) die Mitwirkungspflicht der Partei im Ermittlungsverfahren, etwa in dem Sinn, dass ein Fremder initiativ nachzuweisen habe, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Werden Nachweise des gesicherten Lebensunterhalts nicht angeschlossen, liegt kein "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vor.Allerdings hat der Gerichtshof im genannten Erkenntnis - auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird - auch dargelegt, dass nicht die unterlassene Vorlage jeder der für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Urkunden und Nachweise zur Unzulässigkeit des Antrages führen kann. So postuliert Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV (lediglich) die Mitwirkungspflicht der Partei im Ermittlungsverfahren, etwa in dem Sinn, dass ein Fremder initiativ nachzuweisen habe, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Werden Nachweise des gesicherten Lebensunterhalts nicht angeschlossen, liegt kein "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor.

Nichts anderes kann für den in § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV aufgezählten Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz gelten, wird doch auch dort durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" lediglich beispielhaft aufgezählt, aber nicht ausreichend konkret festgelegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist.Nichts anderes kann für den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV aufgezählten Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz gelten, wird doch auch dort durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" lediglich beispielhaft aufgezählt, aber nicht ausreichend konkret festgelegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist.

Diesbezüglich liegt somit von vornherein kein tragfähiger Grund für eine Zurückweisung des Antrags vor.

In dem bereits genannten Erkenntnis 2008/21/0302 (dem folgend vgl. auch jenes vom 3. März 2011, 2009/22/0080) hat der Gerichtshof zwar bestätigt, dass bei Nichtvorlage einer Kopie des gültigen Reisedokumentes regelmäßig ein "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vorliegen werde.In dem bereits genannten Erkenntnis 2008/21/0302 (dem folgend vergleiche auch jenes vom 3. März 2011, 2009/22/0080) hat der Gerichtshof zwar bestätigt, dass bei Nichtvorlage einer Kopie des gültigen Reisedokumentes regelmäßig ein "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorliegen werde.

Allerdings verweist der Beschwerdeführer auf den Inhalt seiner Vernehmung bei der erstinstanzlichen Behörde vom 27. November 2007. Dabei hat er angegeben, dass die Vorlage des Reisepasses "wegen der Problematik Militärdienst etwas länger" dauere. Er hat zwar um eine Fristerstreckung "wegen des verlangten Reisepasses" lediglich bis 1. März 2008 gebeten. Dies enthob die erstinstanzliche Behörde jedoch nicht von ihrer Verpflichtung zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gehindert ist, einen Reisepass vorzulegen. Diese Problematik wurde bereits in den hg. Erkenntnissen vom 22. Oktober 2001, 2001/19/0014, und vom 21. Dezember 2001, 2001/19/0070, angesprochen. Ist die Vorlage eines Reisepasses im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Nichtvorlage nicht zu einer Zurückweisung des Antrags führen, sondern es hat sich die belangte Behörde mit den Gründen für die Nichtvorlage des Reisedokuments und mit der Identität des Antragstellers auseinanderzusetzen, auf deren Feststellung die Vorlage eines Reisepasses wohl in erster Linie hinausläuft. Allenfalls hat sie sich mit anderen Gründen zu befassen, die für die Vorlage einer Kopie des Reisedokuments bei der Verlängerung eines Aufenthaltstitels relevant sein könnten.Allerdings verweist der Beschwerdeführer auf den Inhalt seiner Vernehmung bei der erstinstanzlichen Behörde vom 27. November 2007. Dabei hat er angegeben, dass die Vorlage des Reisepasses "wegen der Problematik Militärdienst etwas länger" dauere. Er hat zwar um eine Fristerstreckung "wegen des verlangten Reisepasses" lediglich bis 1. März 2008 gebeten. Dies enthob die erstinstanzliche Behörde jedoch nicht von ihrer Verpflichtung zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gehindert ist, einen Reisepass vorzulegen. Diese Problematik wurde bereits in den hg. Erkenntnissen vom 22. Oktober 2001, 2001/19/0014, und vom 21. Dezember 2001, 2001/19/0070, angesprochen. Ist die Vorlage eines Reisepasses im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Nichtvorlage nicht zu einer Zurückweisung des Antrags führen, sondern es hat sich die belangte Behörde mit den Gründen für die Nichtvorlage des Reisedokuments und mit der Identität des Antragstellers auseinanderzusetzen, auf deren Feststellung die Vorlage eines Reisepasses wohl in erster Linie hinausläuft. Allenfalls hat sie sich mit anderen Gründen zu befassen, die für die Vorlage einer Kopie des Reisedokuments bei der Verlängerung eines Aufenthaltstitels relevant sein könnten.

Wegen der aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Wegen der aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 7. April 2011

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009220101.X00

Im RIS seit

16.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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