TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/21 I424 2331181-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2026
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Entscheidungsdatum

21.09.2026

Norm

AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §75 Abs32
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §53
FPG §55 Abs1a
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art18
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I424 2331181-2/5E
, I424 2331181-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. ELFENBEINKÜSTE, vertreten durch Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2026, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. ELFENBEINKÜSTE, vertreten durch Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste (in der Folge: BF), stellte am 30.08.2023 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde/BFA) vom 20.11.2025 wurde dieser Antrag vollinhaltlich abgewiesen. Der BF brachte daraufhin das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 14.02.2026 zur GZ.: I403 2331181-1 als unbegründet abgewiesen. Der in weiterer Folge gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe wurde vom Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) mit Beschluss vom 04.05.2026 zur GZ.: Ra 2026/20/0194 ebenfalls abgewiesen.

2. Am 13.04.2026 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.08.2026 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54a Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt VI.), ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.) und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.08.2026 zu der Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 54 a, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.), ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.) und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

Begründend wurde ausgeführt, im bereits abgeschlossenen Asylverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Es läge kein wesentlich geänderter entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor. Der BF habe sein Fluchtvorbringen im Folgeverfahren zwar erweitert, da er nunmehr eine politische Verfolgung vorgebracht habe, diesem Vorbringen fehle jedoch ein glaubhafter Kern. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben habe die belangte Behörde nicht erkennen können.

Das Einreiseverbot wurde auf § 53 Abs. 4 Z 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) gestützt. Der BF sei nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag nicht freiwillig ausgereist. Er habe den gegenständlichen Asylantrag missbräuchlich gestellt und indiziere dies eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Der BF sei offensichtlich nicht bereit sich an die österreichische Gesetzesordnung zu halten. Das Einreiseverbot wurde auf Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) gestützt. Der BF sei nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag nicht freiwillig ausgereist. Er habe den gegenständlichen Asylantrag missbräuchlich gestellt und indiziere dies eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Der BF sei offensichtlich nicht bereit sich an die österreichische Gesetzesordnung zu halten.

4. Mit dem am 21.08.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe im Gegensatz zum Vorverfahren neue Fluchtgründe vorgebracht und neue Beweismittel vorgelegt. Es hätte daher jedenfalls eine inhaltliche Entscheidung erfolgen müssen. Der BF habe nämlich nunmehr angegeben, er habe sich exilpolitisch betätigt und Bedrohungen erhalten. Die belangte Behörde hätte diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren führen müssen. Insbesondere habe sich die belangte Behörde mit den Videos, welche sich auf dem im Verfahren bereits vorgelegten USB-Stick befanden, nicht befasst. Politische Konflikte in sozialen Medien würden im Herkunftsland des BF nicht bloß als private Streitigkeiten behandelt werden können. Zudem habe sich die Lage im Herkunftsland des BF insbesondere in Bezug auf politische Meinungsäußerung verschlechtert. Gerade bei im Ausland exilpolitisch tätigen Personen, wäre daher zu untersuchen gewesen, ob die politische Tätigkeit für die Behörden im Herkunftsland sichtbar geworden sei und welche Folgen eine Rückkehr haben könnte.

Der BF sei in Österreich sehr gut integriert, verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse sowie ein umfangreiches soziales Netzwerk und nehme an einer Fußballgruppe aktiv teil. Die belangte Behörde habe sich mit der individuellen Situation des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Das Einreiseverbot sei zu Unrecht ergangen. Der BF habe am gesamten Verfahren mitgewirkt und erhebliche Anstrengungen unternommen, der Behörde weitere Beweismittel zukommen zu lassen.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und die einschlägigen Länderinformationen aktualisieren bzw. ergänzende Länderinformationen einholen. Es wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in eventu ein Antrag auf Verbleib gestellt. Das BVwG möge die vorgelegten Videos vollständig sichten und deren Inhalt feststellen. Außerdem wurde beantragt die Spruchpunkte I. und II. ersatzlos zu beheben und den Asylantrag einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen sowie dem BF die Flüchtlingseigenschaft, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. In eventu möge das BVwG feststellen, dass die Rückführung des BF in sein Herkunftsland eine Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK darstellen würde und ihm den entsprechenden Aufenthaltstitel erteilen, in eventu die Spruchpunkte V. VI. und VII. ersatzlos beheben, feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sowie das Einreiseverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen, in eventu möge das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und die einschlägigen Länderinformationen aktualisieren bzw. ergänzende Länderinformationen einholen. Es wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in eventu ein Antrag auf Verbleib gestellt. Das BVwG möge die vorgelegten Videos vollständig sichten und deren Inhalt feststellen. Außerdem wurde beantragt die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ersatzlos zu beheben und den Asylantrag einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen sowie dem BF die Flüchtlingseigenschaft, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. In eventu möge das BVwG feststellen, dass die Rückführung des BF in sein Herkunftsland eine Verletzung von Artikel 2, bzw. 3 EMRK darstellen würde und ihm den entsprechenden Aufenthaltstitel erteilen, in eventu die Spruchpunkte römisch fünf. römisch sechs. und römisch sieben. ersatzlos beheben, feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sowie das Einreiseverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen, in eventu möge das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 26.08.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

6. Mit Beschluss des BVwG vom 28.08.2026 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I. 87/2012 in der Fassung vor BGBl. I 39/2026 (in der Folge: BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Anträge auf Zuerkennung eines Rechts auf Verbleib sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurden gleichzeitig als unzulässig zurückgewiesen. 6. Mit Beschluss des BVwG vom 28.08.2026 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 87 aus 2012, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, (in der Folge: BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Anträge auf Zuerkennung eines Rechts auf Verbleib sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurden gleichzeitig als unzulässig zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen

II.1.1. Identität, regionale Herkunft des BF und soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.1. Identität, regionale Herkunft des BF und soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in der Elfenbeinküste geboren. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Dioula und bekennt sich zum Islam. Er ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und ledig. Er hat keine Kinder. Der volljährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Elfenbeinküste geboren. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Dioula und bekennt sich zum Islam. Er ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und ledig. Er hat keine Kinder.

Seine Identität steht nicht fest.

Der BF leidet an keiner psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig.

Der BF beherrscht die Sprache Dioula bzw. Bambara auf dem Niveau der Muttersprache in Worten sowie die französische Sprache auf sehr hohem Niveau in Wort und Schrift.

Der BF wurde in XXXX, einer Stadt im Osten der Elfenbeinküste, geboren und wuchs gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern in XXXX, einer Stadt eine Fahrtstunde nördlich von XXXX, auf. Sein Vater verstarb bei einem Unfall, als der BF noch klein war. Der BF arbeitete von 2019 bis 2021 als Feldarbeiter auf einer Kaffee- und Kakaoplantage.Der BF wurde in römisch 40 , einer Stadt im Osten der Elfenbeinküste, geboren und wuchs gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern in römisch 40 , einer Stadt eine Fahrtstunde nördlich von römisch 40 , auf. Sein Vater verstarb bei einem Unfall, als der BF noch klein war. Der BF arbeitete von 2019 bis 2021 als Feldarbeiter auf einer Kaffee- und Kakaoplantage.

Im Herkunftsland des BF leben zwei Schwestern. Der BF hat keinen Kontakt mit seinen Schwestern.

II.1.2. Gegenüberstellung der Fluchtvorbringen im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahrenrömisch zwei.1.2. Gegenüberstellung der Fluchtvorbringen im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren

II.1.2.1. Im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren brachte der BF zusammengefasst vor, sich 2019 für die medizinische Behandlung seiner Mutter Geld von einer Familie geliehen zu haben. Nachdem er nicht in der Lage gewesen sei, seine Schulden zu begleichen, habe er zwei Jahre wie ein „Sklave“ für diese Familie gearbeitet. Nach einem zweiten Versuch sei dem BF die Flucht gelungen. Da er eigentlich sechs Jahre für die Familie hätte arbeiten müssen, habe er im Falle einer Rückkehr Angst, dass er von der Familie getötet werde. Er habe anschließend bei einer Tante und einem Onkel gelebt und im Betrieb des Onkels gearbeitet. Es habe einen Streit mit einem Geschäftspartner gegeben. Dieser und sein Onkel seien bei einem Schusswechsel getötet und der BF sei als Zeuge benannt worden. Der BF sei gewarnt worden, dass die Arbeit des Onkels „nicht gut“ gewesen sei und die Regierung etwas dagegen gehabt habe und sei ihm geraten worden, das Land zu verlassen. römisch zwei.1.2.1. Im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren brachte der BF zusammengefasst vor, sich 2019 für die medizinische Behandlung seiner Mutter Geld von einer Familie geliehen zu haben. Nachdem er nicht in der Lage gewesen sei, seine Schulden zu begleichen, habe er zwei Jahre wie ein „Sklave“ für diese Familie gearbeitet. Nach einem zweiten Versuch sei dem BF die Flucht gelungen. Da er eigentlich sechs Jahre für die Familie hätte arbeiten müssen, habe er im Falle einer Rückkehr Angst, dass er von der Familie getötet werde. Er habe anschließend bei einer Tante und einem Onkel gelebt und im Betrieb des Onkels gearbeitet. Es habe einen Streit mit einem Geschäftspartner gegeben. Dieser und sein Onkel seien bei einem Schusswechsel getötet und der BF sei als Zeuge benannt worden. Der BF sei gewarnt worden, dass die Arbeit des Onkels „nicht gut“ gewesen sei und die Regierung etwas dagegen gehabt habe und sei ihm geraten worden, das Land zu verlassen.

Das BVwG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.02.2026 zur GZ.: I403 2331181-1 als unbegründet ab, da es dem BF zusammengefasst nicht gelang eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Erkenntnis erwuchs mit 17.02.2026 in Rechtskraft. Die Erhebung eines Rechtsmittels an den VwGH blieb erfolglos (Beschluss des VwGH 04.05.2026 zur GZ.: Ra 2026/20/0194).

II.1.2.2. Zur Begründung des gegenständlichen Antrags verwies der BF zunächst auf die Fluchtgründe im Vorverfahren. Des Weiteren brachte er vor, er werde von der aktuellen Regierung mit dem Umbringen bedroht. Er sei Mitglied bzw. Sympathisant der Partei PPACI. Er fürchte getötet zu werden oder eine Haftstrafe. Er habe ab 2025 begonnen in Österreich politische Kommentare zur Lage in seinem Herkunftsland zu verfassen. Deswegen habe er ab Januar 2026 Drohungen von Sympathisanten der regierenden Partei erhalten. Als Beweismittel legte der BF einen USB-Stick mit Videos vor, die die gegen ihn gerichteten Drohungen zeigen würden. Die Videos habe er Anfang Februar 2026 erhalten. römisch zwei.1.2.2. Zur Begründung des gegenständlichen Antrags verwies der BF zunächst auf die Fluchtgründe im Vorverfahren. Des Weiteren brachte er vor, er werde von der aktuellen Regierung mit dem Umbringen bedroht. Er sei Mitglied bzw. Sympathisant der Partei PPACI. Er fürchte getötet zu werden oder eine Haftstrafe. Er habe ab 2025 begonnen in Österreich politische Kommentare zur Lage in seinem Herkunftsland zu verfassen. Deswegen habe er ab Januar 2026 Drohungen von Sympathisanten der regierenden Partei erhalten. Als Beweismittel legte der BF einen USB-Stick mit Videos vor, die die gegen ihn gerichteten Drohungen zeigen würden. Die Videos habe er Anfang Februar 2026 erhalten.

Der BF erläuterte im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde politische Prozesse im Herkunftsland in Zusammenhang mit Wahlen und Protestaktionen.

II.1.2.3. Das Bundesamt legte zusammengefasst dar, die Ausführungen des BF würden keinen glaubhaften Kern aufweisen. Diesbezüglich wurde in der Beweiswürdigung auf die Angaben des BF in den Einvernahmen verwiesen und ausgeführt, der BF habe sein Fluchtvorbringen erweitert, indem er angab aufgrund seines politischen Interesses online bedroht worden zu sein. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass in Bezug auf die neu vorgebrachten Fluchtgründen kein glaubhafter Kern erkennbar sei. Das Vorbringen würde sich lediglich auf Spekulationen und Informationen Dritter stützen. In Bezug auf das vorgelegte Beweismittel in Form eines USB-Sticks mit Videos auf denen laut Angaben des BF die gegen ihn gerichteten Drohungen ersichtlich seien, wurde ausgeführt, dass es sich unabhängig vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens lediglich um „Online-Streitigkeiten“ handeln würde. römisch zwei.1.2.3. Das Bundesamt legte zusammengefasst dar, die Ausführungen des BF würden keinen glaubhaften Kern aufweisen. Diesbezüglich wurde in der Beweiswürdigung auf die Angaben des BF in den Einvernahmen verwiesen und ausgeführt, der BF habe sein Fluchtvorbringen erweitert, indem er angab aufgrund seines politischen Interesses online bedroht worden zu sein. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass in Bezug auf die neu vorgebrachten Fluchtgründen kein glaubhafter Kern erkennbar sei. Das Vorbringen würde sich lediglich auf Spekulationen und Informationen Dritter stützen. In Bezug auf das vorgelegte Beweismittel in Form eines USB-Sticks mit Videos auf denen laut Angaben des BF die gegen ihn gerichteten Drohungen ersichtlich seien, wurde ausgeführt, dass es sich unabhängig vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens lediglich um „Online-Streitigkeiten“ handeln würde.

II.1.2.4. Die Beschwerde hält dem entgegen, die belangte Behörde habe keine tauglichen Ermittlungen betreffend die nunmehr vorgebrachte politische Verfolgung des BF aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit angestellt und läge auch keine Identität der Sache vor. Die exilpolitische Tätigkeit sowie die daraus resultierenden Verfolgungshandlungen seien erstmals im gegenständlichen Verfahren dargetan worden. Zudem habe sich die politische Lage im Herkunftsland des BF im Zeitraum 2025/2026 verschlechtert. Es gäbe glaubhafte Länderinformationen, die insbesondere darauf hinweisen würden, dass zunehmend strafrechtliche Sanktionen gegen Nutzer sozialer Medien wegen regierungskritischer Äußerungen und Videos angewendet werden würden. römisch zwei.1.2.4. Die Beschwerde hält dem entgegen, die belangte Behörde habe keine tauglichen Ermittlungen betreffend die nunmehr vorgebrachte politische Verfolgung des BF aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit angestellt und läge auch keine Identität der Sache vor. Die exilpolitische Tätigkeit sowie die daraus resultierenden Verfolgungshandlungen seien erstmals im gegenständlichen Verfahren dargetan worden. Zudem habe sich die politische Lage im Herkunftsland des BF im Zeitraum 2025 aus 2026, verschlechtert. Es gäbe glaubhafte Länderinformationen, die insbesondere darauf hinweisen würden, dass zunehmend strafrechtliche Sanktionen gegen Nutzer sozialer Medien wegen regierungskritischer Äußerungen und Videos angewendet werden würden.

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, und die Einsichtnahme in die Akten des asylrechtlichen Vorverfahrens.

Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.

Der BF legte im erstinstanzlichen Verfahren folgende Beweisurkunden vor:

-        Unterlagen aus dem Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung des AMS (s. Aktenseite 109f);

-        Sprachzertifikat A2-Niveau (s. Aktenseite 111f);

-        Teilnahmebestätigung Pflichtschulabschlusskurs vom 22.05.2026 (s. Aktenseite 113);

-        USB-Stick mit Videos (s. Aktenseite 117).

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2.1. Identität, regionale Herkunft des BF und soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.1. Identität, regionale Herkunft des BF und soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme), der Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2026 zur GZ.: I403 2331181-1 sowie auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Dass die Identität des BF nicht feststeht, wurde in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, da der BF im gesamten Verfahren keinen Reisepass im Original vorlegen konnte.

Dass der BF gesund ist, gab er im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 3), wobei er erwähnte, dass er in Innsbruck früher Medikamente zum Schlafen gebraucht habe und damals in psychischer Behandlung gewesen sei. Derzeit nehme er keine Medikamente mehr, weil er keine mehr habe. Er stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen brachte der BF weder im Vorverfahren noch im gegenständlichen Verfahren vor, weswegen festgestellt wird, dass der BF gesund ist.

Die Sprachkenntnisse des BF wurden auf Basis seiner Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt (s. Ersteinvernahme). Die Ersteinvernahme sowie die Einvernahme vor dem BFA wurden unter Beiziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen für die französische Sprache durchgeführt. Der BF hat seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse somit unter Beweis gestellt.

Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich auf die Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2026 zur GZ.: I403 2331181-1.

Die Feststellungen zum familiären Netzwerk im Herkunftsland stützen sich auf die Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. Niederschrift BFA Seite 11).

II.2.2. Gegenüberstellung Fluchtvorbringen im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahrenrömisch zwei.2.2. Gegenüberstellung Fluchtvorbringen im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren

Die Feststellungen zum ersten Asylantrag des BF, dem diesbezüglichen Parteienvorbringen sowie den Erkenntnisausführungen ergeben sich unzweifelhaft aus den diesbezüglichen Verfahrensakten der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts.

Die dargestellten Feststellungen zum Parteienvorbringen und den behördlichen Erwägungen sowie dem wesentlichen Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes im gegenständlichen Verfahren ergeben sich zweifelsfrei aus dem Studium des Inhalts des verfahrensgegenständlichen Aktes.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

II.3.1. Zur Behebung der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides) und der aufbauenden Spruchpunkte III. bis VIII.:römisch zwei.3.1. Zur Behebung der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) und der aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. bis römisch acht.:

II.3.1.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. römisch zwei.3.1.1. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

II.3.1.2. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen.

Dieser tragende Grundsatz soll nach der Rechtsprechung in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt.

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255).

In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006).In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006).

II.3.1.3. Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).römisch zwei.3.1.3. Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Wie aus dem Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen „Vergleichsbescheid” das Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2026 zur GZ.: I403 2331181-1, dar, womit die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs mit 17.02.2026 in Rechtskraft.

Der BF begründete den gegenständlichen Folgeantrag im Wesentlichen mit einer drohenden Verfolgung durch Sympathisanten der regierenden Partei bzw. durch die staatlichen Behörden des Herkunftslandes aufgrund einer regierungskritischen, exilpolitischen Betätigung in Form von Internet-Kommentaren.

Der vorstehend durchgeführte Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, dass der BF zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz vom 13.04.2026 entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die ihn betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat oder in sonstigen, in seiner Person gelegenen Umständen vorgebracht hat, indem er erstmals nicht bloß behauptete, von der Familie, bei der er hätte arbeiten sollen bzw. den staatlichen Behörden aufgrund einer Verbindung zur geschäftlichen Tätigkeit seines Onkels verfolgt zu werden, sondern auch eine staatliche Verfolgung aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit geltend machte und sein Vorbringen durch die Vorlage von Beweismitteln untermauerte.

Zwar entstanden die in Form des im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten USB-Sticks eingebrachten Videos nicht nach Rechtskraft des „Vergleichsbescheides”, da der BF selbst angab, diese habe er Anfang Februar 2026 erhalten, doch ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zu verweisen, wonach ein Element oder eine Erkenntnis als „neu“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind (vgl. EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rn. 37, VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339). Zwar entstanden die in Form des im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten USB-Sticks eingebrachten Videos nicht nach Rechtskraft des „Vergleichsbescheides”, da der BF selbst angab, diese habe er Anfang Februar 2026 erhalten, doch ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zu verweisen, wonach ein Element oder eine Erkenntnis als „neu“ im Sinne von Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind vergleiche EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rn. 37, VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).

Vor diesem Hintergrund kann sich - da eine Privatverfolgung bzw. eine staatliche Verfolgung in Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit eines Angehörigen mit einer staatlichen Verfolgung aufgrund einer exilpolitischen Betätigung schlichtweg nicht gleichgesetzt werden kann - die belangte Behörde nicht darauf berufen, das gesamte Vorbringen des BF wäre von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 14.02.2026 zur GZ.: I403 2331181-1 umfasst.

Das neue Vorbringen des BF führt dazu, dass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Der BF machte ihm Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde zudem Angaben zu den politischen Prozessen, Demonstrationen und Repressionen gegen Regierungskritiker in seinem Herkunftsstaat. Es erscheint dem erkennenden Gericht somit nicht von vornherein gänzlich unglaubhaft, dass der BF politisch engagiert ist.

Auch ist es der belangten Behörde nicht gelungen, dem Vorbringen einen glaubhaften Kern schlüssig und nachvollziehbar abzusprechen, zumal ihre (unter Punkt II.1.2. zusammenfassend wiedergegebenen) beweiswürdigenden Ausführungen einerseits zu kurz greifen, tatsächlich nicht ausführen, warum dem Vorbringen des BF jeder glaubhafte Kern fehlen sollte, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Videos nicht vorgenommen wurde und nicht in Verhältnis zu den einschlägigen Länderinformationen gesetzt wurden. Den Entgegnungen des Beschwerdeschriftsatzes war diesbezüglich in der Sache durchaus beizutreten.Auch ist es der belangten Behörde nicht gelungen, dem Vorbringen einen glaubhaften Kern schlüssig und nachvollziehbar abzusprechen, zumal ihre (unter Punkt römisch zwei.1.2. zusammenfassend wiedergegebenen) beweiswürdigenden Ausführungen einerseits zu kurz greifen, tatsächlich nicht ausführen, warum dem Vorbringen des BF jeder glaubhafte Kern fehlen sollte, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Videos nicht vorgenommen wurde und nicht in Verhältnis zu den einschlägigen Länderinformationen gesetzt wurden. Den Entgegnungen des Beschwerdeschriftsatzes war diesbezüglich in der Sache durchaus beizutreten.

Sofern der BF sohin nunmehr eine Verfolgung durch staatliche Organe bzw. Sympathisanten der regierenden Partei des Herkunftslandes behauptet, liegt eine gegenüber dem ersten Asylverfahren eingetretene maßgebliche Änderung des Sachverhalts vor, die der Annahme einer entschiedenen Sache entgegensteht.

Eine Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache kommt daher gegenwärtig nicht in Betracht, sondern hätte die belangte Behörde das Fluchtvorbringen inhaltlich auf seine Glaubhaftigkeit sowie Relevanz prüfen und sich insbesondere mit den ins Verfahren eingebrachten Beweismitteln auseinandersetzen, ergänzende Länderinformationen einholen müssen bzw. eine schlüssige Beweiswürdigung vornehmen müssen, wenn das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft bewertet werden würde.

II.3.1.4. Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG dem BVwG ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und das Gericht lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis stattzugeben und war der Bescheid zu beheben.römisch zwei.3.1.4. Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG dem BVwG ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und das Gericht lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis stattzugeben und war der Bescheid zu beheben.

Für das vom Bundesamt in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Antrag des BF wieder unerledigt ist und über diesen von der bB neuerlich, nunmehr meritorisch, abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Für das vom Bundesamt in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Antrag des BF wieder unerledigt ist und über diesen von der bB neuerlich, nunmehr meritorisch, abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die gegenständliche Entscheidung keinesfalls als Präjudiz im Hinblick auf eine - allenfalls auch im Instanzenzug - zu prüfende Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu verstehen ist.

II.3.1.5. Die auf den Spruchpunkten I. und II. aufbauenden Spruchpunkte III. bis VIII. verlieren durch die vorigen Ausführungen ihre Grundlage und sind daher ebenfalls ersatzlos zu beheben. römisch zwei.3.1.5. Die auf den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. bis römisch acht. verlieren durch die vorigen Ausführungen ihre Grundlage und sind daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.

II.3.2. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:römisch zwei.3.2. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund der Gegenüberstellung der Fluchtgründe im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren fest.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 68 AVG und liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 68, AVG und liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Asylverfahren Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben entschiedene Sache Fluchtgründe Folgeantrag geändertes Beschwerdebild Geschäftstätigkeit glaubhafter Kern Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Identität der Sache Kassation mündliche Verhandlung private Verfolgung Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung behoben Sachverhalt subsidiärer Schutz Vergleichsbescheid Vorbringen wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2331181.2.01

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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