Entscheidungsdatum
22.09.2026Norm
ASVG §410Spruch
,
W238 2340078-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 25.02.2026, XXXX , betreffend Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung für das Jahr 2018 sowie Feststellung der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Selbständigenvorsorge und Familienversicherung für das Jahr 2018 gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 25.02.2026, römisch 40 , betreffend Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung für das Jahr 2018 sowie Feststellung der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Selbständigenvorsorge und Familienversicherung für das Jahr 2018 gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) vom 25.02.2026 wurden gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG sowie gemäß §§ 25, 27, 32, 35 GSVG, §§ 28, 74 ASVG und § 52 BMSVG für das Jahr 2018 unter Spruchpunkt I. die Höhe der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin a) in der Krankenversicherung iHv € 2.558,03 und b) in der Pensionsversicherung iHv € 2.558,03 sowie unter Spruchpunkt II. die Höhe der monatlichen Beiträge a) zur Krankenversicherung für Jänner bis Dezember iHv € 195,69 (endgültiger monatlicher Beitrag), b) zur Pensionsversicherung für Jänner bis Dezember iHv € 473,24 (endgültgier monatlicher Beitrag), c) zur Unfallversicherung für Jänner bis Dezember iHv € 9,60, d) zur Selbständigenvorsorge für Jänner bis März iHv € 44,85 und für April bis Dezember iHv € 12,75 und e) zur Familienversicherung für August bis Dezember iHv € 391,38 festgestellt. In der Begründung des Bescheides wurde nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge ausführlich dargestellt.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) vom 25.02.2026 wurden gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG sowie gemäß Paragraphen 25, 27, 32, 35, GSVG, Paragraphen 28, 74, ASVG und Paragraph 52, BMSVG für das Jahr 2018 unter Spruchpunkt römisch eins. die Höhe der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin a) in der Krankenversicherung iHv € 2.558,03 und b) in der Pensionsversicherung iHv € 2.558,03 sowie unter Spruchpunkt römisch zwei. die Höhe der monatlichen Beiträge a) zur Krankenversicherung für Jänner bis Dezember iHv € 195,69 (endgültiger monatlicher Beitrag), b) zur Pensionsversicherung für Jänner bis Dezember iHv € 473,24 (endgültgier monatlicher Beitrag), c) zur Unfallversicherung für Jänner bis Dezember iHv € 9,60, d) zur Selbständigenvorsorge für Jänner bis März iHv € 44,85 und für April bis Dezember iHv € 12,75 und e) zur Familienversicherung für August bis Dezember iHv € 391,38 festgestellt. In der Begründung des Bescheides wurde nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge ausführlich dargestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin rügte sie zusammengefasst das Fehlen einer klaren Bestimmung der Beitragsgrundlagen und der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2018 sowie die Intransparenz und mangelnde Überprüfbarkeit der herangezogenen Berechnungsmethode. Es gehe aus dem Bescheid insbesondere nicht hervor, auf welcher Grundlage eine Hinzurechnung der vorgeschriebenen Beiträge iHv € 8.907,96 zum Einkommen erfolgt sei, wie diese berechnet worden seien und welchen Versicherungszeiten sie zuzuordnen seien. Im Bescheid fehle zudem eine Angabe der gesamten Höhe der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2018. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu eine neue Berechnung der Beitragsgrundlagen und der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2018 vornehmen.
3. Am 30.03.2026 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin unterlag im Kalenderjahr 2018 der Pflichtversicherung nach dem GSVG.
Bereits ab 01.07.2013 wurde sie als Inhaberin einer Gewerbeberechtigung und Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bis 31.12.2023 durchgehend in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG einbezogen.Bereits ab 01.07.2013 wurde sie als Inhaberin einer Gewerbeberechtigung und Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bis 31.12.2023 durchgehend in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG einbezogen.
Im Zeitraum vom 05.02.2015 bis 24.05.2022, sohin auch im Kalenderjahr 2018, war die Beschwerdeführerin Inhaberin einer (weiteren) Gewerbeberechtigung lautend auf „Gastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste” und unterlag dadurch ebenfalls als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.Im Zeitraum vom 05.02.2015 bis 24.05.2022, sohin auch im Kalenderjahr 2018, war die Beschwerdeführerin Inhaberin einer (weiteren) Gewerbeberechtigung lautend auf „Gastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste” und unterlag dadurch ebenfalls als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG.
Im Zeitraum vom 11.04.2017 bis zur Abtretung ihres gesamten Geschäftsanteils mit 09.04.2021, sohin auch im Kalenderjahr 2018, war sie Alleingesellschafterin der XXXX GmbH und als geschäftsführende Gesellschafterin einer kammerzugehörigen GmbH gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.Im Zeitraum vom 11.04.2017 bis zur Abtretung ihres gesamten Geschäftsanteils mit 09.04.2021, sohin auch im Kalenderjahr 2018, war sie Alleingesellschafterin der römisch 40 GmbH und als geschäftsführende Gesellschafterin einer kammerzugehörigen GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.
Ab 01.08.2018 wurden entsprechend eines Antrags vom 05.07.2018 die Eltern der Beschwerdeführerin in die Familienversicherung aufgenommen.
Für das Jahr 2018 wurde mit Schreiben vom 29.03.2018 im Hinblick auf eine prognostizierte Summe von Einkünften aus Gewerbebetrieb und vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen im Gesamtbetrag von € 10.000,00 die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlagen beantragt.
Der Beschwerdeführerin wurden für das Jahr 2018 vierteljährlich vorläufige Beiträge unter Zugrundelegung der vorläufigen Beitragsgrundlagen vorgeschrieben und diese von ihr auch entrichtet.
Insgesamt wurden der Beschwerdeführerin im Beitragsjahr 2018 Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge iHv insgesamt € 8.907,96 vorgeschrieben. Der Betrag setzt sich zusammen aus Beiträgen zur Pensionsversicherung für 2018 iHv € 1.850,04 (monatlich € 154,17), Beiträgen zur Krankenversicherung für 2018 iHv € 765,00 (monatlich € 63,75) sowie – aufgrund der für das Beitragsjahr 2015 vorgenommenen Nachbemessung infolge der im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 11.04.2017 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 30.371,16 – Beiträgen zur Pensionsversicherung (Nachbemessung für 2015) iHv € 4.463,28 und Beiträgen zur Krankenversicherung (Nachbemessung für 2015) iHv € 1.829,64.
Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 19.08.2020, der SVS übermittelt am 16.10.2020, ergaben sich Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Arbeit iHv € 9.813,60 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 11.974,84.
Mit Schreiben der SVS vom 24.10.2020 wurde die Beschwerdeführerin über die Höhe der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage 2018 von € 2.558,03 informiert. Zugleich wurden die Beiträge zur Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Familienversicherung unter Zugrundelegung dieser endgültigen Beitragsgrundlage nachbemessen und quartalsmäßig im Jahr 2021 vorgeschrieben.
Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15.04.2021 wurde die Richtigkeit der von der SVS berechneten Beitragsgrundlagen in Zweifel gezogen.
In weiterer Folge wurde die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2018 im Schreiben der SVS vom 22.04.2021 gesondert aufgeschlüsselt.
Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 05.05.2021 wurde sodann die Nachvollziehbarkeit der Berechnung bestätigt. Die Beiträge wurden von ihr auch bezahlt.
Am 29.05.2025, in weiterer Folge urgiert am 27.06.2025 und am 02.07.2025, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge für das Jahr 2018 bzw. auf Beitragskorrektur.
Mit Schreiben der SVS vom 01.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin erneut dargelegt, wie die endgültige Beitragsbelastung für 2018 gebildet wurde, welche Beitragsbelastung sich aufgrund der gesetzlichen Beitragssätze für 2018 insgesamt ergibt und welche Beiträge für die Pensions- und Krankenversicherung inklusive Familienversicherung bereits vorgeschrieben wurden.
Am 25.02.2026 wurde der angefochtene Bescheid der SVS betreffend Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung für das Jahr 2018 sowie Feststellung der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Selbständigenvorsorge und Familienversicherung für das Jahr 2018 erlassen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin das Fehlen einer klaren Bestimmung der Beitragsgrundlagen und der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2018 sowie die Intransparenz und mangelnde Überprüfbarkeit der herangezogenen Berechnungsmethode.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
Dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie darüber hinaus Inhaberin von Gewerbeberechtigungen bzw. geschäftsführende Alleingesellschafterin einer kammerzugehörigen GmbH war, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Gewerberegister vom 29.03.2026 sowie einem Firmenbuchauszug von Juni 2025.
Im Akt finden sich des Weiterein der Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Versicherungsbeiträge vom 29.03.2018, das Antwortschreiben der SVS vom 16.04.2018 über die Neuberechnung der Beiträge und der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.07.2018 auf Familienversicherung in der Krankenversicherung.
Die Vorschreibung von vorläufigen Beiträgen für das Jahr 2018 und deren Höhe ergeben sich aus Schreiben der SVS („Erklärungen zum Kontoauszug”) vom 20.01.2018 betreffend das 1. Quartal 2018, vom 21.04.2018 betreffend das 2. Quartal, vom 21.07.2018 betreffend das 3. Quartal und vom 20.10.2018 betreffend das 4. Quartal, welche im Akt aufliegen.
Die Nachbemessung 2015 bezüglich der Pension- und Krankenversicherung ist der Jahresvorschau der SVS vom 20.01.2018 zu entnehmen.
Der Einkommensteuerbescheid 2018, in dem die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sind, ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Dass dieser rechtskräftig ist, wurde nicht bestritten.
Die Schreiben der SVS vom 24.10.2020 und 22.04.2021 befinden sich ebenso wie die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15.04.2021 und 05.05.2021 im Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge bzw. auf Beitragskorrektur und zum Antwortschreiben der SVS vom 01.08.2025 konnten auf Grundlage des unbedenklichen Akteninhalts getroffen werden.
Der Bescheid vom 25.02.2026 und die dagegen erhobene Beschwerde sind Bestandteile des Verwaltungsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG) lauten auszugsweise:
„ABSCHNITT II„ABSCHNITT römisch zwei
Umfang der Versicherung
1. Unterabschnitt
Pflichtversicherung
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. …
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
…“
„Beginn der Pflichtversicherung
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginntParagraph 6, (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;1. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
2. …
3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;3. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;
…“
„Ende der Pflichtversicherung
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endetParagraph 7, (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;1. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
2. …
3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist; 3. bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
…“
„Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).(4) Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2,
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben.)
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.(9) Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.“
„Beiträge zur Pflichtversicherung
§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der PflichtversicherungParagraph 27, (1) Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des Paragraph 115, Absatz 4, Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 7,
(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.(4a) Absatz 4, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß Paragraph 22, nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.
(6) Abweichend von Abs. 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 143a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“(6) Abweichend von Absatz 2, ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 143 a,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“
„Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung
§ 32. (1) Versicherte, die nach § 10 eine Familienversicherung oder nach § 11a eine Versicherung eingetragener Partner/eingetragener Partnerinnen abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten (Familien- oder Partnerbeitrag).Paragraph 32, (1) Versicherte, die nach Paragraph 10, eine Familienversicherung oder nach Paragraph 11 a, eine Versicherung eingetragener Partner/eingetragener Partnerinnen abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Absatz 2, zu entrichten (Familien- oder Partnerbeitrag).
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt für Familienangehörige im Sinne des § 10 Abs. 1 und für eingetragene Partner/eingetragene Partnerinnen im Sinne des § 11a(2) Der Beitrag gemäß Absatz eins, beträgt für Familienangehörige im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins und für eingetragene Partner/eingetragene Partnerinnen im Sinne des Paragraph 11 a
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres …………………………………………………..25 vH,
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres ………………………………………………100 vH,
des jeweiligen Beitrages des Pflichtversicherten. Hierbei sind für pflichtversicherte Pensionisten/Pensionistinnen (§ 3 Abs. 1) die für Pflichtversicherte nach § 27 Abs. 1 Z 1 geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.“des jeweiligen Beitrages des Pflichtversicherten. Hierbei sind für pflichtversicherte Pensionisten/Pensionistinnen (Paragraph 3, Absatz eins,) die für Pflichtversicherte nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.“
3.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) lauten auszugsweise:
„Sonstige Teilversicherung
§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 8, (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
…
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) alle selbständig Erwerbstätigen, die
- Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder
- in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert oder- in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert oder
- in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversichert- in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversichert
sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;
…“
„Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung
§ 28. Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig:Paragraph 28, Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig:
1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Z 2 genannte Versicherungsträger zuständig ist;1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Ziffer 2, genannte Versicherungsträger zuständig ist;
2. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für
a) …
b) die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen,b) die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen,
…“
„Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung
§ 74. (1) Der Beitrag beläuft sich für den KalendermonatParagraph 74, (1) Der Beitrag beläuft sich für den Kalendermonat
1. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf 6,93 € (Anm. 1);1. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf 6,93 € Anmerkung 1);
2. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und j teilversicherten Personen auf 1,75 € (Anm. 2).2. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, g und j teilversicherten Personen auf 1,75 € Anmerkung 2).
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
(2) Der Beitrag für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und f teilversicherten Personen ist von einer festen kalendertagsbezogenen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers einheitlich festzusetzen ist; sie muss sich mindestens auf 2,18 € belaufen und darf die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreiten. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.(2) Der Beitrag für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und f teilversicherten Personen ist von einer festen kalendertagsbezogenen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers einheitlich festzusetzen ist; sie muss sich mindestens auf 2,18 € belaufen und darf die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreiten. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.
(2a) Der Beitrag für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. m teilversicherten Personen ist von einer festen kalendertagsbezogenen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers festzusetzen ist; sie muss sich mindestens auf 2,18 € belaufen und darf die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreiten. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.(2a) Der Beitrag für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera m, teilversicherten Personen ist von einer festen kalendertagsbezogenen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers festzusetzen ist; sie muss sich mindestens auf 2,18 € belaufen und darf die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreiten. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.
(3) Die Beiträge sind zur Gänze zu tragen:
1. für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen vom Versicherten;1. für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen vom Versicherten;
2. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c teilversicherten Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen sowie für Lehrende bei solchen Lehrgängen von der den Lehrgang veranstaltenden Körperschaft, für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c teilversicherten Volontäre vom Inhaber des Betriebes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, vom Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgt;2. für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen sowie für Lehrende bei solchen Lehrgängen von der den Lehrgang veranstaltenden Körperschaft, für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten Volontäre vom Inhaber des Betriebes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, vom Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgt;
3. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e teilversicherten Versicherungsvertreter und Beiratsmitglieder von dem in Betracht kommenden Versicherungsträger bzw. vom Hauptverband;3. für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, teilversicherten Versicherungsvertreter und Beiratsmitglieder von dem in Betracht kommenden Versicherungsträger bzw. vom Hauptverband;
4. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g teilversicherten Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen) von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung);4. für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, teilversicherten Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen) von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung);
5. für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j teilversicherten Personen vom Bund;5. für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, teilversicherten Personen vom Bund;
6. für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. m teilversicherten Personen, die in von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, vom jeweiligen Träger der Einrichtung.6. für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera m, teilversicherten Personen, die in von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, vom jeweiligen Träger der Einrichtung.
(4) Auf die Beiträge nach Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 55 über die Dauer der Beitragspflicht, des § 59 über die Verzugszinsen, des § 62 über die Mitteilung von Beitragsrückständen und Beitragsabrechnung, der §§ 64 bis 67 über die Eintreibung und Sicherung der Beiträge sowie die sonstigen Bestimmungen über Beiträge der §§ 68 und 69 entsprechend anzuwenden.(4) Auf die Beiträge nach Absatz eins und 2 sind die Bestimmungen des Paragraph 55, über die Dauer der Beitragspflicht, des Paragraph 59, über die Verzugszinsen, des Paragraph 62, über die Mitteilung von Beitragsrückständen und Beitragsabrechnung, der Paragraphen 64 bis 67 über die Eintreibung und Sicherung der Beiträge sowie die sonstigen Bestimmungen über Beiträge der Paragraphen 68 und 69 entsprechend anzuwenden.
(5) Als Beitrag für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l teilversicherten Personen hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuzüglich zu dem aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Beitrag jährlich den Betrag bereitzustellen, der zur Deckung des Aufwandes der Unfallversicherung für diese Personen notwendig ist.(5) Als Beitrag für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l teilversicherten Personen hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuzüglich zu dem aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Beitrag jährlich den Betrag bereitzustellen, der zur Deckung des Aufwandes der Unfallversicherung für diese Personen notwendig ist.
(6) Als Beitrag für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. k teilversicherten Personen hat der Bund jährlich im Voraus einen Pauschbetrag in der Höhe von 23 232,19 € (Anm. 3) an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu überweisen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.(6) Als Beitrag für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, teilversicherten Personen hat der Bund jährlich im Voraus einen Pauschbetrag in der Höhe von 23 232,19 € Anmerkung 3) an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu überweisen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 9,33 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 9,33 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 9,60 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 9,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 9,79 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 9,79 €
Anm. 2: für 2017: 2,34 €Anmerkung 2: für 2017: 2,34 €
für 2018: 2,41 €
für 2019: 2,46 €
Anm. 3: für 2017: 24 360,71 €Anmerkung 3: für 2017: 24 360,71 €
für 2018: 25 067,17 €
für 2019: 25 568,51 €)“
3.4. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG lauten auszugsweise:
„2. Abschnitt
Beitragsrecht
Beitragsleistung
§ 52. (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (§§ 6 und 7 GSVG) einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage (Abs. 3) zu leisten.Paragraph 52, (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (Paragraphen 6 und 7 GSVG) einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage (Absatz 3,) zu leisten.
(1a) Die Beitragspflicht nach Abs. 1 endet mit dem Tag vor der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung, es sei denn, der Anwartschaftsberechtigte verpflichtet sich innerhalb eines Monats ab Verständigung über das Ende der Beitragspflicht schriftlich gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, weiterhin Beiträge nach Abs. 1 zu leisten. Endet die Beitragspflicht mit Inanspruchnahme der Eigenpension und fällt die Eigenpension in weiterer Folge weg, tritt die Beitragspflicht für die entsprechenden Zeiträume wieder ein.(1a) Die Beitragspflicht nach Absatz eins, endet mit dem Tag vor der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung, es sei denn, der Anwartschaftsberechtigte verpflichtet sich innerhalb eines Monats ab Verständigung über das Ende der Beitragspflicht schriftlich gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, weiterhin Beiträge nach Absatz eins, zu leisten. Endet die Beitragspflicht mit Inanspruchnahme der Eigenpension und fällt die Eigenpension in weiterer Folge weg, tritt die Beitragspflicht für die entsprechenden Zeiträume wieder ein.
(2) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat die Beiträge (Abs. 1) im übertragenen Wirkungsbereich nach § 35 GSVG vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse (oder BV-Kasse nach § 27a) zu überweisen. Die eingelangten Beiträge nach Abs. 1 sind von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen jeweils bis zum Zehnten des zweitfolgenden Kalendermonates nach deren Zahlung, mit der die gesamte Beitragsschuld nach § 35 GSVG für die jeweiligen Monate der Pflichtversicherung beglichen worden ist, an die BV-Kasse abzuführen. Bereits an die BV-Kasse weitergeleitete Beiträge sind insbesondere bei einem rückwirkenden Wegfall der Pflichtversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 oder der Beitragspflicht gemäß Abs. 1a nicht zurückzuerstatten. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die §§ 18 bis 23 GSVG anzuwenden. Für die Einziehung und Eintreibung dieser Beiträge, gelten die diesbezüglichen Regelungen nach dem GSVG. Die Feststellung der Beitragsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ist Verwaltungssache nach den §§ 409 bis 417a ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG. Weiters hat der Anwartschaftsberechtigte der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, falls für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt wurde (§ 53 Abs. 1), alle ihm zugeordneten Dienstgeberkontonummern zu melden.(2) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat die Beiträge (Absatz eins,) im übertragenen Wirkungsbereich nach Paragraph 35, GSVG vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse (oder BV-Kasse nach Paragraph 27 a,) zu überweisen. Die eingelangten Beiträge nach Absatz eins, sind von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen jeweils bis zum Zehnten des zweitfolgenden Kalendermonates nach deren Zahlung, mit der die gesamte Beitragsschuld nach Paragraph 35, GSVG für die jeweiligen Monate der Pflichtversicherung beglichen worden ist, an die BV-Kasse abzuführen. Bereits an die BV-Kasse weitergeleitete Beiträge sind insbesondere bei einem rückwirkenden Wegfall der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, oder der Beitragspflicht gemäß Absatz eins a, nicht zurückzuerstatten. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die Paragraphen 18 bis 23 GSVG anzuwenden. Für die Einziehung und Eintreibung dieser Beiträge, gelten die diesbezüglichen Regelungen nach dem GSVG. Die Feststellung der Beitragsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ist Verwaltungssache nach den Paragraphen 409 bis 417 a ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG. Weiters hat der Anwartschaftsberechtigte der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, falls für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt wurde (Paragraph 53, Absatz eins,), alle ihm zugeordneten Dienstgeberkontonummern zu melden.
(3) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 ist die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.(3) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins, ist die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den Paragraphen 25, 26 und 35 b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.
(4) Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne des § 51 Z 2 ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht verfügen kann. Für die Pfändung gilt die EO.“(4) Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne des Paragraph 51, Ziffer 2, ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht verfügen kann. Für die Pfändung gilt die EO.“
3.5. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 sowohl aufgrund ihrer ganzjährig ausgeübten Erwerbstätigkeit als Inhaberin einer Gewerbeberechtigung und Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG als auch als geschäftsführende Gesellschafterin einer kammerzugehörigen GmbH gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG in die Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen wurde.3.5. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 sowohl aufgrund ihrer ganzjährig ausgeübten Erwerbstätigkeit als Inhaberin einer Gewerbeberechtigung und Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG als auch als geschäftsführende Gesellschafterin einer kammerzugehörigen GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG in die Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen wurde.
Aufgrund der Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem GSVG wurde auch zu Recht eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG festgestellt. Aufgrund der Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem GSVG wurde auch zu Recht eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG festgestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde für das Jahr 2018 die Höhe der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie der monatlichen Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, zur Selbständigenvorsorge und zur Familienversicherung festgestellt.
Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Einkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (vgl. VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243, mwN).Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Einkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 25, GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen vergleiche VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243, mwN).
Die endgültige Beitragsgrundlage ersetzt die vorläufige Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen. Wiewohl das Gesetz offen lässt, was darunter zu verstehen ist und Beitragsgrundlagen auch geschätzt werden können, hat sich im Wesentlichen eine Fixierung auf den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid herauskristallisiert (vgl. Mitterer in Neumann, GSVG für Steuerberater³, § 25a, Rz 48). Die endgültige Beitragsgrundlage ersetzt die vorläufige Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen. Wiewohl das Gesetz offen lässt, was darunter zu verstehen ist und Beitragsgrundlagen auch geschätzt werden können, hat sich im Wesentlichen eine Fixierung auf den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid herauskristallisiert vergleiche Mitterer in Neumann, GSVG für Steuerberater³, Paragraph 25 a,, Rz 48).
Maßgeblich für die endgültige Beitragsgrundlage sind die Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit im jeweiligen Kalenderjahr. Es werden ausschließlich die Einkünfte berücksichtigt, die steuerrechtlich in diesem Kalenderjahr zugeflossen sind. Davon ausgenommen sind Zeitpunkte, zu denen die Tätigkeit noch nicht versicherungspflichtig war.
Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Basis sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen. Ist ein Ausnahmegrund gemäß § 4 GSVG gegeben, liegt keine Erwerbstätigkeit vor, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, 19. Lfg., Juni 2018, § 25 GSVG).Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Basis sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen. Ist ein Ausnahmegrund gemäß Paragraph 4, GSVG gegeben, liegt keine Erwerbstätigkeit vor, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, 19. Lfg., Juni 2018, Paragraph 25, GSVG).
3.6. Die belangte Behörde zog bei der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG für das Jahr 2018 sohin zu Recht die im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv € 9.813,60 und aus Gewerbebetrieb iHv € 11.974,84, sohin insgesamt Einkünfte iHv € 21.788,44 heran.3.6. Die belangte Behörde zog bei der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG für das Jahr 2018 sohin zu Recht die im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv € 9.813,60 und aus Gewerbebetrieb iHv € 11.974,84, sohin insgesamt Einkünfte iHv € 21.788,44 heran.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Ausgangswerte, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden. Sie rügte vielmehr die aus ihrer Sicht mangelnde Nachvollziehbarkeit der Feststellung bzw. Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge für das Jahr 2018. Damit vermochte die Beschwerdeführerin jedoch die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun.
Der Bescheid enthält die maßgeblichen Informationen (Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid, im Beitragsjahr vorgeschriebene Beiträge, Nachbelastung aus Vorjahren), die rechtlichen Grundlagen und – rechnerisch rekonstruierbar – die Berechnung, wie die endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2018 ermittelt wurde. § 25 GSVG regelt die Ermittlung der Beitragsgrundlage aus den Einkünften und legt ausdrücklich fest, dass zur Beitragsgrundlage die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge hinzukommen (vgl. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass der Bescheid keine Angabe der gesamten Höhe der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2018 enthalte, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Beitragsbelastung durch Multiplikation der in Spruchpunkt II. lit. a) bis e) angeführten monatlichen Beiträge und Addition der Einzelsummen ergibt. Der Bescheid enthält die maßgeblichen Informationen (Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid, im Beitragsjahr vorgeschriebene Beiträge, Nachbelastung aus Vorjahren), die rechtlichen Grundlagen und – rechnerisch rekonstruierbar – die Berechnung, wie die endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2018 ermittelt wurde. Paragraph 25, GSVG regelt die Ermittlung der Beitragsgrundlage aus den Einkünften und legt ausdrücklich fest, dass zur Beitragsgrundlage die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge hinzukommen vergleiche Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass der Bescheid keine Angabe der gesamten Höhe der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2018 enthalte, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Beitragsbelastung durch Multiplikation der in Spruchpunkt römisch zwei. Litera a,) bis e) angeführten monatlichen Beiträge und Addition der Einzelsummen ergibt.
Die Berechnung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie der endgültigen monatlichen Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, zur Selbständigenvorsorge und zur Familienversicherung wurde im Bescheid der belangten Behörde unter Anführung der jeweiligen Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar dargestellt und ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Intransparenz und mangelnden Nachvollziehbarkeit trifft daher nicht zu.
3.7. Die Berechnung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen und der endgültigen monatlichen Beiträge für das Jahr 2018 stellt sich in Anlehnung an die Darstellung im angefochtenen Bescheid wie folgt dar:
Zur endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage im Jahr 2018
Aus dem Gesetz (vgl. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 GSVG) geht hervor, dass sich die endgültige monatliche Beitragsgrundlage aus der Summe der versicherungspflichtigen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid im betreffenden Kalenderjahr und den Hinzurechnungsbeträgen (den im betreffenden Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen), dividiert durch die Anzahl der Monate, in denen eine GSVG-Versicherung besteht, ergibt. Aus dem Gesetz vergleiche Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, GSVG) geht hervor, dass sich die endgültige monatliche Beitragsgrundlage aus der Summe der versicherungspflichtigen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid im betreffenden Kalenderjahr und den Hinzurechnungsbeträgen (den im betreffenden Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen), dividiert durch die Anzahl der Monate, in denen eine GSVG-Versicherung besteht, ergibt.
Wie bereits ausgeführt, hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 infolge ihrer ganzjährig ausgeübten Erwerbstätigkeit Gesamteinkünfte iHv € 21.788,44. Wie festgestellt, wurden im Beitragsjahr 2018 Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge iHv insgesamt € 8.907,96 vorgeschrieben. Dadurch ergibt sich eine endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung in iHv € 2.558,03
Die Berechnung stellt sich wie folgt dar: € 21.788,44 + € 8.907,96 = € 30.696,40; dieser Betrag wird durch 12 dividiert und ergibt € 2.558,03.
Zu den endgültigen monatlichen Beiträgen in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2018
Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 GSVG haben gemäß §§ 27 ff GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung Beiträge zur Kranken- und zur Pensionsversicherung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Prozentsatz betrug im Jahr 2018 in der Krankenversicherung 7,65 % und in der Pensionsversicherung 18,5 %.Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG haben gemäß Paragraphen 27, ff GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung Beiträge zur Kranken- und zur Pensionsversicherung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Prozentsatz betrug im Jahr 2018 in der Krankenversicherung 7,65 % und in der Pensionsversicherung 18,5 %.
Für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2018 besteht daher eine Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach dem GSVG iHv (gerundet) € 195,69 monatlich (7,65 % von 2.558,03) und eine Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach dem GSVG iHv (gerundet) € 473,24 monatlich (18,5 % von 2.558,03).
Zur Unfallversicherung im Jahr 2018
Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit der Unfallversicherung unterliegt (vgl. § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG), ist hierfür der gemäß § 74 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgesehene monatliche Betrag heranzuziehen, das waren im Jahr 2018 € 9,60. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit der Unfallversicherung unterliegt vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG), ist hierfür der gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgesehene monatliche Betrag heranzuziehen, das waren im Jahr 2018 € 9,60.
Zur Selbständigenvorsorge im Jahr 2018
Für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG haben Anwartschaftsberechtigte gemäß § 52 Abs. 1 BMSVG einen monatlichen Beitrag iHv 1,53 % der Beitragsgrundlage zu leisten, wobei gemäß § 52 Abs. 3 BMSVG für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Fall der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.Für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG haben Anwartschaftsberechtigte gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BMSVG einen monatlichen Beitrag iHv 1,53 % der Beitragsgrundlage zu leisten, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 3, BMSVG für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Fall der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.
Die vorläufige Beitragsgrundlage betrug im Jahr 2018 im Zeitraum von Jänner bis März 2018 (1. Quartal 2018) € 2.931,68 und im Zeitraum von April bis Dezember (2., 3. und 4. Quartal 2018) € 833,33.
Zur Selbständigenvorsorge gemäß § 52 Abs 1 bis 3 iVm § 51 und § 49 Abs 2 BMSVG waren folgende monatliche Beiträge zu entrichten:Zur Selbständigenvorsorge gemäß Paragraph 52, Absatz eins bis 3 in Verbindung mit Paragraph 51 und Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG waren folgende monatliche Beiträge zu entrichten:
€ 44,85 monatlich im Zeitraum Jänner bis März 2018
(= 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage in Höhe von € 2.931,68)
€ 12,75 (gerundet) monatlich im Zeitraum April bis Dezember 2018
(= 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage in Höhe von € 833,33)
Zur Familienversicherung von August bis Dezember 2018
Wie festgestellt, wurden die Eltern der Beschwerdeführerin infolge eines entsprechenden Antrags vom 05.07.2018 ab 01.08.2018 in die Familienversicherung aufgenommen, weshalb sich der entsprechende Zeitraum im Jahr 2018 auf die Monate August bis Dezember 2018 bezieht.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 GSVG kann durch die Satzung bestimmt werden, dass Pflichtversicherte gemäß § 2 und § 3 Abs. 1 und Weiterversicherte gemäß § 8 unter den im Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen eine Familienversicherung unter anderem für Verwandte in auf- und absteigender Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder mit dem (der) Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades abschließen können. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG kann durch die Satzung bestimmt werden, dass Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins und Weiterversicherte gemäß Paragraph 8, unter den im Absatz 2, vorgesehenen Voraussetzungen eine Familienversicherung unter anderem für Verwandte in auf- und absteigender Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder mit dem (der) Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades abschließen können.
Versicherte, die nach § 10 eine Familienversicherung abgeschlossen haben, haben gemäß § 32 GSVG für die Dauer dieser Versicherung für Familienangehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres dieser Angehörigen einen Beitrag in Höhe von 100 % des jeweiligen Beitrages zu entrichten. Die Höhe des Beitrags zur Familienversicherung hängt demnach von der Höhe des Beitrages zur Krankenversicherung ab, den der antragstellende Pflichtversicherte als erwerbstätiger Versicherter zahlt. Versicherte, die nach Paragraph 10, eine Familienversicherung abgeschlossen haben, haben gemäß Paragraph 32, GSVG für die Dauer dieser Versicherung für Familienangehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres dieser Angehörigen einen Beitrag in Höhe von 100 % des jeweiligen Beitrages zu entrichten. Die Höhe des Beitrags zur Familienversicherung hängt demnach von der Höhe des Beitrages zur Krankenversicherung ab, den der antragstellende Pflichtversicherte als erwerbstätiger Versicherter zahlt.
Wie ausgeführt, sind im vorliegenden Fall 7,65 % der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung heranzuziehen (= € 195,69). Von diesem Beitrag sind für jeden Angehörigen über 18 Jahre 100 % zu bezahlen.
Der im angefochtenen Bescheid angeführte monatliche Beitrag zur Familienversicherung im Jahr 2018 – im Zeitraum August bis Dezember 2018 – iHv € 391,38 (€ 195,69 pro Person x 2) ist demnach nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Vorbringen in der Beschwerde beinhaltet kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Die Ausgangswerte, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, wurden von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten. Es liegen keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Es waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Vorbringen in der Beschwerde beinhaltet kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Die Ausgangswerte, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, wurden von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten. Es liegen keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Es waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine – soweit für den Beschwerdefall relevant – ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine – soweit für den Beschwerdefall relevant – ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Beitragsschuld Berechnung Einkommenssteuerbescheid Pflichtversicherung selbstständig ErwerbstätigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W238.2340078.1.00Im RIS seit
08.10.2026Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026