Entscheidungsdatum
22.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W224 2341959-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 28.01.2026, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 28.01.2026, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe ruht während des Kalenderjahres 2024 in einem Ausmaß von € 9.868,38 und dieser Betrag ist somit zurückzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
1.1. Mit Bescheid der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.10.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 20.09.2021 auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Studium Bachelorstudium LA Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich (Baden) bewilligt.
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2022 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2021 im Ausmaß von 889,06 Euro ruhe und die BF diesen Betrag zurückzahlen müsse.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2022 wurde die Studienbeihilfe erneut bewilligt.
1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2023 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2022 im Ausmaß von 3.472,64 Euro ruhe und die BF diesen Betrag zurückzahlen müsse.
1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2023 wurde die Studienbeihilfe erneut bewilligt.
1.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2024 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2023 im Ausmaß von 5.632,41 Euro ruhe und die BF diesen Betrag zurückzahlen müsse.
1.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2024 wurde die Studienbeihilfe erneut bewilligt.
Gegenständliches Verfahren:
2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2025 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2024 im Ausmaß von 9.868,40 Euro ruhe und die BF diesen Betrag zurückzahlen müsse.
2.2. Mit Eingabe vom 21.08.2025 erhob die BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2025 Vorstellung.
2.3. Mit Bescheid vom 29.08.2025 gab die belangte Behörde der Vorstellung der BF teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass sie einen Betrag im Ausmaß von 9.868,38 Euro zurückzuzahlen habe.
2.4. Mit Eingabe vom 13.09.2025 erhob die BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2025 Vorstellung.
2.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2025 wurde der Antrag der BF vom 20.09.2025 auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Masterstudium Lehramt Primarstufe (2 Sem) an der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich (Baden) bewilligt.
2.6. Mit einer mit „Bescheid“ bezeichneten Eingabe vom 27.11.2025 sprach die belangte Behörde über die Vorstellung der BF vom 21.08.2025 dahingehend ab, dass dieser teilweise Folge gegeben und der vorangegangene Bescheid abgeändert werde; die für den eigentlichen Abspruch vorgesehene Textpassage blieb unbeschrieben.
2.7. Dagegen erhob die BF mit Eingabe vom 29.12.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde.
2.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unzulässig zurück.
Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass die mit „Bescheid“ bezeichnete Eingabe vom 27.11.2025 aufgrund eines EDV-Fehlers ohne Spruch zugestellt worden sei, diese deshalb als Nicht-Akt anzusehen und absolut nichtig sei.
2.9. Mit Vorlageantrag vom 12.02.2026 begehrte die BF die Vorlage an das Verwaltungsgericht.
2.10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2026, Zl. XXXX , wurde der mit der Vorstellung der BF teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 27.07.2025 dahin abgeändert, dass der Spruch zu lauten habe: Der Anspruch auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss ruhe während des Kalenderjahres 2024 im Ausmaß von 9.868,38 Euro. Diesen Betrag müsse sie daher zurückzahlen. 2.10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2026, Zl. römisch 40 , wurde der mit der Vorstellung der BF teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 27.07.2025 dahin abgeändert, dass der Spruch zu lauten habe: Der Anspruch auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss ruhe während des Kalenderjahres 2024 im Ausmaß von 9.868,38 Euro. Diesen Betrag müsse sie daher zurückzahlen.
2.11. Mit Eingabe vom 12.02.2026 beantragte die BF die Vorlage an das „Verwaltungsgericht Wien“ der Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2026, Zl. XXXX .2.11. Mit Eingabe vom 12.02.2026 beantragte die BF die Vorlage an das „Verwaltungsgericht Wien“ der Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2026, Zl. römisch 40 .
2.12. Mit einer weiteren Eingabe vom 12.02.2026 erhob die BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.01.2026, Zl. XXXX . 2.12. Mit einer weiteren Eingabe vom 12.02.2026 erhob die BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.01.2026, Zl. römisch 40 .
2.13. Mit Eingabe vom 21.04.2026 (eingelangt am 23.04.2026) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF absolvierte das Bachelorstudium Lehramt Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich. Anschließend begann die BF das Masterstudium Lehramt Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich im Wintersemester 2025. Seit Beginn ihres Bachelorstudiums im Wintersemester 2021 bezog die BF durchgehend Studienbeihilfe.
Im Jahr 2024 bezog die BF insgesamt ein Einkommen in Höhe von € 26.323,38.
Der BF wurden im Kalenderjahr 2024 Beträge aus Vorsorgekassen ausbezahlt.
Für das Kalenderjahr 2024 lag die Zuverdienstgrenze bei € 16.455,-- (nachträgliche Erhöhung durch BGBl I 2024/97).Für das Kalenderjahr 2024 lag die Zuverdienstgrenze bei € 16.455,-- (nachträgliche Erhöhung durch BGBl römisch eins 2024/97).
Die BF hat die Zuverdienstgrenze um € 9.868,38 überschritten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellungen zur Höhe des Einkommens der BF im Kalenderjahr 2024 ergeben sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG) lauten (auszugsweise):
Sonstige Gleichstellungen
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),1. sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,2. noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 24),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
a) für Selbsterhalter gemäß § 31 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,a) für Selbsterhalter gemäß Paragraph 31, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
b) für Studierende gemäß § 26 Abs. 7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,b) für Studierende gemäß Paragraph 26, Absatz 7,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
c) für behinderte Studierende gemäß § 26 Abs. 8 um fünf Jahre,c) für behinderte Studierende gemäß Paragraph 26, Absatz 8, um fünf Jahre,
d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben. d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der Litera a bis c begonnen haben.
Einkommen
§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich1. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und2. der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und
3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
Pauschalierungsausgleich
§ 10. Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgtParagraph 10, Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.
Einkommensnachweise
§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:Paragraph 11, (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Ziffer 2, maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.4. bei steuerfreien Bezügen gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
Sonderfälle der Einkommensbewertung
§ 12. (1) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß § 11 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.Paragraph 12, (1) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß Paragraph 11, zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den Paragraphen 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.
(2) Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.
(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird.
(4) Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des § 11 Abs. 1 nachweisen kann.(4) Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, nachweisen kann.
Anträge
§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.Paragraph 39, (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.
[…]
Nachweise
§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden Semestern, in denen sie zu einem Studium zugelassen waren, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.Paragraph 48, (1) Studierende, die in den ersten beiden Semestern, in denen sie zu einem Studium zugelassen waren, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2,) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.
(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. […](2) Die Nachweise gemäß Absatz eins, müssen zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. […]
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 5), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der Frist gemäß § 62 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 ihr Studium abschließen.Paragraph 49, (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (Paragraph 3, Absatz 5,), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der Frist gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002 ihr Studium abschließen.
(2) Während eines Studiums an einer international anerkannten Hochschule im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern ruht der Anspruch nicht.
(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 29 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß Paragraph 29, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,)
Rückzahlung
§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:Paragraph 51, (1) Studierende haben zurückzuzahlen:
[…]
5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden; […]5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in Paragraph 48, Absatz 2, festgelegten Ausmaß vorgelegt werden; […]
3.2.2. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Mit dem Beschwerdevorbringen ist es der BF nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen und zwar aufgrund folgender Erwägungen:
Gegenständlich war zu prüfen, ob die belangte Behörde die Rückzahlung der geleisteten Studienbeihilfe zu Recht forderte.
Bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG 1992 handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche (vgl. VwGH 18.03.1992, 91/12/0077; 22.03.1995, 94/12/0360). Es ist daher nicht die im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage maßgeblich, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 14.07.2011, 2009/10/0177 unter Hinweis auf VwGH 19.04.1995, 95/12/0009). Es ist somit auf die Rechtslage abzustellen, die für den Bezug der Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2024 maßgeblich war.Bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG 1992 handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche vergleiche VwGH 18.03.1992, 91/12/0077; 22.03.1995, 94/12/0360). Es ist daher nicht die im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage maßgeblich, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen vergleiche VwGH 14.07.2011, 2009/10/0177 unter Hinweis auf VwGH 19.04.1995, 95/12/0009). Es ist somit auf die Rechtslage abzustellen, die für den Bezug der Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2024 maßgeblich war.
Unstrittig ist, dass sich das Einkommen der BF im Kalenderjahr 2024 wie folgt zusammensetzte:
Einkommen laut Einkommensteuerbescheid: € 15.386,40
XXXX : € 2.128,50 römisch 40 : € 2.128,50
XXXX : € 8.808,48 römisch 40 : € 8.808,48
Gesamt € 26.323,38
In ihrer Beschwerde vertritt die BF im Wesentlichen die Auffassung, dass nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung, sondern jener Zeitpunkt maßgeblich sei, in dem die Auszahlung zugrunde liegenden Ansprüche entstanden bzw. die entsprechenden Leistungen erbracht worden seien.
Dieser Ansicht ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen:
§ 2 Abs. 2 EStG definiert als Einkommen den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 leg.cit. aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a EStG.Paragraph 2, Absatz 2, EStG definiert als Einkommen den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, leg.cit. aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18, EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35 EStG) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 104, 105 und 106 a EStG.
Das StudFG 1992 stellt offenkundig auf das steuerpflichtige Einkommen ab (VwGH 16.3.1999, 97/08/0554). Das ergibt sich insbesondere aus § 8 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Z 1 StudFG, der ausdrücklich bestimmte nach dem EStG 1988 steuerfreie Bezüge für die Ermittlung des Einkommensbegriffes nach dem StudFG 1992 hinzuzählt: diese Bestimmung wäre völlig überflüssig und unverständlich, wenn von einem weiteren Einkommensbegriff auszugehen wäre (VwGH 26.05.1999, 99/12/0058 unter Hinweis auf VwGH 16.03.1999, 97/08/0554). Die Steuerfreiheit von Bezügen nach § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 EStG sowie die Versteuerung von Bezügen mit den festen Sätzen des § 67 oder § 68 EStG oder mit den Pauschsätzen des § 69 EStG ändern jedoch nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen (zB 13. und 14. Monatsgehalt, Jahresprämien) um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 4 Abs. 1 StudFG handelt (VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114 unter Hinweis auf 19.9.1977, 1276/77, VwSlg. 9386 A/1977).Das StudFG 1992 stellt offenkundig auf das steuerpflichtige Einkommen ab (VwGH 16.3.1999, 97/08/0554). Das ergibt sich insbesondere aus Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Ziffer eins, StudFG, der ausdrücklich bestimmte nach dem EStG 1988 steuerfreie Bezüge für die Ermittlung des Einkommensbegriffes nach dem StudFG 1992 hinzuzählt: diese Bestimmung wäre völlig überflüssig und unverständlich, wenn von einem weiteren Einkommensbegriff auszugehen wäre (VwGH 26.05.1999, 99/12/0058 unter Hinweis auf VwGH 16.03.1999, 97/08/0554). Die Steuerfreiheit von Bezügen nach Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, Absatz eins, EStG sowie die Versteuerung von Bezügen mit den festen Sätzen des Paragraph 67, oder Paragraph 68, EStG oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, EStG ändern jedoch nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen (zB 13. und 14. Monatsgehalt, Jahresprämien) um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd Paragraph 4, Absatz eins, StudFG handelt (VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114 unter Hinweis auf 19.9.1977, 1276/77, VwSlg. 9386 A/1977).
Das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG bzw. StudFG setzt sich fallbezogen daher zusammen aus den Bruttobezügen (inklusive 13. und 14. Monatsgehalt und Jahresprämie) abzüglich der Pauschale für Werbungskosten, der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.Das Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, EStG bzw. StudFG setzt sich fallbezogen daher zusammen aus den Bruttobezügen (inklusive 13. und 14. Monatsgehalt und Jahresprämie) abzüglich der Pauschale für Werbungskosten, der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Ermittlung des Einkommens nach dem StudFG 1992 auf das Zuflussprinzip abstellt wird: Einkünfte (im Sinn des § 4 Abs. 2 StudFG) sind dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsmöglichkeit darüber erlangt hat (vgl. etwa VwGH 19.10.1994, 92/12/0245; 18.11.1991, 90/12/0144). Auch einmalige Zahlungen, die im entsprechenden Zeitraum zugeflossen sind, stellen sohin Einkommen im Sinne des EStG und damit auch des StudFG dar (vgl. VwGH 10.11.1986, 86/12/0227 mit Hinweis auf VfGH 09.06.1971, B 164/70, VfSlg. 6438/1971; VwGH 19.10.1994, 92/12/0245). Es kommt dabei nicht auf den Zeitraum an, für den das Einkommen gebühren würde, sondern auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Ermittlung des Einkommens nach dem StudFG 1992 auf das Zuflussprinzip abstellt wird: Einkünfte (im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, StudFG) sind dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsmöglichkeit darüber erlangt hat vergleiche etwa VwGH 19.10.1994, 92/12/0245; 18.11.1991, 90/12/0144). Auch einmalige Zahlungen, die im entsprechenden Zeitraum zugeflossen sind, stellen sohin Einkommen im Sinne des EStG und damit auch des StudFG dar vergleiche VwGH 10.11.1986, 86/12/0227 mit Hinweis auf VfGH 09.06.1971, B 164/70, VfSlg. 6438 aus 1971,; VwGH 19.10.1994, 92/12/0245). Es kommt dabei nicht auf den Zeitraum an, für den das Einkommen gebühren würde, sondern auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens.
Bei den von der BF bezogenen Auszahlungen aus Vorsorgekassen handelt es sich um Einkommen, das der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zugeflossen und daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eben diesen Zeitraum zu berücksichtigen ist. Dass diesen Auszahlungen Anwartschaften zugrunde lagen, die zu einem anderen als dem Auszahlungszeitpunkt erworben wurden, vermag an der Zuordnung zum Kalenderjahr 2024 nichts zu ändern.
Soweit die BF private Verpflichtungen, wie die Zahlung des ausständigen Restbetrages aus einer Leasingvereinbarung oder eine allgemeine finanzielle Notlage vorbringt, ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass solche weder Einfluss auf die Höhe der Studienbeihilfe noch auf die Höhe der Zuverdienstgrenze haben.
Das von der BF geltend gemachte Vorbringen geht sohin ins Leere.
Es ist somit der belangten Behörde diesbezüglich zu folgen, wenn diese die der BF aus der Vorsorgekassen zugeflossenen Beträge als Einkünfte für das Kalenderjahr 2024 heranzieht und aus dem Umstand, dass die Bemessungsgrundlage der BF für das Kalenderjahr 2024 den Betrag gemäß § 29 StudFG übersteigt, abschließend das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe gemäß § 49 Abs. 3 StudFG feststellt. Es ist somit der belangten Behörde diesbezüglich zu folgen, wenn diese die der BF aus der Vorsorgekassen zugeflossenen Beträge als Einkünfte für das Kalenderjahr 2024 heranzieht und aus dem Umstand, dass die Bemessungsgrundlage der BF für das Kalenderjahr 2024 den Betrag gemäß Paragraph 29, StudFG übersteigt, abschließend das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe gemäß Paragraph 49, Absatz 3, StudFG feststellt.
Vom Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe ist die Frage der Höhe des gemäß § 51 StudFG zurückzuzahlenden Betrages zu unterscheiden. Vom Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe ist die Frage der Höhe des gemäß Paragraph 51, StudFG zurückzuzahlenden Betrages zu unterscheiden.
Die dem angefochtenen Bescheid angeschlossene Berechnung erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar. Ausgehend vom tatsächlich zugeflossenen Einkommen der BF wurden die maßgeblichen Absetzbeträge und die aliquotierte Zuverdienstgrenze in Abzug gebracht. Von der daraus resultierenden zumutbaren Eigenleistung wurde die bereits berücksichtigte Eigenleistung abgezogen. Daraus ergibt sich ein Rückzahlungsbetrag von € 9.868,38.
3.2.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.2.3. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage Einkommen Rückzahlungsverpflichtung Studienbeihilfe Studienbeihilfe - Ruhen ZuverdienstgrenzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W224.2341959.1.00Im RIS seit
28.09.2026Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026