Entscheidungsdatum
23.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W114 2308952-2/30Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über den Antrag vom 13.02.2025 der XXXX , vertreten nunmehr durch XXXX der Beschwerde vom 13.02.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Marktüberwachung, Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien vom 31.01.2025, Geschäftszahl 2024-0.503.385, aufschiebende Wirkung gemäß § 13 VwGVG zu zuerkennen: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über den Antrag vom 13.02.2025 der römisch 40 , vertreten nunmehr durch römisch 40 der Beschwerde vom 13.02.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Marktüberwachung, Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien vom 31.01.2025, Geschäftszahl 2024-0.503.385, aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, VwGVG zu zuerkennen:
A)
1. Dem Antrag wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Marktüberwachung, Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien vom 31.01.2025, Geschäftszahl 2024-0.503.385, ersatzlos behoben wird.
2. Der Beschwerde von XXXX , vertreten nunmehr durch XXXX , vom 13.02.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Marktüberwachung, Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien vom 31.01.2025, Geschäftszahl 2024-0.503.385, kommt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu.2. Der Beschwerde von römisch 40 , vertreten nunmehr durch römisch 40 , vom 13.02.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Marktüberwachung, Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien vom 31.01.2025, Geschäftszahl 2024-0.503.385, kommt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß § 338 Abs. 9 GewO 1994 begann in der zweiten Jahreshälfte des Kalenderjahres 2024 das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Gruppe M – Marktüberwachung, Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien, im Weiteren: BEV, das Produkt „ XXXX “ der Herstellerin XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, zu überprüfen.1. Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß Paragraph 338, Absatz 9, GewO 1994 begann in der zweiten Jahreshälfte des Kalenderjahres 2024 das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Gruppe M – Marktüberwachung, Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien, im Weiteren: BEV, das Produkt „ römisch 40 “ der Herstellerin römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, zu überprüfen.
2. Bei diesem Produkt handelt es sich eine sehr kleine Windkraftanlage zur Erzeugung elektrischer Energie. Diese wird beispielsweise auf Hausdächern oder in Gärten auf einer tragenden Konstruktion montiert, wobei die tragende Konstruktion selbst jedoch nicht Bestandteil des „ XXXX “ ist. Die Größe wurde äußerst gering gehalten, um einer gängigen Satellitenschüssel zu entsprechen und um auch entsprechend geringe Lasten aufzuweisen. Der Rotor des Windrades besteht aus zwei Flügeln (auch als Rotorblätter bezeichnet), die in einem Radius von jeweils 180 Grad zueinander montiert werden, und nach dem Zusammenbau in einem Teilbereich einander überlappen. Die Rotorblätter bestehen aus Aluminium. Der Rotordurchmesser beträgt 1,50 m.2. Bei diesem Produkt handelt es sich eine sehr kleine Windkraftanlage zur Erzeugung elektrischer Energie. Diese wird beispielsweise auf Hausdächern oder in Gärten auf einer tragenden Konstruktion montiert, wobei die tragende Konstruktion selbst jedoch nicht Bestandteil des „ römisch 40 “ ist. Die Größe wurde äußerst gering gehalten, um einer gängigen Satellitenschüssel zu entsprechen und um auch entsprechend geringe Lasten aufzuweisen. Der Rotor des Windrades besteht aus zwei Flügeln (auch als Rotorblätter bezeichnet), die in einem Radius von jeweils 180 Grad zueinander montiert werden, und nach dem Zusammenbau in einem Teilbereich einander überlappen. Die Rotorblätter bestehen aus Aluminium. Der Rotordurchmesser beträgt 1,50 m.
3. Am 18.10.2024 wurde die BF vom BEV aufgefordert weitere erforderliche Unterlagen zu einem „ XXXX “ – SWNG 1000 10828 beizubringen. Konkret wurde die BF aufgefordert „die technischen Unterlagen gemäß MSV 2010 Anhang VII (RL 2006/42/EG Anhang VII) zu dem oben angeführten Produkt“ zu übermitteln.3. Am 18.10.2024 wurde die BF vom BEV aufgefordert weitere erforderliche Unterlagen zu einem „ römisch 40 “ – SWNG 1000 10828 beizubringen. Konkret wurde die BF aufgefordert „die technischen Unterlagen gemäß MSV 2010 Anhang römisch sieben (RL 2006/42/EG Anhang römisch sieben) zu dem oben angeführten Produkt“ zu übermitteln.
Dabei wurde hingewiesen, dass die technischen Unterlagen die in der MSV 2010 Anhang VII Abs. 1 genannten Angaben bzw. Unterlagen umfassen sollten. Würden die technischen Unterlagen den zuständigen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt werden, so könne dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln.Dabei wurde hingewiesen, dass die technischen Unterlagen die in der MSV 2010 Anhang römisch sieben Absatz eins, genannten Angaben bzw. Unterlagen umfassen sollten. Würden die technischen Unterlagen den zuständigen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt werden, so könne dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln.
4. Die Beschwerdeführerin legte dem BEV elektronisch mit Begleitschreiben am 30.10.2024 ein aus 533 Seiten bestehendes Urkunden- bzw. Unterlagenkonvolut vor.
4. Das BEV bemängelte in einem Schreiben vom 06.11.2026 die Vorlage vom 30.10.2024 insofern, als sie ausführte, dass die übermittelte Bedienungsanleitung nicht zum erfragten Produkt „ XXXX “ – SWNG 1000 10828 passen würde.4. Das BEV bemängelte in einem Schreiben vom 06.11.2026 die Vorlage vom 30.10.2024 insofern, als sie ausführte, dass die übermittelte Bedienungsanleitung nicht zum erfragten Produkt „ römisch 40 “ – SWNG 1000 10828 passen würde.
Im Besonderen wurde vom BEV auch hingewiesen, dass technische Unterlagen gemäß MSV 2010 Anhang VII Abs. 1 (bzw. RL 2006/42/EG Anhang VII) gefordert worden seien. Die von der BF übermittelten Unterlagen würden nicht die in der Rechtsvorschrift angeführten Angaben umfassen. Eine Beurteilung, ob das Produkt den Anforderungen der Richtlinie RL 2006/42/EG entspreche, sei anhand der von der BF übermittelten Unterlagen nicht möglich. Daher forderte das BEV die BF noch einmal auf, die im Schreiben vom 18.10.2024 angeforderten Unterlagen vorzulegen.Im Besonderen wurde vom BEV auch hingewiesen, dass technische Unterlagen gemäß MSV 2010 Anhang römisch sieben Absatz eins, (bzw. RL 2006/42/EG Anhang römisch sieben) gefordert worden seien. Die von der BF übermittelten Unterlagen würden nicht die in der Rechtsvorschrift angeführten Angaben umfassen. Eine Beurteilung, ob das Produkt den Anforderungen der Richtlinie RL 2006/42/EG entspreche, sei anhand der von der BF übermittelten Unterlagen nicht möglich. Daher forderte das BEV die BF noch einmal auf, die im Schreiben vom 18.10.2024 angeforderten Unterlagen vorzulegen.
5. In einem Schreiben vom 18.11.2024 wies die damalige Rechtsvertretung der BF darauf hin, dass sich die geforderten Unterlagen/Informationen allesamt aus den bereits seit Monaten an die Behörde übermittelten Unterlagen ergeben würden. Dazu wurde zu den einzelnen beanstandeten Punkten Bezug genommen und dargelegt, warum nach Auffassung der BF alle angefragten Unterlagen/Informationen vorliegen würden. Zur Bezeichnung „Produkt SWNG 1000 10828" wurde hingewiesen, dass es sich dabei um keine Produktbezeichnung, sondern lediglich um eine Seriennummer einer „ XXXX “ Mikrowindkraftanlage handle.5. In einem Schreiben vom 18.11.2024 wies die damalige Rechtsvertretung der BF darauf hin, dass sich die geforderten Unterlagen/Informationen allesamt aus den bereits seit Monaten an die Behörde übermittelten Unterlagen ergeben würden. Dazu wurde zu den einzelnen beanstandeten Punkten Bezug genommen und dargelegt, warum nach Auffassung der BF alle angefragten Unterlagen/Informationen vorliegen würden. Zur Bezeichnung „Produkt SWNG 1000 10828" wurde hingewiesen, dass es sich dabei um keine Produktbezeichnung, sondern lediglich um eine Seriennummer einer „ römisch 40 “ Mikrowindkraftanlage handle.
6. In einem Schreiben an die Rechtsvertretung der BF vom 12.12.2024 wies das BEV darauf hin, dass die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006, S. 24 bis 86, mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) und die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, ABl. Nr. L 310 vom 25. 11. 2009, S. 29 bis 33 – im Folgenden „Maschinen-Richtlinie“ genannt – innerstaatlich umgesetzt worden sei und betonte dabei den Bezug auf die österreichische Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010). Darüber hinaus wies das BEV in diesem Schreiben darauf hin, dass zwischen der BF und dem BEV weiterhin Auffassungsunterschiede bestehen würden.6. In einem Schreiben an die Rechtsvertretung der BF vom 12.12.2024 wies das BEV darauf hin, dass die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 157 vom 09.06.2006, Seite 24 bis 86, mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) und die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 310 vom 25. 11. 2009, Seite 29 bis 33 – im Folgenden „Maschinen-Richtlinie“ genannt – innerstaatlich umgesetzt worden sei und betonte dabei den Bezug auf die österreichische Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010). Darüber hinaus wies das BEV in diesem Schreiben darauf hin, dass zwischen der BF und dem BEV weiterhin Auffassungsunterschiede bestehen würden.
7. In einem weiteren Schreiben der damaligen Rechtsvertretung der BF vom 20.12.2024 wies sie darauf hin, dass einzelne vom BEV geforderte Unterlagen bzw. Informationen nicht gesetzlich gefordert seien. Zusätzlich wurden von der BF weitere Unterlagen mit einem Umfang von 18 Seiten an das BEV übermittelt.
8. In der Zwischenzeit wurde vom BEV bei der XXXX , im Weiteren: XXXX , ein Gutachten zur Beurteilung der Festigkeit des Rotors des „ XXXX " in Auftrag gegeben, wobei jedoch nur ein einzelnes Rotorblatt, das an seiner schmalsten Stelle eine Dicke von drei Millimeter aufweist, einer theoretischen Untersuchung bzw. mathematisch angestellten Berechnung zugeführt wurde. Der genaue Gutachtensauftrag und die diesbezügliche Korrespondenz zwischen dem BEV und der XXXX wurde dem BVwG bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht zugänglich gemacht.8. In der Zwischenzeit wurde vom BEV bei der römisch 40 , im Weiteren: römisch 40 , ein Gutachten zur Beurteilung der Festigkeit des Rotors des „ römisch 40 " in Auftrag gegeben, wobei jedoch nur ein einzelnes Rotorblatt, das an seiner schmalsten Stelle eine Dicke von drei Millimeter aufweist, einer theoretischen Untersuchung bzw. mathematisch angestellten Berechnung zugeführt wurde. Der genaue Gutachtensauftrag und die diesbezügliche Korrespondenz zwischen dem BEV und der römisch 40 wurde dem BVwG bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht zugänglich gemacht.
Im Gutachten vom 22.12.2024 gelangt XXXX von der XXXX zum Ergebnis, dass die Sicherheit „der Blätter“ (damit sind offensichtlich die beiden einzelnen Rotorblätter des „ XXXX " gemeint) für den Lastfall A (Normalbetrieb) nach dem vereinfachen Lastenschema nach DIN EN 61400-2:2014 für eine Entwurfslebensdauer von zwei Jahren nicht nachgewiesen sei. Im Gutachten vom 22.12.2024 gelangt römisch 40 von der römisch 40 zum Ergebnis, dass die Sicherheit „der Blätter“ (damit sind offensichtlich die beiden einzelnen Rotorblätter des „ römisch 40 " gemeint) für den Lastfall A (Normalbetrieb) nach dem vereinfachen Lastenschema nach DIN EN 61400-2:2014 für eine Entwurfslebensdauer von zwei Jahren nicht nachgewiesen sei.
Eine Aussage zum gesamten „ XXXX " bzw. zur Sicherheit oder Gefährlichkeit des „ XXXX " als solchem kann diesem Gutachten genauso nicht entnommen werden, wie die Beantwortung der Frage, welche Auswirkungen bzw. Gefahren bei einem Betrieb des „ XXXX " damit verbunden sind, und wie wahrscheinlich es ist, dass diese Gefahrenlage auch tatsächlich eintritt. Eine Aussage zum gesamten „ römisch 40 " bzw. zur Sicherheit oder Gefährlichkeit des „ römisch 40 " als solchem kann diesem Gutachten genauso nicht entnommen werden, wie die Beantwortung der Frage, welche Auswirkungen bzw. Gefahren bei einem Betrieb des „ römisch 40 " damit verbunden sind, und wie wahrscheinlich es ist, dass diese Gefahrenlage auch tatsächlich eintritt.
9. Im Zuge der Prüfung des XXXX langte im BEV auch ein in Auftrag gegebener Prüfbericht des AIT (Austrian Institute of Technology), datiert mit 21.10.2024 ein. In diesem Testbericht gelangt die Testerin zusammengefasst zum Ergebnis, dass der „ XXXX “ als „Wind-Wechselrichter“ Teil des Produktes XXXX sei und in allen geprüften Punkten nicht den Erfordernissen der OEV-Richtlinie R 25; 2020-03-01 Anhang B entspreche bzw. bei diversen Punkten keine Prüfung durchgeführt habe werden können, da keine Möglichkeit bestanden habe, bzw. zugänglich gewesen sei, um die jeweilige Funktion zu aktivieren.9. Im Zuge der Prüfung des römisch 40 langte im BEV auch ein in Auftrag gegebener Prüfbericht des AIT (Austrian Institute of Technology), datiert mit 21.10.2024 ein. In diesem Testbericht gelangt die Testerin zusammengefasst zum Ergebnis, dass der „ römisch 40 “ als „Wind-Wechselrichter“ Teil des Produktes römisch 40 sei und in allen geprüften Punkten nicht den Erfordernissen der OEV-Richtlinie R 25; 2020-03-01 Anhang B entspreche bzw. bei diversen Punkten keine Prüfung durchgeführt habe werden können, da keine Möglichkeit bestanden habe, bzw. zugänglich gewesen sei, um die jeweilige Funktion zu aktivieren.
Auch diesem Prüfbericht aufgrund der durchgeführten Prüfung kann nicht entnommen werden, ob und welche Gefahrenlage bei einer Inbetriebnahme einer „ XXXX "-Anlage damit verbunden ist, und wie wahrscheinlich es ist, dass diese Gefahrenlage auch tatsächlich eintritt.Auch diesem Prüfbericht aufgrund der durchgeführten Prüfung kann nicht entnommen werden, ob und welche Gefahrenlage bei einer Inbetriebnahme einer „ römisch 40 "-Anlage damit verbunden ist, und wie wahrscheinlich es ist, dass diese Gefahrenlage auch tatsächlich eintritt.
10. Eine vom BEV beim österreichischen Zertifizierungsunternehmen SGS durchgeführte Zertifikatsüberprüfung führte am 28.06.2024 zur elektronisch eingeholten Antwort, dass es sich beim Dokument mit der Referenznummer XXXX nicht um ein von SGS zertifiziertes Zertifikat handle.10. Eine vom BEV beim österreichischen Zertifizierungsunternehmen SGS durchgeführte Zertifikatsüberprüfung führte am 28.06.2024 zur elektronisch eingeholten Antwort, dass es sich beim Dokument mit der Referenznummer römisch 40 nicht um ein von SGS zertifiziertes Zertifikat handle.
11. Zusätzlich wurde vom BEV am 04.07.2024 bei XXXX ein XXXX im Zuge einer Probeentnahme gemäß § 9j Abs. 9 Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG entnommen.11. Zusätzlich wurde vom BEV am 04.07.2024 bei römisch 40 ein römisch 40 im Zuge einer Probeentnahme gemäß Paragraph 9 j, Absatz 9, Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG entnommen.
12. Den dem BVwG vom BEV zur Verfügung gestellten Unterlagen kann auch ein Bericht über eine Elektrotechnische Begutachtung zum Produkt „ XXXX Windkraftanlage“, erstellt von XXXX ., und überprüft von XXXX entnommen werden. In den Schlussfolgerungen dieses Berichtes wird ausgeführt, dass sich feststellen lasse, dass der Generator der Windkraftanlage erhebliche sicherheits- und funktionskritische Mängel aufweise, die sowohl die Betriebssicherheit als auch die gesetzliche Konformität infrage stellen würde. Die fehlende CE-Kennzeichnung und die unzureichende Dokumentation würden auf mögliche Verstöße gegen europäische Richtlinien 2014/30 (EU) und 2014/35 (EU) sowie dem ETG 1992 hinweisen. Die mangelnde Kühlung durch die unzureichende Lüftungsöffnung, die unsachgemäße Verkabelung ohne ausreichenden Zugentlastungsschutz und der "fliegende Aufbau" der Leitungen würden erhebliche Risiken bieten, insbesondere im Langzeitbetrieb. Die Positionierung der Motorwelle ohne Nutzung der vorhandenen Nut zur Fixierung zeige zudem, dass das Risiko eines mechanischen Versagens bestehe, was sich negativ auf die Stabilität der gesamten Anlage auswirken könnte. Auch die nachträglichen Veränderungen am Anschlusskasten und die freiliegenden Litzenkabel würden die Gefahr von Kurzschlüssen oder elektrischen Schäden erhöhen. 12. Den dem BVwG vom BEV zur Verfügung gestellten Unterlagen kann auch ein Bericht über eine Elektrotechnische Begutachtung zum Produkt „ römisch 40 Windkraftanlage“, erstellt von römisch 40 ., und überprüft von römisch 40 entnommen werden. In den Schlussfolgerungen dieses Berichtes wird ausgeführt, dass sich feststellen lasse, dass der Generator der Windkraftanlage erhebliche sicherheits- und funktionskritische Mängel aufweise, die sowohl die Betriebssicherheit als auch die gesetzliche Konformität infrage stellen würde. Die fehlende CE-Kennzeichnung und die unzureichende Dokumentation würden auf mögliche Verstöße gegen europäische Richtlinien 2014/30 (EU) und 2014/35 (EU) sowie dem ETG 1992 hinweisen. Die mangelnde Kühlung durch die unzureichende Lüftungsöffnung, die unsachgemäße Verkabelung ohne ausreichenden Zugentlastungsschutz und der "fliegende Aufbau" der Leitungen würden erhebliche Risiken bieten, insbesondere im Langzeitbetrieb. Die Positionierung der Motorwelle ohne Nutzung der vorhandenen Nut zur Fixierung zeige zudem, dass das Risiko eines mechanischen Versagens bestehe, was sich negativ auf die Stabilität der gesamten Anlage auswirken könnte. Auch die nachträglichen Veränderungen am Anschlusskasten und die freiliegenden Litzenkabel würden die Gefahr von Kurzschlüssen oder elektrischen Schäden erhöhen.
13. Kein einziges Ergebnis des beim BEV geführten Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides zugänglich gemacht. Der BF wurde im Verfahren zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, welche Mängel – nach Auffassung des BEV – am XXXX festgestellt worden wären. Ein entsprechendes Parteiengehör wurde nicht gewährt. Der Beschwerdeführerin wurde keine Gelegenheit gegeben an der Aufklärung allfällig durch das BEV festgestellter Mängel mitzuwirken und auch keine Gelegenheit gegeben, zu – nach Auffassung des BEV – vorliegenden Mängel und einer nicht näher ausgeführten Gefährdungslage ihren Sach- und Rechtsstandpunkt in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren unter Einhaltung der Verfahrensgrundsätze des AVG darzulegen. Insbesondere wurde es trotz offensichtlichem Vorliegen von Auffassungsunterschieden zwischen dem BEV und der BF und dem offensichtlichen Bedarf nach einer mündlichen Verhandlung unterlassen, unter dem Vorsitz des BEV in der gegenständlichen Angelegenheit vor Erlassung der nunmehr angefochtenen Entscheidung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen bzw. durchzuführen.13. Kein einziges Ergebnis des beim BEV geführten Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides zugänglich gemacht. Der BF wurde im Verfahren zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, welche Mängel – nach Auffassung des BEV – am römisch 40 festgestellt worden wären. Ein entsprechendes Parteiengehör wurde nicht gewährt. Der Beschwerdeführerin wurde keine Gelegenheit gegeben an der Aufklärung allfällig durch das BEV festgestellter Mängel mitzuwirken und auch keine Gelegenheit gegeben, zu – nach Auffassung des BEV – vorliegenden Mängel und einer nicht näher ausgeführten Gefährdungslage ihren Sach- und Rechtsstandpunkt in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren unter Einhaltung der Verfahrensgrundsätze des AVG darzulegen. Insbesondere wurde es trotz offensichtlichem Vorliegen von Auffassungsunterschieden zwischen dem BEV und der BF und dem offensichtlichen Bedarf nach einer mündlichen Verhandlung unterlassen, unter dem Vorsitz des BEV in der gegenständlichen Angelegenheit vor Erlassung der nunmehr angefochtenen Entscheidung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen bzw. durchzuführen.
14. Mit Bescheid vom 31.01.2025, Geschäftszahl: 2024-0.503.385, untersagte das BEV gemäß
§ 338 Abs. 9 GewO 1994 iVm § 7 Abs. 3 MING iVm Art. 16 Abs. 3 lit. b und Art. 16 Abs. 1 lit. a und b Verordnung (EU) 2019/1020 der Beschwerdeführerin die Bereitstellung der kompletten Serie des Produktes „ XXXX “ auf dem österreichischen Markt, forderte die BF auf, unverzüglich einen Rückruf der kompletten Serie des Produktes „ XXXX “ durchzuführen und diesen dem BEV nachzuweisen. Außerdem müsse die Öffentlichkeit vor „dem von dem Produkt ausgehenden Risiko“ gewarnt werden. Darüber hinaus wurde die sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG ergebende aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.14. Mit Bescheid vom 31.01.2025, Geschäftszahl: 2024-0.503.385, untersagte das BEV gemäß , Paragraph 338, Absatz 9, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, MING in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 3, Litera b und Artikel 16, Absatz eins, Litera a und b Verordnung (EU) 2019/1020 der Beschwerdeführerin die Bereitstellung der kompletten Serie des Produktes „ römisch 40 “ auf dem österreichischen Markt, forderte die BF auf, unverzüglich einen Rückruf der kompletten Serie des Produktes „ römisch 40 “ durchzuführen und diesen dem BEV nachzuweisen. Außerdem müsse die Öffentlichkeit vor „dem von dem Produkt ausgehenden Risiko“ gewarnt werden. Darüber hinaus wurde die sich aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ergebende aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Begründet wurden diese Marktordnungsmaßnahmen „als Abschluss ihres Ermittlungsverfahrens“ damit, dass das Produkt XXXX „erhebliche formale und technische Mängel“ aufweise und ein weiteres Im-Verkehr-Belassen dieses Produktes im Hinblick auf ein bestehendes Bruchrisiko der Rotorblätter, gepaart mit „nicht konformen elektrotechnischen Komponenten im Produktumfang“, von denen eine Stromschlaggefahr ausgehe, dazu führe, dass von diesem Produkt ein „ernstes Risiko“ ausgehe, wodurch diese Maßnahmen gerechtfertigt und angemessen seien.Begründet wurden diese Marktordnungsmaßnahmen „als Abschluss ihres Ermittlungsverfahrens“ damit, dass das Produkt römisch 40 „erhebliche formale und technische Mängel“ aufweise und ein weiteres Im-Verkehr-Belassen dieses Produktes im Hinblick auf ein bestehendes Bruchrisiko der Rotorblätter, gepaart mit „nicht konformen elektrotechnischen Komponenten im Produktumfang“, von denen eine Stromschlaggefahr ausgehe, dazu führe, dass von diesem Produkt ein „ernstes Risiko“ ausgehe, wodurch diese Maßnahmen gerechtfertigt und angemessen seien.
Darüber hinaus sei es, da von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgehe „im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten“, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde zu verfügen. Das Produkt sei nicht konform und gefährlich.
15. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.02.2025 Beschwerde an das BVwG und stellte darüber hinaus auch den Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG zuzuerkennen.15. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.02.2025 Beschwerde an das BVwG und stellte darüber hinaus auch den Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG zuzuerkennen.
Diese Beschwerde langte elektronisch am 13.02.2025 um 14:05:25 Uhr im BEV ein. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen, insbesondere auch das Ergebnis eines Sicherheits- und Funktionstests vom 15.11.2024 von XXXX , in Utah vor, wonach XXXX über eine Testdauer vom 06.06.2024 bis 01.10.2024 praktisch überprüft worden sei und diesen Test bestanden habe.Diese Beschwerde langte elektronisch am 13.02.2025 um 14:05:25 Uhr im BEV ein. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen, insbesondere auch das Ergebnis eines Sicherheits- und Funktionstests vom 15.11.2024 von römisch 40 , in Utah vor, wonach römisch 40 über eine Testdauer vom 06.06.2024 bis 01.10.2024 praktisch überprüft worden sei und diesen Test bestanden habe.
16. Am 11.03.2025 informierte die ehemalige Rechtsvertretung der BF das BEV elektronisch, dass die Beschwerde und die dieser angeschlossenen Unterlagen unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht als zuständigem Verwaltungsgericht vorzulegen habe. „In CC“ übermittelte die Rechtsvertretung diese E-Mail auch an das BVwG, wo diese E-Mail gemäß der Geschäftsverteilung und der Geschäftsordnung des BVwG der Gerichtsabteilung (GA) W114 zugewiesen wurde. Damit wurde im BVwG das „Beschwerdeverfahren W114 2308952-1“ angelegt bzw. anhängig gemacht.
Da vom zuständigen Leiter der GA W114 am selben Tag sehr rasch erkannt wurde, dass es sich bei dieser E-Mail um keine Eingabe handelte, die einem bereits im BVwG anhängigen Verfahren zugeordnet werden kann und Beschwerden rechtskonform ausschließlich bei der eine Entscheidung erlassenden Behörde einzubringen sind, wurde diese E-Mail unter Hinweis auf
§ 6 AVG zuständigkeitshalber unverzüglich noch am 11.03.2025 an das BEV weitergeleitet.Da vom zuständigen Leiter der GA W114 am selben Tag sehr rasch erkannt wurde, dass es sich bei dieser E-Mail um keine Eingabe handelte, die einem bereits im BVwG anhängigen Verfahren zugeordnet werden kann und Beschwerden rechtskonform ausschließlich bei der eine Entscheidung erlassenden Behörde einzubringen sind, wurde diese E-Mail unter Hinweis auf , Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber unverzüglich noch am 11.03.2025 an das BEV weitergeleitet.
17. Am 18.03.2025, und damit mehr als einen Monat später, nachdem die Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im BEV eingebracht wurde, wurden dem BVwG vom BEV die Beschwerde samt Beilagen, Unterlagen des BEV zum anhängigen Prüfverfahren sowie ein undatiertes Begleitschreiben des BEV übermittelt. In diesem Begleitschreiben wurde vom BEV hingewiesen, dass aus Sicht des BEV der Beschwerde nicht stattzugeben sei, und der Beschwerde wegen „Gefahr im Verzug“ jedenfalls auch keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.
Diese Unterlagen wurden – offensichtlich im Rahmen der Zuweisung neu einlangender Schriftstücke übersehen, dass gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 der Geschäftsverteilung des BVwG Annexität auch dann vorliegt, wenn sich eine Rechtssache auf denselben Bescheid bezieht, der in einem Mehrparteienverfahren erlassen wurde und gegen den bereits eine Beschwerde anhängig ist oder anhängig war. Damit wurde diese Eingabe vom 18.03.2025 dem Leiter der Gerichtsabteilung W134 des BVwG, und damit einem anderen Richter zur Entscheidung zugewiesen.Diese Unterlagen wurden – offensichtlich im Rahmen der Zuweisung neu einlangender Schriftstücke übersehen, dass gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, der Geschäftsverteilung des BVwG Annexität auch dann vorliegt, wenn sich eine Rechtssache auf denselben Bescheid bezieht, der in einem Mehrparteienverfahren erlassen wurde und gegen den bereits eine Beschwerde anhängig ist oder anhängig war. Damit wurde diese Eingabe vom 18.03.2025 dem Leiter der Gerichtsabteilung W134 des BVwG, und damit einem anderen Richter zur Entscheidung zugewiesen.
Der vorsitzende Richter der Gerichtsabteilung W134 verfasste erst am 26.03.2025 eine Unzuständigkeitsanzeige und veranlasste, dass diese Angelegenheit am 26.03.2025 dem infolge der Annexitätsregel des § 17 Abs. 3 Z 3 der Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen vorsitzenden Richter der Gerichtsabteilung W114 weitergeleitet und zugewiesen wurde.Der vorsitzende Richter der Gerichtsabteilung W134 verfasste erst am 26.03.2025 eine Unzuständigkeitsanzeige und veranlasste, dass diese Angelegenheit am 26.03.2025 dem infolge der Annexitätsregel des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, der Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen vorsitzenden Richter der Gerichtsabteilung W114 weitergeleitet und zugewiesen wurde.
18. Der Leiter der GA W114 verschaffte sich bereits am 26.03.2025 einen Überblick und entschied unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des VwGH trotz der Bestimmung des § 13 Abs. 4 VwGVG, wonach ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden sei, dass in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit durch das BVwG eine Beschwerdeverhandlung zur Klärung offener Fragen, deren Beantwortung allein aus dem vorgelegten sehr umfangreichen Aktenmaterial nicht möglich war, durchzuführen und beraumte noch am 26.03.2025 für den 04.04.2025 eine Beschwerdeverhandlung an.18. Der Leiter der GA W114 verschaffte sich bereits am 26.03.2025 einen Überblick und entschied unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des VwGH trotz der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG, wonach ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden sei, dass in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit durch das BVwG eine Beschwerdeverhandlung zur Klärung offener Fragen, deren Beantwortung allein aus dem vorgelegten sehr umfangreichen Aktenmaterial nicht möglich war, durchzuführen und beraumte noch am 26.03.2025 für den 04.04.2025 eine Beschwerdeverhandlung an.
19. In der Zwischenzeit wurde von der Beschwerdeführerin in einer Gegenäußerung vom 24.03.2025 auf ihr zum damaligen Zeitpunkt bekannte Inhalte des angefochtenen Bescheides repliziert.
20. Das BEV seinerseits übermittelte am 28.03.2025 zwei Zeitungsartikel von XXXX , die am 20.03.2025 von der ZGO Zeitungsgruppe Ostfriesland GmbH unter https://www.borkumer-zeitung.de/artikel/1550245/Gewerbeaufsicht-aeussert-sich-zu-abgerissenen-Rotorblaettern bzw. am 24.03.2025 von der ZGO Zeitungsgruppe Ostfriesland GmbH unter https://www.on-online.de/artikel/1549813/Fluegel-von-Mikrowindkraftanlage-schlaegt-in-Dach-ein, veröffentlicht wurden.20. Das BEV seinerseits übermittelte am 28.03.2025 zwei Zeitungsartikel von römisch 40 , die am 20.03.2025 von der ZGO Zeitungsgruppe Ostfriesland GmbH unter https://www.borkumer-zeitung.de/artikel/1550245/Gewerbeaufsicht-aeussert-sich-zu-abgerissenen-Rotorblaettern bzw. am 24.03.2025 von der ZGO Zeitungsgruppe Ostfriesland GmbH unter https://www.on-online.de/artikel/1549813/Fluegel-von-Mikrowindkraftanlage-schlaegt-in-Dach-ein, veröffentlicht wurden.
19. Schließlich langte im BVwG am 28.03.2025 noch ein ergänzendes Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie unter Verweis auf einen in diesem Schreiben enthaltenen Internet-Link darauf hinweist, dass am 28.03.2025 die Gültigkeit der Sicherheitszertifikate gegenüber dem staatlichen Zentralen Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate (ZEREZ) verifiziert worden sei. Damit sei die Sicherheitszertifizierung der Beschwerdeführerin, ausgestellt von einer nach EG-Verordnung 765/2008 akkreditierten Stelle, nun auch ganz offiziell durch eine beliehene Stelle eines EU-Mitgliedsstaates verifiziert worden.19. Schließlich langte im BVwG am 28.03.2025 noch ein ergänzendes Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie unter Verweis auf einen in diesem Schreiben enthaltenen Internet-Link darauf hinweist, dass am 28.03.2025 die Gültigkeit der Sicherheitszertifikate gegenüber dem staatlichen Zentralen Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate (ZEREZ) verifiziert worden sei. Damit sei die Sicherheitszertifizierung der Beschwerdeführerin, ausgestellt von einer nach EG-Verordnung 765 aus 2008, akkreditierten Stelle, nun auch ganz offiziell durch eine beliehene Stelle eines EU-Mitgliedsstaates verifiziert worden.
20. Alle nach dem Einlangen der Beschwerde im BVwG eingelangten Schreiben und Unterlagen im anhängigen Beschwerdeverfahren wurden vom BVwG an die jeweils andere Verfahrenspartei zum Parteiengehör übermittelt.
21. Am 04.04.2025 fand im BVwG eine Beschwerdeverhandlung statt, bei der es im Wesentlichen darum ging, dass der vorsitzende Richter Fragen an das BEV und die Beschwerdeführerin stellen konnte, deren Beantwortung im Hinblick auf eine unverzügliche Entscheidung durch das erkennende Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren von besonderem Interesse waren.
Sowohl die Beschwerdeführerin, als auch das BEV zeigten sich bei der Beschwerdeverhandlung sehr kooperativ, die Fragen des Richters so zu beantworten, dass dieser sich einen guten Überblick über Inhalte und Abläufe des stattgefundenen Prüfverfahrens verschaffen konnte, erforderliche Auskünfte erhielt und letztlich dadurch auch zu einer Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit zu gelangen vermochte.
In den vom BEV dem BVwG vorgelegten Unterlagen war keine verschriftliche Risikoanalyse bzw. keine nachvollziehbare schriftliche Risikobewertung enthalten. Daher war für den vorsitzenden Richter von besonderem Interesse, wie die Risikoanalyse, die beim BEV zum Ergebnis geführt hat, dass „Gefahr im Verzug“ sei, angestellt worden sei. Dabei wurde vom BEV zunächst auf europarechtliche Grundlagen der anzustellenden Risikobewertung verwiesen. Aus der erst im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG vom BEV vorgelegten schriftlich dokumentierten Risikoanalyse (Beilage 3 zur Verhandlungsschrift) ergibt sich, dass das BEV zwei verschiedene Szenarien für eine Risikoanalyse bzw. -bewertung heranzog:
Beim ersten Szenario wurde vom BEV davon ausgegangen, dass das Relais des Bremssystems des Rotors mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 % versage. Dadurch erhöhe sich die Drehzahl des Rotors in jedem Fall und damit mit einer Wahrscheinlichkeit von 100 % in einen kritischen Bereich, sodass ein Flügelteil des Rotors an der schwächsten Stelle brechen würde. Dieser Flügelteil würde mit einer Wahrscheinlichkeit von 0,1 % eine Person treffen, die sich in der Geschoßbahn befinde, wodurch es zu einer Verletzung dieser Person mit dem Verletzungsgrad 4 komme. Die daraus sich errechnete Wahrscheinlichkeit ergebe 0,00001. Das ergebe eine Gesamtwahrscheinlichkeit von 1/100000 und somit ein Hohes Risiko.
Beim zweiten Szenario ging das BEV mit einer Wahrscheinlichkeit von 100 % davon aus, dass „die gewählte Wandstärke und das Material des Flügels nicht für die Lebensdauer des Gerätes geeignet sei“. Das bedeutet, dass das BEV behauptet, dass während der vom Hersteller angegebenen Lebensdauer von 20 Jahren der Rotor eines jeden XXXX irgendwann innerhalb dieser Lebensdauer zwei Rotorschäden erleiden würde, da sich bei jedem XXXX zumindest ein Teil von jedem der beiden Rotorblätter vom Rest des Produktes ablöse. Diese Flügelteile würden mit einer Wahrscheinlichkeit von 0,1 % eine Person treffen, die sich in der Geschoßbahn befinde, wodurch es zu einer Verletzung dieser Person mit dem Verletzungsgrad 4 komme. Die daraus sich errechnete Wahrscheinlichkeit ergebe 0,001. Das sei eine Gesamtwahrscheinlichkeit von 1/1000 und somit ein Ernstes Risiko gemäß Verordnung (EU) 2019/1020, wodurch unter Berücksichtigung von Art. 3 Z 20 iVm Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 das BEV als Marktüberwachungsbehörde dafür Sorge zu tragen habe, dass der XXXX vom Markt genommen werde und seine Bereitstellung auf dem Markt untersagt werde.Beim zweiten Szenario ging das BEV mit einer Wahrscheinlichkeit von 100 % davon aus, dass „die gewählte Wandstärke und das Material des Flügels nicht für die Lebensdauer des Gerätes geeignet sei“. Das bedeutet, dass das BEV behauptet, dass während der vom Hersteller angegebenen Lebensdauer von 20 Jahren der Rotor eines jeden römisch 40 irgendwann innerhalb dieser Lebensdauer zwei Rotorschäden erleiden würde, da sich bei jedem römisch 40 zumindest ein Teil von jedem der beiden Rotorblätter vom Rest des Produktes ablöse. Diese Flügelteile würden mit einer Wahrscheinlichkeit von 0,1 % eine Person treffen, die sich in der Geschoßbahn befinde, wodurch es zu einer Verletzung dieser Person mit dem Verletzungsgrad 4 komme. Die daraus sich errechnete Wahrscheinlichkeit ergebe 0,001. Das sei eine Gesamtwahrscheinlichkeit von 1/1000 und somit ein Ernstes Risiko gemäß Verordnung (EU) 2019/1020, wodurch unter Berücksichtigung von Artikel 3, Ziffer 20, in Verbindung mit Artikel 19, der Verordnung (EU) 2019/1020 das BEV als Marktüberwachungsbehörde dafür Sorge zu tragen habe, dass der römisch 40 vom Markt genommen werde und seine Bereitstellung auf dem Markt untersagt werde.
Zur Frage, warum gerade XXXX einer Marküberwachung unterzogen werde, zeigte das BEV eine Ablichtung eines Windrades, auf dem das Windrad nur einen einzigen intakten Rotorflügel hat. Dazu wurde vom BEV berichtet, dass zu Beginn des Jahres 2024 der Fall eines defekten Kleinkraft-Windrades in Klosterneuburg an das BEV herangetragen worden sei. Zudem habe es auch am 30.11.2023 eine Eingabe vom Verband „Österreich Energie“ gegeben, wonach es mit dem Wechselrichter, der Teil des XXXX sei, Probleme im Hinblick auf die Verwendung im österreichischen Stromnetz gebe.Zur Frage, warum gerade römisch 40 einer Marküberwachung unterzogen werde, zeigte das BEV eine Ablichtung eines Windrades, auf dem das Windrad nur einen einzigen intakten Rotorflügel hat. Dazu wurde vom BEV berichtet, dass zu Beginn des Jahres 2024 der Fall eines defekten Kleinkraft-Windrades in Klosterneuburg an das BEV herangetragen worden sei. Zudem habe es auch am 30.11.2023 eine Eingabe vom Verband „Österreich Energie“ gegeben, wonach es mit dem Wechselrichter, der Teil des römisch 40 sei, Probleme im Hinblick auf die Verwendung im österreichischen Stromnetz gebe.
Die Beschwerdeführerin, der in der Beschwerdeverhandlung die Ablichtung des nicht funktionsfähigen Windrades aus Klosterneuburg (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift) gezeigt wurde, gab ihre Bestürzung wegen einer nach ihrer Auffassung erfolgten falschen Befestigung der Halterung für den XXXX am Dach des abgebildeten Hauses bekannt und kam nach kurzer Betrachtung der Ablichtung zur Auffassung, dass in diesem Fall eine ordnungsgemäße Befestigung des XXXX , was aber Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes und friktionsfreies Funktionieren des XXXX sei, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliege.Die Beschwerdeführerin, der in der Beschwerdeverhandlung die Ablichtung des nicht funktionsfähigen Windrades aus Klosterneuburg (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift) gezeigt wurde, gab ihre Bestürzung wegen einer nach ihrer Auffassung erfolgten falschen Befestigung der Halterung für den römisch 40 am Dach des abgebildeten Hauses bekannt und kam nach kurzer Betrachtung der Ablichtung zur Auffassung, dass in diesem Fall eine ordnungsgemäße Befestigung des römisch 40 , was aber Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes und friktionsfreies Funktionieren des römisch 40 sei, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliege.
Die Beschwerdeführerin selbst berichtete auf eine entsprechende Frage des Richters davon, dass an sie keine Fälle herangetragen worden wären, in denen nachweislich ein tatsächlich von der BF stammender XXXX , der ordnungsgemäß zusammengebaut, aufgestellt und betrieben wurde, dazu geführt habe, dass Personen durch abgebrochene Rotorflügelteile verletzt oder gar getötet worden wären. Auch Vorfälle, wo nachweislich ein XXXX ordnungsgemäß zusammengebaut, aufgestellt und betrieben worden sei, und von Verformungen der Rotorblätter, von Rissen, Sprüngen oder gar einer Ablösung von Teilen des Rotors berichtetet worden wäre, seien der BF nicht bekannt, wobei das Unternehmen der Beschwerdeführerin den XXXX seit 2020 herstelle und vertreibe und in diesem Zeitraum weltweit 10.067 Stück, in Deutschland davon 8.029 und in Österreich 863 Stück in Umlauf gebracht habe. Der überwiegende Teil dieser Anlagen stehe in Gebrauch. Allenfalls würden einzelne XXXX bei Zwischenhändlern noch auf einen Weiterverkauf warten.Die Beschwerdeführerin selbst berichtete auf eine entsprechende Frage des Richters davon, dass an sie keine Fälle herangetragen worden wären, in denen nachweislich ein tatsächlich von der BF stammender römisch 40 , der ordnungsgemäß zusammengebaut, aufgestellt und betrieben wurde, dazu geführt habe, dass Personen durch abgebrochene Rotorflügelteile verletzt oder gar getötet worden wären. Auch Vorfälle, wo nachweislich ein römisch 40 ordnungsgemäß zusammengebaut, aufgestellt und betrieben worden sei, und von Verformungen der Rotorblätter, von Rissen, Sprüngen oder gar einer Ablösung von Teilen des Rotors berichtetet worden wäre, seien der BF nicht bekannt, wobei das Unternehmen der Beschwerdeführerin den römisch 40 seit 2020 herstelle und vertreibe und in diesem Zeitraum weltweit 10.067 Stück, in Deutschland davon 8.029 und in Österreich 863 Stück in Umlauf gebracht habe. Der überwiegende Teil dieser Anlagen stehe in Gebrauch. Allenfalls würden einzelne römisch 40 bei Zwischenhändlern noch auf einen Weiterverkauf warten.
Das BEV seinerseits hat in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2025 auf den damals einen, lediglich mit einer Abbildung (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift) dokumentierten Vorfall in Österreich hinweisen, bei dem offensichtlich ein Rotorblatt eines Windrades abgebrochen ist. Ob es sich dabei nachweislich um einen XXXX handle, konnte damals vom BEV nicht zweifelsfrei bestätigt werden.Das BEV seinerseits hat in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2025 auf den damals einen, lediglich mit einer Abbildung (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift) dokumentierten Vorfall in Österreich hinweisen, bei dem offensichtlich ein Rotorblatt eines Windrades abgebrochen ist. Ob es sich dabei nachweislich um einen römisch 40 handle, konnte damals vom BEV nicht zweifelsfrei bestätigt werden.
Darüber hinaus wurde damals vom BEV nur von in Österreich nicht dokumentierten Windradvorfällen aus Deutschland berichtet, bei denen es zu einer Beschädigung eines Rotorblattes gekommen sei. Dabei handle es sich um einen medial berichteten Vorfall vom März 2025, der sich in Thüringen zugetragen habe, um einen Vorfall im Jahr 2018 aus Schleswig-Holstein, einen Vorfall im Jahr 2022 in Bayern, um einen Vorfall im Jahr 2023 in Sachsen-Anhalt und zwei Vorfällen aus dem Jahr 2023 aus Niedersachsen. Nähere Umstände – so damals in der mündlichen Verhandlung - seien nicht bekannt.
22. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Erkenntnis vom 07.04.2025, GZ W114 2308952-2/12E, zur Auffassung, dass der Beschwerde stattzugeben sei und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sei, weil der angefochtene Bescheid nicht nach ordnungsgemäßer Durchführung eines mit den Verfahrensgrundsätzen des AVG im Einklang stehenden Verwaltungsverfahrens erlassen wurde.
23. Gegen dieses Erkenntnis hat das BEV am 20.05.2025 eine außerordentliche Revision erhoben. Dabei wurde beantragt das Erkenntnis des BVwG aufzuheben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen, allenfalls dem Europäischen Gerichtshof die Frage im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 AEUV, vorlegen, ob die Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) ausschließt, dass auch konformitätserklärte Einzelteile einer Maschine von der Marktüberwachungsbehörde geprüft werden dürfen und aufgrund der Rechtsansicht des EuGH entscheiden, allenfalls das Erkenntnis des BVwG aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverweisen.23. Gegen dieses Erkenntnis hat das BEV am 20.05.2025 eine außerordentliche Revision erhoben. Dabei wurde beantragt das Erkenntnis des BVwG aufzuheben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen, allenfalls dem Europäischen Gerichtshof die Frage im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Artikel 267, AEUV, vorlegen, ob die Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) ausschließt, dass auch konformitätserklärte Einzelteile einer Maschine von der Marktüberwachungsbehörde geprüft werden dürfen und aufgrund der Rechtsansicht des EuGH entscheiden, allenfalls das Erkenntnis des BVwG aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverweisen.
24. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.08.2026, Ra 2025/04/0145-12, wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof kam im Wesentlichen zur Auffassung, dass das BVwG unverzüglich und ohne Durchführung weiterer Ermittlungen lediglich über den Antrag der BF der vorliegenden Beschwerde der BF gegen den angefochtenen Bescheid des BEV die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entscheiden hätte dürfen. Anschließend sei das Beschwerdeverfahren vom BVwG mit allenfalls weiteren Ermittlungsschritten – wie etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens – abzuschließen.
25. Das BVwG, dem dieses Erkenntnis des VwGH am 28.08.2026 zugestellt wurde, wandte sich bereits mit Schreiben vom 31.08.2026, GZ W114 2308952-2/19Z, an die Beschwerdeführerin, die nunmehr im Weiteren Beschwerdeverfahren durch XXXX , vertreten ist und ersuchte im Hinblick auf das Erfordernis, unverzüglich über den von der BF gestellten Antrag, der Beschwerde der BF gegen den angefochtenen Bescheid des BEV die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um Beantwortung von Fragen, die nach Auffassung des BVwG bei der Entscheidung über diesen Antrag von besonderer Bedeutung sein werden würden. Auch an das BEV wurden in einem Schreiben vom 31.08.2026, GZ W114 2308952-2/20Z, ähnliche Fragen gestellt.25. Das BVwG, dem dieses Erkenntnis des VwGH am 28.08.2026 zugestellt wurde, wandte sich bereits mit Schreiben vom 31.08.2026, GZ W114 2308952-2/19Z, an die Beschwerdeführerin, die nunmehr im Weiteren Beschwerdeverfahren durch römisch 40 , vertreten ist und ersuchte im Hinblick auf das Erfordernis, unverzüglich über den von der BF gestellten Antrag, der Beschwerde der BF gegen den angefochtenen Bescheid des BEV die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um Beantwortung von Fragen, die nach Auffassung des BVwG bei der Entscheidung über diesen Antrag von besonderer Bedeutung sein werden würden. Auch an das BEV wurden in einem Schreiben vom 31.08.2026, GZ W114 2308952-2/20Z, ähnliche Fragen gestellt.
26. Sowohl die Beantwortung der an die BF, als auch an das BEV gestellten Fragen erfolgte innerhalb der festgesetzten Frist am 04.09.2026.
Die Beschwerdeführerin übermittelte auch einen Überblick (Timeline) über den aktuellen Stand des beim BEV geführten fortgesetzten Ermittlungsverfahrens, seit der Bescheid des BEV vom 31.01.2025, Geschäftszahl: 2024-0.503.385, vom BVwG am 07.04.2025 behoben wurde. Auffallend dabei ist, dass der erste vom BEV getätigte Ermittlungsschritt im fortgeführten Ermittlungsverfahren erst am 08.08.2025, und damit mehr als vier Monate später, nachdem der Bescheid des BEV vom BVwG aufgehoben wurde, getätigt wurde. Ein friktionsfreies und umfassendes Parteiengehör und eine mündliche Verhandlung unter Leitung des BEV, in welcher Auffassungsunterschiede hätten geklärt werden können, fanden nach diesem Überblick bislang nicht statt.
Zusätzlich wies die BF auf ein für den XXXX erst im Juni 2026 erneuertes und bis 1. Juni 2027 gültiges Zertifikat als Nachweis hinsichtlich der Personensicherheit, welches sie auch vorlegte, hin. Die Sicherheits- und Funktionsprüfungen würden auch kritische Funktionen des Betriebsführungs- und Sicherheitssystems umfassen. Ein Zertifizierungsprüfbericht samt beglaubigter Übersetzung wurde ebenfalls beigelegt. Nach diesem Zertifizierungsprüfbericht stelle der XXXX bei einer Windgeschwindigkeit von 16 m/sec. (= 57, 6 Km/h) oder höheren Windgeschwindigkeiten seinen Betrieb ein. Zusätzlich wies die BF auf ein für den römisch 40 erst im Juni 2026 erneuertes und bis 1. Juni 2027 gültiges Zertifikat als Nachweis hinsichtlich der Personensicherheit, welches sie auch vorlegte, hin. Die Sicherheits- und Funktionsprüfungen würden auch kritische Funktionen des Betriebsführungs- und Sicherheitssystems umfassen. Ein Zertifizierungsprüfbericht samt beglaubigter Übersetzung wurde ebenfalls beigelegt. Nach diesem Zertifizierungsprüfbericht stelle der römisch 40 bei einer Windgeschwindigkeit von 16 m/sec. (= 57, 6 Km/h) oder höheren Windgeschwindigkeiten seinen Betrieb ein.
Das BEV seinerseits beantwortete in einer Stellungnahme vom 04.09.2026 auch die vom BVwG gestellten Fragen und führte vorweg aus, dass sich die Beantwortung der Fragen auf die Beurteilung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung beziehe. Ein inhaltliches Vorbringen, Unterlagen wie z.B. Gutachten (welche teilweise noch in Erstellung seien), etc. würden für das Hauptverfahren separat übermittelt werden. Die wichtigsten Dateien wären ihrer Stellungnahme direkt angehängt. Die der Stellungnahme angefügten Dokumente mit einem Umfang von knapp 300 Seiten zeigen, dass es bei der Verwendung des XXXX Probleme geben könnte, und vereinzelt auch in Österreich nachweislich auch bei mehreren Kleinkraft-Windanlagen vor dem 07.04.2025 gegeben hat, wobei die Ursache dieser Probleme vom BEV und von der BF unterschiedlich betrachtet und beurteilt werden.Das BEV seinerseits beantwortete in einer Stellungnahme vom 04.09.2026 auch die vom BVwG gestellten Fragen und führte vorweg aus, dass sich die Beantwortung der Fragen auf die Beurteilung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung beziehe. Ein inhaltliches Vorbringen, Unterlagen wie z.B. Gutachten (welche teilweise noch in Erstellung seien), etc. würden für das Hauptverfahren separat übermittelt werden. Die wichtigsten Dateien wären ihrer Stellungnahme direkt angehängt. Die der Stellungnahme angefügten Dokumente mit einem Umfang von knapp 300 Seiten zeigen, dass es bei der Verwendung des römisch 40 Probleme geben könnte, und vereinzelt auch in Österreich nachweislich auch bei mehreren Kleinkraft-Windanlagen vor dem 07.04.2025 gegeben hat, wobei die Ursache dieser Probleme vom BEV und von der BF unterschiedlich betrachtet und beurteilt werden.
27. Dem BEV wurde vom BVwG mit Schreiben vom 04.09.2026, GZ W114 2308952-2/23Z, die Stellungnahme der BF vom 04.09.2026 samt Beilagen mit dem Ersuchen, um letztmalig vor der Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, noch einmal eine Replik zu erhalten, zum Parteiengehör übermittelt.
28. Ebenfalls wurde auch der BF mit Schreiben vom 04.09.2026, GZ W114 2308952-2/25Z, die Stellungnahme des BEV vom 04.09.2026 samt Beilagen mit dem Ersuchen, um letztmalig vor der Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, noch einmal eine Replik zu erhalten, zum Parteiengehör übermittelt.
29. Sowohl die BF, als auch das BEV replizierten in Schriftsätzen vom 11.09.2026, wobei nunmehr die BF Unterlagen mit einem Umfang von ca. 250 Seiten und das BEV ein „Gutachten über Windenergieanlagen – Betriebssicherheit der Windkraftanlage XXXX “ von XXXX , vom 08.09.2026 vorlegt, in welchem der Sachverständige zur Auffassung gelangt, dass das Bremssystem des XXXX nicht ausfallsicher sei, sodass u.a. auch deswegen und wegen einer fehlenden Zertifizierung der Betrieb von XXXX nicht erlaubt werden dürfe.29. Sowohl die BF, als auch das BEV replizierten in Schriftsätzen vom 11.09.2026, wobei nunmehr die BF Unterlagen mit einem Umfang von ca. 250 Seiten und das BEV ein „Gutachten über Windenergieanlagen – Betriebssicherheit der Windkraftanlage römisch 40 “ von römisch 40 , vom 08.09.2026 vorlegt, in welchem der Sachverständige zur Auffassung gelangt, dass das Bremssystem des römisch 40 nicht ausfallsicher sei, sodass u.a. auch deswegen und wegen einer fehlenden Zertifizierung der Betrieb von römisch 40 nicht erlaubt werden dürfe.
Naturgemäß wurde dieses Gutachten bislang vom BEV noch nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit der BF erörtert bzw. dazu ein angemessenes und ausreichendes Parteiengehör gewährt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Um Wiederholungen zu vermeiden werden die Ausführungen im Verfahrensgang, soweit sie als Feststellungen qualifiziert werden können auch zu Feststellungen erklärt.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. In der gegenständlichen Angelegenheit ist das BEV die gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuständige Behörde und im Rahmen dessen auch zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens betreffend die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten in Österreich die zuständige Behörde.1.1. In der gegenständlichen Angelegenheit ist das BEV die gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 zuständige Behörde und im Rahmen dessen auch zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens betreffend die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten in Österreich die zuständige Behörde.
1.2. Das BVwG demgegenüber erkennt u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des BEV. In diesem Zusammenhang kommt dem BVwG ausschließlich die Aufgabe zu, Bescheide des BEV unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Beschwerdevorbringens zu überprüfen. Das BVwG hat keine Zuständigkeit gleichsam als „Ober-Marktüberwachungsinstanz“ Feststellungen zu treffen, ob ein am Markt befindliches Produkt bestimmte Eigenschaften oder rechtliche Vorschriften erfüllt, bzw. ob ein Prüfungsverfahren durch das zuständige BEV einzustellen ist, oder ob und welche geeigneten Maßnahmen im Sinne der VO (EU) 2019/1020 zu verfügen sind.
1.3. Bis zum 31.01.2025 wurden durch die Beschwerdeführerin in Österreich insgesamt 891 Stück „ XXXX “ verkauft. Nachdem vom BVwG der angefochtene Bescheid des BEV (vorübergehend) behoben wurde und es der BF damit möglich war weitere XXXX zu verkaufen, hat sie in Österreich auch im Zeitraum vom 07.04.2025 bis 18.08.2026 weitere „ XXXX “ verkauft. Insgesamt wurden nach Angaben der BF in Österreich bislang 1.144 Stück „ XXXX “ verkauft. 1.3. Bis zum 31.01.2025 wurden durch die Beschwerdeführerin in Österreich insgesamt 891 Stück „ römisch 40 “ verkauft. Nachdem vom BVwG der angefochtene Bescheid des BEV (vorübergehend) behoben wurde und es der BF damit möglich war weitere römisch 40 zu verkaufen, hat sie in Österreich auch im Zeitraum vom 07.04.2025 bis 18.08.2026 weitere „ römisch 40 “ verkauft. Insgesamt wurden nach Angaben der BF in Österreich bislang 1.144 Stück „ römisch 40 “ verkauft.
1.4. Der Beschwerdeführerin sind seit dem 07.04.2025 in Österreich keine Vorfälle im Zusammenhang mit von der Beschwerdeführerin verkauften und sachgemäß installierten „ XXXX “ Anlagen – sohin für Anlagen, für die die Beschwerdeführerin eine Konformitätserklärung abgegeben hat – bekannt. Auch das BEV konnte offensichtlich trotz intensiver Recherche keine Vorfälle in Österreich schildern, dass es seit dem 07.04.2025 zu irgendwelchen besonderen Vorfällen wie einem Rotorflügelbruch oder Stromschlagereignissen bei XXXX -Anlagen in Österreich gekommen ist, die entweder vom BEV oder von der BF als gefährlich eingestuft werden. Insbesondere ereignete sich in diesem Zusammenhang – soweit es im Zuge der Pflicht zu einer unverzüglichen Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit vom BVwG recherchierbar ist – seit dem 07.04.2025 kein damit in Zusammenhang stehender Personenschaden.1.4. Der Beschwerdeführerin sind seit dem 07.04.2025 in Österreich keine Vorfälle im Zusammenhang mit von der Beschwerdeführerin verkauften und sachgemäß installierten „ römisch 40 “ Anlagen – sohin für Anlagen, für die die Beschwerdeführerin eine Konformitätserklärung abgegeben hat – bekannt. Auch das BEV konnte offensichtlich trotz intensiver Recherche keine Vorfälle in Österreich schildern, dass es seit dem 07.04.2025 zu irgendwelchen besonderen Vorfällen wie einem Rotorflügelbruch oder Stromschlagereignissen bei römisch 40 -Anlagen in Österreich gekommen ist, die entweder vom BEV oder von der BF als gefährlich eingestuft werden. Insbesondere ereignete sich in diesem Zusammenhang – soweit es im Zuge der Pflicht zu einer unverzüglichen Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit vom BVwG recherchierbar ist – seit dem 07.04.2025 kein damit in Zusammenhang stehender Personenschaden.
Das BEV, das im Zuge eines fortgesetzten Ermittlungsverfahrens zur Sicherheit des XXXX weitere Ermittlungen führt, hat seit 07.04.2029 auch in Österreich in fünf weiteren Fällen mit Betreibern eines XXXX Kontakt aufgenommen, bei deren Anlagen es zu Abrissen der Rotorflügel gekommen ist. Diese Abrisse erfolgten jedoch alle vor dem 07.04.2029. Die Beschwerdeführerin, die mit diesen Fällen auch im Rahmen des stattgefundenen Parteiengehörs mit diesen Vorfällen vom BVwG befasst wurde, verwies einerseits darauf, dass diese Vorfälle bereits vor dem 07.04.2025 stattgefunden haben, und vermutet, dass dabei von den Betreibern dieser Anlage beim Aufbau der Anlage Fehler passiert wären. Auch das BEV wurde von der Beschwerdeführerin offensichtlich bereits darauf hingewiesen. Das BEV hat sich mit diesem Vorbringen der BF jedoch bislang überhaupt nicht im erforderlichen Ausmaß auseinandergesetzt.Das BEV, das im Zuge eines fortgesetzten Ermittlungsverfahrens zur Sicherheit des römisch 40 weitere Ermittlungen führt, hat seit 07.04.2029 auch in Österreich in fünf weiteren Fällen mit Betreibern eines römisch 40 Kontakt aufgenommen, bei deren Anlagen es zu Abrissen der Rotorflügel gekommen ist. Diese Abrisse erfolgten jedoch alle vor dem 07.04.2029. Die Beschwerdeführerin, die mit diesen Fällen auch im Rahmen des stattgefundenen Parteiengehörs mit diesen Vorfällen vom BVwG befasst wurde, verwies einerseits darauf, dass diese Vorfälle bereits vor dem 07.04.2025 stattgefunden haben, und vermutet, dass dabei von den Betreibern dieser Anlage beim Aufbau der Anlage Fehler passiert wären. Auch das BEV wurde von der Beschwerdeführerin offensichtlich bereits darauf hingewiesen. Das BEV hat sich mit diesem Vorbringen der BF jedoch bislang überhaupt nicht im erforderlichen Ausmaß auseinandergesetzt.
1.5. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang glaubhaft darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin gekaufte „ XXXX “-Anlagen privat – und teils sogar gewerbsmäßig – umgebaut oder modifiziert werden, etwa durch Anbringung zusätzlicher Rotorflügel, Gewinde oder Bohrungen sowie Schweißarbeiten und Umbauten an der Anlage.1.5. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang glaubhaft darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin gekaufte „ römisch 40 “-Anlagen privat – und teils sogar gewerbsmäßig – umgebaut oder modifiziert werden, etwa durch Anbringung zusätzlicher Rotorflügel, Gewinde oder Bohrungen sowie Schweißarbeiten und Umbauten an der Anlage.
1.6. Nach vom BEV nicht widersprochenen Angaben der BEV wurden bislang weltweit in keinem anderen Land behördliche Restriktionen oder Sanktionen gegen das Produkt „ XXXX “ verhängt, obwohl beginnend mit 25.05.2020 weltweit in 25 der 27 EU-Mitgliedsstaaten bzw. mindestens 62 Ländern weltweit mindestens 12.509 Stück „ XXXX “ verkauft wurden.1.6. Nach vom BEV nicht widersprochenen Angaben der BEV wurden bislang weltweit in keinem anderen Land behördliche Restriktionen oder Sanktionen gegen das Produkt „ römisch 40 “ verhängt, obwohl beginnend mit 25.05.2020 weltweit in 25 der 27 EU-Mitgliedsstaaten bzw. mindestens 62 Ländern weltweit mindestens 12.509 Stück „ römisch 40 “ verkauft wurden.
1.7. In der angefochtenen Entscheidung ist weder eine Risikoanalyse, noch eine Risikobewertung enthalten.
Die erst nachträglich mündlich am 04.04.2025 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG durch das BEV vorgetragene Risikoanalyse und Risikobewertung nehmen ausschließlich darauf Bezug, dass entweder unter Berücksichtigung einer zu dünnen Rotorblattstärke und wegen einer hohen Drehgeschwindigkeit des Rotors bei Ausfall des vom Hersteller vorgesehenen Rotorbremssystems, sich Teile des Rotors lösen würden, und Personen treffen und verletzen könnten. Für das erkennende Gericht wurde im vom BEV bislang durchgeführten Ermittlungsverfahren kein schlüssiger und nachvollziehbarer Nachweis geliefert, dass die Rotorblattstärke mit 3 mm (an der dünnsten Stelle) unterdimensioniert wäre, bzw. dass das im XXXX enthaltene Bremssystem nicht funktionieren würde.Die erst nachträglich mündlich am 04.04.2025 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG durch das BEV vorgetragene Risikoanalyse und Risikobewertung nehmen ausschließlich darauf Bezug, dass entweder unter Berücksichtigung einer zu dünnen Rotorblattstärke und wegen einer hohen Drehgeschwindigkeit des Rotors bei Ausfall des vom Hersteller vorgesehenen Rotorbremssystems, sich Teile des Rotors lösen würden, und Personen treffen und verletzen könnten. Für das erkennende Gericht wurde im vom BEV bislang durchgeführten Ermittlungsverfahren kein schlüssiger und nachvollziehbarer Nachweis geliefert, dass die Rotorblattstärke mit 3 mm (an der dünnsten Stelle) unterdimensioniert wäre, bzw. dass das im römisch 40 enthaltene Bremssystem nicht funktionieren würde.
Unter Berücksichtigung des von der BF vorgelegten Sicherheitsprüfberichtes gelangt das BVwG ohne Durchführung einer letztlich erforderlichen mündlichen Verhandlung zur Auffassung, dass ohne eines Ausfalls des Bremssystems und damit verbunden, dass der Rotor seine Tätigkeiten bei Windgeschwindigkeiten von ab 57,6 km/h einstellt, zum Ergebnis, dass bei einer sachgerechten Installation des XXXX weder der Rotor des XXXX , noch ein einzelnes Rotorblatt des XXXX überhaupt eine derartige Geschwindigkeit erreichen könnte, die erforderlich wäre, dass – wie in der Risikoanalyse dargestellt – Teile des Rotors abreißen und einen mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit dort sich aufhaltenden Menschen auch treffen. Die vom BEV angestellte Risikoberechnung ist bei beiden Szenarien, die vom BEV der Risikoanalyse zugrunde gelegt wurden, für das erkennende Gericht, welches über den gegenständlichen Antrag betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat, nicht nachvollziehbar. Die vom BEV im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargestellte Risikobeurteilung ist damit für das BVwG ebenfalls nicht nachvollziehbar.Unter Berücksichtigung des von der BF vorgelegten Sicherheitsprüfberichtes gelangt das BVwG ohne Durchführung einer letztlich erforderlichen mündlichen Verhandlung zur Auffassung, dass ohne eines Ausfalls des Bremssystems und damit verbunden, dass der Rotor seine Tätigkeiten bei Windgeschwindigkeiten von ab 57,6 km/h einstellt, zum Ergebnis, dass bei einer sachgerechten Installation des römisch 40 weder der Rotor des römisch 40 , noch ein einzelnes Rotorblatt des römisch 40 überhaupt eine derartige Geschwindigkeit erreichen könnte, die erforderlich wäre, dass – wie in der Risikoanalyse dargestellt – Teile des Rotors abreißen und einen mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit dort sich aufhaltenden Menschen auch treffen. Die vom BEV angestellte Risikoberechnung ist bei beiden Szenarien, die vom BEV der Risikoanalyse zugrunde gelegt wurden, für das erkennende Gericht, welches über den gegenständlichen Antrag betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat, nicht nachvollziehbar. Die vom BEV im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargestellte Risikobeurteilung ist damit für das BVwG ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Dass das Bremssystem des XXXX bzw. jenes System, das dafür sorgt, dass der XXXX bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 57,6 km/h nicht mehr aktiv ist, damit nur eingeschränkt oder nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 % funktioniert, lassen sich nach Auffassung des BVwG aus den bislang vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Dass das Bremssystem des römisch 40 bzw. jenes System, das dafür sorgt, dass der römisch 40 bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 57,6 km/h nicht mehr aktiv ist, damit nur eingeschränkt oder nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 % funktioniert, lassen sich nach Auffassung des BVwG aus den bislang vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen.
Wenn auch das neueste Gutachten von XXXX dazu ausführt, dass das Bremssystem des XXXX nicht ausfallsicher sei, so stellt sich doch die bislang im gesamten vom BEV geführten Verwaltungsverfahren die Frage, warum es nicht zu weit mehr und insbesondere auch zu aktuellen negativen Ereignissen gekommen ist, die diese wahrscheinlich sehr vorsichtige Einschätzung des Sachverständigen auch untermauern bzw. warum die BF ein entsprechendes Sicherheits-Zertifikat vorlegen konnte.Wenn auch das neueste Gutachten von römisch 40 dazu ausführt, dass das Bremssystem des römisch 40 nicht ausfallsicher sei, so stellt sich doch die bislang im gesamten vom BEV geführten Verwaltungsverfahren die Frage, warum es nicht zu weit mehr und insbesondere auch zu aktuellen negativen Ereignissen gekommen ist, die diese wahrscheinlich sehr vorsichtige Einschätzung des Sachverständigen auch untermauern bzw. warum die BF ein entsprechendes Sicherheits-Zertifikat vorlegen konnte.
Für das BVwG ist auch nicht erklärlich, warum der Sachverständige vom Fehlen eins entsprechenden Zertifikates spricht. Das BEV hat bislang zu den von der BF vorgelegten Zertifikaten nicht im erforderlichen Ausmaß bzw. Umfang Stellung genommen, sodass für das BVwG im Rahmen des derzeitigen Verfahrensstadiums ohne weiteres Ermittlungsverfahren nur leihenhafte Annahmen getroffen werden können und vom Vorliegen von Auffassungsunterschieden zwischen BEV und dem vom BEV beauftragten Sachverständigen auf der einen Seite und dem BF und einem von der BF beauftragten Sachverständigen gesprochen werden kann, die im weiteren Verfahren vom BVwG zu klären sein werden.
In den Unterlagen, die dem BVwG vom BEV zur Verfügung gestellt wurden, reduziert sich die vom BEV festgestellte „Gefahr im Verzug“ darauf, dass das BEV befürchtet, dass Menschen von vom Rotor abgebrochenen Teile verletzt werden könnten und deswegen aktuell eben „Gefahr im Verzug“ bestehe und deswegen ein unbedingter sofortiger Rückruf des XXXX zu verfügen sei. Eine allfällige Stromschlaggefahr wird nur als Begriff verwendet, jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum eine solche tatsächlich besteht bzw. wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass dadurch auch tatsächlich ein Schaden entstehen könnte. Eine tatsächlich bestehende aktuelle „Stromschlaggefahr“ durch XXXX kann vom BVwG aufgrund der bislang vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht erkannt werden.In den Unterlagen, die dem BVwG vom BEV zur Verfügung gestellt wurden, reduziert sich die vom BEV festgestellte „Gefahr im Verzug“ darauf, dass das BEV befürchtet, dass Menschen von vom Rotor abgebrochenen Teile verletzt werden könnten und deswegen aktuell eben „Gefahr im Verzug“ bestehe und deswegen ein unbedingter sofortiger Rückruf des römisch 40 zu verfügen sei. Eine allfällige Stromschlaggefahr wird nur als Begriff verwendet, jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum eine solche tatsächlich besteht bzw. wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass dadurch auch tatsächlich ein Schaden entstehen könnte. Eine tatsächlich bestehende aktuelle „Stromschlaggefahr“ durch römisch 40 kann vom BVwG aufgrund der bislang vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht erkannt werden.
1.8. Auch wird in der angefochtenen Entscheidung oder in den dazu gehörigen Unterlagen des beim BEV durchgeführten Verwaltungsverfahren ein nur behaupteter Schaden weder nachvollziehbar dargelegt noch nachvollziehbar beschrieben.
1.9. In der angefochtenen Entscheidung sind auch keine Feststellungen enthalten, welche Nachteile die Beschwerdeführerin durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde aufzeigen. In der angefochtenen Entscheidung wird nicht dargelegt, welcher Schaden dadurch, dass die BF unverzüglich einen Rückruf der kompletten Serie des Produktes „ XXXX “ durchzuführen und diesen gegenüber dem BEV nachzuweisen hat, der BF entsteht. Diese Frage konnte vom BEV auch nicht auf eine entsprechende Anfrage des BVwG vom 31.08.2026 beantwortet werden. Das BEV hat im angefochtenen Bescheid dieses Thema nicht behandelt und sich auch bei der Beantwortung der vom BVwG gestellten Frage danach in keinster Weise um eine inhaltliche Beantwortung bemüht. 1.9. In der angefochtenen Entscheidung sind auch keine Feststellungen enthalten, welche Nachteile die Beschwerdeführerin durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde aufzeigen. In der angefochtenen Entscheidung wird nicht dargelegt, welcher Schaden dadurch, dass die BF unverzüglich einen Rückruf der kompletten Serie des Produktes „ römisch 40 “ durchzuführen und diesen gegenüber dem BEV nachzuweisen hat, der BF entsteht. Diese Frage konnte vom BEV auch nicht auf eine entsprechende Anfrage des BVwG vom 31.08.2026 beantwortet werden. Das BEV hat im angefochtenen Bescheid dieses Thema nicht behandelt und sich auch bei der Beantwortung der vom BVwG gestellten Frage danach in keinster Weise um eine inhaltliche Beantwortung bemüht.
Dass ein öffentlich gemachter Rückruf eines im Verkauf befindlichen Produktes für den Verkäufer dieses Produktes jedenfalls einen gewaltigen Imageschaden nach sich zieht, sollte auch für das BEV klar sein. Dazu würden auf Seite der BF sicherlich Demontagekosten, Rückkaufkosten und diverse weitere Kosten, die vorab nicht einmal vorstellbar sind, entstehen, die nach vorsichtiger Schätzung und unter Berücksichtigung, dass nach Angabe der BF in Österreich ca. 1.150 Stück XXXX verkauft wurden, Gesamtkosten und damit einen Schaden von über 1 Mio. EUR verursachen würden. Demgegenüber kann nach Durchsicht der bislang vorgelegten Unterlagen und einer ersten, jedoch nicht endgültigen Abschätzung des BVwG aktuell bei Einhaltung der von der BF geforderten Sorgfalten beim Betrieb des XXXX nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich durch einen weiteren Betrieb von XXXX -Anlagen in Österreich zu einer realistischen Schädigung von Personen kommen wird, wobei jedoch zumindest theoretisch niemals zur Gänze eine Schädigung von Personen und der Eintritt eines Schadens ausgeschlossen werden kann.Dass ein öffentlich gemachter Rückruf eines im Verkauf befindlichen Produktes für den Verkäufer dieses Produktes jedenfalls einen gewaltigen Imageschaden nach sich zieht, sollte auch für das BEV klar sein. Dazu würden auf Seite der BF sicherlich Demontagekosten, Rückkaufkosten und diverse weitere Kosten, die vorab nicht einmal vorstellbar sind, entstehen, die nach vorsichtiger Schätzung und unter Berücksichtigung, dass nach Angabe der BF in Österreich ca. 1.150 Stück römisch 40 verkauft wurden, Gesamtkosten und damit einen Schaden von über 1 Mio. EUR verursachen würden. Demgegenüber kann nach Durchsicht der bislang vorgelegten Unterlagen und einer ersten, jedoch nicht endgültigen Abschätzung des BVwG aktuell bei Einhaltung der von der BF geforderten Sorgfalten beim Betrieb des römisch 40 nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich durch einen weiteren Betrieb von römisch 40 -Anlagen in Österreich zu einer realistischen Schädigung von Personen kommen wird, wobei jedoch zumindest theoretisch niemals zur Gänze eine Schädigung von Personen und der Eintritt eines Schadens ausgeschlossen werden kann.
Damit gelangt das BVwG aber auch zum Ergebnis, dass im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen die Entscheidung des BEV eine klare und nachvollziehbare Interessenabwägung durch das BEV nicht stattgefunden hat. Da nach der Rechtsprechung des VwGH eine solche Interessenabwägung im gegenständlichen Vorverfahren durch das BVwG vorzunehmen ist, gelangt das BVwG im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei einer Interessenabwägung in der gegenständlichen Angelegenheit zu einem Überwiegen der Interessen der BF an der Aufhebung des vom BEV verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem unverzüglichen Rückruf aller in Österreich verkauften XXXX -Anlagen bzw. einer unverzüglichen Warnung der Öffentlichkeit, dass vom XXXX ein „Risiko“ ausgeht. Es kann vom BVwG im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung kein Überwiegen eines derartigen öffentlichen Interesses erkannt werden, welches rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführerin ein wirtschaftlicher Schaden in der Höhe von zumindest einer Million EUR entsteht bzw. dass die BF infolge dessen ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage verliert.Damit gelangt das BVwG aber auch zum Ergebnis, dass im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen die Entscheidung des BEV eine klare und nachvollziehbare Interessenabwägung durch das BEV nicht stattgefunden hat. Da nach der Rechtsprechung des VwGH eine solche Interessenabwägung im gegenständlichen Vorverfahren durch das BVwG vorzunehmen ist, gelangt das BVwG im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei einer Interessenabwägung in der gegenständlichen Angelegenheit zu einem Überwiegen der Interessen der BF an der Aufhebung des vom BEV verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem unverzüglichen Rückruf aller in Österreich verkauften römisch 40 -Anlagen bzw. einer unverzüglichen Warnung der Öffentlichkeit, dass vom römisch 40 ein „Risiko“ ausgeht. Es kann vom BVwG im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung kein Überwiegen eines derartigen öffentlichen Interesses erkannt werden, welches rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführerin ein wirtschaftlicher Schaden in der Höhe von zumindest einer Million EUR entsteht bzw. dass die BF infolge dessen ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage verliert.
1.10. Nach (vorläufiger) Aufhebung des Bescheides des BEV vom 31.01.205, Geschäftszahl: 2024-0.503.385, durch das Erkenntnis vom 07.04.2024, GZ W114 2308952-2/12E, war es dem BEV als Marktüberwachungsbehörde – mangels einer Beschränkung seiner Aufgaben – jederzeit möglich, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen den Verkauf des „ XXXX “ einzuschränken oder für dieses Produkt sonstige einschränkende Maßnahmen zu setzen. Das BEV hat nach dem 07.04.2025 offensichtlich keine Notwendigkeit an der Erlassung solcher Maßnahmen gesehen und über einen Zeitraum von mehr als 16 Monaten bis zur Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.04.2024, GZ W114 2308952-2/12E, durch den VwGH am 18.08.2026 selbst keine Maßnahmen gesetzt oder solche wegen einer Gefahr im Verzug für dringlich erachtet. Selbst jetzt stünde es dem BEV offen eine entsprechende Maßnahme zu setzten, wobei vom BVwG jedoch darauf hingewiesen wird, dass es dazu eines vom BEV ordnungsgemäß durchgeführten Verwaltungsverfahrens und einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Beurteilung einer solchen Verfügung bedürfen würde.1.10. Nach (vorläufiger) Aufhebung des Bescheides des BEV vom 31.01.205, Geschäftszahl: 2024-0.503.385, durch das Erkenntnis vom 07.04.2024, GZ W114 2308952-2/12E, war es dem BEV als Marktüberwachungsbehörde – mangels einer Beschränkung seiner Aufgaben – jederzeit möglich, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen den Verkauf des „ römisch 40 “ einzuschränken oder für dieses Produkt sonstige einschränkende Maßnahmen zu setzen. Das BEV hat nach dem 07.04.2025 offensichtlich keine Notwendigkeit an der Erlassung solcher Maßnahmen gesehen und über einen Zeitraum von mehr als 16 Monaten bis zur Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.04.2024, GZ W114 2308952-2/12E, durch den VwGH am 18.08.2026 selbst keine Maßnahmen gesetzt oder solche wegen einer Gefahr im Verzug für dringlich erachtet. Selbst jetzt stünde es dem BEV offen eine entsprechende Maßnahme zu setzten, wobei vom BVwG jedoch darauf hingewiesen wird, dass es dazu eines vom BEV ordnungsgemäß durchgeführten Verwaltungsverfahrens und einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Beurteilung einer solchen Verfügung bedürfen würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den vom BEV und von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahmen und Unterlagen.
2.2. Die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und in diesem nicht ausgeführte Risikoanalyse und Risikobewertung, die vom BEV erstmals in der mündlichen Verhandlung des BVwG am 04.04.2025 vorgetragen wurde, ist für das BVwG nicht nachvollziehbar, zumal diese auf nur vom BEV eigenständig getroffenen Annahmen beruhen, die für das BVwG ebenfalls nicht nahvollziehbar sind, auch so, wie diese Annahmen getroffen wurden, nicht auf den bislang vom BEV eingeholten und bekannten Gutachten und Stellungnahmen beruhen.
So wurde zuletzt von der BF in ihrer Stellungnahme vom 04.09.2026 mit der Vorlage eines Zertifikates (Zertifikat No. SWCC 23-07 mit Gültigkeit bis 01.06.2027) und des zugehörigen Prüfberichtes samt beglaubigter Übersetzung ein gänzlich anderes Bild gezeichnet. Soweit das aufgrund der fachlichen und sachlichen Kenntnisse des zuständigen Richters überhaupt beurteilbar ist, hat die Beschwerdeführerin damit die Sicherheit und Konformität des XXXX “ umfangreich dargelegt und diese ua mit der Vorlage der Zertifizierung samt erfolgreich abgeschlossener Prüfung und Zertifizierung nach dem vereinfachten Lastmodell („Simplified Loads Model“) für eine Lebensdauer von 20 Jahren gemäß DIN EN 61400-2 für die einschlägigen Lastfälle A bis F sowie H nachgewiesen. Die Gültigkeit und inhaltliche Plausibilität der Zertifizierung wurde zudem durch einen in Österreich allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Ziviltechniker bestätigt.So wurde zuletzt von der BF in ihrer Stellungnahme vom 04.09.2026 mit der Vorlage eines Zertifikates (Zertifikat No. SWCC 23-07 mit Gültigkeit bis 01.06.2027) und des zugehörigen Prüfberichtes samt beglaubigter Übersetzung ein gänzlich anderes Bild gezeichnet. Soweit das aufgrund der fachlichen und sachlichen Kenntnisse des zuständigen Richters überhaupt beurteilbar ist, hat die Beschwerdeführerin damit die Sicherheit und Konformität des römisch 40 “ umfangreich dargelegt und diese ua mit der Vorlage der Zertifizierung samt erfolgreich abgeschlossener Prüfung und Zertifizierung nach dem vereinfachten Lastmodell („Simplified Loads Model“) für eine Lebensdauer von 20 Jahren gemäß DIN EN 61400-2 für die einschlägigen Lastfälle A bis F sowie H nachgewiesen. Die Gültigkeit und inhaltliche Plausibilität der Zertifizierung wurde zudem durch einen in Österreich allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Ziviltechniker bestätigt.
2.3. Das BEV stützt – ohne auch nur ansatzweise eine erforderliche Interessenabwägung der Interessen der BF und dem öffentlichen Interesse, im angefochtenen Bescheid darzulegen, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den erlassenen Bescheid auszuschließen sei, sehr knapp und wenig erklärend mit folgenden Worten:
„Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist darin begründet, dass die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, da von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht. Ohne vorzeitige Vollstreckung wäre insbesondere der Konsumentenschutz nicht gewährleistet.“
Weitere Erklärungen „zum Interesse des öffentlichen Wohles“ zur „Gefahr im Verzug“ und zu einem „ernsten Risiko“ und damit eine nachvollziehbare Begründung können dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Ohne nähere Ausführungen bzw. Erklärungen handelt es sich nach Auffassung des BVwG bei der Begründung in der angefochtenen Entscheidung nur um Worthülsen, die nicht darlegen, warum der „Ausschluss der aufschiebenden Wirkung“ verfügt wurde.
2.4. Auch aus der undatierten Antwort des Institutes für Werkstoffwissenschaft und Werkstofftechnologie der Technischen Universitär Wien, ob die Aluminiumlegierung EN AW-5083 H111 sich als Rotorblattwerkstoff für hochzyklisch dynamisch beanspruchte Strukturbauteile eigne, lässt sich nicht entnehmen, dass der XXXX aktuell so gefährlich ist, dass aktuell von „Gefahr im Verzug“ gesprochen werden kann. Dazu hat nämlich bereits in der Vergangenheit die BF hingewiesen, dass der XXXX über ein Bremssystem verfügt und ab einer Windgeschwindigkeit von 57,6 km/h seinen Betrieb einstellt, was im Rahmen des oben angeführten Prüfberichtes, der von der BF vorgelegt wurde, bescheinigt wird. Warum allenfalls davon ausgegangen werden muss, dass der Rotor des XXXX in seinem Betrieb überhaupt in einen „hochzyklisch dynamischen Bereich“ gelangt, lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht entnehmen. Die Antwort der Technischen Universitär Wien bezieht sich ausschließlich auf den Werkstoff Aluminiumlegierung EN AW-5083 H111, nicht jedoch auf den XXXX als solches.2.4. Auch aus der undatierten Antwort des Institutes für Werkstoffwissenschaft und Werkstofftechnologie der Technischen Universitär Wien, ob die Aluminiumlegierung EN AW-5083 H111 sich als Rotorblattwerkstoff für hochzyklisch dynamisch beanspruchte Strukturbauteile eigne, lässt sich nicht entnehmen, dass der römisch 40 aktuell so gefährlich ist, dass aktuell von „Gefahr im Verzug“ gesprochen werden kann. Dazu hat nämlich bereits in der Vergangenheit die BF hingewiesen, dass der römisch 40 über ein Bremssystem verfügt und ab einer Windgeschwindigkeit von 57,6 km/h seinen Betrieb einstellt, was im Rahmen des oben angeführten Prüfberichtes, der von der BF vorgelegt wurde, bescheinigt wird. Warum allenfalls davon ausgegangen werden muss, dass der Rotor des römisch 40 in seinem Betrieb überhaupt in einen „hochzyklisch dynamischen Bereich“ gelangt, lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht entnehmen. Die Antwort der Technischen Universitär Wien bezieht sich ausschließlich auf den Werkstoff Aluminiumlegierung EN AW-5083 H111, nicht jedoch auf den römisch 40 als solches.
2.5. Auch die angeführten sechs Vorfälle, bei denen es zu Rotorblattabrissen in Österreich gekommen sind, vermochte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11.09.2026 nachvollziehbar zu erklären. Eine Aktualität und damit verbunden auch eine erkennbare Gefahr im Verzug vermag das BVwG aus diesen in der Vergangenheit stattgefundenen Vorfällen nicht zu erkennen. Zudem hat auch das BEV selbst keine aktuellen Vorfälle vorgetragen oder widersprochen, als die BF dargelegt hat, dass es weltweit in mindestens 62 Ländern unserer Erde bislang zu keinen Restriktionen oder Sanktionen, denen der XXXX unterliegen würde, gekommen ist.2.5. Auch die angeführten sechs Vorfälle, bei denen es zu Rotorblattabrissen in Österreich gekommen sind, vermochte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11.09.2026 nachvollziehbar zu erklären. Eine Aktualität und damit verbunden auch eine erkennbare Gefahr im Verzug vermag das BVwG aus diesen in der Vergangenheit stattgefundenen Vorfällen nicht zu erkennen. Zudem hat auch das BEV selbst keine aktuellen Vorfälle vorgetragen oder widersprochen, als die BF dargelegt hat, dass es weltweit in mindestens 62 Ländern unserer Erde bislang zu keinen Restriktionen oder Sanktionen, denen der römisch 40 unterliegen würde, gekommen ist.
2.6. Dass im vom BEV durchgeführten Verfahren vor Erlassung des Ausspruches, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, kein rechtskonform durchgeführtes Verwaltungserfahren, in welchem ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde bzw. in welchem auch keine nach Auffassung der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH dringend anzustellende Interessenabwägung durchgeführt wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und den dem BVwG vom BEV bislang zur Verfügung gestellten zugrundeliegenden Verfahrensunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 338 Abs. 9 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idFd BGBl. I Nr. 150/2024, ist betreffend die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBl. II Nr. 249/2001 in der jeweils geltenden Fassung, das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuständige Behörde und im Rahmen dessen auch für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren zuständig. […]Gemäß Paragraph 338, Absatz 9, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024,, ist betreffend die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001, in der jeweils geltenden Fassung, das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 zuständige Behörde und im Rahmen dessen auch für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren zuständig. […]
Das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör im harmonisierten Bereich und die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG; MING), BGBl. I Nr. 77/2015 in der Fassung des BGBl. I Nr. 204/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör im harmonisierten Bereich und die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG; MING), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:
„3. Marktüberwachung
Marktüberwachungsbehörde
§ 6. (1) Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.Paragraph 6, (1) Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
[…]
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, erkennt gemäß Artikel 131, Absatz 2, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung des BGBl. I Nr. 147/2024 enthält auszugsweise folgende Bestimmung:Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024, enthält auszugsweise folgende Bestimmung:
„Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
3.2. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Indem der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 18.08.2026, Ra 2025/04/0145-12, das Erkenntnis des BVwG vom 07.04.2025, GZ W114 2308952-1/12E aufgehoben hat, und auch aufgetragen hat, das Verfahren allenfalls mit weiteren Ermittlungsschritten – wie etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens – fortzuführen, ist es unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 4 VwGVG in einem ersten Schritt erforderlich, dass das BVwG über die Beschwerde gegen den Ausspruch in der angefochtenen Entscheidung des BEV, dass einer Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides des BEV vom 31.01.2025) ohne weiteres Verfahren unverzüglich entscheidet.Indem der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 18.08.2026, Ra 2025/04/0145-12, das Erkenntnis des BVwG vom 07.04.2025, GZ W114 2308952-1/12E aufgehoben hat, und auch aufgetragen hat, das Verfahren allenfalls mit weiteren Ermittlungsschritten – wie etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens – fortzuführen, ist es unter Berücksichtigung von Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG in einem ersten Schritt erforderlich, dass das BVwG über die Beschwerde gegen den Ausspruch in der angefochtenen Entscheidung des BEV, dass einer Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides des BEV vom 31.01.2025) ohne weiteres Verfahren unverzüglich entscheidet.
Diese Entscheidung bezieht sich somit ausschließlich auf Punkt 3. des angefochtenen Bescheides des BEV vom 31.01.2025, Geschäftszahl 2024-0.503.385.
Das BEV begründet bzw. rechtfertigt diesen Spruchpunkt damit, dass „die Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei, da von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgehe. Ohne vorzeitige Vollstreckung sei insbesondere der Konsumentenschutz nicht gewährleistet.“
Zum Begriff „Gefahr im Verzug“ hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung in mehreren Entscheidungen übereinstimmend Folgendes ausgeführt:
? Eine Entscheidung ist immer an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen. Das bedeutet auch, dass das Vorliegen von Gefahr im Verzug nicht an Hand hypothetischer, in der Vergangenheit vorgelegener Umstände, sondern nur unter Berücksichtigung der aktuell gegebenen Verhältnisse beurteilt werden kann (VwGH 29.08.2024, Ra 2024/08/0078 mit Hinweis auf VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039, und VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).
? Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ in § 13 Abs. 2 VwGVG bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; VwGH 23.02.2023, Ra 2022/11/0009).? Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; VwGH 23.02.2023, Ra 2022/11/0009).
? Wenn eine Behörde im Rahmen einer Entscheidung entscheidet, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr im Verzug gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, aber selbst keine Interessenabwägung vornimmt, hat in einem dagegen stattfindendem Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen, auf deren Grundlage eine nachvollziehbare Abwägungsentscheidung hätte getroffen werden können. (VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 oder VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0149)
? Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033 und Ro 2018/08/0005). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105); das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten. (VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207)
? Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von § 22 Abs. 3 VwGVG hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 bzw. ebenfalls VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).? Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 bzw. ebenfalls VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).
Da in jedem Fall hinsichtlich der Frage nach einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 13 Ab. 2 VwGVG das Erfordernis ergibt, dass bei einer solchen Entscheidung eine Interessenabwägung vorliegen muss und eine solche vom BEV in der angefochtenen Entscheidung nicht im vom VwGH geforderten Umfang vorgenommen wurde, hatte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH diese das BVwG in der gegenständlichen Angelegenheit im Rahmen der freien Beweiswürdigung selbst vorzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen.Da in jedem Fall hinsichtlich der Frage nach einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Paragraph 13, Ab. 2 VwGVG das Erfordernis ergibt, dass bei einer solchen Entscheidung eine Interessenabwägung vorliegen muss und eine solche vom BEV in der angefochtenen Entscheidung nicht im vom VwGH geforderten Umfang vorgenommen wurde, hatte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH diese das BVwG in der gegenständlichen Angelegenheit im Rahmen der freien Beweiswürdigung selbst vorzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen.
Bereits aus den vom BVwG in dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Angelegenheit jedenfalls die Interessen der Beschwerdeführerin an einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der bereits eingebrachten Beschwerde das öffentliche Interesse, diese aufschiebende Wirkung weiterhin auszuschließen, bei Weitem überwiegt, weil der BF bei Aufrechterhaltung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der bereits eingebrachten Beschwerde ein großer wirtschaftlicher Schaden droht und auch entstehen würde, der für die BF auch existenzbedrohend sein könnte, während nur hypothetische in der Vergangenheit vorgelegene Umstände im Sinne der Rechtsprechung des VwGH nicht dazu führen, dass von einem Überwiegen von Interessen des öffentlichen Wohls gesprochen werden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist für das erkennende Gericht keine Rechtsfrage erkennbar, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde, und die vom Verwaltungsgerichtshof nicht ohnehin bereits beantwortet wurde. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist für das erkennende Gericht keine Rechtsfrage erkennbar, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde, und die vom Verwaltungsgerichtshof nicht ohnehin bereits beantwortet wurde.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Bindungswirkung Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Gefahr im Verzug Genehmigungsverfahren Kassation Provisorialverfahren WindenergieanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W114.2308952.2.00Im RIS seit
06.10.2026Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026