TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/23 L532 2350735-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2026
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Entscheidungsdatum

23.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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L532 2350735-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens aber Anfang April 2026 ins Bundesgebiet ein.1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens aber Anfang April 2026 ins Bundesgebiet ein.

2. Aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft am 27.05.2026 bzw. 28.05.2026 wegen des dringenden Tatverdachts des Suchtgifthandels leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. 2. Aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft am 27.05.2026 bzw. 28.05.2026 wegen des dringenden Tatverdachts des Suchtgifthandels leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein.

3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.08.2026, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teils der Strafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.08.2026, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teils der Strafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

4. Mit dem im Kopf bezeichneten Bescheid erteilte das Bundesamt dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt I.), erließ gem. § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG gegen den BF (Spruchpunkt II.), stellte gem. § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei fest (Spruchpunkt III.), verhängte gem. § 53 Abs 1, Abs 3 Z 1 FPG ein siebenjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte gem. § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs 4 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem im Kopf bezeichneten Bescheid erteilte das Bundesamt dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei fest (Spruchpunkt römisch drei.), verhängte gem. Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein siebenjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Die Spruchpunkt I., II., III., V. und VI. erwuchsen aufgrund eines am 26.08.2026 abgegebenen Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft I. Instanz.5. Die Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. erwuchsen aufgrund eines am 26.08.2026 abgegebenen Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft römisch eins. Instanz.

6. Am 29.08.2026 wurde der BF in die Türkei abgeschoben.

7. Am 07.09.2026 erhob die im Kopf ausgewiesene Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) gegen das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).7. Am 07.09.2026 erhob die im Kopf ausgewiesene Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) gegen das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest, er führt die im Kopf angeführten Personendaten.

1.2. Der BF hielt sich von spätestens April 2026 bis zu seiner Abschiebung am 29.08.2026 im österreichischen Bundesgebiet auf. Er schien in Österreich – abgesehen von seiner Meldung in der Justizanstalt XXXX – melderechtlich nie auf.1.2. Der BF hielt sich von spätestens April 2026 bis zu seiner Abschiebung am 29.08.2026 im österreichischen Bundesgebiet auf. Er schien in Österreich – abgesehen von seiner Meldung in der Justizanstalt römisch 40 – melderechtlich nie auf.

Er verfügt über keine Kenntnisse der deutschen Sprache und keine Angehörigen in Österreich. Seine Schwester ist samt deren Familie in XXXX (Deutschland) wohnhaft. Er verfügt über keine Kenntnisse der deutschen Sprache und keine Angehörigen in Österreich. Seine Schwester ist samt deren Familie in römisch 40 (Deutschland) wohnhaft.

Eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht nicht.

1.3. Der Aufenthalt des BF stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des BF wurden dem diesbezüglich unwidersprochenen Bescheid entnommen.

2.2. Die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des Administrativaktes und den Angaben im Beschwerdeschriftsatz.

Eine Aufenthaltsverfestigung des BF wurde weder behauptet noch wäre eine solche vor seinem persönlichen Hintergrund evident. Daran vermag mangels vorgebrachter oder naheliegender Abhängigkeitsverhältnisse auch das Vorhandensein von Angehörigen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nichts zu ändern.

2.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.08.2026, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teils der Strafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 2.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.08.2026, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teils der Strafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, anderen gewerbsmäßig überlassen hat. Konkret hat er im Zeitraum von Anfang April 2026 bis 26.05.2026 in vier Angriffen jeweils ein Gramm um EUR 30,-- an XXXX übergeben und am 27.05.2026 versucht, dem Obgenannten ein Gramm um EUR 30,-- zu überlassen. Des Weiteren hat der BF Heroin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt erworben und bis 27.05.2026 besessen, und zwar 24,7 Gramm, die er bei sich trug. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtmittels und dass es (teilweise) beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Ein diversionelles Vorgehen wurde ausgeschlossen, da eine Bestrafung geboten erschien, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Es war außerdem vor allem aus spezialpräventiven Gesichtspunkten nötig, eine Freiheitsstrafe zu verhängen, um den BF vor weiteren strafrechtlichen Verfehlungen abzuhalten und etwa auch eine bloße Geldstrafe diese „Warnfunktion“ verfehlt hätte.Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, anderen gewerbsmäßig überlassen hat. Konkret hat er im Zeitraum von Anfang April 2026 bis 26.05.2026 in vier Angriffen jeweils ein Gramm um EUR 30,-- an römisch 40 übergeben und am 27.05.2026 versucht, dem Obgenannten ein Gramm um EUR 30,-- zu überlassen. Des Weiteren hat der BF Heroin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt erworben und bis 27.05.2026 besessen, und zwar 24,7 Gramm, die er bei sich trug. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtmittels und dass es (teilweise) beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Ein diversionelles Vorgehen wurde ausgeschlossen, da eine Bestrafung geboten erschien, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Es war außerdem vor allem aus spezialpräventiven Gesichtspunkten nötig, eine Freiheitsstrafe zu verhängen, um den BF vor weiteren strafrechtlichen Verfehlungen abzuhalten und etwa auch eine bloße Geldstrafe diese „Warnfunktion“ verfehlt hätte.

Wie die bB im angefochtenen Bescheid zutreffend, wenn auch mit knappen Worten, ausführte, bedeutet das Verhalten des BF, nämlich der gewerbsmäßige Handel mit einer „harten“ Droge eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit sowie Volksgesundheit.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Die maßgebliche Rechtsgrundlage lautet:

§ 53 FPG: Paragraph 53, FPG:

(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

[…]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[…]

3.1.2. Das Bundesamt begründete die Verhängung des Einreiseverbots unter Berufung auf einschlägige Judikatur des BVwG, des VwGH und des EGMR sowie Beiziehung entsprechende Literatur zusammengefasst damit, dass der Handel mit Suchtgiften eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, insbesondere die Volksgesundheit, darstellen würde. Des Weiteren wies die bB, den EGMR zitierend, zutreffend darauf hin, Drogen hätten eine verheerende Wirkung auf das Leben von Menschen, weshalb der EGMR betont habe, Staaten seien berechtigt, gegen Suchtgiftkriminalität besonders rigoros vorzugehen. Nicht entgegenzutreten ist dem Bundesamt, wenn es aufzeigt, der BF habe die mit seinen Taten verbundenen Verletzungen öffentlicher Normen und Interessen Dritter sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides anderer Konsumenten, sohin die potenzielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Suchtgiften im Bundesgebiet, billigend in Kauf genommen, wobei auch allfällige durch den Suchtgifthandel beförderte Begleiterscheinungen wie die Beschaffungskriminalität bei der Beurteilung des Verhaltens nicht außer Acht gelassen werden dürften, weshalb Suchtgifthandel nicht nur eine Gefahr für die Volksgesundheit, sondern allenfalls auch für die Sicherheit Dritter darstellen würde. Mit seinem Hinweis, dass der gewerbsmäßige Handel mit Suchtgiften ein besonders hohes Maß an krimineller Energie und eine Gleichgültigkeit gegenüber den österreichischen Gesetzen und sowie gegenüber dem aus Drogenhandel entstehenden Leid anderer voraussetzt, ist das Bundesamt im Recht. Nicht entgegengetreten werden kann der bB auch, wenn sie aus dem bisherigen Verhalten des BF im Bundesgebiet in Zusammenschau mit der erfahrungsgemäß hohen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelinquenz eine negative Zukunftsprognose ableitet.

Die bB erließ sohin zu Recht ein Einreiseverbot.

3.1.3. Bei der Bemessung des siebenjährigen Einreiseverbots berücksichtigte das Bundesamt das Ausmaß des Privat- und Familienlebens und erwog, dass nur das Einreiseverbot in der angeführten Höhe beim BF angesichts der Dauer und Gravität seines Fehlverhaltens sowie des negativen Persönlichkeitsbildes eine Änderung seiner Einstellung hinsichtlich der österreichischen Rechtordnung und des geordneten Fremdenwesens bewirken könnte.

Diesen Überlegungen tritt das erkennende Gericht bei; eine siebenjährige Befristung des Einreiseverbots ist auch aus Sicht des BVwG angesichts des Fehlverhaltens und der völligen Absenz jeglicher Aufenthaltsverfestigung (und damit einhergehend der mangelnden persönlichen Notwendigkeit für den BF, in den Schengenraum einreisen und sich im Schengenraum aufhalten zu können) als notwendig und angemessen zu erachten, die Höchstfrist von zehn Jahren wurde durch das Bundesamt nicht ausgeschöpft und die Interessensabwägung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt.

3.1.4. Aus welchen Gründen die bB, wie der Beschwerdeschriftsatz moniert, zum Vorteil des BF hätte berücksichtigen müssen, dass er weder über Bindungen zu Österreich verfügt noch einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebt, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, würde dies doch bedeuten, dass demzufolge gerade (in der Regel) zuvor aufenthaltsberechtigte und familiär sowie sozial verfestigte Fremde, die sich in vergleichbarer Weise strafbarer Handlungen schuldig machen, die Erlassung deutlich empfindlicherer Einreiseverbot hinzunehmen hätten, was bei konsequenter Fortsetzung des Gedankens geradezu einer Umkehrung der verpflichtenden Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ins Negative gleichkäme.3.1.4. Aus welchen Gründen die bB, wie der Beschwerdeschriftsatz moniert, zum Vorteil des BF hätte berücksichtigen müssen, dass er weder über Bindungen zu Österreich verfügt noch einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebt, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, würde dies doch bedeuten, dass demzufolge gerade (in der Regel) zuvor aufenthaltsberechtigte und familiär sowie sozial verfestigte Fremde, die sich in vergleichbarer Weise strafbarer Handlungen schuldig machen, die Erlassung deutlich empfindlicherer Einreiseverbot hinzunehmen hätten, was bei konsequenter Fortsetzung des Gedankens geradezu einer Umkehrung der verpflichtenden Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ins Negative gleichkäme.

Festzuhalten ist auch, dass die unterlassene Mitwirkung am Verfahren dem BF durchaus vorgeworfen werden kann. Die Rechtsvertretung führt hiezu sinngemäß sprachliche Barrieren ins Treffen, jedoch entspricht es der Erfahrung des erkennenden Richters, dass nicht der deutschen Sprache mächtige Häftlinge üblicherweise unter Beiziehung verschiedener ihnen zur Verfügung stehender Institutionen (psychologischer Dienst, Sozialdienst, etc.) durchaus in der Lage sind, sich schriftlich am Verfahren zu beteiligen. Festgehalten wird jedoch ausdrücklich, dass dies gegenständlich nicht entscheidungswesentlich ist, zumal der vertretene BF im Zuge der Beschwerde die Möglichkeit hatte, Umstände, die zu seinem Vorteil gereichen könnten, vorzubringen, und er im Wesentlichen lediglich den Aufenthalt einer Schwester in Deutschland ins Treffen führen konnte.

Abschließend ist festzuhalten, dass der im Beschwerdeschriftsatz behauptete und als gegeben angenommene Aufenthalt der Schwester des BF samt Familie in Deutschland das BVwG nicht dazu veranlasste, das Einreiseverbot aufzuheben oder mit einer kürzeren Befristung zu versehen. Dies deshalb, weil (wie unter Punkt 2.2. dargelegt) keine Abhängigkeitsverhältnisse zur Schwester bestehen, persönliche Kontaktaufnahmen außerhalb des Schengeraums, insbesondere im türkischen Hoheitsgebiet, in keinster Weise unterbunden oder erschwert werden und er die Verhängung eines Einreiseverbots aufgrund des durch ihn realisierten Fehlverhaltens vollumfänglich selbst zu verantworten hat.

3.1.5. Den behördlichen Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbots war sohin (auch bei Berücksichtigung des im Beschwerdeschriftsatz Vorgebrachten) dem Grunde und der Dauer nach nicht entgegenzutreten, der Bescheid im Umfang des angefochtenen Spruchpunkts erweist sich als rechtsrichtig und zog das Bundesamt einschlägige (höchst)gerichtliche Judikatur sowie entsprechende Literatur zur Entscheidungsfindung heran.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). (vgl. VwGH vom 24.11.2025, Ra 2025/08/0051)Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). vergleiche VwGH vom 24.11.2025, Ra 2025/08/0051)

Der BF legte im Beschwerdeschriftsatz keine Umstände dar, welche in entscheidungswesentlicher (und erhebungsbedürftiger) Weise vom von der bB festgestellten Sachverhalt abweichen würden. Der Bescheid des Bundesamtes erweist sich insgesamt als einwandfrei begründet und beruhen die Ausführungen auf dem objektivierten Akteninhalt. Die Durchführung weiterer Erhebungen, insbesondere einer mündlichen Verhandlung, war daher nicht erforderlich.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte – ungeachtet des Parteienantrags - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte – ungeachtet des Parteienantrags - gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.

Schlagworte

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung negative Zukunftsprognose Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L532.2350735.1.00

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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