Entscheidungsdatum
28.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G312 2250763-1/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR: XXXX , bevollmächtigter Vertreter XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR: römisch 40 , bevollmächtigter Vertreter römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2022 zu Recht erkannt:
A) 1. Das ausgesetzte Beschwerdeverfahren wird wieder fortgesetzt.
2. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als begründet stattgegeben, dass
a) XXXX in den Jahren 2010 und 2014 nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt;a) römisch 40 in den Jahren 2010 und 2014 nicht der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt;
b) XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.b) römisch 40 im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX (irrtümlich XXXX Schreibfehler) in der Zeit vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.Mit Bescheid vom römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 (irrtümlich römisch 40 Schreibfehler) in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Firma XXXX im Jahr 1998 gegründet worden sei, die BF habe zu Anfang die Rolle einer Kommanditistin eingenommen, wobei im Jahr 2003 eine Änderung erfolgt sei und sie die Rolle einer Gesellschafterin eingenommen habe. Aufgabenbereich seien Dienstleistungen im Bereich Redaktion, Moderation, Präsentation und Medienconsulting gewesen. Mit Schriftsatz vom 28.01.2010 sei vom steuerlichen Vertreter mitgeteilt und ersucht worden, die BF in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einzubeziehen. Die BF habe laut Einkommensteuerbescheide in den Jahren 2006 - 2010 sowie 2014 Einkünfte zwischen Euro 10.407 und 61.109 aus Gewerbebetrieb festgestellt. In diesen Zeiträumen seien diverse Zahlungsvereinbarungen getroffen worden, die jedoch zum Teil nicht eingehalten worden seien. Für die Zeit vom XXXX bis XXXX und für die Zeit vom XXXX bis XXXX sei die BF daher nach dem GSVG in die Pflichtversicherung einbezogen worden. Aufgrund der unvollständigen Zahlungen sei ein Beitragsrückstand in der Höhe von 16.523, 80 offen ausgehaftet und sei ein Aufrechnungsbegehren an die PVA gestellt worden, da die BF von dieser Seite eine Alterspension zuerkannt erhalten habe. Gegen den Aufrechnungsbescheid sei eine Klage erhoben worden, dieses sei bis zum nunmehr anhängigen Verfahren unterbrochen worden. Dies vor allem zur Klärung, ob - wie der bevollmächtige Vertreter vermeint - es sich bei den Tätigkeiten um versteckte Arbeitsverhältnisse gehandelt habe und daher eine Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht gegeben sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Firma römisch 40 im Jahr 1998 gegründet worden sei, die BF habe zu Anfang die Rolle einer Kommanditistin eingenommen, wobei im Jahr 2003 eine Änderung erfolgt sei und sie die Rolle einer Gesellschafterin eingenommen habe. Aufgabenbereich seien Dienstleistungen im Bereich Redaktion, Moderation, Präsentation und Medienconsulting gewesen. Mit Schriftsatz vom 28.01.2010 sei vom steuerlichen Vertreter mitgeteilt und ersucht worden, die BF in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einzubeziehen. Die BF habe laut Einkommensteuerbescheide in den Jahren 2006 - 2010 sowie 2014 Einkünfte zwischen Euro 10.407 und 61.109 aus Gewerbebetrieb festgestellt. In diesen Zeiträumen seien diverse Zahlungsvereinbarungen getroffen worden, die jedoch zum Teil nicht eingehalten worden seien. Für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 und für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 sei die BF daher nach dem GSVG in die Pflichtversicherung einbezogen worden. Aufgrund der unvollständigen Zahlungen sei ein Beitragsrückstand in der Höhe von 16.523, 80 offen ausgehaftet und sei ein Aufrechnungsbegehren an die PVA gestellt worden, da die BF von dieser Seite eine Alterspension zuerkannt erhalten habe. Gegen den Aufrechnungsbescheid sei eine Klage erhoben worden, dieses sei bis zum nunmehr anhängigen Verfahren unterbrochen worden. Dies vor allem zur Klärung, ob - wie der bevollmächtige Vertreter vermeint - es sich bei den Tätigkeiten um versteckte Arbeitsverhältnisse gehandelt habe und daher eine Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht gegeben sei.
Die BF erhob über ihren bevollmächtigen Vertreter eine Beschwerde und moniert die Feststellungen der belangten Behörde sowie die lange Verfahrensdauer.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In der ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass der bevollmächtigte Vertreter mehrmals aufgefordert worden sei, Kontakt bezüglich des Sachverhaltes mit der Behörde aufzunehmen. Dies sei jedoch nicht erfolgt.
Am 05.09.2022 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der bevollmächtigte Vertreter der BF teilnahm, ein Vertreter der belangten Behörde nahm unentschuldigt nicht teil.
Die SVS übermittelte am 29.09.2002 eine Stellungnahme zur abgehaltenen Verhandlung entschuldigte das Fernbleiben, der Termin sei leider untergegangen. Zum mehrmaligen Vorbringen des bV sei nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er aufgefordert worden sei mitzuteilen, ob eine solche Prüfung von der zuständigen ÖGK durchgeführt werden kann. Die SVS sei an die Daten des Finanzamtes gebunden. Die Exekution, die der vB vorbringt, sei aufgrund der aufschiebenden Wirkung vorläufig eingestellt worden.
Am 30.10.2022 ersuchte der bV um Fristverlängerung zur Beibringung der geforderten Unterlagen, da er derzeit beruflich stark eingespannt sei. Der Fristerstreckung wurde stattgegeben.
In weiterer Folge übermittelte der bV ein Konvolut an Unterlagen, die die Unterschiede zwischen klassischer Firmenarbeit und der Radiotätigkeit nachweisen, darunter Einkommensteuerbescheide, Wechsel seiner Gattin von der Kommanditistin zur Komplementärin, Honorarnoten.
Am 11.01.2023 wurde die mündliche Verhandlung vor dem BVwG fortgesetzt, dabei sind weder die BF noch der bV erschienen, ohne sich für die Abwesenheit zu entschuldigen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung teil.
Mit 01.03.2023 übernahm der bV persönlich die, beim BVwG ursprünglich vorgelegten Unterlagen, um diese bei der ÖGK einbringen zu können.
Mit 13.03.2023 beantragte der bV bei der ÖGK die Überprüfung der Qualifizierung der Tätigkeit der BF unter dem Hinweis, dass es sich um versteckte Arbeitsverhältnisse gehandelt habe.
Mit Beschluss des BVwG vom 05.04.2023 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung der ÖGK ausgesetzt.
Die ÖGK teilte mehrmals, so unter anderem am 07.09.2023 mit, dass der bV ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt habe, die jedoch nicht die Jahre betroffen hätten, die zu prüfen seien, weshalb bereits mehrmals die erforderlichen Unterlagen beim bV angefordert wurden, um überhaupt eine Feststellung treffen zu können.
Mit Bescheid vom XXXX , der mittlerweile rechtskräftig ist, stellte die ÖGK fest, dass die BF zumindest im Zeitraum XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund ihrer Beschäftigung bei der XXXX (Löschung der Firma mit XXXX ) unterlag. In Einem wurden die entsprechend Beitragsgrundlagen festgestellt. Mit Bescheid vom römisch 40 , der mittlerweile rechtskräftig ist, stellte die ÖGK fest, dass die BF zumindest im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund ihrer Beschäftigung bei der römisch 40 (Löschung der Firma mit römisch 40 ) unterlag. In Einem wurden die entsprechend Beitragsgrundlagen festgestellt.
Dieser Bescheid wurde den Parteien im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.
Seitens der BF bzw. ihres vB langte keine Stellungnahme dazu ein. Die belangte Behörde übermittelte eine Stellungnahme und teilte die Änderung des vorgelegten Bescheides hinsichtlich Pflichtversicherung (sowie Beitragsgrundlagen aufgrund der heranzuziehenden Einkünfte) und stellte hinsichtlich Pflichtversicherung wie folgt fest: „In den Jahren 2010 und 2014 liegt bei der BF keine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor, sondern unterliegt sie lediglich nur mehr im Zeitraum XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.“Seitens der BF bzw. ihres vB langte keine Stellungnahme dazu ein. Die belangte Behörde übermittelte eine Stellungnahme und teilte die Änderung des vorgelegten Bescheides hinsichtlich Pflichtversicherung (sowie Beitragsgrundlagen aufgrund der heranzuziehenden Einkünfte) und stellte hinsichtlich Pflichtversicherung wie folgt fest: „In den Jahren 2010 und 2014 liegt bei der BF keine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vor, sondern unterliegt sie lediglich nur mehr im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.“
Der BF bzw. ihrem bV wurde diese Stellungnahme seitens der SVS im Rahmen eines Parteiengehörs vom 26.01.2026 zur Kenntnis gebracht und binnen Fristsetzung aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 10.02.2026 teilte der bV mit, dass der von der ÖGK ergangene Bescheid überwiegend aus Hochrechnungen aufgrund der fehlenden Unterlagen aus der ehemaligen Steuerberatungskanzlei Dr. XXXX bestehe. Nach dessen plötzlichen Tod seien nicht alle Jahresabschlüsse auffindbar gewesen, dies sei der ÖGK auch mitgeteilt worden. Im letzten Jahr 2025 seien im Zuge von Entrümpelungstätigkeiten in dem ehemaligen Gebäude des Dr. Aubel Unterlagen zahlreicher ehemaliger Klienten aufgefunden worden. Er sei nunmehr im Besitz jener Unterlagen, die er der ÖGK vorab nicht zur Verfügung stellen hätte können. Es ergebe sich daher die Frage, ob es im schwebenden Verfahren denkbar sei, die Unterlagen nachträglich einzubringen, um eine Änderung auch hinsichtlich der Zeit XXXX bis XXXX zu erzielen. Mit Schriftsatz vom 10.02.2026 teilte der bV mit, dass der von der ÖGK ergangene Bescheid überwiegend aus Hochrechnungen aufgrund der fehlenden Unterlagen aus der ehemaligen Steuerberatungskanzlei Dr. römisch 40 bestehe. Nach dessen plötzlichen Tod seien nicht alle Jahresabschlüsse auffindbar gewesen, dies sei der ÖGK auch mitgeteilt worden. Im letzten Jahr 2025 seien im Zuge von Entrümpelungstätigkeiten in dem ehemaligen Gebäude des Dr. Aubel Unterlagen zahlreicher ehemaliger Klienten aufgefunden worden. Er sei nunmehr im Besitz jener Unterlagen, die er der ÖGK vorab nicht zur Verfügung stellen hätte können. Es ergebe sich daher die Frage, ob es im schwebenden Verfahren denkbar sei, die Unterlagen nachträglich einzubringen, um eine Änderung auch hinsichtlich der Zeit römisch 40 bis römisch 40 zu erzielen.
Dies wurde mit Schriftsatz vom 17.02.2026 der ÖGK zur Kenntnis gebracht und teilte diese mit, dass aufgrund der vorgefundenen Unterlagen zu überprüfen sei, ob diese für eine Wiederaufnahme des Verfahrens reichen. Dafür müsste die BF bzw. der bV einen Antrag auf Wiederaufnahme direkt bei der ÖGK einbringen.
Der Schriftsatz wurde am 01.04.2026 der BF bzw. dem bV im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme binnen Frist bei der ÖGK zu stellen ist.
Die ÖGK teilte in einer telefonischen Rückfrage am 23.09.2026 mit, dass bis dato kein diesbezüglicher Antrag seitens der BF bzw. des bV bei der ÖGK eingelangt ist. Das Verfahren somit - wie bereits mitgeteilt - rechtskräftig abgeschlossen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF war bis 2003 Kommanditistin der XXXX KEG, XXXX KEG, welche 1998 gegründet wurde und ihr bV (Ehemann) bis 2003 Komplementär der KEG war. Danach erfolgte ein Wechsel, die BF wurde Komplementärin und der bV (Ehemann) wurde Kommanditist. Die BF war bis 2003 Kommanditistin der römisch 40 KEG, römisch 40 KEG, welche 1998 gegründet wurde und ihr bV (Ehemann) bis 2003 Komplementär der KEG war. Danach erfolgte ein Wechsel, die BF wurde Komplementärin und der bV (Ehemann) wurde Kommanditist.
Mittlerweile liegt ein rechtskräftiger Bescheid der ÖGK vom XXXX vor, demnach die BF im Zeitraum XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Mur-Mürztal Radiobetriebs GmbH unterlag.Mittlerweile liegt ein rechtskräftiger Bescheid der ÖGK vom römisch 40 vor, demnach die BF im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Mur-Mürztal Radiobetriebs GmbH unterlag.
Die SVS erklärte im Rahmen des Parteiengehörs am 21.01.2026 dazu, dass die BF aufgrund des oa rechtskräftigen Bescheides der ÖGK lediglich mehr im Zeitraum XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt. Die SVS erklärte im Rahmen des Parteiengehörs am 21.01.2026 dazu, dass die BF aufgrund des oa rechtskräftigen Bescheides der ÖGK lediglich mehr im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt.
Das Verfahren hinsichtlich der Vorfrage zum monierten Vorbringen betreffend versteckte Arbeitsverhältnisse ist somit rechtskräftig seitens der ÖGK festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erläuterte der bV dass das Unternehmen um die Jahrtausendwende herum gegründet worden sei, ca 1999/2000. Dieses sei von ihm gegründet worden, er sei Firmeninhaber gewesen und seine Frau Kommanditistin, allerdings nur bis 2003. Er sei Citymanager in XXXX geworden, daher hätten sie getauscht, dh seine Frau sei Komplementärin geworden und er Kommanditist. Der Betriebsstandort sei in XXXX gewesen. In diesem Zeitraum seien die Privatradios entstanden, seine Frau hatte schon eine lange Geschichte im Bereich Radio. Sie sei bei der Gründung der XXXX beteiligt gewesen, nachher bei XXXX und sei dann bei ihm in die KEG eingestiegen. Die Fragen nach dem Ausmaß der Beteiligung und welcher Art habe der bV nicht beantworten können, er habe keine Unterlagen dabei, die Beteiligung sei jedoch 80/20 gewesen, damit meine er die Finanzierungsanteile. Zur Frage, ob seine Frau zu den 20 % auch mit einer Tätigkeit beteiligt gewesen sei, erklärte er, dass er als Sportreporter eingestiegen sei und seine Frau habe aufgrund ihrer Erfahrung moderiert. Er habe hauptsächlich auch redaktionelle Aufgaben gehabt, daher auch der Firmentitel „Redaktion/Moderation/Präsentation“. Die Entscheidungen habe ausschließlich er getroffen, deshalb auch der Name. Auf die Frage, ob er alle Gesellschaftsverträge der Behörde vorgelegt habe, erklärte er, er hatte alle Unterlagen. Er se mit XXXX Citymanager in XXXX geworden, Bedingung sei gewesen, er dürfe seine Firma zwar behalten, die Besitzverhältnisse müssten sich jedoch ändern, weshalb ein Wechsel erfolgt sei, seine Frau sei Komplementärin geworden. Wenn er sich richtig erinnere, habe dieser Wechsel bis zu seinem Dienstantritt vollzogen werden müssen. Wenn gewollte gewesen sei, dass seine Frau Komplementärin sei, warum er sich als ihr Vertreter gegen die Entscheidung dann beschwere, erklärte er damit, dass er bereits mehrmals moniert habe, dass das damals ein Schlupfloch gewesen sei, eigentlich habe es sich um ein verstecktes Arbeitsverhältnis gehandelt. Auf die Frage, ob er eine Nachversicherung angestrengt habe, beantwortete er damit, dass sie zum damaligen Zeitpunkt kranken- und pensionsversichert gewesen sei und sie daher keine Veranlassung gesehen hätten. Zum damaligen Zeitpunkt habe man diese Privatradiotätigkeit nicht von Zuhause aus ausüben dürfen, man habe eine Lizenz und Equipment benötigt. Es habe damals auch einen Skandal bei den Fußballvereinen gegeben, dieser sei analog bei den Privatradios zu sehen, es sei ausgenutzt worden, um Dienstgeberbeiträge zu sparen, dies sei nicht erlaubt gewesen. Er brauche die ganze Infrastruktur für die Radiotätigkeit. Zur Frage, ob er seine Frau hätte anmelden müssen, er sei ja Firmenchef gewesen, erklärte er, nein, die Betreibergesellschaft der Radiostationen, zum damaligen Zeitpunkt sei das „ XXXX “ und danach „ XXXX “ gewesen. Auf Vorhalt, er habe bereits mehrmals moniert, dass es sich um ein verstecktes Arbeitsverhältnis gehandelt habe und ob er ein Nachversicherungsverfahren angestrengt habe, verneinte er dies und erklärte, dass er bei der SVS bei einem Beratungsgespräch gewesen sei und ihm mitgeteilt worden sei, dass die SVS keine Veranlassung sehe. Man habe die Leute zB in den Radiomonopolen im Nachhinein angestellt. Die ganze Werksvertragsproblematik sei damals hochgekocht, dh die Unternehmen haben sich somit die Pflichtversicherung gespart. Die Frage, ob er in der Form der KEG für diese Sender gearbeitet habe, bestätigte der bV und erklärte, sein damaliger Anwalt, der mittlerweile verstorben sei, habe ihm erklärt, dass es egal sei, ob ein Unternehmer oder eine Privatperson Werksvertragsnehmer sei. Zu seinem Aufgabengebiet befragt erklärte er, die Tätigkeit habe immer am Standort des Radios stattgefunden und auf Nachfrage zum Standort XXXX , dass diese dreimal umgezogen seien. Begonnen in XXXX bei XXXX , dann in der XXXX , dann in XXXX , dies sei aber nicht mehr relevant. Auf den genauen Aufgabenbereich der KEG für dieses Radio befragt, erklärte er, die Moderation von Sendungen, von Frühsendung bis Mittagsjournal und dergleichen. Seine Tätigkeiten seien hauptsächlich redaktioneller Natur, also Recherche, Interviews, mit entsprechenden Persönlichkeiten, das Verfassen von Beiträgen, sie benötigen ein entsprechendes Equipment, um die Beiträge zu schneiden. Sie müssen es sendefertig machen, dh sie sprechen ihren Part in die Sendung. Dann wird das in ein File abgespeichert und auf das greift der Radiosender zu. Die Moderation wäre klassischerweise, wenn sie eine ganze Sendung fahren und auch Musik einspielen und Interviews abhalten, da schließt sich der Kreis, da man das damals nur vor Ort mit dem entsprechenden Equipment machen hätte können. Auf die Weisungshoheit, die Kontrollfunktion und die Entscheidungsbefugnis befragt, erklärte der bV, er habe die Tätigkeit ausschließlich vor Ort ausgeübt und die Weisungen, sowie die Kontrolle und Entscheidungen habe der Programmchef des Radiosenders ausgeübt. Zur Festlegung der Arbeitszeit erklärte er, das sei auf Anforderung der Radiostation gewesen. Ob dies auch der Programmchef gewesen sei, erklärte er, in der Regel habe das der Programmchef gemacht, aber auch der Geschäftsführer. Auf die Frage, mit welchem Equipment gearbeitet worden sei, erklärte er, dass es zum damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit gegeben habe, eigenes Equipment zu verwenden. Die Tätigkeiten seien ausschließlich mit dem Equipment des Radiosenders ausgeübt worden. Seine Frau habe, glaube er, 2011 die erste Vorschreibung der SVS erhalten, er habe damals bereits von versteckten Arbeitsverhältnissen gesprochen, das sei der SVS aber egal gewesen. Aus seiner Sicht sei dies einfach zu "heiß“ gewesen, um das Thema aufzugreifen. Dies sei auch der Grund seines Begehrens, der Löwenanteil der Erlöse stamme aus dieser Radiotätigkeit. Auf die anderen Tätigkeiten der KEG befragt, erklärte der bV, dass er 2006 als Konsulent der Montan Uni für Öffentlichkeitsarbeit beauftragt worden sei, dies sei der andere Teil der Einkünfte gewesen. Dies sei auch belegbar und habe der Richter im Verfahren gegen die Aufrechnung der Forderung der SVS dies auch festgestellt. Aus dem Unterbrechungsbeschluss gehe hervor, dass die Unterlagen nicht vollständig an das LG übermittelt worden seien. Er wird aufgefordert binnen 4 Wochen sämtliche ihm zur Verfügung stehen Unterlagen, wie Firmenunterlagen, Gesellschafterbeschlüsse, Nachweise über Umsätze, wo diese herkommen, Verträge zu den Radiosendern, Finanzamtsunterlagen etc. zu übermitteln. Die Frage, ob offene Verfahren beim Finanzamt vorliegen, verneinte der bV. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erläuterte der bV dass das Unternehmen um die Jahrtausendwende herum gegründet worden sei, ca 1999 aus 2000,. Dieses sei von ihm gegründet worden, er sei Firmeninhaber gewesen und seine Frau Kommanditistin, allerdings nur bis 2003. Er sei Citymanager in römisch 40 geworden, daher hätten sie getauscht, dh seine Frau sei Komplementärin geworden und er Kommanditist. Der Betriebsstandort sei in römisch 40 gewesen. In diesem Zeitraum seien die Privatradios entstanden, seine Frau hatte schon eine lange Geschichte im Bereich Radio. Sie sei bei der Gründung der römisch 40 beteiligt gewesen, nachher bei römisch 40 und sei dann bei ihm in die KEG eingestiegen. Die Fragen nach dem Ausmaß der Beteiligung und welcher Art habe der bV nicht beantworten können, er habe keine Unterlagen dabei, die Beteiligung sei jedoch 80/20 gewesen, damit meine er die Finanzierungsanteile. Zur Frage, ob seine Frau zu den 20 % auch mit einer Tätigkeit beteiligt gewesen sei, erklärte er, dass er als Sportreporter eingestiegen sei und seine Frau habe aufgrund ihrer Erfahrung moderiert. Er habe hauptsächlich auch redaktionelle Aufgaben gehabt, daher auch der Firmentitel „Redaktion/Moderation/Präsentation“. Die Entscheidungen habe ausschließlich er getroffen, deshalb auch der Name. Auf die Frage, ob er alle Gesellschaftsverträge der Behörde vorgelegt habe, erklärte er, er hatte alle Unterlagen. Er se mit römisch 40 Citymanager in römisch 40 geworden, Bedingung sei gewesen, er dürfe seine Firma zwar behalten, die Besitzverhältnisse müssten sich jedoch ändern, weshalb ein Wechsel erfolgt sei, seine Frau sei Komplementärin geworden. Wenn er sich richtig erinnere, habe dieser Wechsel bis zu seinem Dienstantritt vollzogen werden müssen. Wenn gewollte gewesen sei, dass seine Frau Komplementärin sei, warum er sich als ihr Vertreter gegen die Entscheidung dann beschwere, erklärte er damit, dass er bereits mehrmals moniert habe, dass das damals ein Schlupfloch gewesen sei, eigentlich habe es sich um ein verstecktes Arbeitsverhältnis gehandelt. Auf die Frage, ob er eine Nachversicherung angestrengt habe, beantwortete er damit, dass sie zum damaligen Zeitpunkt kranken- und pensionsversichert gewesen sei und sie daher keine Veranlassung gesehen hätten. Zum damaligen Zeitpunkt habe man diese Privatradiotätigkeit nicht von Zuhause aus ausüben dürfen, man habe eine Lizenz und Equipment benötigt. Es habe damals auch einen Skandal bei den Fußballvereinen gegeben, dieser sei analog bei den Privatradios zu sehen, es sei ausgenutzt worden, um Dienstgeberbeiträge zu sparen, dies sei nicht erlaubt gewesen. Er brauche die ganze Infrastruktur für die Radiotätigkeit. Zur Frage, ob er seine Frau hätte anmelden müssen, er sei ja Firmenchef gewesen, erklärte er, nein, die Betreibergesellschaft der Radiostationen, zum damaligen Zeitpunkt sei das „ römisch 40 “ und danach „ römisch 40 “ gewesen. Auf Vorhalt, er habe bereits mehrmals moniert, dass es sich um ein verstecktes Arbeitsverhältnis gehandelt habe und ob er ein Nachversicherungsverfahren angestrengt habe, verneinte er dies und erklärte, dass er bei der SVS bei einem Beratungsgespräch gewesen sei und ihm mitgeteilt worden sei, dass die SVS keine Veranlassung sehe. Man habe die Leute zB in den Radiomonopolen im Nachhinein angestellt. Die ganze Werksvertragsproblematik sei damals hochgekocht, dh die Unternehmen haben sich somit die Pflichtversicherung gespart. Die Frage, ob er in der Form der KEG für diese Sender gearbeitet habe, bestätigte der bV und erklärte, sein damaliger Anwalt, der mittlerweile verstorben sei, habe ihm erklärt, dass es egal sei, ob ein Unternehmer oder eine Privatperson Werksvertragsnehmer sei. Zu seinem Aufgabengebiet befragt erklärte er, die Tätigkeit habe immer am Standort des Radios stattgefunden und auf Nachfrage zum Standort römisch 40 , dass diese dreimal umgezogen seien. Begonnen in römisch 40 bei römisch 40 , dann in der römisch 40 , dann in römisch 40 , dies sei aber nicht mehr relevant. Auf den genauen Aufgabenbereich der KEG für dieses Radio befragt, erklärte er, die Moderation von Sendungen, von Frühsendung bis Mittagsjournal und dergleichen. Seine Tätigkeiten seien hauptsächlich redaktioneller Natur, also Recherche, Interviews, mit entsprechenden Persönlichkeiten, das Verfassen von Beiträgen, sie benötigen ein entsprechendes Equipment, um die Beiträge zu schneiden. Sie müssen es sendefertig machen, dh sie sprechen ihren Part in die Sendung. Dann wird das in ein File abgespeichert und auf das greift der Radiosender zu. Die Moderation wäre klassischerweise, wenn sie eine ganze Sendung fahren und auch Musik einspielen und Interviews abhalten, da schließt sich der Kreis, da man das damals nur vor Ort mit dem entsprechenden Equipment machen hätte können. Auf die Weisungshoheit, die Kontrollfunktion und die Entscheidungsbefugnis befragt, erklärte der bV, er habe die Tätigkeit ausschließlich vor Ort ausgeübt und die Weisungen, sowie die Kontrolle und Entscheidungen habe der Programmchef des Radiosenders ausgeübt. Zur Festlegung der Arbeitszeit erklärte er, das sei auf Anforderung der Radiostation gewesen. Ob dies auch der Programmchef gewesen sei, erklärte er, in der Regel habe das der Programmchef gemacht, aber auch der Geschäftsführer. Auf die Frage, mit welchem Equipment gearbeitet worden sei, erklärte er, dass es zum damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit gegeben habe, eigenes Equipment zu verwenden. Die Tätigkeiten seien ausschließlich mit dem Equipment des Radiosenders ausgeübt worden. Seine Frau habe, glaube er, 2011 die erste Vorschreibung der SVS erhalten, er habe damals bereits von versteckten Arbeitsverhältnissen gesprochen, das sei der SVS aber egal gewesen. Aus seiner Sicht sei dies einfach zu "heiß“ gewesen, um das Thema aufzugreifen. Dies sei auch der Grund seines Begehrens, der Löwenanteil der Erlöse stamme aus dieser Radiotätigkeit. Auf die anderen Tätigkeiten der KEG befragt, erklärte der bV, dass er 2006 als Konsulent der Montan Uni für Öffentlichkeitsarbeit beauftragt worden sei, dies sei der andere Teil der Einkünfte gewesen. Dies sei auch belegbar und habe der Richter im Verfahren gegen die Aufrechnung der Forderung der SVS dies auch festgestellt. Aus dem Unterbrechungsbeschluss gehe hervor, dass die Unterlagen nicht vollständig an das LG übermittelt worden seien. Er wird aufgefordert binnen 4 Wochen sämtliche ihm zur Verfügung stehen Unterlagen, wie Firmenunterlagen, Gesellschafterbeschlüsse, Nachweise über Umsätze, wo diese herkommen, Verträge zu den Radiosendern, Finanzamtsunterlagen etc. zu übermitteln. Die Frage, ob offene Verfahren beim Finanzamt vorliegen, verneinte der bV.
Die SVS übermittelte am 29.09.2002 eine Stellungnahme zur abgehaltenen Verhandlung entschuldigte das Fernbleiben, der Termin sei leider untergegangen. Zum mehrmaligen Vorbringen des bV sei nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er aufgefordert worden sei mitzuteilen, ob eine solche Prüfung von der zuständigen ÖGK durchgeführt werden kann. Die SVS sei an die Daten des Finanzamtes gebunden. Die Exekution, die der vB vorbringt, sei aufgrund der aufschiebenden Wirkung vorläufig eingestellt worden.
Am 30.10.2022 ersuchte der bV um Fristverlängerung zur Beibringung der geforderten Unterlagen, da er derzeit beruflich stark eingespannt sei. Der Fristerstreckung wurde stattgegeben.
In weiterer Folge übermittelte der bV ein Konvolut an Unterlagen, die die Unterschiede zwischen klassischer Firmenarbeit und der Radiotätigkeit nachweisen, darunter Einkommensteuerbescheide, Wechsel seiner Gattin von der Kommanditistin zur Komplementärin, Honorarnoten.
Am 11.01.2023 wurde die mündliche Verhandlung vor dem BVwG fortgesetzt, dabei sind weder die BF noch der bV erschienen, ohne sich für die Abwesenheit zu entschuldigen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung teil.
Der BehV erklärte zum mehrmaligen Vorbringen des bV zum versteckten Arbeitsverhältnis, dass die SVS auf das angewiesen sei, was das Finanzamt feststellen würde. Tatsache sei, dass das Finanzamt diese Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt habe und habe die SVS entsprechend der VwGH-Judikatur die einkommensteuerrechtliche Feststellung nicht zu prüfen, sondern sei sie an die Entscheidung als Vorfrage gebunden. Seines Wissens sei kein Nachversicherungsverfahren bei der ÖGK der BF anhängig. Die Firma bestehe noch, die Pflichtversicherung sei für die anderen Jahre nicht gegeben, da keine Daten der Finanzbehörden übermittelt worden seien, sie würden daher davon ausgehen, dass die Einkünfte so gering gewesen wären.
Bei der telefonischen Kontaktaufnahme erklärte der bV, er sei aufgrund eines falschen Wocheneintrages nicht zur Verhandlung erschienen und entschuldige sich dafür, er werde umgehend bei der ÖGK ein Nachversicherungsverfahre bzw. Umqualifizierung einleiten und den Nachweis darüber dem Gericht sowie der Behörde übermitteln. Er werde danach ein Verfahren beim Finanzamt einleiten und diesen Nachweis ebenfalls umgehend übermitteln.
Mit 01.03.2023 übernahm der bV die beim BVwG vorgelegten Unterlagen zur Vorlage bei der ÖGK.
Mit 13.03.2023 beantragte der bV bei der ÖGK die Überprüfung der Qualifizierung der Tätigkeit der BF unter dem Hinweis, dass es sich um versteckte Arbeitsverhältnisse gehandelt habe.
Mit Beschluss des BVwG vom 05.04.2023 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung der ÖGK sowie Finanzamtes ausgesetzt.
Die ÖGK teilte mehrmals, so unter anderem am 07.09.2023 mit, dass der bV ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt habe, die jedoch nicht die Jahre betroffen hätten, die zu prüfen seien. Weshalb bereits mehrmals die erforderlichen Unterlagen beim bV angefordert wurden, um überhaupt eine Feststellung treffen zu können.
Mit Bescheid vom XXXX , der mittlerweile rechtskräftig ist, stellte die ÖGK fest, dass die BF zumindest im Zeitraum XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Mur-Mürztal Radiobetriebs GmbH (Löschung der Firma mit XXXX ) unterlag. In Einem wurden die entsprechend Beitragsgrundlagen festgestellt. Mit Bescheid vom römisch 40 , der mittlerweile rechtskräftig ist, stellte die ÖGK fest, dass die BF zumindest im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Mur-Mürztal Radiobetriebs GmbH (Löschung der Firma mit römisch 40 ) unterlag. In Einem wurden die entsprechend Beitragsgrundlagen festgestellt.
Dieser Bescheid wurde den Parteien im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.
Seitens der BF bzw. ihres vB langte keine Stellungnahme dazu ein. Die belangte Behörde übermittelte eine Stellungnahme und teilte die Änderung des vorgelegten Bescheides hinsichtlich Pflichtversicherung und Beitragsgrundlagen aufgrund der heranzuziehenden Einkünfte wie folgt mit:
In den Jahren 2010 und 2014 liegt keine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor, sondern unterliegt lediglich nur mehr im Zeitraum XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.In den Jahren 2010 und 2014 liegt keine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vor, sondern unterliegt lediglich nur mehr im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.
Der BF bzw. ihrem bV wurde diese Stellungnahme seitens der SVS im Rahmen eines Parteiengehörs vom 26.01.2026 zur Kenntnis gebracht und binnen Fristsetzung aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 10.02.2026 teilte der bV mit, dass der von der ÖGK ergangene Bescheid überwiegend aus Hochrechnungen aufgrund der fehlenden Unterlagen aus der ehemaligen Steuerberatungskanzlei Dr. XXXX bestehe. Nach dessen plötzlichen Tod seien nicht alle Jahresabschlüsse auffindbar gewesen, dies sei der ÖGK auch mitgeteilt worden. Im letzten Jahr 2025 seien im Zuge von Entrümpelungstätigkeiten in dem ehemaligen Gebäude des Dr. Aubel Unterlagen zahlreicher ehemaliger Klienten aufgefunden worden. Er sei nunmehr im Besitz jener Unterlagen, die er der ÖGK vorab nicht zur Verfügung stellen hätte können. Es ergebe sich daher die Frage, ob es im schwebenden Verfahren denkbar sei, die Unterlagen nachträglich einzubringen, um eine Änderung auch hinsichtlich der Zeit XXXX bis XXXX zu erzielen. Mit Schriftsatz vom 10.02.2026 teilte der bV mit, dass der von der ÖGK ergangene Bescheid überwiegend aus Hochrechnungen aufgrund der fehlenden Unterlagen aus der ehemaligen Steuerberatungskanzlei Dr. römisch 40 bestehe. Nach dessen plötzlichen Tod seien nicht alle Jahresabschlüsse auffindbar gewesen, dies sei der ÖGK auch mitgeteilt worden. Im letzten Jahr 2025 seien im Zuge von Entrümpelungstätigkeiten in dem ehemaligen Gebäude des Dr. Aubel Unterlagen zahlreicher ehemaliger Klienten aufgefunden worden. Er sei nunmehr im Besitz jener Unterlagen, die er der ÖGK vorab nicht zur Verfügung stellen hätte können. Es ergebe sich daher die Frage, ob es im schwebenden Verfahren denkbar sei, die Unterlagen nachträglich einzubringen, um eine Änderung auch hinsichtlich der Zeit römisch 40 bis römisch 40 zu erzielen.
Dies wurde mit Schriftsatz vom 17.02.2026 der ÖGK zur Kenntnis gebracht und teilte diese mit, dass aufgrund der vorgefundenen Unterlagen zu überprüfen sei, ob diese für eine Wiederaufnahme des Verfahrens reichen. Dafür müsste die BF bzw. der bV einen Antrag auf Wiederaufnahme direkt bei der ÖGK einbringen.
Der Schriftsatz wurde am 01.04.2026 der BF bzw. dem bV im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme binnen Frist bei der ÖGK zu stellen ist.
Die ÖGK teilte in einer telefonischen Rückfrage am 23.09.2026 mit, dass der Bescheid der ÖKG rechtskräftig ist und bis dato kein Antrag auf Wiederaufnahme seitens der BF bzw. des bV bei der ÖGK eingelangt ist.
Das Verfahren hinsichtlich der Vorfrage zum monierten Vorbringen von versteckten Arbeitsverhältnissen ist somit rechtskräftig festgestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die BF in den angegebenen verfahrensgegenständlichen Zeiträumen zu Recht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der XXXX KEG unterlag. 3.1. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die BF in den angegebenen verfahrensgegenständlichen Zeiträumen zu Recht der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der römisch 40 KEG unterlag.
Die BF bestreitet im Wesentlichen über ihren bV im maßgeblichen Zeitraum im Bereich Radio eine selbständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt zu haben, sondern moniert, dass diese Tätigkeiten versteckte Arbeitsverhältnisse gewesen seien.
Die SVS bringt im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Bindungswirkung der Vorfrage keine andere Entscheidung getroffen hätte werden können. Aufgrund des Feststellungsbescheides der ÖGK sei der hier bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG lediglich nur mehr in der Zeit vom XXXX bis XXXX für die BF bestehe, für die Jahre 2010 und 2014 sei keine Pflichtversicherung nach dem GSVG mehr festzustellen.Die SVS bringt im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Bindungswirkung der Vorfrage keine andere Entscheidung getroffen hätte werden können. Aufgrund des Feststellungsbescheides der ÖGK sei der hier bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG lediglich nur mehr in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 für die BF bestehe, für die Jahre 2010 und 2014 sei keine Pflichtversicherung nach dem GSVG mehr festzustellen.
Gemäß § 2 (1) GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Gemäß Paragraph 2, (1) GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Absatz eins, genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgesprochen, dass sich diese grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde betriebliche liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0165, vom 14.11.2012, 2010/08/0215, vom 20.03.2014, 2013/08/0012).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgesprochen, dass sich diese grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde betriebliche liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0165, vom 14.11.2012, 2010/08/0215, vom 20.03.2014, 2013/08/0012).
In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, führt der Verwaltungsgerichtshof zudem aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068). In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, führt der Verwaltungsgerichtshof zudem aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068).
Zum Begriff "betriebliche Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG knüpft der VwGH an den Betriebsbegriff i.S. einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung (vgl. zur Bedeutung der Wortfolge "betriebliche Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Ausführungen im Erkenntnis vom 18.12.2003, 2000/08/0068, mwN, vgl. auch Erk vom 17.12.2015, 2013/08/0165 u.a.). Zum Begriff "betriebliche Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG knüpft der VwGH an den Betriebsbegriff i.S. einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den Paragraphen 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung vergleiche zur Bedeutung der Wortfolge "betriebliche Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG die Ausführungen im Erkenntnis vom 18.12.2003, 2000/08/0068, mwN, vergleiche auch Erk vom 17.12.2015, 2013/08/0165 u.a.).
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231).Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231).
Wie bereits im Verfahrensgang und den Feststellungen ausgeführt, war die BF bei der XXXX KEG ab 2003 als Komplementärin tätig, sie erzielte - ausgenommen den Zeiträumen welche laut Feststellungsbescheid der ÖGK vom Oktober 2023 nach dem ASVG pflichtversichert sind - im Zeitraum XXXX bis XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche über Versicherungsgrenze liegen. Wie bereits im Verfahrensgang und den Feststellungen ausgeführt, war die BF bei der römisch 40 KEG ab 2003 als Komplementärin tätig, sie erzielte - ausgenommen den Zeiträumen welche laut Feststellungsbescheid der ÖGK vom Oktober 2023 nach dem ASVG pflichtversichert sind - im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche über Versicherungsgrenze liegen.
Die BF liegt daher in diesem Zeitraum der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und war spruchgemäß zu entscheiden.Die BF liegt daher in diesem Zeitraum der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Pflichtversicherung Rechtskraft der Entscheidung selbstständig Erwerbstätiger Teilstattgebung unselbständige Tätigkeit Vorfrage ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2250763.1.00Im RIS seit
01.10.2026Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026