Entscheidungsdatum
29.09.2026Norm
AsylG 2005 §32Spruch
,
W180 2350772-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2026, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste am 24.08.2023 auf dem Luftweg nach Österreich und stellte sich der internationalen Einreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat. Der BF wies keine Identitätsdokumente vor, sondern stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, dass er nicht wisse, was mit seinem Reisepass passiert sei und aus welchem Land er gekommen sei. Bei einer Durchsuchung der Gegenstände des BF fanden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine gültige pakistanische ID-Card. Weiters konnte festgestellt werden, dass der BF mit einem Flugzeug von Doha nach Wien-Schwechat gereist war.
2. Der BF wurde am 24.08.2026 gemäß Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-VO) einer Überprüfung (Screening) an der Außengrenze unterzogen.2. Der BF wurde am 24.08.2026 gemäß Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 6, der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-VO) einer Überprüfung (Screening) an der Außengrenze unterzogen.
3. Am 25.08.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder Bundesamt) registriert. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Registrierungsbefragung statt.
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 25.08.2026 wurde festgehalten, dass der BF gemäß Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1348 (VerfVO) zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet sei und ihm die Einreise nicht gestattet werde.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 25.08.2026 wurde festgehalten, dass der BF gemäß Artikel 54, Absatz eins, Verordnung (EU) 2024/1348 (VerfVO) zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet sei und ihm die Einreise nicht gestattet werde.
5. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2026 wurde der BF gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2026 wurde der BF gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit römisch 40 am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Rechtsvertreter Beschwerde; er brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid mangels Einzelfallprüfung rechtwidrig sei, zumal er lediglich pauschale Feststellungen enthalte und keine Auseinandersetzung mit seiner individuellen Situation erfolge.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2026, W601 2350772-2, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom 25.08.2026 behoben.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich im Bescheid keinerlei (individuelle) Feststellungen bzw. Ausführungen zur Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens und für die Verweigerung der Einreise als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG fänden. Dem Bescheid sei nicht einmal ansatzweise eine Begründung zu entnehmen, warum der BF nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfülle und sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werde. Dem Bescheid fehle es an jeglichen individuellen Feststellungen, vielmehr beinhalte er lediglich pauschale Textbausteine, die einen Bezug zum BF gänzlich vermissen ließen. Der Bescheid enthalte deshalb nicht die in Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ausdrücklich geforderten Entscheidungsvoraussetzungen, nämlich die sachlichen und entsprechenden rechtlichen Gründe der Entscheidung, und erweise sich bereists aus diesem Grund als rechtswidrig. Weiters liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor, der Bescheid enthalte weder Feststellungen zum Sachverhalt noch eine Beweiswürdigung. Die rechtliche Begründung beschränke sich auf bloß allgemeine Ausführungen. Es fehle eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls und eine Begründung, weshalb die Behörde zum Ergebnis gelangt sei, dass der BF nicht die Einreisevoraussetzungen erfülle und warum sein Antrag im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werde. Der Bescheid stelle sich auch aus diesem Grund als rechtswidrig dar und er sei wegen eines wesentlichen Begründungsmangels zu beheben.Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich im Bescheid keinerlei (individuelle) Feststellungen bzw. Ausführungen zur Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens und für die Verweigerung der Einreise als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort iSd Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG fänden. Dem Bescheid sei nicht einmal ansatzweise eine Begründung zu entnehmen, warum der BF nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfülle und sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werde. Dem Bescheid fehle es an jeglichen individuellen Feststellungen, vielmehr beinhalte er lediglich pauschale Textbausteine, die einen Bezug zum BF gänzlich vermissen ließen. Der Bescheid enthalte deshalb nicht die in Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL ausdrücklich geforderten Entscheidungsvoraussetzungen, nämlich die sachlichen und entsprechenden rechtlichen Gründe der Entscheidung, und erweise sich bereists aus diesem Grund als rechtswidrig. Weiters liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor, der Bescheid enthalte weder Feststellungen zum Sachverhalt noch eine Beweiswürdigung. Die rechtliche Begründung beschränke sich auf bloß allgemeine Ausführungen. Es fehle eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls und eine Begründung, weshalb die Behörde zum Ergebnis gelangt sei, dass der BF nicht die Einreisevoraussetzungen erfülle und warum sein Antrag im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werde. Der Bescheid stelle sich auch aus diesem Grund als rechtswidrig dar und er sei wegen eines wesentlichen Begründungsmangels zu beheben.
7. Mit Bescheid des BFA vom selben Tag, also vom 18.09.2026, wurde der BF (neuerlich) gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am selben Tag zugestellt.7. Mit Bescheid des BFA vom selben Tag, also vom 18.09.2026, wurde der BF (neuerlich) gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit römisch 40 am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am selben Tag zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 18.09.2026 die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
Das BFA übermittelte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zunächst am 21.09.2026 per E-Mail und intendierte damit eine Beschwerdevorlage. Da die Übermittlung per E-Mail aber keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV; BGBl. II Nr. 515/2013 idgF) ist, wurde damit eine Entscheidungspflicht des Bundeverwaltungsgerichts nicht ausgelöst und das zum E-Mail eröffnete Verfahren (W601 2350772-3) mit Aktenvermerk vom 21.09.2026 geschlossen.Das BFA übermittelte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zunächst am 21.09.2026 per E-Mail und intendierte damit eine Beschwerdevorlage. Da die Übermittlung per E-Mail aber keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV; Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, idgF) ist, wurde damit eine Entscheidungspflicht des Bundeverwaltungsgerichts nicht ausgelöst und das zum E-Mail eröffnete Verfahren (W601 2350772-3) mit Aktenvermerk vom 21.09.2026 geschlossen.
Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin mit Schreiben vom 21.09.2026 vor, Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 23.09.2026 bei Gericht ein und das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W180 mit der Zl. 2350772-4 zugewiesen.
Begründend wird in der gegenständlichen Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Befugnis, eine Anordnung nach Art 54 VerfVO iVm § 32 AsylG zu treffen, an die Zulässigkeit der Führung eines Grenzverfahrens anknüpfe. Gemäß Art. 53 Abs. 2 VerfVO sei das Grenzverfahren nicht durchzuführen oder zu beenden, wenn die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 VerfVO nicht oder nicht mehr vorliegen. Dass Bundesverwaltungsgericht habe bereits in einem Erkenntnis betreffend einen näher genannten Parallelverfahren festgehalten, dass es nicht genüge, bloß auf das faktische Führen eines Grenzverfahrens zu verweisen. Der Bescheid enthalte keine Feststellungen und keine rechtliche Beurteilung dazu, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach Art. 42 VerfVO überhaupt vorliegen und sei aus diesem Grund rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich auch daraus, dass der Bescheid den Anforderungen des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL nicht genüge, wobei diese Bestimmung unmittelbar anwendbar sei, was unter Wiederholung der vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis betreffend den gegenüber dem BF ergangenen Vorbescheid vom 25.08.2026 dargelegten Argumente näher ausgeführt wird. Ebenso wie beim Vorbescheid lege zudem auch beim gegenständlichen Bescheid ein wesentlicher und nicht sanierbareren Begründungsmangel vor. Beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Angeregt wurde, dass Bundesverwaltungsgericht möge eine aufgezeigte Frage betreffend eine unionsrechtlich gebotene zeitliche Begrenzung einer Anordnung nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorlegen bzw. in der Beschwerde aufgezeigte verfassungsrechtliche Bedenken betreffend das Fehlen einer gesetzlichen Frist für eine Entscheidung nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO zum Anlass für einen Antrag gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG zu nehmen.Begründend wird in der gegenständlichen Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Befugnis, eine Anordnung nach Artikel 54, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG zu treffen, an die Zulässigkeit der Führung eines Grenzverfahrens anknüpfe. Gemäß Artikel 53, Absatz 2, VerfVO sei das Grenzverfahren nicht durchzuführen oder zu beenden, wenn die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach Artikel 42, Absatz eins, VerfVO nicht oder nicht mehr vorliegen. Dass Bundesverwaltungsgericht habe bereits in einem Erkenntnis betreffend einen näher genannten Parallelverfahren festgehalten, dass es nicht genüge, bloß auf das faktische Führen eines Grenzverfahrens zu verweisen. Der Bescheid enthalte keine Feststellungen und keine rechtliche Beurteilung dazu, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach Artikel 42, VerfVO überhaupt vorliegen und sei aus diesem Grund rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich auch daraus, dass der Bescheid den Anforderungen des Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL nicht genüge, wobei diese Bestimmung unmittelbar anwendbar sei, was unter Wiederholung der vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis betreffend den gegenüber dem BF ergangenen Vorbescheid vom 25.08.2026 dargelegten Argumente näher ausgeführt wird. Ebenso wie beim Vorbescheid lege zudem auch beim gegenständlichen Bescheid ein wesentlicher und nicht sanierbareren Begründungsmangel vor. Beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Angeregt wurde, dass Bundesverwaltungsgericht möge eine aufgezeigte Frage betreffend eine unionsrechtlich gebotene zeitliche Begrenzung einer Anordnung nach Artikel 54, Absatz eins, VerfVO dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorlegen bzw. in der Beschwerde aufgezeigte verfassungsrechtliche Bedenken betreffend das Fehlen einer gesetzlichen Frist für eine Entscheidung nach Artikel 54, Absatz eins, VerfVO zum Anlass für einen Antrag gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist volljährig und gibt an pakistanischer Staatsangehöriger Pakistans zu sein.
Der BF ist am 24.08.2026 mit dem Flugzeug kommend aus Doha am Flughafen Wien-Schwechat angekommen. Im Zuge der sodann erfolgten Einreisekontrolle am 24.08.2026 wies der BF keine Identitätsdokumente vor, sondern stellte um 15:31 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei einer Durchsuchung der Gegenstände des BF fanden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine gültige pakistanische ID-Card.
Der BF befand sich sodann im Überprüfungsverfahren (Screening-Verfahren) nach der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-VO) und wurde ihm diesbezüglich ein Informationsblatt in der Sprache Urdu ausgefolgt.
Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2026 wurde der BF gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2026 wurde der BF gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit römisch 40 am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.09.2026, W601 2350772-2, statt und der Bescheid wurde behoben.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.09.2026 wurde der BF wiederum gemäß Art. 54 Abs. 1 iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.09.2026 wurde der BF wiederum gemäß Artikel 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit römisch 40 am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Begründung des Bescheides gestaltet sich wie folgt:
„Begründung
A) Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Sie führen die im Bescheidkopf genannte Identität und verfügen über die dort angeführte Staatsangehörigkeit.
Sie sind körperlich als auch geistig gesund. Sie leider an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die der Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze entgegensteht.
Bei Ihnen bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität.
Sie erfüllen die Voraussetzungen zur Einreise nach Österreich nicht und sind auch noch nicht eingereist.
B) Beweiswürdigung
Die Feststellungen betreffend Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit ergeben sich aus Ihren Angaben sowie dem Inhalt Ihres Aktes.
Dass Sie gesund sind, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und keine Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Des Weiteren ergibt die vorläufige Gesundheitskontrolle keinerlei medizinische Auffälligkeiten; vielmehr wird damit bestätigt, dass kein Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder ein Hinweis auf meldepflichtige Erkrankung besteht. Die vorläufige Vulnerabilitätsprüfung ergab keine Anhaltspunkte, denen zufolge eine Vulnerabilität vorliegen könnte.
Hinsichtlich der einreiserechtlichen Voraussetzungen wird festgestellt, dass Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einreise nach Österreich nicht erfüllen; Sie sind weder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels noch im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Reisedokuments, das zur Überschreitung der Grenze berechtigt. Zudem steht aktenkundig fest, dass Sie bislang nicht nach Österreich eingereist sind. Diese Feststellungen gründen sich auf die aktengegenständlichen Informationen zu Ihrer bisherigen Aufenthalts- und Einreisesituation.
C) Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß Art 43 Abs 1 der VerfVO kann – sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde – der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gem Art 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden: Gemäß Artikel 43, Absatz eins, der VerfVO kann – sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde – der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gem Artikel 6, der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden:
a) nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone;
b) nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der Außengrenze;
c) nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz;
d) nach Übernahme der Person gem Art 67 Abs 11 der Verordnung (EU) 2024/1351.d) nach Übernahme der Person gem Artikel 67, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2024/1351.
Sie reisten mittels Flugzeugs an, erfüllen nicht die Einreisevoraussetzungen und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.
In Ihrem Fall trifft Art 43 Abs 1 lit a der VerfVO zu, weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens an der Grenze erfüllt sind.In Ihrem Fall trifft Artikel 43, Absatz eins, Litera a, der VerfVO zu, weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens an der Grenze erfüllt sind.
Gemäß Art 44 Abs 1 der VerfVO kann im Rahmen des Verfahrens an der Grenze über die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß Art 38 VerfVO oder über die Begründetheit eines Antrags, wenn eine der in Art 42 Abs 1 Buchstaben a bis g und Buchstabe j und Art 42 Abs 3 Buchstabe b VerfVO aufgeführten Umstände vorliegt, entschieden werden. Gemäß Artikel 44, Absatz eins, der VerfVO kann im Rahmen des Verfahrens an der Grenze über die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 38, VerfVO oder über die Begründetheit eines Antrags, wenn eine der in Artikel 42, Absatz eins, Buchstaben a bis g und Buchstabe j und Artikel 42, Absatz 3, Buchstabe b VerfVO aufgeführten Umstände vorliegt, entschieden werden.
Die gegenständliche Entscheidung ist nicht als (asylrechtliche) Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung in der Sache vorgelagerte Verfahrensentscheidung, die weder eine eingehende Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfordert noch geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Gemäß Art 54 Abs 1 der VerfVO schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.Gemäß Artikel 54, Absatz eins, der VerfVO schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
Gemäß § 32 Abs 1 AsylG 2005 idgF kann ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs 1 vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 2005 idgF kann ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
Es wird Ihnen hiermit gemäß § 32 Abs 1 AsylG 2005 angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze durchgehend an dem im Spruchpunkt I. bezeichneten Ort aufzuhalten. Sie dürfen diesen Ort nicht verlassen, Ihre Einreise ist nicht gestattet. Sie befinden sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung. Eine Beschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit liegt vor. Es sind weiters keine in Ihrer Person gelegene Gründe (Art 2, Art 3, Art 8 EMRK) ersichtlich, die gegen die Behandlung Ihres Antrags im Grenzverfahren sprechen.Es wird Ihnen hiermit gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 2005 angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze durchgehend an dem im Spruchpunkt römisch eins. bezeichneten Ort aufzuhalten. Sie dürfen diesen Ort nicht verlassen, Ihre Einreise ist nicht gestattet. Sie befinden sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung. Eine Beschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit liegt vor. Es sind weiters keine in Ihrer Person gelegene Gründe (Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 8, EMRK) ersichtlich, die gegen die Behandlung Ihres Antrags im Grenzverfahren sprechen.
Sie unterliegen der Anordnung zum Aufenthalt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz oder bis zur allfälligen Einreisegestattung in das Bundesgebiet. Darüber hinaus kann diese Sicherung der Zurückweisung für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze gemäß der Grenzrückführungsverordnung aufrechterhalten werden.
Sie können in jedem Stand des Verfahrens freiwillig ausreisen. In diesem Fall können Sie auch eine Rückkehrberatung in Anspruch nehmen.
Sollten Sie den Ihnen zum Aufenthalt angeordneten Ort verlassen, liegt eine unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet vor, welche eine Verwaltungsübertretung darstellt und mit Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe zu ahnden ist. Die Missachtung der gegenständlichen Anordnung kann darüber hinaus die Anordnung von Haftmaßnahmen nach sich ziehen.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Die aufschiebende Wirkung war gemäß § 13 Abs 2 VwGVG auszuschließen, weil nach Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen Ihrer Person der sofortigen Vollziehung des gegenständlichen Bescheides ein überwiegendes öffentliches Interesse zukommt. Die aufschiebende Wirkung war gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszuschließen, weil nach Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen Ihrer Person der sofortigen Vollziehung des gegenständlichen Bescheides ein überwiegendes öffentliches Interesse zukommt.
Maßgeblich ist, dass die gegenständliche Anordnung zum Aufenthalt gemäß Art 54 Abs 1 VerfVO iVm § 32 AsylG idgF dem Zweck dient, die Einreise in das Staats- bzw. Schengengebiet zu kontrollieren. Die Staatsgrenze ist als Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet berechtigen (vgl. Deutsches Bundesverfassungsgericht vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93). Maßgeblich ist, dass die gegenständliche Anordnung zum Aufenthalt gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG idgF dem Zweck dient, die Einreise in das Staats- bzw. Schengengebiet zu kontrollieren. Die Staatsgrenze ist als Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet berechtigen vergleiche Deutsches Bundesverfassungsgericht vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93).
Die Gewährleistung der (sofortigen) Einreise in das österreichische Bundesgebiet würde einer Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen des Verfahrens an der Grenze entgegenstehen. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse der Republik an einer raschen und effektiven Vollziehung der gegenständlichen Entscheidung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der öffentlichen Ordnung, die Gewährleistung einer geordneten Grenz- und Fremdenkontrolle sowie die Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen war.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.“
Sodann enthält der Bescheid die Rechtsmittelbelehrung und eine Übersetzung des Bescheides samt Rechtsmittelbelehrung in die Sprache Urdu. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am selben Tag per E-Mail zugestellt.
Der BF hält sich seit 25.08.2026 im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat auf.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichts in die Gerichtsakten betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2026 (W601 2350772-2) und betreffend das durch Aktenvermerk vom 21.09.2026 geschlossene Verfahren (W601 235077-3) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungsinformationssystem.
Dass der BF volljährig und pakistanischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Screening Verfahren und der bei ihm vorgefundenen ID-Card.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den entsprechenden jeweiligen in den Verwaltungsakten des Bundesamtes einliegenden Unterlagen. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen.
Die Feststellungen zum gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes, mit dem der BF zum Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens Wien verpflichtet wurde, ergeben sich aus eben jenem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid.
Dass sich der BF seit 25.08.2026 im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat aufhält, ist dem Verwaltungsakt sowie aus der Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Art. 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (VerfVO) lauten auszugsweise:3.1. Artikel 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (VerfVO) lauten auszugsweise:
Beschleunigtes Prüfungsverfahren
Art. 42 (1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz, wennArtikel 42, (1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz, wenn
a. der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von Belang sind;
b. der Antragsteller eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu einschlägigen und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat, sodass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist;
c. davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit –, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat, oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit zu verhindern;
d. der Antragsteller den Antrag nur stellt, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu vereiteln oder zu verhindern;
e. ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden kann;
f. es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, oder der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde;
g. es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist;
h. der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen;
i. der Antragsteller rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Gründe für seinen Antrag frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt unbeschadet des aus Nachfluchtgründen entstehenden Bedarfs an internationalem Schutz; oder
j. der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen — seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird.
Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe j des vorliegenden Absatzes heran.
[…]
Voraussetzungen für das Asylverfahren an der Grenze
Art. 43 (1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden:Artikel 43, (1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden:
a. nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone;
b. nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der Außengrenze;
c. nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz;
d. nach Übernahme der Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351.
(2) Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die dem Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gestattet werden. Jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, muss im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen.
[…]
(4) Unbeschadet des in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegten Überwachungsmechanismus und in Ergänzung dazu sieht jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor, der den Kriterien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 entspricht.
Verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze
Art. 45 (1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im Verfahren an der Grenze.Artikel 45, (1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im Verfahren an der Grenze.
[…]
Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze
Art. 53 (1) […]Artikel 53, (1) […]
(2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn
a. die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind;
b. Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;b. Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, gemäß Kapitel römisch vier der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
c. Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
d. es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt;
e. die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und Bedingungen für die Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann.
In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach Kapitel III an.In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach Kapitel römisch drei an.
Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze
Art. 54 (1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.Artikel 54, (1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
[…]
(5) Muss ein Antragsteller, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt, für die Zwecke eines solchen Verfahrens zur Asylbehörde oder zu einem zuständigen Gericht erster Instanz verbracht werden oder zum Zweck einer medizinischen Behandlung verbracht werden, so stellt eine solche Reise als solche keine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dar.
3.2. Art. 9, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL) lauten auszugsweise:3.2. Artikel 9, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL) lauten auszugsweise:
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
Art. 9 (1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondereArtikel 9, (1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere
a. bei Antragstellern, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder
b. bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat überstellt wurden, in dem sie sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben.
Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem betreffenden Ort aufhält.
(2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden melden, ohne dass die Rechte der Antragsteller nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Solche Meldepflichten können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Entscheidungen befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern.
(3) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Antragsteller die Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten, der gemäß Absatz 1 festgelegt wurde. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung ist objektiv und unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen.
Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen Behörden über solche Termine zu informieren.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung tragen.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten werden können.
Umsetzung
Art. 35 (1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 13, 16 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Artikel 35, (1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 13, 16 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Aufhebung
Art. 36 Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026 aufgehoben.Artikel 36, Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang römisch eins genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang römisch zwei zu lesen.
3.3. § 32 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet wie folgt: 3.3. Paragraph 32, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lautet wie folgt:
Sicherung der Zurückweisung
§ 32 (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.Paragraph 32, (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,
2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;
3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung.3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel römisch zwei der Grenzrückführungsverordnung.
(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.
3.4. § 58 und § 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (in Folge: AVG) lauten:3.4. Paragraph 58 und Paragraph 60, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (in Folge: AVG) lauten:
Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,
§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“
3.5. Das Bundesamt hat den BF mit gegenständlichem Bescheid vom 18.09.2026 gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet.3.5. Das Bundesamt hat den BF mit gegenständlichem Bescheid vom 18.09.2026 gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit römisch 40 am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet.
Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, haben die Mitgliedstaaten nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO grundsätzlich einen Aufenthalt an der Außengrenze, in deren Nähe, in einer Transitzone oder an einem anderen bestimmten Standort vorzuschreiben.Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 54, Absatz eins, VerfVO grundsätzlich einen Aufenthalt an der Außengrenze, in deren Nähe, in einer Transitzone oder an einem anderen bestimmten Standort vorzuschreiben.
Art. 54 Abs. 1 VerfVO sieht ausdrücklich vor, dass die Aufenthaltsanordnung gemäß Art. 9 der AufnahmeRL vorzuschreiben ist. Art. 43 Abs. 2 letzter Satz VerfVO verlangt zudem, dass Maßnahmen zur Verhinderung der unerlaubten Einreise mit der AufnahmeRL im Einklang stehen. Die konkrete Ausgestaltung der nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO ergehenden Aufenthaltsentscheidung muss somit den konkreten Anforderungen des Art. 9 Abs. 4 und 5 der AufnahmeRL hinsichtlich der darin genannten Verhältnismäßigkeit, Berücksichtigung der individuellen Situation, Begründung, Verständlichkeit und Rechtsschutz, entsprechen. Die Einhaltung des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ist damit unionsrechtlicher Maßstab der gegenständlichen Entscheidung gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO. Artikel 54, Absatz eins, VerfVO sieht ausdrücklich vor, dass die Aufenthaltsanordnung gemäß Artikel 9, der AufnahmeRL vorzuschreiben ist. Artikel 43, Absatz 2, letzter Satz VerfVO verlangt zudem, dass Maßnahmen zur Verhinderung der unerlaubten Einreise mit der AufnahmeRL im Einklang stehen. Die konkrete Ausgestaltung der nach Artikel 54, Absatz eins, VerfVO ergehenden Aufenthaltsentscheidung muss somit den konkreten Anforderungen des Artikel 9, Absatz 4 und 5 der AufnahmeRL hinsichtlich der darin genannten Verhältnismäßigkeit, Berücksichtigung der individuellen Situation, Begründung, Verständlichkeit und Rechtsschutz, entsprechen. Die Einhaltung des Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL ist damit unionsrechtlicher Maßstab der gegenständlichen Entscheidung gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO.
Gemäß Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache.Gemäß Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache.
Nach Art. 35 AufnahmeRL war (unter anderem) Art. 9 der AufnahmeRL bis zum 12. Juni 2026 von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Nach Artikel 35, AufnahmeRL war (unter anderem) Artikel 9, der AufnahmeRL bis zum 12. Juni 2026 von den Mitgliedstaaten umzusetzen.
Wie vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 14.09.2026, W601 2350772-2, mit dem der gegenüber dem BF erlassene Bescheid des BFA vom 25.08.2026 behoben wurde, bereits ausgeführt, enthält§ 32 AsylG 2005 weder eine dem Art. 9 Abs. 5 entsprechende Verpflichtung zur schriftlichen Unterrichtung über die zugrunde liegenden sachlichen und rechtlichen Gründe und Folgen eines Verstoßes noch eine eigenständige Regelung des dort vorgesehenen Rechtsschutzes. Auch die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, behandeln bei § 32 AsylG 2005 lediglich organisatorische, terminologische und zeitliche Anpassungen, nicht aber die Umsetzung des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL. Ein Verweis auf Art. 9 Abs. 5 der AufnahmeRL oder eine Umsetzung bzw. Ausführungen dazu, warum eine Umsetzung dieses Absatzes nicht vorzunehmen war, finden sich auch nicht an anderer Stelle in den Erläuterungen zum AMPAG. Insoweit liegt keine vollständige innerstaatliche Umsetzung vor. Wie vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 14.09.2026, W601 2350772-2, mit dem der gegenüber dem BF erlassene Bescheid des BFA vom 25.08.2026 behoben wurde, bereits ausgeführt, enthält§ 32 AsylG 2005 weder eine dem Artikel 9, Absatz 5, entsprechende Verpflichtung zur schriftlichen Unterrichtung über die zugrunde liegenden sachlichen und rechtlichen Gründe und Folgen eines Verstoßes noch eine eigenständige Regelung des dort vorgesehenen Rechtsschutzes. Auch die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, behandeln bei Paragraph 32, AsylG 2005 lediglich organisatorische, terminologische und zeitliche Anpassungen, nicht aber die Umsetzung des Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL. Ein Verweis auf Artikel 9, Absatz 5, der AufnahmeRL oder eine Umsetzung bzw. Ausführungen dazu, warum eine Umsetzung dieses Absatzes nicht vorzunehmen war, finden sich auch nicht an anderer Stelle in den Erläuterungen zum AMPAG. Insoweit liegt keine vollständige innerstaatliche Umsetzung vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können sich Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegenüber dem Staat auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen (vgl. EuGH 04.12.1974, 41/74 van Duyn; 19.01.1982, 8/81 Becker). Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL räumt Antragstellern jedenfalls hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können sich Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegenüber dem Staat auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen vergleiche EuGH 04.12.1974, 41/74 van Duyn; 19.01.1982, 8/81 Becker). Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL räumt Antragstellern jedenfalls hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte ein.
Die Umsetzungsfrist endete am 12.06.2026, Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL wurde jedoch jedenfalls betreffend Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO und § 32 AsylG nicht umgesetzt. Da Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL Antragsteller hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte einräumt, können sich diese gegenüber dem Bundesamt, einer staatlichen Behörde, darauf berufen. Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ist daher im gegenständlichen Fall unmittelbar anwendbar. Unabhängig davon verpflichten bereits die ausdrücklichen Verweise in Art. 43 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 VerfVO zur Einhaltung dieser Richtlinienvorgaben.Die Umsetzungsfrist endete am 12.06.2026, Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL wurde jedoch jedenfalls betreffend Aufenthaltsanordnungen nach Artikel 54, Absatz eins, VerfVO und Paragraph 32, AsylG nicht umgesetzt. Da Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL Antragsteller hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte einräumt, können sich diese gegenüber dem Bundesamt, einer staatlichen Behörde, darauf berufen. Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL ist daher im gegenständlichen Fall unmittelbar anwendbar. Unabhängig davon verpflichten bereits die ausdrücklichen Verweise in Artikel 43, Absatz 2 und Artikel 54, Absatz eins, VerfVO zur Einhaltung dieser Richtlinienvorgaben.
3.6. Wie ebenfalls bereits im oben erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2026, W601 2350772-2, dargelegt, knüpft die Erlaubnis, eine Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zu treffen, an die Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens an. Gemäß Art 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 kann der diesem Verfahren unterworfene Fremde, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt.3.6. Wie ebenfalls bereits im oben erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2026, W601 2350772-2, dargelegt, knüpft die Erlaubnis, eine Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG zu treffen, an die Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens an. Gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 kann der diesem Verfahren unterworfene Fremde, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt.
Art. 53 Abs. 2 lit. a VerfVO normiert, dass ein Grenzverfahren dann nicht geführt werden darf oder jederzeit zu beenden ist, wenn die Gründe für die Ablehnung eines Antrages als unzulässig oder die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens finden sich wiederum in Art. 42 Abs. 1 VerfVO.Artikel 53, Absatz 2, Litera a, VerfVO normiert, dass ein Grenzverfahren dann nicht geführt werden darf oder jederzeit zu beenden ist, wenn die Gründe für die Ablehnung eines Antrages als unzulässig oder die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens finden sich wiederum in Artikel 42, Absatz eins, VerfVO.
Während eines aufrechten Grenzverfahrens ist dem Fremden die Einreise in das Bundesgebiet gemäß Art. 43 Abs. 2 VerfVO zu untersagen und kann gemäß Art 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG der diesem Verfahren unterworfene Fremde soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich der Erstaufnahmestelle aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt. Gemäß Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 2 VerfVO ist dem Antragsteller jedoch die Einreise zu gestatten, wenn die Voraussetzungen für das Führen oder Weiterführen eines Grenzverfahrens nicht (mehr) vorliegen.Während eines aufrechten Grenzverfahrens ist dem Fremden die Einreise in das Bundesgebiet gemäß Artikel 43, Absatz 2, VerfVO zu untersagen und kann gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG der diesem Verfahren unterworfene Fremde soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich der Erstaufnahmestelle aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt. Gemäß Artikel 53, Absatz 2, Unterabsatz 2 VerfVO ist dem Antragsteller jedoch die Einreise zu gestatten, wenn die Voraussetzungen für das Führen oder Weiterführen eines Grenzverfahrens nicht (mehr) vorliegen.
Die Anordnung sich gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG an einem bestimmten Ort zum Zwecke der Sicherung der Zurückweisung aufzuhalten, ist sohin an die Voraussetzungen geknüpft, dass ein Grenzverfahren geführt wird bzw. die Führung eines solchen vorgesehen und zulässig ist. Die Anordnung sich gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG an einem bestimmten Ort zum Zwecke der Sicherung der Zurückweisung aufzuhalten, ist sohin an die Voraussetzungen geknüpft, dass ein Grenzverfahren geführt wird bzw. die Führung eines solchen vorgesehen und zulässig ist.
Insofern kann es nicht genügen, im - die Aufenthaltsanordnung treffenden - Bescheid bloß auf das faktische Führen eines Grenzverfahrens zu verweisen. Um eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen, ist vielmehr unter anderem auf die Rechtsmäßigkeit des Führens eines Grenzverfahrens als notwendige Vorfrage einzugehen und diese Rechtmäßigkeit darzulegen.
3.7. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid, der im Unterschied zum Vorbescheid vom 25.08.2026 in Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung gegliedert ist, trifft die Behörde Feststellungen zur Person des BF, nämlich zur Staatsangehörigkeit, zu seinem Gesundheitszustand, zum Nichtvorliegen einer Erkrankung, die der Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze entgegenstehen würde, und dazu, dass beim BF keine Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität gegeben seien. Ferner wird festgestellt, dass der BF die Voraussetzungen für eine Einreise nach Österreich nicht erfülle und noch nicht eingereist sei. In der Beweiswürdigung werden dazu beweiswürdigende Erwägungen angestellt, so etwa wird zur Feststellung, dass der BF die Einreisevoraussetzungen nicht erfülle, ausgeführt, dass der BF weder Inhaber eines Aufenthaltstitels, noch im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder eines Visums sei.
In der rechtlichen Beurteilung wird Art. 43 Abs. 1 VerfVO wiedergegeben und unter Erwähnung, dass der BF mittels Flugzeug angereist sei, die Einreisevoraussetzungen nicht erfülle und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, geschlussfolgert, dass im Falle des BF die Art. 43 Abs. 1 lit. a VerfVO erfüllt sei, „weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens an der Grenze erfüllt sind“.In der rechtlichen Beurteilung wird Artikel 43, Absatz eins, VerfVO wiedergegeben und unter Erwähnung, dass der BF mittels Flugzeug angereist sei, die Einreisevoraussetzungen nicht erfülle und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, geschlussfolgert, dass im Falle des BF die Artikel 43, Absatz eins, Litera a, VerfVO erfüllt sei, „weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens an der Grenze erfüllt sind“.
Dabei übersieht die Behörde aber, dass die Voraussetzungen für ein Grenzverfahren sich nicht allein aus dieser Bestimmung ergeben. Der mit der Überschrift „Ausnahmen von Asylverfahren an der Grenze“ betitelte Art. 53 VerfVO sieht in Abs. 2 nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten das Verfahren an der Grenze nicht durchführen (oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beenden), wenn die dort in lit. a bis e angeführten Tatbestände vorliegen. Gemäß lit. a wird ein Verfahren an der Grenze nicht durchgeführt (oder beendet), wenn die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind. Damit sind Gründe für die Ablehnung eines Antrages als unzulässig oder Gründe für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens aber eine Voraussetzung für die Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze. Dabei übersieht die Behörde aber, dass die Voraussetzungen für ein Grenzverfahren sich nicht allein aus dieser Bestimmung ergeben. Der mit der Überschrift „Ausnahmen von Asylverfahren an der Grenze“ betitelte Artikel 53, VerfVO sieht in Absatz 2, nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten das Verfahren an der Grenze nicht durchführen (oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beenden), wenn die dort in Litera a bis e angeführten Tatbestände vorliegen. Gemäß Litera a, wird ein Verfahren an der Grenze nicht durchgeführt (oder beendet), wenn die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind. Damit sind Gründe für die Ablehnung eines Antrages als unzulässig oder Gründe für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens aber eine Voraussetzung für die Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze.
Die Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit den sich aus Art. 53 Abs. 2 lit. a ergebenden Voraussetzungen nicht auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2026, W 601 2350772-2, auf Art. 53 Abs. 2 lit a VerfVO hingewiesen und dargelegt wurde, „dass ein Grenzverfahren dann nicht geführt werden darf oder jederzeit zu beenden ist, wenn die Gründe für die Ablehnung als unzulässig oder die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vorliegen“. Die Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit den sich aus Artikel 53, Absatz 2, Litera a, ergebenden Voraussetzungen nicht auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2026, W 601 2350772-2, auf Artikel 53, Absatz 2, Litera a, VerfVO hingewiesen und dargelegt wurde, „dass ein Grenzverfahren dann nicht geführt werden darf oder jederzeit zu beenden ist, wenn die Gründe für die Ablehnung als unzulässig oder die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vorliegen“.
Das BFA führt im angefochtenen Bescheid weder Gründe für die Ablehnung des Antrages für unzulässig noch Gründe dafür an, warum gegenständlich ein beschleunigtes Prüfungsverfahren zu führen ist. Im Falle, dass die Behörde von einem beschleunigten Prüfungsverfahren ausgeht, wäre darzulegen gewesen, welchen (oder welche) der zehn Tatbestände des Art. 42 Abs. 1 VerfVO sie als erfüllt ansieht. Im gegenständlichen Bescheid werden dazu keine Feststellungen getroffen, keine beweiswürdigenden Erwägungen angestellt und in der rechtlichen Beurteilung auf diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Asylverfahrens an der Grenze nicht eingegangen.Das BFA führt im angefochtenen Bescheid weder Gründe für die Ablehnung des Antrages für unzulässig noch Gründe dafür an, warum gegenständlich ein beschleunigtes Prüfungsverfahren zu führen ist. Im Falle, dass die Behörde von einem beschleunigten Prüfungsverfahren ausgeht, wäre darzulegen gewesen, welchen (oder welche) der zehn Tatbestände des Artikel 42, Absatz eins, VerfVO sie als erfüllt ansieht. Im gegenständlichen Bescheid werden dazu keine Feststellungen getroffen, keine beweiswürdigenden Erwägungen angestellt und in der rechtlichen Beurteilung auf diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Asylverfahrens an der Grenze nicht eingegangen.
Da der gegenständliche Bescheid in diesem Zusammenhang die in Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ausdrücklich geforderten Entscheidungsvoraussetzungen – nämlich die sachlichen und entsprechenden rechtlichen Gründe der Entscheidung – nicht enthält, erweist sich dieser als rechtswidrig.Da der gegenständliche Bescheid in diesem Zusammenhang die in Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL ausdrücklich geforderten Entscheidungsvoraussetzungen – nämlich die sachlichen und entsprechenden rechtlichen Gründe der Entscheidung – nicht enthält, erweist sich dieser als rechtswidrig.
Zudem stellt die fehlende Auseinandersetzung damit, ob Gründe für ein beschleunigtes Prüfungsverfahren bzw. Gründe für die Ablehnung des Antrages als unzulässig gegeben sind, einen wesentlichen Begründungsmangel dar und erweist sich der Bescheid – ungeachtet einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL – auch aus diesem Grund als rechtswidrig. Indem der Bescheid diese Gründe nicht anführt, keine entsprechenden Feststellungen trifft und dazu keine beweiswürdigenden Erwägungen darlegt, wird er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung, die eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichen und einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein soll, nicht gerecht und vermag diese Begründung die Anordnung im Spruch, wonach sich der BF im Sondertransit am Flughafen Wien aufzuhalten hat, nicht zu tragen, weshalb der Bescheid wegen eines wesentlichen Begründungsmangels zu beheben ist. Zudem stellt die fehlende Auseinandersetzung damit, ob Gründe für ein beschleunigtes Prüfungsverfahren bzw. Gründe für die Ablehnung des Antrages als unzulässig gegeben sind, einen wesentlichen Begründungsmangel dar und erweist sich der Bescheid – ungeachtet einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL – auch aus diesem Grund als rechtswidrig. Indem der Bescheid diese Gründe nicht anführt, keine entsprechenden Feststellungen trifft und dazu keine beweiswürdigenden Erwägungen darlegt, wird er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung, die eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichen und einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein soll, nicht gerecht und vermag diese Begründung die Anordnung im Spruch, wonach sich der BF im Sondertransit am Flughafen Wien aufzuhalten hat, nicht zu tragen, weshalb der Bescheid wegen eines wesentlichen Begründungsmangels zu beheben ist.
3.9. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Bescheid zu beheben.
3.10. Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Behebung des Bescheides das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).3.10. Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Behebung des Bescheides das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).
3.11. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dis ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dis ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL auf bescheidförmige Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG sowie zur Frage, ob und inwieweit das Vorliegen der Voraussetzungen für das Führen eines Grenzverfahrens als Vorfrage bei der bescheidförmigen Aufenthaltsanordnung nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zu behandeln ist, fehlt. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL auf bescheidförmige Aufenthaltsanordnungen nach Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG sowie zur Frage, ob und inwieweit das Vorliegen der Voraussetzungen für das Führen eines Grenzverfahrens als Vorfrage bei der bescheidförmigen Aufenthaltsanordnung nach Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG zu behandeln ist, fehlt.
Die Revision ist daher zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsbeschränkung Begründungsmangel Behebung der Entscheidung Einreise Grenzverfahren Rechtswidrigkeit Revision zulässig Sicherung der Zurückweisung Unionsrecht VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W180.2350772.4.00Im RIS seit
07.10.2026Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026