Entscheidungsdatum
30.09.2026Norm
B-VG Art121 Abs5Spruch
,
W227 2342039-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Säumnisbeschwerde von XXXX und XXXX vom 6. April 2026:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 und römisch 40 vom 6. April 2026:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit E-Mail vom 12. Dezember 2025 begehrten die Beschwerdeführer gemäß § 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) von der Präsidentin des Rechnungshofes Informationen im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Abgabe von Meldungen nach § 3a Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G). Sie beriefen sich dabei auf ihre besondere Stellung als Journalisten des ORF und damit als „public watchdogs“. In eventu beantragten sie eine bescheidmäßige Absprache über die Verweigerung der begehrten Informationen.1. Mit E-Mail vom 12. Dezember 2025 begehrten die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) von der Präsidentin des Rechnungshofes Informationen im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Abgabe von Meldungen nach Paragraph 3 a, Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G). Sie beriefen sich dabei auf ihre besondere Stellung als Journalisten des ORF und damit als „public watchdogs“. In eventu beantragten sie eine bescheidmäßige Absprache über die Verweigerung der begehrten Informationen.
2. Mit Schreiben vom 12. Jänner 2026 teilte die Präsidentin des Rechnungshofes den Beschwerdeführern mit, dass der Rechnungshof die Aufgaben nach § 3a Unv-Transparenz-G als Organ der Gesetzgebung wahrnehme. Eine Verpflichtung, gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG und § 1 IFG Zugang zu den betreffenden Informationen zu gewähren, bestehe daher nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme für den Rechnungshof als Organ der Gesetzgebung auch die Erlassung eines verweigernden oder zurückweisenden Bescheides nicht in Betracht.2. Mit Schreiben vom 12. Jänner 2026 teilte die Präsidentin des Rechnungshofes den Beschwerdeführern mit, dass der Rechnungshof die Aufgaben nach Paragraph 3 a, Unv-Transparenz-G als Organ der Gesetzgebung wahrnehme. Eine Verpflichtung, gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und Paragraph eins, IFG Zugang zu den betreffenden Informationen zu gewähren, bestehe daher nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme für den Rechnungshof als Organ der Gesetzgebung auch die Erlassung eines verweigernden oder zurückweisenden Bescheides nicht in Betracht.
3. Mit Schreiben vom 6. April 2026 erhoben die Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde.
Darin führten sie zusammengefasst aus:
Der Rechnungshof unterliege sowohl der proaktiven als auch der passiven Informationspflicht. Er sei lediglich Hilfsorgan der Gesetzgebung und nicht selbst Teil der Staatsfunktion Gesetzgebung.
Zudem werde er in den erläuternden Bemerkungen im Zusammenhang mit den Ausnahmetatbeständen des IFG ausdrücklich erwähnt, was gegen seine generelle Ausnahme von der passiven Informationspflicht spreche.
Gegen eine Zuordnung der Tätigkeit nach § 3a Unv-Transparenz-G zur Gesetzgebung spreche ferner, dass die Präsidentin des Rechnungshofes lediglich dem Präsidenten des Nationalrates und den Präsidenten der Landtage, nicht jedoch dem Nationalrat und den Landtagen selbst zu berichten habe. Gegen eine Zuordnung der Tätigkeit nach Paragraph 3 a, Unv-Transparenz-G zur Gesetzgebung spreche ferner, dass die Präsidentin des Rechnungshofes lediglich dem Präsidenten des Nationalrates und den Präsidenten der Landtage, nicht jedoch dem Nationalrat und den Landtagen selbst zu berichten habe.
Durch die ausdrückliche Weigerung, über die Verweigerung der beantragten Informationen bescheidmäßig abzusprechen, habe die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführer begehrten von der Präsidentin des Rechnungshofes gemäß § 7 IFG Informationen im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Abgabe von Meldungen nach § 3a Unv-Transparenz-G.Die Beschwerdeführer begehrten von der Präsidentin des Rechnungshofes gemäß Paragraph 7, IFG Informationen im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Abgabe von Meldungen nach Paragraph 3 a, Unv-Transparenz-G.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2026 lehnte die Präsidentin des Rechnungshofes die Gewährung des Informationszugangs ab. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass der Rechnungshof die Aufgaben nach § 3a Unv-Transparenz-G als Organ der Gesetzgebung wahrnehme und daher insoweit keiner Informationspflicht unterliege. Auch die Erlassung eines verweigernden oder zurückweisenden Bescheides komme ihrer Auffassung nach nicht in Betracht.Mit Schreiben vom 12. Jänner 2026 lehnte die Präsidentin des Rechnungshofes die Gewährung des Informationszugangs ab. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass der Rechnungshof die Aufgaben nach Paragraph 3 a, Unv-Transparenz-G als Organ der Gesetzgebung wahrnehme und daher insoweit keiner Informationspflicht unterliege. Auch die Erlassung eines verweigernden oder zurückweisenden Bescheides komme ihrer Auffassung nach nicht in Betracht.
Am 6. April 2026 erhoben die Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde.
2. Beweiswürdigung
Die unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Die wesentlichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930, i.d.F. BGBl. I Nr. 41/2026, lauten auszugsweise:3.1.1. Die wesentlichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2026,, lauten auszugsweise:
„Artikel 22a. (1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.„Artikel 22a. (1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2, geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
[…]
Artikel 121. […]
(5) Der Rechnungshof hat Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz geheim zu halten sind.(5) Der Rechnungshof hat Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz geheim zu halten sind.
[…]
Artikel 122.
(1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung und der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung des Bundes fallen, als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung sowie der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung der Länder fallen, als Organ des betreffenden Landtages tätig.
[…]
Artikel 130.
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
[…]
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
[…]
Artikel 132. […]
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
[…]“
§ 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2024 lautet auszugsweise:Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024, lautet auszugsweise:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
[…]“
Die wesentlichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2025, lauten auszugsweise:Die wesentlichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,, lauten auszugsweise:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
[…]
Zuständigkeit
§ 3. […] Paragraph 3, […]
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
[…]
Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6, (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
[…]
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
[…]
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11, (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden.
[…]“
§ 3a Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983 i.d.F BGBl. I Nr. 2/2008 lautet:Paragraph 3 a, Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, lautet:
„§ 3a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen und in Wien der Bürgermeister sowie die weiteren Mitglieder des Stadtsenates sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Rechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen.
(2) Offenzulegen sind:
1. Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;
2. das Kapitalvermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;2. das Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;
3. Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma;
4. die Verbindlichkeiten in einer Summe.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise dem Präsidenten des Landtages zu berichten; diese können auch vom Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen.“
3.1.2. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt voraus, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden, und dieser Entscheidungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfSlg 19.995/2015). Die Säumnis der Behörde ist somit Prozessvoraussetzung. Fehlt es daran, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 jeweils m.w.N.).3.1.2. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt voraus, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden, und dieser Entscheidungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfSlg 19.995 aus 2015,). Die Säumnis der Behörde ist somit Prozessvoraussetzung. Fehlt es daran, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 jeweils m.w.N.).
Dies gilt insbesondere dann, wenn das betreffende Organ in der konkreten Angelegenheit nicht als Verwaltungsbehörde tätig wird und daher keine Verpflichtung zur bescheidmäßigen Entscheidung besteht. So nimmt etwa der Präsident des Nationalrates nur in dem durch Art. 30 Abs. 3 bis 6 B-VG umschriebenen Umfang Aufgaben der Verwaltung wahr und ist nur insoweit Behörde; im Übrigen ist er Organ der Gesetzgebung. Einen an ihn gerichteten, den Bereich der Gesetzgebung betreffenden Antrag auf Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides kann er daher auch nicht mit Bescheid als unzulässig zurückweisen. Eine Weiterleitung an eine zuständige Verwaltungsbehörde scheidet aus, wenn eine solche nicht besteht. Mangels behördlicher Entscheidungspflicht kann in einem solchen Fall keine Säumnis eintreten; eine Säumnisbeschwerde ist daher unzulässig (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0152; 11.12.2012, 2012/05/0199).Dies gilt insbesondere dann, wenn das betreffende Organ in der konkreten Angelegenheit nicht als Verwaltungsbehörde tätig wird und daher keine Verpflichtung zur bescheidmäßigen Entscheidung besteht. So nimmt etwa der Präsident des Nationalrates nur in dem durch Artikel 30, Absatz 3 bis 6 B-VG umschriebenen Umfang Aufgaben der Verwaltung wahr und ist nur insoweit Behörde; im Übrigen ist er Organ der Gesetzgebung. Einen an ihn gerichteten, den Bereich der Gesetzgebung betreffenden Antrag auf Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides kann er daher auch nicht mit Bescheid als unzulässig zurückweisen. Eine Weiterleitung an eine zuständige Verwaltungsbehörde scheidet aus, wenn eine solche nicht besteht. Mangels behördlicher Entscheidungspflicht kann in einem solchen Fall keine Säumnis eintreten; eine Säumnisbeschwerde ist daher unzulässig vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/01/0152; 11.12.2012, 2012/05/0199).
Diese Unterscheidung zwischen Gesetzgebung und Verwaltung liegt auch der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung der Informationsfreiheit zugrunde. Von sich aus informationspflichtig sein sollen neben den Organen der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit auch die Organe und Hilfsorgane der Gesetzgebung des Bundes, darunter der Rechnungshof (vgl. Erl. RV 2238 BlgNR 27. GP, S. 2; AB 2420 BlgNR 27. GP, S. 15 f.). Den Zugang zu Informationen auf Antrag sollen demgegenüber die mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organe gewähren (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, S. 13). Die Begriffe „Bundesverwaltung“ und „Landesverwaltung“ sind dabei funktionell zu verstehen. Dass die verfassungsgesetzlichen Geheimhaltungsgründe sowohl für die proaktive Informationspflicht als auch für den Informationszugang auf Antrag gelten (vgl. Erl. RV 2238 BlgNR 27. GP, S. 2), ändert an dieser unterschiedlichen Bestimmung des Kreises der jeweils informationspflichtigen Organe nichts.Diese Unterscheidung zwischen Gesetzgebung und Verwaltung liegt auch der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung der Informationsfreiheit zugrunde. Von sich aus informationspflichtig sein sollen neben den Organen der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit auch die Organe und Hilfsorgane der Gesetzgebung des Bundes, darunter der Rechnungshof vergleiche Erl. Regierungsvorlage 2238 BlgNR 27. GP, S. 2; Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, S. 15 f.). Den Zugang zu Informationen auf Antrag sollen demgegenüber die mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organe gewähren vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, S. 13). Die Begriffe „Bundesverwaltung“ und „Landesverwaltung“ sind dabei funktionell zu verstehen. Dass die verfassungsgesetzlichen Geheimhaltungsgründe sowohl für die proaktive Informationspflicht als auch für den Informationszugang auf Antrag gelten vergleiche Erl. Regierungsvorlage 2238 BlgNR 27. GP, S. 2), ändert an dieser unterschiedlichen Bestimmung des Kreises der jeweils informationspflichtigen Organe nichts.
Der Rechnungshof ist – abgesehen von der „Rechnungshofverwaltung“, insbesondere der Wahrnehmung der Diensthoheit durch den Rechnungshofpräsidenten, dem Budgetvollzug und der inneren Organisation – dem Bereich der Legislative zuzurechnen. Dieser Zuordnung liegt insbesondere der Grundgedanke zugrunde, dass der Kontrollierte, also die Verwaltung, nicht über die Ausübung der Kontrolle bestimmen soll (vgl. Kahl in Kahl/Khakzadeh/Schmid, B-VG und Grundrechte, Art. 122 B-VG Rz 4 [Stand 01.01.2021, rdb.at] mit Hinweis auf VfSlg 15.130/1998, 19.807/2013; vgl. auch Kroneder-Partisch in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 122 Rz 19 ff.).Der Rechnungshof ist – abgesehen von der „Rechnungshofverwaltung“, insbesondere der Wahrnehmung der Diensthoheit durch den Rechnungshofpräsidenten, dem Budgetvollzug und der inneren Organisation – dem Bereich der Legislative zuzurechnen. Dieser Zuordnung liegt insbesondere der Grundgedanke zugrunde, dass der Kontrollierte, also die Verwaltung, nicht über die Ausübung der Kontrolle bestimmen soll vergleiche Kahl in Kahl/Khakzadeh/Schmid, B-VG und Grundrechte, Artikel 122, B-VG Rz 4 [Stand 01.01.2021, rdb.at] mit Hinweis auf VfSlg 15.130 aus 1998,, 19.807 aus 2013,; vergleiche auch Kroneder-Partisch in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 122, Rz 19 ff.).
Ein Organ der Gesetzgebung kann Verwaltungsangelegenheiten, die durch einen verwaltungsbehördlichen Akt zu erledigen sind, nur wahrnehmen, wenn dies verfassungsrechtlich vorgesehen ist (vgl. Siess-Scherz in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer Kommentar Art. 30 B-VG Rz 60 mit Verweis auf VfSlg 18.218/2007).Ein Organ der Gesetzgebung kann Verwaltungsangelegenheiten, die durch einen verwaltungsbehördlichen Akt zu erledigen sind, nur wahrnehmen, wenn dies verfassungsrechtlich vorgesehen ist vergleiche Siess-Scherz in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer Kommentar Artikel 30, B-VG Rz 60 mit Verweis auf VfSlg 18.218 aus 2007,).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Ob die zweimonatige Frist zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG abgelaufen ist, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass der Rechnungshof im vorliegenden Fall nicht der passiven Informationspflicht gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG unterliegt und daher hinsichtlich des gegenständlichen Informationsbegehrens keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides besteht. Ob die zweimonatige Frist zur Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG abgelaufen ist, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass der Rechnungshof im vorliegenden Fall nicht der passiven Informationspflicht gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG unterliegt und daher hinsichtlich des gegenständlichen Informationsbegehrens keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides besteht.
Die Präsidentin des Rechnungshofes konnte somit nicht säumig werden. Voraussetzung einer solchen Säumnis wäre nämlich eine passive Informationspflicht nach Art. 22a Abs. 2 B-VG; diese trifft jedoch nur die mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organe. Der Rechnungshof ist hingegen als Hilfsorgan des Nationalrates grundsätzlich der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzurechnen.Die Präsidentin des Rechnungshofes konnte somit nicht säumig werden. Voraussetzung einer solchen Säumnis wäre nämlich eine passive Informationspflicht nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG; diese trifft jedoch nur die mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organe. Der Rechnungshof ist hingegen als Hilfsorgan des Nationalrates grundsätzlich der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzurechnen.
Diese Einordnung wird durch die Systematik der informationsfreiheitsrechtlichen Regelungen bestätigt. Für die Organe der Gesetzgebung bestehen besondere Veröffentlichungsregelungen (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, S. 17). Dementsprechend ist die Pflicht des Rechnungshofes zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse nicht in Art. 22a Abs. 1 B-VG, sondern gesondert in Art. 121 Abs. 5 B-VG verankert. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses soll für den Rechnungshof als Hilfsorgan des gemäß Art. 30 Abs. 7 B-VG informationspflichtigen Nationalrates eine entsprechende proaktive Informationspflicht gelten (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, S. 15 f.). Demgegenüber bestimmt Art. 22a Abs. 2 B-VG den Kreis der auf Antrag informationspflichtigen Organe funktionell nach ihrer Zugehörigkeit zur Bundes- oder Landesverwaltung.Diese Einordnung wird durch die Systematik der informationsfreiheitsrechtlichen Regelungen bestätigt. Für die Organe der Gesetzgebung bestehen besondere Veröffentlichungsregelungen vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, S. 17). Dementsprechend ist die Pflicht des Rechnungshofes zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse nicht in Artikel 22 a, Absatz eins, B-VG, sondern gesondert in Artikel 121, Absatz 5, B-VG verankert. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses soll für den Rechnungshof als Hilfsorgan des gemäß Artikel 30, Absatz 7, B-VG informationspflichtigen Nationalrates eine entsprechende proaktive Informationspflicht gelten vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, S. 15 f.). Demgegenüber bestimmt Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG den Kreis der auf Antrag informationspflichtigen Organe funktionell nach ihrer Zugehörigkeit zur Bundes- oder Landesverwaltung.
Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführer nichts, wonach gegen eine Ausnahme des Rechnungshofes von der passiven Informationspflicht spreche, dass dieser in den Erläuterungen zu den Geheimhaltungsgründen des § 6 IFG erwähnt werde (vgl. Erl. RV 2238 BlgNR 27. GP, S. 9). Der Rechnungshof unterliegt gemäß Art. 121 Abs. 5 B-VG einer proaktiven Informationspflicht. Auch dieser stehen die verfassungsgesetzlichen Geheimhaltungsgründe entgegen, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Dementsprechend nennen die Erläuterungen zu § 6 IFG ausdrücklich auch laufende Prüfungen sowie Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten des Rechnungshofes als Tätigkeiten, bei denen insbesondere der Geheimhaltungsgrund der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung zum Tragen kommen kann. Die Erwähnung des Rechnungshofes in den Erläuterungen zu § 6 IFG erklärt sich somit bereits aus seiner proaktiven Informationspflicht und lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass er darüber hinaus auch der passiven Informationspflicht nach Art. 22a Abs. 2 B-VG unterliegt.Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführer nichts, wonach gegen eine Ausnahme des Rechnungshofes von der passiven Informationspflicht spreche, dass dieser in den Erläuterungen zu den Geheimhaltungsgründen des Paragraph 6, IFG erwähnt werde vergleiche Erl. Regierungsvorlage 2238 BlgNR 27. GP, S. 9). Der Rechnungshof unterliegt gemäß Artikel 121, Absatz 5, B-VG einer proaktiven Informationspflicht. Auch dieser stehen die verfassungsgesetzlichen Geheimhaltungsgründe entgegen, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Dementsprechend nennen die Erläuterungen zu Paragraph 6, IFG ausdrücklich auch laufende Prüfungen sowie Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten des Rechnungshofes als Tätigkeiten, bei denen insbesondere der Geheimhaltungsgrund der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung zum Tragen kommen kann. Die Erwähnung des Rechnungshofes in den Erläuterungen zu Paragraph 6, IFG erklärt sich somit bereits aus seiner proaktiven Informationspflicht und lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass er darüber hinaus auch der passiven Informationspflicht nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG unterliegt.
Eine passive Informationspflicht käme im vorliegenden Fall daher nur in Betracht, wenn der Rechnungshof bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3a Unv-Transparenz-G funktionell als Verwaltungsorgan tätig würde. Dafür bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte.Eine passive Informationspflicht käme im vorliegenden Fall daher nur in Betracht, wenn der Rechnungshof bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Paragraph 3 a, Unv-Transparenz-G funktionell als Verwaltungsorgan tätig würde. Dafür bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte.
§ 3a Unv-Transparenz-G ist zwar selbst als Verfassungsbestimmung erlassen. Die Bestimmung verpflichtet Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Landesregierungen sowie in Wien den Bürgermeister und die weiteren Mitglieder des Stadtsenates, dem Präsidenten des Rechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen. Im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse hat der Präsident des Rechnungshofes dem Präsidenten des Nationalrates bzw. dem Präsidenten des betreffenden Landtages zu berichten; diese können auch jederzeit eine Berichterstattung verlangen. Eine Kompetenz des Präsidenten des Rechnungshofes zur Erlassung von Bescheiden wird ihm dadurch jedoch nicht übertragen. Ebenso wenig enthält § 3a Unv-Transparenz-G eine Anordnung, wonach der Rechnungshof bei Wahrnehmung dieser Aufgaben als Verwaltungsbehörde tätig wird.Paragraph 3 a, Unv-Transparenz-G ist zwar selbst als Verfassungsbestimmung erlassen. Die Bestimmung verpflichtet Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Landesregierungen sowie in Wien den Bürgermeister und die weiteren Mitglieder des Stadtsenates, dem Präsidenten des Rechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen. Im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse hat der Präsident des Rechnungshofes dem Präsidenten des Nationalrates bzw. dem Präsidenten des betreffenden Landtages zu berichten; diese können auch jederzeit eine Berichterstattung verlangen. Eine Kompetenz des Präsidenten des Rechnungshofes zur Erlassung von Bescheiden wird ihm dadurch jedoch nicht übertragen. Ebenso wenig enthält Paragraph 3 a, Unv-Transparenz-G eine Anordnung, wonach der Rechnungshof bei Wahrnehmung dieser Aufgaben als Verwaltungsbehörde tätig wird.
Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass mit § 3a Unv-Transparenz-G – wie von den Beschwerdeführern vorgebracht – eine von der sonstigen Kontrollfunktion des Rechnungshofes und damit vom Bereich der Gesetzgebung losgelöste „Sondervollzugsbestimmung“ geschaffen werden sollte.Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass mit Paragraph 3 a, Unv-Transparenz-G – wie von den Beschwerdeführern vorgebracht – eine von der sonstigen Kontrollfunktion des Rechnungshofes und damit vom Bereich der Gesetzgebung losgelöste „Sondervollzugsbestimmung“ geschaffen werden sollte.
Für die Zuordnung dieser Tätigkeit zur Gesetzgebung spricht vielmehr auch der Grundgedanke, auf dem die verfassungsrechtliche Stellung des Rechnungshofes beruht: Die Verwaltung soll nicht über die Ausübung der ihr gegenüber bestehenden Kontrolle bestimmen können. Auch die Aufgaben des Präsidenten des Rechnungshofes nach § 3a Unv-Transparenz-G betreffen Vermögensoffenlegungen von Organen, die der Staatsfunktion Verwaltung zuzurechnen sind, insbesondere von Mitgliedern der Bundes- und Landesregierungen sowie von Staatssekretären. Es besteht daher kein Grund, diese Tätigkeit aus dem grundsätzlich der Gesetzgebung zugeordneten Aufgabenbereich des Rechnungshofes herauszulösen und funktionell der Verwaltung zuzurechnen.Für die Zuordnung dieser Tätigkeit zur Gesetzgebung spricht vielmehr auch der Grundgedanke, auf dem die verfassungsrechtliche Stellung des Rechnungshofes beruht: Die Verwaltung soll nicht über die Ausübung der ihr gegenüber bestehenden Kontrolle bestimmen können. Auch die Aufgaben des Präsidenten des Rechnungshofes nach Paragraph 3 a, Unv-Transparenz-G betreffen Vermögensoffenlegungen von Organen, die der Staatsfunktion Verwaltung zuzurechnen sind, insbesondere von Mitgliedern der Bundes- und Landesregierungen sowie von Staatssekretären. Es besteht daher kein Grund, diese Tätigkeit aus dem grundsätzlich der Gesetzgebung zugeordneten Aufgabenbereich des Rechnungshofes herauszulösen und funktionell der Verwaltung zuzurechnen.
Davon unterscheiden sich jene Bereiche, in denen der Rechnungshof selbst Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, insbesondere die Ausübung der Diensthoheit durch den Rechnungshofpräsidenten, der Budgetvollzug und die innere Organisation. Diese Aufgaben betreffen die eigene Organisation des Rechnungshofes und weisen daher nicht den für seine Kontrollfunktion kennzeichnenden Bezug zur Kontrolle anderer Staatsorgane auf.
Auch aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, die Zuordnung zur Staatsfunktion Verwaltung ergebe sich daraus, dass der Präsident des Rechnungshofes gemäß § 3a Unv-Transparenz-G lediglich dem Präsidenten des Nationalrates bzw. dem Präsidenten des Landtages und nicht dem Nationalrat bzw. dem Landtag selbst zu berichten habe, lässt sich nichts anderes ableiten. Auch der Präsident des Nationalrates ist – abgesehen von seinen im gegenständlichen Fall nicht betroffenen Verwaltungsaufgaben – Organ der Gesetzgebung. Der bloße Umstand, dass die Berichterstattung an den Präsidenten des jeweiligen Gesetzgebungsorgans erfolgt, vermag daher eine funktionelle Zuordnung der Tätigkeit des Rechnungshofes zur Verwaltung nicht zu begründen.Auch aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, die Zuordnung zur Staatsfunktion Verwaltung ergebe sich daraus, dass der Präsident des Rechnungshofes gemäß Paragraph 3 a, Unv-Transparenz-G lediglich dem Präsidenten des Nationalrates bzw. dem Präsidenten des Landtages und nicht dem Nationalrat bzw. dem Landtag selbst zu berichten habe, lässt sich nichts anderes ableiten. Auch der Präsident des Nationalrates ist – abgesehen von seinen im gegenständlichen Fall nicht betroffenen Verwaltungsaufgaben – Organ der Gesetzgebung. Der bloße Umstand, dass die Berichterstattung an den Präsidenten des jeweiligen Gesetzgebungsorgans erfolgt, vermag daher eine funktionelle Zuordnung der Tätigkeit des Rechnungshofes zur Verwaltung nicht zu begründen.
Der Rechnungshof unterliegt somit bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3a Unv-Transparenz-G keiner passiven Informationspflicht gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG. Mangels Verpflichtung zur bescheidmäßigen Erledigung des gegenständlichen Informationsbegehrens konnte die Präsidentin des Rechnungshofes nicht säumig werden. Ebenso wenig bestand eine Verpflichtung, einen die Informationserteilung verweigernden oder den Antrag zurückweisenden Bescheid zu erlassen.Der Rechnungshof unterliegt somit bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Paragraph 3 a, Unv-Transparenz-G keiner passiven Informationspflicht gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG. Mangels Verpflichtung zur bescheidmäßigen Erledigung des gegenständlichen Informationsbegehrens konnte die Präsidentin des Rechnungshofes nicht säumig werden. Ebenso wenig bestand eine Verpflichtung, einen die Informationserteilung verweigernden oder den Antrag zurückweisenden Bescheid zu erlassen.
Damit fehlt es auch an einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren, weil eine solche voraussetzt, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0152; 11.12.2012, 2012/05/0199).Damit fehlt es auch an einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren, weil eine solche voraussetzt, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/01/0152; 11.12.2012, 2012/05/0199).
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von mehreren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zu denen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Zunächst fehlt Rechtsprechung zur Frage, ob der Rechnungshof bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3a Unv-Transparenz-G funktionell als Organ der Gesetzgebung oder der Verwaltung tätig wird und davon ausgehend der passiven Informationspflicht gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG unterliegt.Zunächst fehlt Rechtsprechung zur Frage, ob der Rechnungshof bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Paragraph 3 a, Unv-Transparenz-G funktionell als Organ der Gesetzgebung oder der Verwaltung tätig wird und davon ausgehend der passiven Informationspflicht gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG unterliegt.
Ebenso fehlt Rechtsprechung zur Frage, ob das Recht auf Informationszugang gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG auf Informationen beschränkt ist, über die ein Organ in Wahrnehmung von Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung verfügt, und damit Organe der Gesetzgebung hinsichtlich ihrer gesetzgeberischen Tätigkeit von der passiven Informationspflicht ausgenommen sind.Ebenso fehlt Rechtsprechung zur Frage, ob das Recht auf Informationszugang gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG auf Informationen beschränkt ist, über die ein Organ in Wahrnehmung von Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung verfügt, und damit Organe der Gesetzgebung hinsichtlich ihrer gesetzgeberischen Tätigkeit von der passiven Informationspflicht ausgenommen sind.
Darüber hinaus stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes zum Informationszugangsrecht von Journalisten als „public watchdogs“ die Frage, ob Art. 10 Abs. 1 EMRK unter den dort entwickelten Voraussetzungen auch gegenüber einem funktionell der Gesetzgebung zuzurechnenden Organ einen Anspruch auf Zugang zu bereitstehenden Informationen vermittelt, obwohl dieses Organ nicht der passiven Informationspflicht gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG unterliegt.Darüber hinaus stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes zum Informationszugangsrecht von Journalisten als „public watchdogs“ die Frage, ob Artikel 10, Absatz eins, EMRK unter den dort entwickelten Voraussetzungen auch gegenüber einem funktionell der Gesetzgebung zuzurechnenden Organ einen Anspruch auf Zugang zu bereitstehenden Informationen vermittelt, obwohl dieses Organ nicht der passiven Informationspflicht gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG unterliegt.
Bejahendenfalls stellt sich schließlich die Frage, ob aus einem solchen unmittelbar durch Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Informationszugangsanspruch eine Verpflichtung zur bescheidmäßigen Entscheidung, insbesondere nach § 11 IFG, und damit eine im Wege der Säumnisbeschwerde geltend zu machende Entscheidungspflicht folgt.Bejahendenfalls stellt sich schließlich die Frage, ob aus einem solchen unmittelbar durch Artikel 10, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Informationszugangsanspruch eine Verpflichtung zur bescheidmäßigen Entscheidung, insbesondere nach Paragraph 11, IFG, und damit eine im Wege der Säumnisbeschwerde geltend zu machende Entscheidungspflicht folgt.
Diesen Rechtsfragen kommt über den vorliegenden Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zu.
Schlagworte
Bescheiderlassung Gesetzgeber Hilfsorgan Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationspflicht Informationszugang - Verweigerung Prozessvoraussetzung Rechnungshof Rechtslage Revision zulässig Säumnis Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W227.2342039.1.00Im RIS seit
12.10.2026Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026