Entscheidungsdatum
30.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W208 2342521-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES XXXX vom 18.03.2026, GZ 100 Jv 179/26f, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES römisch 40 vom 18.03.2026, GZ 100 Jv 179/26f, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren ( XXXX ) vor dem Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG) brachte die nunmehrige beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) am 22.07.2021 eine Klage gegen zwei beklagte Parteien mit einem Streitwert in Höhe von € 16.122,-- ein. Die Erstbeklagte ist eine Bank, der Zweitbeklagte ist der Masseverwalter in einem Konkursverfahren. 1. Im Grundverfahren ( römisch 40 ) vor dem Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: LG) brachte die nunmehrige beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) am 22.07.2021 eine Klage gegen zwei beklagte Parteien mit einem Streitwert in Höhe von € 16.122,-- ein. Die Erstbeklagte ist eine Bank, der Zweitbeklagte ist der Masseverwalter in einem Konkursverfahren.
Der vom Kläger festgesetzte Streitwert iHv € 16.122,-- war seine vom Masseverwalter festgestellte Forderung im Konkursverfahren.
Die Bank hatte im selben Konkursverfahren eine Forderung iHv € 1.469.804,89 angemeldet.
Der Kläger begehrte neben einer einstweiligen Verfügung und den Prozesskosten, die Feststellung, dass der Erstbeklagten keine Forderung zustehe, in eventu, dass die Forderung iHv € 1.469.804,89 bestritten werde.
2. Mit Beschluss des LG vom 23.07.2021, XXXX wurde der Streitwert der Klage der bP gemäß § 60 Abs 1 JN (gemeint wohl § 56 Abs 2 JN) auf € 5.000,-- herabgesetzt und das Verfahren gemäß § 60 Abs 3 JN an das Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) abgetreten. 2. Mit Beschluss des LG vom 23.07.2021, römisch 40 wurde der Streitwert der Klage der bP gemäß Paragraph 60, Absatz eins, JN (gemeint wohl Paragraph 56, Absatz 2, JN) auf € 5.000,-- herabgesetzt und das Verfahren gemäß Paragraph 60, Absatz 3, JN an das Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG) abgetreten.
3. In der Tagsatzung des BG vom 28.09.2021, XXXX , wurde vom Erstbeklagtenvertreter der in der Klage angeführte Streitwert gemäß § 7 Abs 2 RATG bemängelt. Der Klagevertreter sprach sich dagegen aus. Daraufhin erging der Beschluss des BG, dass gemäß § 7 RATG der Streitwert nach dem RATG mit € 1.469.804,89 festgesetzt wird.3. In der Tagsatzung des BG vom 28.09.2021, römisch 40 , wurde vom Erstbeklagtenvertreter der in der Klage angeführte Streitwert gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG bemängelt. Der Klagevertreter sprach sich dagegen aus. Daraufhin erging der Beschluss des BG, dass gemäß Paragraph 7, RATG der Streitwert nach dem RATG mit € 1.469.804,89 festgesetzt wird.
4. Aufgrund der Weisung des Revisors beim Oberlandesgericht WIEN (im Folgenden: OLG) schrieb die Kostenbeamtin des BG zuerst mit Lastschriftanzeige vom 04.12.2025 und im Anschluss mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.01.2026 der bP die restliche Pauschalgebühr gem TP 1 iVm § 18 Abs 2 Z 1 GGG in Höhe von € 23.656,60 sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs 1 GEG in Höhe von € 8,--, gesamt daher einen Betrag in Höhe von € 23.664,60 vor. Der Zahlungsauftrag wurde dem Klagevertreter am 08.01.2026 zugestellt.4. Aufgrund der Weisung des Revisors beim Oberlandesgericht WIEN (im Folgenden: OLG) schrieb die Kostenbeamtin des BG zuerst mit Lastschriftanzeige vom 04.12.2025 und im Anschluss mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.01.2026 der bP die restliche Pauschalgebühr gem TP 1 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG in Höhe von € 23.656,60 sowie die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,--, gesamt daher einen Betrag in Höhe von € 23.664,60 vor. Der Zahlungsauftrag wurde dem Klagevertreter am 08.01.2026 zugestellt.
Gegen den Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 08.01.2026 brachte die bP mit Schreiben vom 22.01.2026 Vorstellung ein, die am 23.01.2026 fristgerecht beim BG einlangte und der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) zur Entscheidung vorgelegt wurde.Gegen den Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 08.01.2026 brachte die bP mit Schreiben vom 22.01.2026 Vorstellung ein, die am 23.01.2026 fristgerecht beim BG einlangte und der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) zur Entscheidung vorgelegt wurde.
In ihrer Vorstellung führte die bP zusammengefasst an, dass die Pauschalgebühr nicht fällig sei, da die Gerichtsgebühren nicht nach dem Streitwert gemäß RATG, sondern dem – vom BG nicht veränderten – Streitwert gemäß JN, wie ihn zuvor das LG festgesetzt habe, zu bestimmen gewesen wären.
5. Die belangte Behörde erließ mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 18.03.2026 einen neuen Zahlungsauftrag, wodurch der bP die „restliche“ Pauschalgebühr für das oa Grundverfahren gemäß TP 1 GGG iVm § 18 Abs 2 Z 1 GGG von € 23.656,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 23.656,--, vorgeschrieben wurde.5. Die belangte Behörde erließ mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 18.03.2026 einen neuen Zahlungsauftrag, wodurch der bP die „restliche“ Pauschalgebühr für das oa Grundverfahren gemäß TP 1 GGG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG von € 23.656,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 23.656,--, vorgeschrieben wurde.
In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass dann, wenn im Laufe des Verfahrens der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert werde, der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage gemäß § 18 Abs 2 Z 1 GGG bilde. Ein solcher Beschluss nach § 7 RATG sei für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend und der Differenzbetrag vom Kläger nachzuentrichten.In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass dann, wenn im Laufe des Verfahrens der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG geändert werde, der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG bilde. Ein solcher Beschluss nach Paragraph 7, RATG sei für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend und der Differenzbetrag vom Kläger nachzuentrichten.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie zusammengefasst vorbrachte, dass ein Untergericht die materielle Entscheidung eines Obergerichts über die Bemessung des Streitwertes durch einen formellen Trick ausgehebelt habe und dessen Entscheidung endgültig und nicht anfechtbar sei. Eine solche Vorgangsweise entspreche nicht dem Geist der Rechtsordnung und müsse als klar verfassungswidrig angesehen werden.
7. Mit Schreiben vom 29.04.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor, wo dies am 30.04.2026 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in den Punkten I.1.-3 angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Der in den Punkten römisch eins.1.-3 angeführte Sachverhalt wird festgestellt.
Insbesondere wird festgestellt, dass eine Streitwertfestsetzung mit Beschluss des BG gemäß § 7 RATG in Höhe von € 1.469.804,89 erfolgte.Insbesondere wird festgestellt, dass eine Streitwertfestsetzung mit Beschluss des BG gemäß Paragraph 7, RATG in Höhe von € 1.469.804,89 erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Es sind auch keine übermäßig komplexen Rechtsfragen oder hochtechnischen Fragen zu klären. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Es sind auch keine übermäßig komplexen Rechtsfragen oder hochtechnischen Fragen zu klären. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG)
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG) und der Jurisdiktionsnorm (JN) lauten:
Gemäß § 1 GGG unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, GGG unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 2 Z 1 a) GGG gründet der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, a) GGG gründet der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.
Gemäß § 56 Abs 1 JN ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend, wenn sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, JN ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (Paragraph 7 a,) maßgebend, wenn sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt.
Gemäß § 56 Abs 2 JN hat der Kläger in allen anderen Fällen den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN hat der Kläger in allen anderen Fällen den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.
Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshof erster Instanz eingebracht wurde, die im Sinne des § 56 Abs 2 JN erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtiger Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von Amts wegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nötig erscheinenden Erhebungen anordnen (§ 60 Abs 1 JN).Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshof erster Instanz eingebracht wurde, die im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, JN erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtiger Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von Amts wegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nötig erscheinenden Erhebungen anordnen (Paragraph 60, Absatz eins, JN).
§ 60 Abs 1 JN lautet: „Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht wurde, die vom Kläger angegebene Summe, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache er sich erboten hat (§ 56 Absatz 1), oder die im Sinne des §. 56 Absatz 2 erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtigerer Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von amtswegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nötig erscheinenden Erhebungen und insbesondere die Einvernehmung der Parteien, die Vornahme eines Augenscheines und, wenn es ohne erheblichen Kostenaufwand und ohne besondere Verzögerung geschehen kann, auch die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Dies kann erforderlichenfalls auch schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung geschehen.“Paragraph 60, Absatz eins, JN lautet: „Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht wurde, die vom Kläger angegebene Summe, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache er sich erboten hat (Paragraph 56, Absatz 1), oder die im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2 erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtigerer Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes (Paragraph 7 a,) maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von amtswegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nötig erscheinenden Erhebungen und insbesondere die Einvernehmung der Parteien, die Vornahme eines Augenscheines und, wenn es ohne erheblichen Kostenaufwand und ohne besondere Verzögerung geschehen kann, auch die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Dies kann erforderlichenfalls auch schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung geschehen.“
Gemäß § 18 Abs 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet gemäß Abs 2 Z 1 leg cit der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Nach Abs 3 leg cit tritt bei einer Einschränkung des Klagebegehrens keine Änderung des Streitwertes ein.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG geändert, so bildet gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg cit der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Nach Absatz 3, leg cit tritt bei einer Einschränkung des Klagebegehrens keine Änderung des Streitwertes ein.
Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von € 8,-- vorzuschreiben.Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von € 8,-- vorzuschreiben.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), lauten (auszugsweise):
„Gegenstand des Tarifs
§ 1. (1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 577 ff. der Zivilprozeßordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. [...]Paragraph eins, (1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren nach den Paragraphen 577, ff. der Zivilprozeßordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. [...]
§ 7. (1) Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.Paragraph 7, (1) Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den Paragraphen 56, oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.
(2) Mangels einer Einigung der Parteien hat das Gericht möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Die bP vertritt zusammengefasst die Meinung, dass ein Untergericht (das BG) die materielle Entscheidung eines Obergerichts (des LG) über die Bemessung des Streitwertes nach der JN durch einen formellen Trick – nämlich eine Streitwertfestsetzung gemäß § 7 RATG – ausgehebelt und darüber in einer endgültigen und nicht anfechtbaren Entscheidung abgesprochen habe, was nicht dem Geist der Rechtsordnung entspreche und als klar verfassungswidrig angesehen werden müsse.3.3.1. Die bP vertritt zusammengefasst die Meinung, dass ein Untergericht (das BG) die materielle Entscheidung eines Obergerichts (des LG) über die Bemessung des Streitwertes nach der JN durch einen formellen Trick – nämlich eine Streitwertfestsetzung gemäß Paragraph 7, RATG – ausgehebelt und darüber in einer endgültigen und nicht anfechtbaren Entscheidung abgesprochen habe, was nicht dem Geist der Rechtsordnung entspreche und als klar verfassungswidrig angesehen werden müsse.
3.3.2. Dieser Rechtsansicht der bP kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung nicht gefolgt werden:
Aus dem im Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).Aus dem im Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).
Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189; 06.10.2020, Ra 2020/16/0126; vgl jüngst etwa VwGH 22.06.2026, Ra 2026/16/0026).Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189; 06.10.2020, Ra 2020/16/0126; vergleiche jüngst etwa VwGH 22.06.2026, Ra 2026/16/0026).
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 18 Abs 2 Z 1 GGG erfolgt eine Änderung des maßgeblichen Streitwertes durch die richterliche Bewertung des Streitgegenstandes nach § 7 RATG, welche die Justizverwaltungsbehörden bindet (vgl etwa VwGH 05.09.2019, Ra 2019/16/0150; 04.02.2016, Ra 2015/16/0140, mwN, und VfGH 01.03.2007, B 301/06, VfSlg 18.070).Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG erfolgt eine Änderung des maßgeblichen Streitwertes durch die richterliche Bewertung des Streitgegenstandes nach Paragraph 7, RATG, welche die Justizverwaltungsbehörden bindet vergleiche etwa VwGH 05.09.2019, Ra 2019/16/0150; 04.02.2016, Ra 2015/16/0140, mwN, und VfGH 01.03.2007, B 301/06, VfSlg 18.070).
3.3.3. Beschwerdegegenständlich wurde durch das LG zwar der Streitwert der Klage der bP gemäß § 56 Abs 2 JN auf € 5.000,-- herabgesetzt und so die Zuständigkeit des BG begründet. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Entscheidung einer übergeordneten Instanz, sondern um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung zur Zuständigkeit. Eine Entscheidung des nunmehr zuständigen BG, aufgrund der Streitwertbemängleung gem § 7 Abs 1 RATG – auch gegen den erklärten Willen der bP und abweichend von der Ansicht des LG – den Streitwert gemäß § 7 Abs 2 RATG, auf € 1.469.804,89 festzulegen, war damit nicht ausgeschlossen. 3.3.3. Beschwerdegegenständlich wurde durch das LG zwar der Streitwert der Klage der bP gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN auf € 5.000,-- herabgesetzt und so die Zuständigkeit des BG begründet. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Entscheidung einer übergeordneten Instanz, sondern um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung zur Zuständigkeit. Eine Entscheidung des nunmehr zuständigen BG, aufgrund der Streitwertbemängleung gem Paragraph 7, Absatz eins, RATG – auch gegen den erklärten Willen der bP und abweichend von der Ansicht des LG – den Streitwert gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG, auf € 1.469.804,89 festzulegen, war damit nicht ausgeschlossen.
Entgegen der Ansicht der bP hat die mit Beschluss des BG vom 28.09.2021 erfolgte Festsetzung eines neuen höheren Streitwertes, zwingend Auswirkungen auf die Höhe der Gerichtsgebühren nach dem GGG. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 18 Abs 2 Z 1 GGG, wonach dann, wenn der Streitwert gemäß § 7 Abs 2 RATG geändert wird, - unbeschadet des § 16 GGG - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage bildet.Entgegen der Ansicht der bP hat die mit Beschluss des BG vom 28.09.2021 erfolgte Festsetzung eines neuen höheren Streitwertes, zwingend Auswirkungen auf die Höhe der Gerichtsgebühren nach dem GGG. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG, wonach dann, wenn der Streitwert gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG geändert wird, - unbeschadet des Paragraph 16, GGG - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage bildet.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist eine Gerichtsentscheidung nach § 7 Abs 2 RATG für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend (VwGH 04.02.2016, Ra 2015/16/0140 und 05.09.2019, Ra 2019/16/0150). Übersteigt der mittels § 7 Abs 2 RATG geänderte Streitwert den Wert des Klagebegehrens, ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen und der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, nachzuentrichten. Voraussetzung für die Anwendung des § 18 Abs 2 Z 1 GGG ist eine Gerichtsentscheidung nach § 7 RATG (Hinweis E 5. Juli 1999, 97/16/0205). Der Beschluss des Gerichtes nach § 7 RATG, womit der Streitwert geändert wurde, ist für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend (Hinweis E 17. September 1992, 91/16/0090; vgl VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274) Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist eine Gerichtsentscheidung nach Paragraph 7, Absatz 2, RATG für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend (VwGH 04.02.2016, Ra 2015/16/0140 und 05.09.2019, Ra 2019/16/0150). Übersteigt der mittels Paragraph 7, Absatz 2, RATG geänderte Streitwert den Wert des Klagebegehrens, ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen und der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, nachzuentrichten. Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG ist eine Gerichtsentscheidung nach Paragraph 7, RATG (Hinweis E 5. Juli 1999, 97/16/0205). Der Beschluss des Gerichtes nach Paragraph 7, RATG, womit der Streitwert geändert wurde, ist für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend (Hinweis E 17. September 1992, 91/16/0090; vergleiche VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274)
Ausgehend davon wurde im vorliegenden Fall zu Recht entsprechend § 18 Abs 2 Z 1 GGG die Pauschalgebühr für die Klage nach TP 1 GGG vom gerichtlich festgelegten Streitwert von € 1.469.804,89 berechnet, wobei die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über 350 000 Euro 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4 203 Euro betragen. Ausgehend davon wurde im vorliegenden Fall zu Recht entsprechend Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG die Pauschalgebühr für die Klage nach TP 1 GGG vom gerichtlich festgelegten Streitwert von € 1.469.804,89 berechnet, wobei die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über 350 000 Euro 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4 203 Euro betragen.
Gemäß § 19a GGG erhöht der Streitgenossenzuschlag die gerichtliche Pauschalgebühr (ua) nach TP 1, wenn mehrere Personen gemeinsam als Kläger, Beklagte oder Rechtsmittelwerber auftreten und gilt eine Erhöhung von 10 % bei mindestens zwei Streitgenossen auf einer Seite sowie 5 % Erhöhung für jeden weiteren Streitgenossen.Gemäß Paragraph 19 a, GGG erhöht der Streitgenossenzuschlag die gerichtliche Pauschalgebühr (ua) nach TP 1, wenn mehrere Personen gemeinsam als Kläger, Beklagte oder Rechtsmittelwerber auftreten und gilt eine Erhöhung von 10 % bei mindestens zwei Streitgenossen auf einer Seite sowie 5 % Erhöhung für jeden weiteren Streitgenossen.
Fallgegenständlich hat die bP in ihrer Klage zwei Personen gerichtlich in Anspruch genommen (beklagt), weshalb die Erhöhung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG 10 % zu betragen hatte. Abzüglich der vor dem gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde durch die bP bereits entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von € 368,50 ergibt sich somit die im Bescheid festgestellte, restliche Pauschalgebühr TP 1 in Höhe von € 23.656,60.
3.3.4. Insofern die bP in ihrer Beschwerde die Rechtsfrage bezüglich der Verfassungskonformität der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften aufwirft ist nochmals auf die zur Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren sowie die Bindung an die richterliche Streitwertfestsetzung bereits zitierte Rsp hinzuweisen (VfGH 01.03.2007, B 301/06).
Der VfGH hat – vor dem Hintergrund, dass ein Beschluss gemäß § 7 Abs 2 RATG nicht anfechtbar ist – auch bereits ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 18 Abs 2 Z 1 GGG bestehen:Der VfGH hat – vor dem Hintergrund, dass ein Beschluss gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG nicht anfechtbar ist – auch bereits ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG bestehen:
„Die gemäß § 7 Abs 2 RATG festgesetzte Bewertung des Streitgegenstandes stellt die Bemessungsgrundlage für die Tarifsätze für die Ermittlung der Anwaltskosten (§ 3 RATG) und für die Festsetzung der Gerichtsgebühren (§ 18 Abs 2 Z 1 iVm § 6 GGG) dar. Die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 7 RATG hat darüber hinaus keine rechtliche Bedeutung, etwa hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit.„Die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG festgesetzte Bewertung des Streitgegenstandes stellt die Bemessungsgrundlage für die Tarifsätze für die Ermittlung der Anwaltskosten (Paragraph 3, RATG) und für die Festsetzung der Gerichtsgebühren (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, GGG) dar. Die Bewertung des Streitgegenstandes nach Paragraph 7, RATG hat darüber hinaus keine rechtliche Bedeutung, etwa hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit.
Da Art 6 Abs 1 EMRK die Einrichtung eines Instanzenzuges nicht fordert, sondern es vielmehr ausreicht, wenn nur eine gerichtliche Instanz über die Sache entscheidet, erweist sich der Rechtsmittelausschluss des § 7 Abs 2 letzter Satz RATG unter dem Aspekt des Art 6 Abs 1 EMRK nicht als verfassungswidrig. Da Artikel 6, Absatz eins, EMRK die Einrichtung eines Instanzenzuges nicht fordert, sondern es vielmehr ausreicht, wenn nur eine gerichtliche Instanz über die Sache entscheidet, erweist sich der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz RATG unter dem Aspekt des Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht als verfassungswidrig.
Da auch aus Art 13 EMRK nicht die Notwendigkeit der Einrichtung eines Instanzenzuges bei gerichtlichen Entscheidungen ableitbar ist, liegt auch keine Verletzung des Art 13 EMRK vor.Da auch aus Artikel 13, EMRK nicht die Notwendigkeit der Einrichtung eines Instanzenzuges bei gerichtlichen Entscheidungen ableitbar ist, liegt auch keine Verletzung des Artikel 13, EMRK vor.
§ 7 Abs 2 letzter Satz RATG verstößt auch nicht gegen Art 7 B-VG.Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz RATG verstößt auch nicht gegen Artikel 7, B-VG.
Angesichts der Zielsetzung einer möglichst raschen Entscheidung durch das Gericht und der damit einhergehenden frühen Klärung der Höhe der Anwaltskosten und der Gerichtsgebühren hat der Gesetzgeber nach Auffassung des VfGH den ihm durch die Verfassung eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er die Bekämpfung des Beschlusses des Gerichtes über die Bewertung des Streitgegenstandes sowohl während des erstinstanzlichen Verfahrens als auch im Rechtsmittelverfahren ausschließt, wird doch nur dadurch das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer raschen und endgültigen Klärung der Bewertung des Streitgegenstandes konsequent verfolgt und erreicht.
Die Parteien des Verfahrens sind auch keiner ‚richterlichen Willkür‘ ausgeliefert, weil die Bewertung des Streitwertes nur innerhalb der von den Parteien behaupteten Beträge erfolgen darf und es dem Gericht nicht gestattet ist, über diese Beträge hinauszugehen oder unter diesen zu bleiben“ (vgl zum Ganzen ausführlich: VfGH 15.03.2017, G 219/2016 ua = VfSlg 20.160).Die Parteien des Verfahrens sind auch keiner ‚richterlichen Willkür‘ ausgeliefert, weil die Bewertung des Streitwertes nur innerhalb der von den Parteien behaupteten Beträge erfolgen darf und es dem Gericht nicht gestattet ist, über diese Beträge hinauszugehen oder unter diesen zu bleiben“ vergleiche zum Ganzen ausführlich: VfGH 15.03.2017, G 219 aus 2016, ua = VfSlg 20.160).
3.3.5. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.3.5. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH sowie des VfGH wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH sowie des VfGH wird verwiesen.
Schlagworte
äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Bezirksgericht Bindungswirkung Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagebegehren Landesgericht Pauschalgebühren Streitgenossenzuschlag Streitwert Streitwertänderung verfassungsrechtliche BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W208.2342521.1.00Im RIS seit
12.10.2026Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026