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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend die Berechtigung zur Vertretung im Strafprozess auf Grund der VerteidigerlisteRechtssatz
Der Antrag behauptet einen Verstoß von §516 Abs4 StPO idF BGBl I 93/2007 gegen näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte und begründet diesen im Wesentlich damit, dass §516 Abs4 StPO sogenannten "Nur-Verteidigern" nach dem 70. Geburtstag ein Berufsverbot auferlege. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Der Antrag behauptet einen Verstoß von §516 Abs4 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 93 aus 2007, gegen näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte und begründet diesen im Wesentlich damit, dass §516 Abs4 StPO sogenannten "Nur-Verteidigern" nach dem 70. Geburtstag ein Berufsverbot auferlege. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, Rechtsanwälte, VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G207.2026Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026