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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend die Berechtigung zur Vertretung im Strafprozess auf Grund der VerteidigerlisteSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche , VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet einen Verstoß von §516 Abs4 Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl 631/1975, idF BGBl I 93/2007 gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbstätigkeit (Art6 StGG) und auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG) sowie gegen das Recht auf Nichtdiskriminierung (Art21 GRC). Er begründet diesen im Wesentlich damit, dass §516 Abs4 StPO sog
"Nur-Verteidigern" nach dem 70. Geburtstag ein Berufsverbot auferlege.Der Antrag behauptet einen Verstoß von §516 Abs4 Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 93 aus 2007, gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbstätigkeit (Art6 StGG) und auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG) sowie gegen das Recht auf Nichtdiskriminierung (Art21 GRC). Er begründet diesen im Wesentlich damit, dass §516 Abs4 StPO sog , "Nur-Verteidigern" nach dem 70. Geburtstag ein Berufsverbot auferlege.
Vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 2.12.2009, B1535/08 ua; 1.7.2015, G106/2015; vgl zudem VfGH 11.6.2019, E912/2019) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , VfGH 2.12.2009, B1535/08 ua; 1.7.2015, G106/2015; vergleiche zudem VfGH 11.6.2019, E912/2019) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Strafprozessrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, Rechtsanwälte, VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G207.2026Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026