TE Vfgh Beschluss 2026/9/22 V46/2026

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Veröffentlicht am 22.09.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit (selbstverfasster) Eingabe vom 23. April 2026, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 28. April 2026, beantragte der Einschreiter die Aufhebung einer nicht näher konkretisierten Kurzparkzonenverordnung.

2. Mit Schreiben vom 13. Mai 2026 forderte der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis darauf, dass nach §17 Abs2 VfGG für die Einbringung eines derartigen Antrages Anwaltszwang besteht, den Einschreiter gemäß §18 VfGG auf, den Antrag binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen bzw innerhalb derselben Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter, zu beantragen. Der Einschreiter wurde aufmerksam gemacht, dass sein Antrag nach §19 Abs3 Z2 litc VfGG zurückgewiesen werde, wenn er der Aufforderung nicht entsprechen sollte. Diese Aufforderung wurde dem Einschreiter am 19. Mai 2026 zugestellt.

3. Während der gesetzten Frist brachte der Einschreiter weder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einen Antrag gemäß Art139 B-VG ein, noch stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Da er somit dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, ist sein Antrag wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V46.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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