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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §207Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 6 KommStG 1993 hat die Festsetzung der Kommunalsteuer durch einen vom Zuteilungsbescheid abgeleiteten Kommunalsteuerbescheid zu erfolgen. Dies entspricht der Grundregel nach § 11 Abs. 3 iVm § 12 KommStG 1993, wonach die Erlassung eines Kommunalsteuerbescheides und damit die Festsetzung der Kommunalsteuer, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Der Zuteilungsbescheid dient somit gerade nicht dem Zweck der Festsetzung der Kommunalsteuer. Der Zuteilungsbescheid unterliegt daher nicht der Festsetzungsverjährung nach § 207 BAO.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, KommStG 1993 hat die Festsetzung der Kommunalsteuer durch einen vom Zuteilungsbescheid abgeleiteten Kommunalsteuerbescheid zu erfolgen. Dies entspricht der Grundregel nach Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 12, KommStG 1993, wonach die Erlassung eines Kommunalsteuerbescheides und damit die Festsetzung der Kommunalsteuer, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Der Zuteilungsbescheid dient somit gerade nicht dem Zweck der Festsetzung der Kommunalsteuer. Der Zuteilungsbescheid unterliegt daher nicht der Festsetzungsverjährung nach Paragraph 207, BAO.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150012.J02Im RIS seit
08.10.2026Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026